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VerfGBbg, Beschluss vom 13. März 2008 - VfGBbg 3/08 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 21 Satz 2
Schlagworte:
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 13. März 2008 - VfGBbg 3/08 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 3/08



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

F..,

Beschwerdeführer,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt K.,

gegen den Beschluß des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26. Oktober 2007 und das Urteil des Amtsgerichts Neuruppin vom 17. April 2007

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dr. Knippel, Prof. Dawin, Prof. Dr. Dombert, Dr. Jegutidse, Dr. Schöneburg und Prof. Dr. Schröder

am 13. März 2008

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg zurückzuweisen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08. Januar 2008 auf die offensichtliche Unbegründetheit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch sein Schreiben vom 07. Februar 2008, ausgeräumt hat. Es bleibt dabei, daß die Ablehnung einer Terminsverlegung durch das Amtsgericht mit der Begründung, bei einem schlichten Regelverstoß im Straßenverkehr von allenfalls durchschnittlicher tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeit sei es dem Betroffenen im Fall der Verhinderung des gewählten Verteidigers zuzumuten, einen anderen Verteidiger mit der Terminswahrnehmung zu beauftragen, von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist. Der Beschwerdeführer hat weder dargelegt, daß sein Fall von einer besonderen verkehrsrechtlichen Schwierigkeit ist, noch ist die Verfahrensweise des Amtsgerichts als solche zu beanstanden. Insbesondere nimmt sie dem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit, sich durch einen geeigneten und bereiten Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Das Landesverfassungsgericht kann nicht nachvollziehen, warum es dem Beschwerdeführer nach Ablehnung des Antrags auf Terminsverlegung vom 16. März 2007 hätte schwer fallen sollen, sich durch die Benennung eines anderen Rechtsanwalts rechtzeitig auf den Termin am 17. April 2007 einzurichten. In der Sozietät des vom Beschwerdeführer gewählten Verteidigers sind mehrere Fachanwälte für Verkehrs- und Strafrecht tätig.

Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.


Dr. Knippel Prof. Dawin
     
Prof. Dr. Dombert Dr. Jegutidse
 
Dr. Schöneburg Prof. Dr. Schröder