VerfGBbg, Beschluss vom 12. Dezember 2014 - VfGBbg 57/12 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 30 Abs. 6 - BbgSchulG, § 124; BbgSchulG, § 124a; BbgSchulG, § 140 |
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Schlagworte: | - Ersatzschulträger - Institution Ersatzschulwesen - Finanzierungszuschuss - Schutz- und Förderpflicht - Leistungsanspruch |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 12. Dezember 2014 - VfGBbg 57/12 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 57/12
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
D.,
Beschwerdeführerin,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte D.,
wegen § 124, § 124a und § 140 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz – BbgSchulG), geändert durch das Haushaltsbegleitgesetz zum Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2012 (Haushaltsbegleitgesetz – HBeglG 2012) vom 19. Dezember 2011 (GVBl I Nr. 35)
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Nitsche, Partikel und Schmidt
am 12. Dezember 2014
b e s c h l o s s e n :
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
A.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen § 124, § 124a und § 140 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz – BbgSchulG) in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes zum Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2012 (Haushaltsbegleitgesetz – HBeglG 2012) vom 19. Dezember 2011 (GVBl I Nr. 35). Die genannten Vorschriften betreffen die öffentlichen Finanzierungzuschüsse für die Träger von Ersatzschulen im Sinne des § 120 Abs. 1 Satz 1 BbgSchulG. Danach sind Ersatzschulen alle Schulen in freier Trägerschaft, die Schulen entsprechen, die aufgrund dieses Gesetzes bestehen oder vorgesehen sind.
I.
Bis zum 31. Dezember 2011 war der öffentliche Finanzierungszuschuss für die Ersatzschulen in § 124 BbgSchulG wie folgt geregelt:
§ 124
Finanzhilfe
(1) Die Träger von Ersatzschulen haben Anspruch auf einen öffentlichen Finanzierungszuschuss. Die Gewährung von Landeszuschüssen setzt voraus, dass die Ersatzschule auf gemeinnütziger Grundlage arbeitet. Sie erhalten Zuschüsse nach Maßgabe der folgenden Absätze.
(2) Die vom Land den Trägern von Ersatzschulen zu gewährenden Zuschüsse betragen 94 vom Hundert der Personalkosten einer entsprechenden Schule in öffentlicher Trägerschaft (vergleichbare Personalkosten). Sie umfassen pauschaliert einen öffentlichen Finanzierungszuschuss für Personalkosten, Sachkosten und Kosten für die Schulraumbeschaffung. Berechnungsgrundlage für die vergleichbaren Personalkosten sind die Beträge für Vergütungen entsprechender Lehrkräfte und des sonstigen Schulpersonals im Angestelltenverhältnis an Schulen in öffentlicher Trägerschaft.
(3) Ersatzschulen, bei beruflichen Ersatzschulen genehmigte Bildungsgänge, Berufe oder Fachrichtungen, die ohne wesentliche Beanstandungen arbeiten, erhalten erstmalig drei Jahre nach der Eröffnung Zuschüsse. Ersatzschulen, für die vom für Schule zuständigen Ministerium ein besonderes öffentliches Interesse festgestellt wird, können Zuschüsse gemäß Absatz 2 bereits vom Zeitpunkt der Eröffnung oder Umstellung an gewährt werden. Abweichend von der Wartefrist werden bereits nach zwei Jahren Zuschüsse gewährt, wenn der Schulträger im Land Brandenburg bereits einen Zuschuss für eine ohne wesentliche Beanstandungen geführte staatlich anerkannte Ersatzschule, bei beruflichen Schulen einer Schule gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a bis d, erhält und das für Schule zuständige Ministerium den erfolgreichen Aufbau der neuen Schule für gesichert hält.
(4) Bei der Berechnung der Zuschüsse für Schulen, die mit einem Wohnheim oder Internat verbunden sind, bleiben die damit zusammenhängenden Einnahmen, Personalkosten, Sachkosten und Kosten für die Raumbeschaffung außer Betracht.
(5) Abweichend von Absatz 2 betragen die Zuschüsse für die Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ und für schwer Mehrfachbehinderte sowie für schwer Mehrfachbehinderte in beruflichen Ersatzschulen 115 vom Hundert der vergleichbaren Personalkosten.
(6) Trägern von Ersatzschulen, die auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten, können über die Zuschüsse zur Schulraumbeschaffung gemäß Absatz 2 Satz 2 hinaus weitere Zuschüsse für notwendige bauliche Investitionen gewährt werden, wenn dafür ein besonderes öffentliches Interesse von dem für Schule zuständigen Ministerium festgestellt wird. Dieses öffentliche Interesse ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein entsprechendes Angebot von Schulen in öffentlicher Trägerschaft nicht in ausreichendem Umfang besteht. Die Zuschüsse werden nach Maßgabe des Haushalts und unter Beachtung der für Schulen in öffentlicher Trägerschaft geltenden Bestimmungen gewährt.
(7) Trägern von Ersatzschulen, die auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten, können weitere Zuschüsse für den gemeinsamen Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gewährt werden. Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend.
(8) Für Schülerinnen und Schüler von Ersatzschulen stellt das Land Zuschüsse für Lernmittel wie für Schülerinnen und Schüler von Schulen in öffentlicher Trägerschaft zur Verfügung. Die Zuschüsse erfolgen nach denselben Grund-sätzen, die für Schülerinnen und Schüler von Schulen in öffentlicher Trägerschaft gelten.
(9) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Bildung zuständigen Ausschuss des Landtages das Nähere über die Bewilligung von Zuschüssen durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
1. das Verfahren der Zuschussgewährung einschließlich der Rückforderung überzahlter Beträge sowie deren Verzinsung,
2. die Datengrundlagen für die Bezugszeiträume für die Feststellung der vergleichbaren Personalkosten,
3. das Verfahren zur Feststellung der vergleichbaren Personalkosten,
4. die Art und den Umfang der zu berücksichtigenden Einnahmen der Schule und
5. den Wertausgleich für den Fall, dass gemäß Absatz 6 geförderte Schulgebäude einer anderen Nutzung zugeführt werden.
Mit dem HBeglG 2012 ist § 124 BbgSchulG neu gefasst und § 124a BbgSchulG eingefügt worden. Die Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:
§ 124
Voraussetzungen für die Gewährung des Betriebskostenzuschusses
(1) Träger von Ersatzschulen, die auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten, erhalten einen öffentlichen Finanzierungszuschuss zum Betrieb der Schule (Betriebskostenzuschuss). Der Betriebskostenzuschuss wird für die durch den Betrieb der Schule anfallenden Personalkosten und Sachkosten gewährt.
(2) Für Ersatzschulen, die ohne wesentliche Beanstandungen arbeiten, wird ein Betriebskostenzuschuss erstmalig drei Jahre nach der Eröffnung gewährt. Diese Wartefrist wird um ein Jahr verkürzt, wenn der Schulträger im Land Brandenburg bereits einen Betriebskostenzuschuss für eine staatlich anerkannte Ersatzschule erhält und das für Schule zuständige Ministerium den erfolgreichen Aufbau der neuen Schule für gesichert hält. Bei beruflichen Ersatzschulen bezieht sich die Wartefrist jeweils auf genehmigte Bildungsgänge, Berufe und Fachrichtungen. Bei einem Trägerwechsel oder einer Änderung der Schulform gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Bei einem Trägerwechsel oder einer Änderung der Schulform wird der Betriebskostenzuschuss vom Zeitpunkt der Übernahme oder der Schulformänderung an gewährt, wenn der Träger die Gewähr dafür bietet, dauerhaft die Genehmigungsvoraussetzungen zu erfüllen, und für die Ersatzschule bereits ein Betriebskostenzuschuss gezahlt wurde.
§ 124a
Ermittlung des Betriebskostenzuschusses
(1) Der Betriebskostenzuschuss wird auf Basis eines jährlichen Pauschalbetrags für jede Schülerin und jeden Schüler bezogen auf die jeweils besuchte Schulform ermittelt (Schülerausgabensatz). Umfassen Schulformen mehrere Schulstufen, wird für jede Schulstufe ein gesonderter Schülerausgabensatz ermittelt. Bei den beruflichen Schulen tritt an die Stelle der Schulform der Bildungsgang, der Beruf oder die Fachrichtung.
(2) Der Schülerausgabensatz je Schulform und Jahr wird nach der Formel
ermittelt. Dabei stellt dar:
- „Z“ den Schülerausgabensatz je Schulform und Jahr,
-
„P“ die jährlichen Personaldurchschnittskosten je Lehrkraft und Schulform einschließlich eines Zuschlags für das sonstige Personal,
-
„L/S“ die Lehrerstellen je Schülerin oder je Schüler gemäß Absatz 4,
- „a“ den Zuschlagsfaktor für Sachkosten und
- „b“ den Zuschussfaktor.
(3) Die Personaldurchschnittskosten je Lehrkraft und Schulform entsprechen den Arbeitgeberkosten für tarifbeschäftigte Lehrkräfte an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft. Dabei werden die maßgeblichen Entgeltgruppen nach den tarifvertraglichen Vorschriften für den öffentlichen Dienst der Länder in der jeweils geltenden Fassung bestimmt. Es werden festgelegt:
- für die Grundschule, die Oberschule und die Gesamtschule in der Sekundarstufe I die Entgeltgruppe 11 und
- für das Gymnasium, die gymnasiale Oberstufe an Gesamtschulen, das berufliche Gymnasium, die Förderschule und die berufliche Schule die Entgeltgruppe 13.
Für Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ werden die Personaldurchschnittskosten auf der Grundlage einer Gewichtung der Arbeitgeberkosten zu den Entgeltgruppen 9 und 13 im Verhältnis 1:3 ermittelt. Die für das sonstige Personal gemäß § 68 Absatz 1 Satz 3 anfallenden Personalkosten werden in Form eines Zuschlags berücksichtigt.
(4) Die Zahl der Lehrerstellen je Schülerin oder je Schüler wird nach der Formel
ermittelt. Dabei stellt dar:
- „U/K“ die Zahl der Unterrichtsstunden je Klasse, Woche und Schulform,
- „U/L“ die Zahl der Unterrichtsstunden je Lehrkraft, Woche und Schulform und
- „S/K“ die Zahl der Schülerinnen und Schüler je Klasse und Schulform (Richtwert).
Die Zahl der Unterrichtsstunden je Klasse, Woche und Schulform ergibt sich aus den jeweils geltenden Kontingent- oder Wochenstundentafeln und einem Stundenanteil aus den Zuschlägen für Differenzierung und Vertretung. Diese Zuschläge werden nach Schulformen unterschiedlich gewährt. Die Zahl der Unterrichtsstunden je Lehrkraft, Woche und Schulform entspricht der durch die Arbeitszeitverordnung des Landes festgelegten wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte an Schulen in öffentlicher Trägerschaft. Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden werden berücksichtigt, indem die ermittelte Zahl um 6 Prozent reduziert wird. Die Zahl der Schülerinnen und Schüler je Klasse und Schulform entspricht dem gemäß § 103 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 für die Schulen in öffentlicher Trägerschaft festgelegten Richtwert für die Klassenfrequenz. Bei der Ermittlung des Betriebskostenzuschusses für die gymnasiale Oberstufe sowie bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf wird die Zahl der Lehrerstellen je Schüler unter Berücksichtigung der für die entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft vorgesehenen Ausstattung bestimmt.
(5) Der Zuschlagsfaktor für Sachkosten wird auf 1,25 festgelegt.
(6) Der Zuschussfaktor wird auf 0,94 festgelegt. Für schwer mehrfachbehinderte Schülerinnen und Schüler und für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ wird der Zuschussfaktor auf 1,0 festgelegt.
(7) Soweit Schulen in öffentlicher Trägerschaft eine zusätzliche personelle Ausstattung für besondere schulische Angebote erhalten, können Ersatzschulen für entsprechende Angebote zusätzliche Zuschüsse gewährt werden. Der Einsatz von sonstigem pädagogischen Personal an Schulen in öffentlicher Trägerschaft wird bei der Bezuschussung entsprechender Ersatzschulen berücksichtigt. Für dieses Personal ist die Entgeltgruppe 9 maßgeblich.
(8) Das für Schule zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Nähere über die Grundlagen und das Verfahren zur Feststellung der Höhe des Betriebskostenzuschusses sowie über die Verwendungsnachweisprüfung durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere zu
- der Ermittlung der zu berücksichtigenden Zahl der Schülerinnen und Schüler,
- der Ermittlung der Arbeitgeberkosten je Entgeltgruppe einschließlich der Festsetzung der Entwicklungsstufe,
- der Ermittlung der Zahl der Unterrichtsstunden je Klasse, Woche und Schulform,
- der Höhe der Zuschläge gemäß Absatz 3 Satz 5 und Absatz 4 Satz 3,
- der Ermittlung der Zahl der Lehrerstellen je Schüler gemäß Absatz 4 Satz 8 und
- der Höhe der zusätzlichen Bezuschussung gemäß Absatz 7 Satz 1.
Zugleich ist § 140 BbgSchulG neu gefasst worden. Er lautet nunmehr:
§ 140
Übergangsregelungen für die Gewährung des Betriebskostenzuschusses
(1) Die Voraussetzungen für die Gewährung und das Verfahren zur Ermittlung des Betriebskostenzuschusses gemäß den §§ 124 und 124a findet erstmalig zum Schuljahr 2012/2013 Anwendung. Der öffentliche Finanzierungszuschuss für das Schuljahr 2011/2012 wird auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Rechtslage gewährt.
(2) Zusätzlich zu dem Betriebskostenzuschuss gemäß den §§ 124 und 124a wird der Schülerausgabensatz je Schülerin und Schüler gemäß § 124a Absatz 2 erhöht:
- im Schuljahr 2012/2013
- für Grundschulen, die Primarstufe an Gesamtschulen, die Berufsschule nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung und die Fachschule Soziales (Teilzeit) um 300 Euro,
- für die Sekundarstufe I an Oberschulen um 450 Euro,
- für die Berufsfachschule Soziales um 700 Euro und
- für den zweijährigen Bildungsgang der Fachoberschule (Vollzeit) um 900 Euro;
- im Schuljahr 2013/2014
- für Grundschulen, die Primarstufe an Gesamtschulen, die Berufsschule nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung und die Fachschule Soziales (Teilzeit) um 150 Euro,
- für die Sekundarstufe I an Oberschulen um 225 Euro,
- für die Berufsfachschule Soziales um 350 Euro und
- für den zweijährigen Bildungsgang der Fachoberschule (Vollzeit) um 450 Euro.
Die § 124, § 124a und § 140 BbgSchulG sind am 1. Januar 2012 in Kraft getreten (Art. 4 HBeglG 2012).
II.
Die Beschwerdeführerin ist eine gemeinnützige Gesellschaft, die in N. mehrere Ersatzschulen betreibt. Mit ihrer am 23. August 2012 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt sie eine Verletzung der Art. 30 Abs. 6, 12 und 75 ff Verfassung des Landes Brandenburg (LV).
Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig. Die angegriffenen Vorschriften verletzten sie selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihren Grundrechten. Das Gebot der Rechtswegerschöpfung könne ihr schon deshalb nicht entgegengehalten werden, weil die Verfassungsbeschwerde allgemeine Bedeutung habe. Die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen beträfen alle Ersatzschulträger im Land Brandenburg. Schließlich sei es ihr auch im Hinblick auf die Verfahrensdauer verwaltungsgerichtlicher Verfahren nicht zumutbar, zunächst um fachgerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen.
Die Verfassungsbeschwerde sei auch begründet, die Änderung des Schulgesetzes verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen die Landesverfassung:
1. Der Gesetzgeber habe die Anforderungen verkannt, die sich aus dem Wesentlichkeitsgrundsatz ergeben. Gerade im Bereich des Schulrechts habe der Gesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen. Fragen der Privatschulfinanzierung hätten für das Grundrecht der Schulträger existentielle Bedeutung und bedürften daher einer parlamentsgesetzlichen Antwort. Dem werde § 124a BbgSchulG nicht gerecht. Die Regelung enthalte eine Vielzahl von unbekannten Größen, die nur zum Teil vom Gesetzgeber festgelegt worden seien, im Übrigen aber durch das zuständige Ministerium bestimmt würden. Zudem sei der begünstigte Schulträger nur schwerlich in der Lage, das Rechenwerk des § 124a BbgSchulG nachzuvollziehen. Er könne nur unter Schwierigkeiten ermitteln, welche Finanzhilfen er konkret zu erwarten habe. Deshalb verstoße die Regelung zugleich gegen den Bestimmtheitsgrundsatz und damit gegen das Rechtsstaatsprinzip.
2. Die angegriffenen Vorschriften verstießen ferner gegen Art. 30 Abs. 6 Satz 2 Verfassung des Landes Brandenburg (LV). Diese Bestimmung gehe über Art. 7 Abs. 4 Grundgesetz (GG) hinaus und schaffe einen eigenständigen Prüfungsrahmen. Während sich dem Grundgesetz kein Anspruch auf staatliche Finanzhilfe entnehmen lasse, schreibe die Landesverfassung dem Gesetzgeber vor, dass er seiner Schutz- und Förderpflicht durch die Gewährung finanzieller Zuschüsse nachkommen müsse. Allerdings genüge der Gesetzgeber diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht schon dann, wenn er überhaupt irgendeinen Finanzierungszuschuss gewähre. Art. 30 Abs. 6 Satz 2 LV werde vielmehr nur dann entsprochen, wenn der Zuschuss mindestens das finanzielle Existenzminimum der freien Schulträger gewährleiste. Da die erforderlichen Kosten des Schulbetriebs schon angesichts des Sonderungsverbotes des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG nicht in vollem Umfang durch Schulgelder gedeckt werden könnten, schulde das Land nach Art. 30 Abs. 6 LV einen dies berücksichtigenden finanziellen Ausgleich. Zwar komme dem Gesetzgeber insoweit ein Gestaltungsspielraum zu; solle die Privatschulfreiheit nicht ins Leere laufen, müsse der Ausgleich aber so bemessen sein, dass der Schulträger trotz des Sonderungsverbotes in der Lage sei, von dem ihm zugewiesenen Grundrecht Gebrauch zu machen. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers sei damit durch die Pflicht zur Gewährung eines Grundförderungsbetrages begrenzt, ohne den die Existenz privater Ersatzschulen gefährdet wäre. Die Mindestförderung müsse deshalb den Schülerkosten an staatlichen Schulen abzüglich eines zulässigen Eigenbetrags entsprechen. Diesem Erfordernis werde nicht entsprochen. Aus dem Bildungsfinanzbericht 2011 gehe hervor, dass die Flächenländer (Ost) im Jahr 2008 für einen Schüler an öffentlichen Schulen durchschnittlich 5.500 Euro ausgegeben hätten. Die sich nach § 124, § 124a BbgSchulG ergebenden Zuschüsse lägen deutlich unter diesem Betrag. So beliefen sich etwa die Schülerausgabensätze für Grundschulen auf 3.200 Euro und für die Sekundarstufe I am Gymnasium auf 4.182 Euro.
Durch die mit der Gesetzesänderung verbundenen Kürzungen werde der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution gefährdet, was nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Handlungspflicht des Staates auslöse. Dabei bestimme der im jeweiligen Bundesland anzutreffende „Bestand“, wann staatlichen Handlungspflichten zuwidergehandelt werde. In strukturschwachen und teilweise bevölkerungsarmen Ländern müsse dies anders beurteilt werden als in Stadtstaaten oder bevölkerungsreichen Flächenländern. Der Landesgesetzgeber sei insoweit verpflichtet, das Ersatzschulwesen als solches im sozialen und gesellschaftlichen Raum lebensfähig zu erhalten. Auch und gerade in Brandenburg sei das Ersatzschulwesen durch eine nicht zu übersehende Bildungsvielfalt geprägt. Gerade weil aber die Schulvielfalt die Privatschulfreiheiten des Grundgesetzes und der Landesverfassung präge, sei der Bestand des Ersatzschulwesens in einem Bundesland schon dann gefährdet, wenn diese Vielfalt in organisatorischer wie örtlicher Hinsicht in Mitleidenschaft gezogen werde. Deshalb könne nicht entscheidend sein, ob die Zahl der Ersatzschulen und ihrer Schüler zugenommen habe; wenn es um den „Bestand“ des Ersatzschulwesens gehe, müsse vielmehr stets auch die räumliche Verteilung der Ersatzschulen im Flächenstaat in den Blick genommen werden. Es sei nicht mit der Landesverfassung vereinbar, wenn die Ersatzschulen zwar im berlinnahen Raum überlebten, in strukturschwachen Regionen aber in Mitleidenschaft gerieten. Von einer solchen Entwicklung sei aber auszugehen. Auch für sie – die Beschwerdeführerin – hätten die geänderten Vorschriften erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen. Sie rechne mit jährlichen Zuschusskürzungen in Höhe von rund 224.222 Euro.
3. Verfassungswidrig sei zudem, dass der Gesetzgeber Haushaltszwänge nur gegenüber freien Schulträgern, nicht aber gegenüber staatlichen Schulen geltend mache. Die Änderung der § 124, § 124a BbgSchulG stelle eine gezielte Schlechterstellung der freien Schulen dar. Der Zwang zur Haushaltskonsolidierung werde nur ihnen, nicht aber den Schulen in öffentlicher Trägerschaft entgegen gehalten. Diese Ungleichbehandlung verstoße gegen den Gleichheitssatz. Es sei unzulässig, wenn notwendige Kürzungen allein im Bereich freier Schulen vorgenommen würden, ohne dass es zugleich zu Veränderungen bei den staatlichen Schulen komme.
4. Die zur Überprüfung gestellten Bestimmungen missachteten ferner die rechtsstaatlichen Grenzen des Vertrauensschutzes. Durch die Förderung sei bei den Schulen in freier Trägerschaft ein Vertrauenstatbestand entstanden. Im Hinblick auf das bisherige Fördersystem seien Verträge mit Lehrern und anderem Personal getroffen, Kreditverträge geschlossen und Investitionen vorgenommen worden. Sie – die Beschwerdeführerin – habe beispielsweise seit dem Jahr 2003 Darlehen in Höhe von 9.100.000 Euro aufgenommen, um Schulgebäude herzurichten, eine Turnhalle zu kaufen oder eine Sporthalle zu bauen. Die Bindung der Mittel, die für die Investition Sporthallenbau aufgewandt worden seien, würde bis zum Jahr 2018 reichen. Kürzungen seien daher allenfalls nach angemessener Übergangsfrist möglich. Die vorliegend eingeräumte Übergangsfrist von zwei Jahren sei nicht ausreichend gewesen, um sich betriebswirtschaftlich auf die veränderten Rahmenbedingungen einzustellen.
5. Die Gesetzesänderung verstoße auch gegen das Sonderungsverbot in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG. Damit solle eine der deutschen Schultradition widersprechende Herausbildung von Eliteschulen für Besserverdienende nach angelsächsischem Vorbild („Standes- oder Plutokratenschulen“) vermieden werden. Bei der Beurteilung, bis zu welcher Höhe das Schulgeld noch als sozial verträglich bewertet werden könne, müsse auf die wirtschaftlichen Verhältnisse in Brandenburg abgestellt werden. Der Gesetzgeber habe sich hiermit ebenso wenig auseinandergesetzt wie mit der Frage, bis zu welchem Betrag das Schulgeld noch den Anforderungen des Sonderungsverbotes entspreche. Hinsichtlich der von ihr betriebenen Schulen betrage das Schul- und Betreuungsgeld höchstens 330 Euro. Hiervon seien allerdings Sozialhilfeempfänger ausgenommen. Auch gewähre sie Stipendien, um hinsichtlich des reinen Schulgeldes eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Schulgeldhöhe zu erreichen.
6. Auch über die Frage des zulässigen Schulgeldes hinaus seien prozedurale Anforderungen im Gesetzgebungsverfahren nicht beachtet worden. Der Gesetzgeber sei – ähnlich dem planungsrechtlichen Abwägungsgebot - gehalten gewesen, in eine echte Abwägungsentscheidung einzutreten, dabei die von seinen Kürzungsabsichten betroffenen Belange zutreffend und vollständig zu ermitteln und anschließend eine nachvollziehbare Gestaltungsentscheidung zu treffen. Zwar räumten Art. 7 Abs. 4 GG und Art. 30 Abs. 6 LV dem Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum ein, diesen müsse er aber ordnungsgemäß wahrnehmen. Hiergegen könne nicht eingewandt werden, der Gesetzgeber schulde allein ein verfassungsmäßiges Gesetz. Ob und inwieweit der Schutz anderer in der Verfassung anerkannter Rechtsgüter unter Beachtung des Übermaßverbotes bei der Einschränkung von Grundrechten beachtet worden sei, lasse sich nur feststellen, wenn der Gesetzgeber die von ihm vorgenommene Abwägung zwischen konfligierenden Rechtsgütern tatsächlich darlegen müsse. Nur so könne der Nachweis ausreichender Sachverhaltsermittlung und Abwägung erbracht werden. Die Lockerung gerichtlicher Kon-trollintensität sei nur dann gerechtfertigt, wenn das Gesetzgebungsverfahren sorgfältig vorbereitet und transparent durchgeführt worden sei. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergebe sich der allgemeine Grundsatz, dass immer dort, wo im finanziellen Zusammenhang quantifizierbare Vorgaben im Grundgesetz nicht enthalten seien, die Schutz- und Ausgleichsfunktion der Grundrechte durch prozedurale Anforderungen aktiviert werden müsse. Nur dadurch werde verhindert, dass das Grundrecht aus Art. 30 Abs. 6 LV leerlaufe.
An diese Maßgaben habe sich der Gesetzgeber vorliegend nicht gehalten. Der Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens belege, dass eine vorurteilsfreie Befassung des Gesetzgebers nicht stattgefunden habe. Um die Vielfalt des Ersatzschulwesens nicht zu gefährden, hätte sich der Gesetzgeber zunächst einen Überblick über die Bildungslandschaft in Brandenburg verschaffen und ermitteln müssen, wie sich seine Absichten auf die Ersatzschulen auswirken. Die tatsächlichen Folgen für die Schulen hätten im Gesetzgebungsverfahren aber keine Rolle gespielt. Auch zu der Frage, welche Möglichkeiten den Schulträgern zur Verfügung stünden, um die Kürzungsfolgen aufzufangen oder abzufedern, schweige der Gesetzentwurf. Angesichts der drastischen Folgen der Gesetzesänderung hätte sich eine Auseinandersetzung mit den genannten Gesichtspunkten aufdrängen müssen. Der Gesetzentwurf begnüge sich demgegenüber damit, eine Prognosebefugnis des Gesetzgebers zu reklamieren, ohne die Prognosegrundlagen zu benennen. Es könne deshalb nicht nachvollzogen werden, wie und warum die Kürzungen gerade so und nicht anders erfolgten.
III.
Die Landesregierung hält bereits die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde für zweifelhaft. Der Beschwerdeführerin dürfte die Beschwerdebefugnis fehlen, da sie durch die angegriffenen Vorschriften nicht unmittelbar betroffen sei. Eine unmittelbare Grundrechtsbetroffenheit könnten erst die notwendigen Vollzugsakte der gesetzlichen Bestimmungen, etwa die jährlichen Bewilligungsbescheide, bewirken. Die Beschwerdeführerin müsse daher zunächst den hiergegen eröffneten verwaltungsgerichtlichen Rechtsweg ausschöpfen, bevor sie Verfassungsbeschwerde erheben könne. Zudem habe die Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht hinreichend substantiiert dargelegt.
Die Verfassungsbeschwerde sei jedenfalls unbegründet, da die Beschwerdeführerin in keinem durch die Landesverfassung verbürgten Grundrecht verletzt werde.
1. Die Neuregelung der Privatschulfinanzierung sei sowohl mit Art. 30 Abs. 6 Satz 1 LV i. V. m. Art. 7 Abs. 4 GG (a.) als auch mit Art. 30 Abs. 6 Satz 2 LV (b.) vereinbar.
a. Art. 30 Abs. 6 Satz 1 LV gewährleiste das Recht zur Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft nach Maßgabe von Art. 7 Abs. 4 GG. Nach den Vorgaben des Grundgesetzes beinhalte diese Gewährleistung nicht nur ein Grundrecht auf Gründung und Betrieb von Schulen in freier Trägerschaft, sondern darüber hinaus eine Institutsgarantie. Dementsprechend habe das Land die Institution „Privatschule“ zu schützen und zu fördern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beruhe diese Verfassungspflicht auf der Gefährdung der Privatschulfreiheit durch die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG. Das Land müsse es den Privatschulbetreibern erleichtern, die dort aufgestellten Anforderungen zu erfüllen. Demgegenüber diene die Schutz- und Förderpflicht nicht dazu, sämtliche weiteren Schwierigkeiten zu beseitigen, die aus den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort resultieren können. Insbesondere ziele sie nicht auf den Ausgleich von Standortnachteilen in der Peripherie.
Zudem erwachse aus der Bestandsgarantie gerade keine Pflicht des Landes, den Privatschulen einen vollständigen Kostenausgleich für die Aufwendungen zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 GG zu gewähren. Vom Privatschulträger könnten vielmehr finanzielle Eigenleistungen verlangt werden, die über das – durch das Sonderungsverbot begrenzte – Schulgeld hinausgingen. Die Privatschulfreiheit sei ein Freiheitsrecht und kein „Rundum-sorglos-Paket“ auf Kosten der Gemeinschaft.
Auch folge aus Art. 30 Abs. 6 Satz 1 LV i. V. m. Art. 7 Abs. 4 GG nur eine auf das Existenzminimum der Institution Ersatzschulwesen gerichtete Förderpflicht. Für einzelne Schulträger bestehe dagegen keine Bestandsgarantie, für einzelne Schulen schon gar nicht. Ebenso wenig seien einzelne Ausprägungen des Ersatzschulwesens, etwa bestimmte Schulformen, geschützt.
Schließlich werde die Förderpflicht erst bei einer evidenten Existenzgefährdung ausgelöst. Die Gesetzesbestimmungen zur Privatschulförderung seien deshalb nur dann verfassungswidrig, wenn eindeutig feststehe, dass der Fortbestand des Ersatzschulwesens als Institution nicht länger gesichert sei. Eine solche evidente und existentielle Gefährdung des Ersatzschulwesens werde von der Beschwerdeführerin nicht ansatzweise dargelegt und sei auch sonst nicht ersichtlich. Die Gesetzesnovellierung sei nicht als schlichte Kürzung, sondern als Neujustierung der Privatschulförderung ausgestaltet. Dies führe gewiss vielfach zu finanziellen Einbußen, in anderen Fällen aber auch zu Erhöhungen bzw. nur zu marginalen Änderungen. Die Kürzungen hielten sich zudem in vertretbarem Rahmen, im Ländervergleich bewege sich die Privatschulförderung in Brandenburg trotz der Senkung der Schülerausgabensätze noch im Mittelfeld.
Anhaltspunkte für eine substantielle Gefährdung des Ersatzschulwesens würden sich auch nicht aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin zu den von ihr betriebenen Schulen ergeben. Das von ihr genannte Kürzungsvolumen sei deutlich zu hoch gegriffen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass nach der Neuregelung ein gesonderter höherer Schülerausgabensatz für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gewährt werde. Hiervon profitiere die Beschwerdeführerin, die einen vergleichsweise hohen Anteil entsprechender Schüler habe. Lege man die Schülerschaft des Jahres 2012 fiktiv für die Schuljahre 2011/2012 (alte Rechtslage) und 2014/2015 (neue Rechtslage nach Auslaufen der Übergangsregelung des § 140 BbgSchulG) zugrunde, so verringere sich die Gesamtförderung der Beschwerdeführerin nur um 9.027,95 Euro/Jahr, was einen Rückgang um etwa 0,25% entspreche. Dies stehe dem Fortbestand der Schulen der Beschwerdeführerin augenscheinlich nicht entgegen.
b. Art. 30 Abs. 6 Satz 2 LV knüpfe an die Bestandsgarantie des Satzes 1 an. Die Bestimmung verdichte die Gestaltungsspielräume des Landes, aber lediglich dahingehend, dass die Förderung auch durch öffentliche Finanzierungszuschüsse erfolgen müsse. Der Höhe nach gehe dieser Finanzförderungsanspruch nicht über das hinaus, was ohnehin aus der Institutsgarantie folge. Auch belasse er dem Landesgesetzgeber einen beträchtlichen Gestaltungsspielraum, der sich nicht auf eine bestimmte Formel verdichten lasse.
Die Auffassung, der Gestaltungsspielraum des Landes sei durch eine Pflicht zur finanziellen Gleichbehandlung von Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft beschränkt, treffe nicht zu. Im Wortlaut von Grundgesetz und Landesverfassung gebe es keine Hinweise auf eine derartige Gleichstellung. Die dargestellte Verfassungspflicht zur Förderung von Privatschulen diene allein der Abwehr von Gefahren für die Existenz des Instituts der Privatschule. Gegen eine Pflicht zur Gleichstellung spreche zudem, dass mit der Finanzierung öffentlicher Schulen Verfassungspflichten der öffentlichen Hand erfüllt würden, während es bei den Schulen in freier Trägerschaft um die Wahrnehmung eines Freiheitsrechtes gehe.
Schließlich sei es zulässig, dass der Gesetzgeber mit der Modifizierung der Privatschulförderung auf die demografische Entwicklung im Land Brandenburg reagiert habe. Die bisherige Finanzierung der Ersatzschulen habe im Kern auf einem Vergleichskostenmodell beruht, d. h. den Ersatzschulen sei ein Zuschuss in Höhe der Kosten gewährt worden, die dem Land für vergleichbare Schulen in öffentlicher Trägerschaft tatsächlich entstünden. Die Ersatzschulen hätten mittelbar davon profitiert, dass infolge des dramatischen Rückgangs der Schülerzahlen immer mehr öffentliche Schulen mit an sich zu kleinen Klassengrößen arbeiten müssten und so die tatsächlichen Aufwendungen der öffentlichen Hand pro Schüler angestiegen seien. Hinzu komme, dass das Land wegen der erforderlichen Schließung öffentlicher Schulen kaum neues Lehrpersonal habe einstellen können. Der dadurch steigende Altersschnitt der Lehrkräfte verursache für eine gewisse Zeit steigende Personalkosten der öffentlichen Schulen und habe damit gleichzeitig zu höheren Zuschüssen an die Ersatzschulen geführt. Dieser unbeabsichtigte Effekt habe mit der Neuregelung der Privatschulförderung beseitigt werden sollen.
2. Der Gesetzgeber habe nicht gegen Aufklärungs-, Darlegungs- und Begründungspflichten oder sonstige prozedurale Erfordernisse verstoßen. Aus der Landesverfassung ergebe sich keine generelle Pflicht zur Begründung von Gesetzen durch den Landtag. Die Frage der Privatschulfinanzierung sei zudem keine Materie, bei der den Gesetzgeber ausnahmsweise eine gesteigerte Aufklärungs-, Darlegungs- und Begründungslast treffe. Etwas anderes folge auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Regelleistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II. Der strenge Maßstab, den das Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang angelegt habe, erkläre sich durch die Unantastbarkeit der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG. Jede Einschränkung der Menschenwürde sei irreparabel und schlechthin unerträglich. Die Bestandsgarantie für das Ersatzschulwesen sei damit nicht zu vergleichen. Die Privatschulfreiheit sei nicht schlechterdings unantastbar, was sich schon an den Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 GG und durch den Vorrang der öffentlichen Grundschule gemäß Art. 7 Abs. 5 GG zeige. Ein weiterer Unterschied liege im Schutzadressaten. Die Menschenwürde schütze das Individuum, die Bestandsgarantie nach Art. 30 Abs. 6 LV i. V. m. Art. 7 Abs. 4 GG hingegen eine Institution, nicht aber einzelne Grundrechtsträger.
Zu den Pflichten des Gesetzgebers gehöre allerdings eine Bewertung der Kostensituation. Dieser Pflicht habe der Gesetzgeber genügt. Ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfs habe er sowohl die Kostensituation der öffentlichen Schulen als auch die der Ersatzschulen betrachtet. Ferner habe er die Folgen der Umstellung des Finanzierungssystems näher dargestellt. Auf der Grundlage dieser Erwägungen sei er zu der Einschätzung gelangt, dass das neue System der Privatschulfinanzierung den Betrieb einer Schule in freier Trägerschaft ermögliche. Das weitere Gesetzgebungsverfahren, insbesondere die Anhörung der Vertreter der Privatschulen, habe keinen Anlass zu weiteren Untersuchungen gegeben.
3. Die Neuregelung der Privatschulfinanzierung verstoße nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die Träger freier Schulen hätten hinreichend Zeit gehabt, um sich auf die neue Rechtslage einzustellen. Die Förderung für das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung laufende Schuljahr 2011/2012 sei noch nach der bisherigen Rechtslage erfolgt. Für die ersten beiden von der Neuregelung erfassten Schuljahre (2012/2013 und 2013/2014) treffe § 140 Abs. 2 BbgSchulG zudem eine Übergangsregelung für diejenigen Schulträger, die eine signifikante Kürzung zu bewältigen hätten. Damit sei der Gesetzgeber allen Anforderungen des Vertrauensschutzes gerecht geworden.
Sowohl nach neuer als auch nach alter Rechtslage werde der Zuschuss jährlich neu geprüft und jeweils für die Dauer eines Schuljahres bewilligt. Unter diesen Umständen entfalte die Gesetzesänderung schon keine Rückwirkung. Sofern gleichwohl eine Pflicht zum Vertrauensschutz bestehen sollte, wäre diese durch die Übergangsregelung des § 140 BbgSchulG jedenfalls erfüllt. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Privatschulförderung in Brandenburg einen „überschießenden Teil“ enthalten habe und noch enthalte, der über das verfassungsrechtlich gebotene Mindestmaß an Förderung hinausreiche. Soweit dieser überschießende Teil der Förderung reduziert werde, handle es sich nur um die Rückführung einer Subvention. Im Bereich des Zuwendungsrechts erfahre der Grundsatz des Vertrauensschutzes aber eine deutliche Relativierung, weil dem öffentlichen Interesse am Erhalt finanzpolitischer Gestaltungsspielräume zu Lasten des Vertrauensschutzes des Zuwendungsempfängers besonderes Gewicht zukomme.
4. Die Regelungen der § 124, § 124a und § 140 BbgSchulG genügten ferner den rechtsstaatlichen Erfordernissen des Bestimmtheitsgrundsatzes. Entgegen der diesbezüglichen Rüge der Antragsteller gelte dies auch für die mathematischen Formeln in § 124a Abs. 2 und 4 BbgSchulG. Die darin enthaltenen Faktoren seien für die Betroffenen nachvollziehbar und ermöglichten eine gerichtliche Kontrolle.
Gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 BbgSchulG basiere die Ersatzschulförderung auf einem jährlichen Pauschalbetrag („Schülerausgabensatz“) für jeden Schüler, wobei sich die Höhe der Pauschalierung nach der Schulform richte. Die Formel des § 124a Abs. 2 BbgSchulG beruhe auf nachvollziehbaren Erwägungen: Die Kosten einer Schule bestünden im Wesentlichen aus den Personalkosten für die Lehrer. Deshalb knüpfe die Formel zunächst an die Personalkosten („P“) der Lehrer („L“) pro Schüler („S“) an. Die sonstigen Personalkosten würden nach § 124a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BbgSchulG durch einen Zuschlag abgebildet. Darüber hinaus berücksichtige die Formel die Sachkosten durch den Zuschlagsfaktor „a“, der gemäß § 124a Abs. 5 BbgSchulG mit 1,25 angesetzt werde. Schließlich werde die Gesamtsumme durch den Zuschussfaktor „b“ in der Regel etwas reduziert, und zwar um den Faktor 0,94. Dies rechtfertige sich durch die Schulgeldeinnahmen sowie die legitime Erwartung eines angemessenen Eigenanteils des Ersatzschulträgers.
Die Berechnung der jährlichen Personaldurchschnittskosten erfolge gemäß § 124a Abs. 3 BbgSchulG. Da an Ersatzschulen nahezu keine Beamten beschäftigt seien, sei es gerechtfertigt, sich hinsichtlich der Personalkosten an Lehrern im Angestelltenverhältnis zu orientieren. Dabei werde pauschalierend das jeweilige Eingangsamt festgelegt (E 11 bzw. E 13). Die Zahl der Lehrerstellen je Schüler („L/S“) werde nach § 124a Abs. 4 Satz 1 BbgSchulG unter Zuhilfenahme einer weiteren Formel ermittelt. Diese beinhalte drei Faktoren, die sich eng an die Ausstattungsparameter der öffentlichen Schulen anlehnten und im Absatz 4 noch konkretisiert würden.
Die Regelungen zur Ermittlung der Zuschüsse bezögen sich damit durchweg auf Parameter, die öffentlich zugänglich seien. Der begünstigte Schulträger sei deshalb in der Lage, das Zustandekommen der Finanzhilfe besser nachzuvollziehen als dies nach der alten Rechtslage der Fall gewesen sei. Bisher hätten die Zuschüsse im Wesentlichen auf der Erhebung und Auswertung statistischer Daten für die staatlichen Schulen beruht, die nicht vollständig öffentlich dokumentiert gewesen seien.
5. Ebenso genügten die angegriffenen Vorschriften auch den Anforderungen des Vorbehalts des Gesetzes. Zwar müsse der parlamentarische Gesetzgeber die Grundlagen der Privatschulfinanzierung selbst festlegen. Dadurch solle insbesondere Willkür der Verwaltung verhindert sowie gerichtliche Kontrolle und Durchsetzbarkeit gesichert werden. Aus diesen Erwägungen folge aber keineswegs, dass der parlamentarische Schulgesetzgeber jede Einzelheit selbst regeln müsse. Dies hänge vielmehr von dem betroffenen Sachbereich und dem Regelungsgegenstand ab. Dementsprechend sei der Parlamentsvorbehalt auf die Grundlagen für die Genehmigung und Förderung der Privatschulen zu begrenzen. Die hierfür wesentlichen Regelungen habe der parlamentarische Gesetzgeber in § 124 und § 124a BbgSchulG getroffen.
Daran ändere auch der Umstand nichts, dass einige Bestandteile der in § 124a Abs. 2 und 4 BbgSchulG angeführten Formeln an Umstände aus dem Bereich des öffentlichen Schulwesens anknüpften. Die Orientierung der Privatschulfinanzierung an den Gegebenheiten der öffentlichen Schulen sei vom Parlamentsgesetzgeber gewollt und werde in der Rechtsprechung als zulässig angesehen. Auch seien die durch die Formeln in Bezug genommenen Umstände ihrerseits nicht so wesentlich, dass sie durch den Parlamentsgesetzgeber selbst bestimmt werden müssten.
Schließlich eröffne die Regelung der § 124, § 124a BbgSchulG der Verwaltung bei der Bescheidung von Anträgen auf Finanzierungszuschüsse kein Ermessen. Sämtliche Faktoren seien für den Ersatzschulbetreiber erkennbar und bestimmbar. Die gerichtliche Kontrollierbarkeit und Durchsetzbarkeit dieser Bestimmungen sei gesichert, Willkür der Schulverwaltung ausgeschlossen.
B.
Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Es kann dahinstehen, ob die von der Beschwerdeführerin erhobene Rechtssatzverfassungsbeschwerde – insbesondere unter den Gesichtspunkten der unmittelbaren Betroffenheit und des Subsidiaritätsgrundsatzes (vgl. hierzu Beschlüsse vom 20. Juni 2014 – VfGBbg 50/13 und 51/13 –, www.verfassungs-gericht.brandenburg.de) zulässig ist. Denn die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet.
Das Verfassungsgericht hat mit Urteil heutigen Datums in dem Normenkontrollverfahren VfGBbg 31/12 festgestellt, dass die angegriffenen gesetzlichen Bestimmungen mit der Landesverfassung vereinbar sind. Damit erweisen sich auch die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen als unbegründet. Diesbezüglich stellen sich im Rahmen der vorliegenden Verfassungsbeschwerde keine Rechtsfragen, die über den Prüfungsrahmen der abstrakten Normenkontrolle hinausgehen. Dies gilt auch für Art. 30 Abs. 6 Satz 2 LV, wonach die Träger freier Schulen Anspruch auf einen öffentlichen Finanzierungszuschuss haben. Im heutigen Urteil hat das Verfassungsgericht dargelegt, dass diese Bestimmung dem einzelnen Schulträger keinen subjektiv-rechtlichen Leistungsanspruch in konkreter Höhe vermittelt (vgl. S. 38 ff UA). Der Grundrechtsschutz der Schulträger ist vielmehr darauf gerichtet, dass der Gesetzgeber seine auf die Institution Ersatzschulwesen bezogene Schutz- und Förderpflicht beachtet. Eine – mit der Verfassungsbeschwerde rügbare – Verletzung der Einstandspflicht für das Ersatzschulwesen ist mit den verfahrensgegenständlichen Finanzierungsregelungen aber nicht verbunden. Dies ergibt sich aus den weiteren Darlegungen des Urteils im Normenkontrollverfahren, auf die hier verwiesen werden kann.
C.
Die Entscheidung ist einstimmig ergangen. Sie ist unanfechtbar.
Möller | Dr. Becker |
Dielitz | Dr. Fuchsloch |
Dr. Lammer | Nitsche |
Partikel | Schmidt |