Toolbar-Menü
Hauptmenü

VerfGBbg, Beschluss vom 12. Dezember 2014 - VfGBbg 23/14 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 27 Abs. 2; LV, Art. 52 Abs. 3
- VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46
- BGB, § 1671
Schlagworte: - Recht auf elterliche Sorge
- Anspruch auf rechtliches Gehör
- Begründungserfordernis
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 12. Dezember 2014 - VfGBbg 23/14 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 23/14




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

 

   S.,

       

Beschwerdeführer,

 

 

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt St.,

                         

 

 

wegen der Beschlüsse des Amtsgerichts Zossen vom 17. September 2013 (6 F 222/13) und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 11. Dezember 2013 und 3. Februar 2014 (13 UF 226/13)

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Nitsche, Partikel und Schmidt

 

am 12. Dezember 2014

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

A.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Zossen und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in einer Kindschaftssache.

 

I.

Der Beschwerdeführer, der algerischer Staatsangehöriger ist, ist Vater zweier in den Jahren 2003 und 2006 geborener Kinder, die aus einer im November 2011 geschiedenen Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen hervorgegangen sind. Die Kinder halten sich seit der Trennung der Ehegatten im Herbst 2009 im Haushalt der Kindesmutter auf. Das Sorgerecht verblieb zunächst bei beiden Elternteilen gemeinsam. Der Beschwerdeführer hat seit etwa 2010 nahezu keinen Umgang mit den Kindern mehr. Die erheblichen Auseinandersetzungen zwischen den Ehegatten wegen des Umgangs konnten trotz Zuhilfenahme der Familiengerichte bislang nicht beigelegt werden.

 

II.

Der Beschwerdeführer beantragte im April 2013 beim Amtsgericht Zossen die Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts, das auf ihn übertragen werden sollte. Die Kindesmutter hintertreibe seinen Kontakt zu den Kindern, obwohl dieser ausweislich eines 2012 im Umgangsverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens zum Schutz der seelischen Gesundheit der Kinder erforderlich sei. Das Amtsgericht Zossen hob das gemeinsame Sorgerecht mit Beschluss vom 17. September 2013 auf und übertrug der Kindesmutter auf deren Gegenantrag die alleinige Sorge für die beiden Kinder. Den Antrag des Beschwerdeführers lehnte es ab (6 F 222/13). Das Amtsgericht vertrat die Auffassung, die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und deren Übertragung auf die Kindesmutter diene dem Kindeswohl am besten. Der Kontinuitätsgrundsatz spreche für den Verbleib der Kinder im Haushalt der Mutter, die Hauptbezugsperson der Kinder sei. Auch hätten die Kinder sich ausdrücklich für einen Verbleib bei der Mutter ausgesprochen. Ein autonomer Wille mindestens des Sohnes könne nicht negiert werden. Eine Differenzierung der Kinder komme nicht in Betracht, da dies zu einer weiteren Verunsicherung der Tochter führen könne, die nicht kindeswohlgerecht erscheine. Die Behauptung, die Kinder litten an PAS (=Parental Alienation Syndrom) 3. Grades, weshalb ihre Äußerungen nicht entscheidungsrelevant seien, überzeuge nicht. Die Kinder des Beschwerdeführers wünschten sich jedenfalls Minimalkontakte mit ihm, was nicht der typischen Symptomatik entspreche. Ein Wechsel der Kinder zum Vater komme nicht in Betracht. Die Kinder lehnten persönliche Kontakte zum Vater ab. Umgang werde nicht praktiziert. Die Verbringung in ein Heim oder eine Pflegefamilie gefährde gleichfalls das Kindeswohl. Bindungsintoleranz liege bei beiden Ehegatten vor, die damit beschäftigt seien, sich wechselseitig in ein schlechtes Licht zu rücken. Soweit das im Umgangsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten den Verdacht geäußert habe, bei der Kindesmutter liege eine schwerwiegende Störung der Realitätskontrolle vor, könne dem nicht gefolgt werden. Anhaltspunkte für eine solche – nicht krankhafte – Störung seien nicht feststellbar gewesen. Auch ergäben die Darlegungen des Sachverständigen nicht, dass die Erziehungsfähigkeit der Mutter eingeschränkt sei. Soweit der Beschwerdeführer den Sorgerechtsantrag in erster Linie auf die hoch streitige Umgangsproblematik stütze, rechtfertige diese es nicht, die bestehende Betreuungssituation völlig umzukehren und sämtliche anderen Umstände, insbesondere den Willen der Kinder und ihre Bindung an die Mutter und deren soziales Umfeld, außer Acht zu lassen. Auch der im Umgangsverfahren tätige Gutachter sei nicht zu der Annahme gelangt, die Kinder müssten aus dem Haushalt der Mutter verbracht werden.

 

III.

Der Beschwerdeführer legte gegen den Beschluss Beschwerde ein und machte geltend, das alleinige Sorgerecht sei ihm zu übertragen. Das seelische Wohl der Kinder sei bei der Kindesmutter im höchsten Maße gefährdet. Die Kinder hätten keinen autonomen Willen bilden können. Ein PAS liege vor. Das zeige der vom Sohn geschriebene Brief deutlich. Auch sei der Beschwerdeführer nicht bindungsintolerant. Das Brandenburgische Oberlandesgericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 11. Dezember 2013 unter Bezugnahme auf die Gründe der amtsgerichtlichen Entscheidung zurück und ließ die Rechtsbeschwerde nicht zu (13 UF 226/13). Dass das seelische Wohl der Kinder bei der Kindesmutter in hohem Maße gefährdet sei, werde nicht durch Tatsachen belegt. Der Einwand des Beschwerdeführers, nur die Kindesmutter weise Defizite in Bezug auf die Bindungstoleranz auf, führe, seine Richtigkeit unterstellt, nicht zu einer abweichenden Entscheidung. Die Kinder lehnten den Beschwerdeführer nicht grundsätzlich ab, sondern  wünschten sich gewisse Kontakte. Diese unterbinde die Kindesmutter nicht. Auf dieser Grundlage könne eine grundsätzliche Bindungsintoleranz der Kindesmutter nicht festgestellt werden und sei die auf einer umfassenden Abwägung der kindeswohlrelevanten Kriterien beruhende Entscheidung des Amtsgerichts nicht zu beanstanden, das auch die Aussagen des im Vorprozess eingeholten Gutachtens fehlerfrei berücksichtigt habe. Selbst wenn die vom Sachverständigen vermutete Störung bei der Kindesmutter vorliege, ergebe sich nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen daraus kein Hinweis auf eine dadurch bedingte Erziehungsungeeignetheit.

 

IV.

Der Beschwerdeführer legte gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Gegenvorstellung, hilfsweise Gehörsrüge ein, mit der er unter anderem geltend machte, der Brief des Sohnes sei übergangen worden. Das Oberlandesgericht verwarf die Gegenvorstellung mit Beschluss vom 3. Februar 2014 und wies die Anhörungsrüge zurück. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sei nicht in entscheidungserheblicher Weise verkürzt worden. Der Brief des Sohnes sei bei der gerichtlichen Entscheidung berücksichtigt worden. Der Senat habe den Vortrag des Beschwerdeführers geprüft, sein Vorbringen jedoch insgesamt nicht für durchgreifend erachtet. Es sei nicht geboten, alle Einzelpunkte des Parteivorbringens ausdrücklich zu bescheiden.

 

V.

Der Beschwerdeführer hat am 7. April 2014 Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der er die Verletzung des Grundrechts auf Schutz und Erziehung von Kindern und Jugendlichen (Art. 27 Abs. 2 Landesverfassung - LV -) und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 52 Abs. 3 2. Alt. LV) rügt. Er macht geltend, die angefochtenen Beschlüsse verletzten den Bewertungsmaßstab des verfassungsrechtlich geschützten Rechts des Beschwerdeführers zur Personensorge für eigene Kinder. Elementar sei insofern das Interesse der Kinder. Obwohl dabei keine Sanktionierung des Fehlverhaltens eines Elternteils erfolgen dürfe, müsse ein solches Verhalten im Rahmen der Abwägung im Zusammenhang mit der Frage der Anwendung des Kontinuitätsgrundsatzes Berücksichtigung finden. Andernfalls werde das verfassungsrechtlich geschützte Erziehungsrecht des anderen Elternteils in unzulässiger Weise ausgehöhlt. Der Elternteil, bei dem sich das Kind im Rahmen der gemeinsamen Haushaltsführung aufhalte, habe es aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten in der Hand, durch sein Verhalten gegenüber dem Kind Einfluss auf dessen Willensentscheidung und -artikulation in Bezug auf das Verhältnis zu dem abwesenden Elternteil auszuüben und dieses gegebenenfalls zu steuern. Diesen Anforderungen würden die angefochtenen Entscheidungen nicht gerecht. Sie nähmen unzutreffenderweise auf vermeintlich autonome Willensbekundungen der Kinder in der familiengerichtlichen Anhörungssituation Bezug und versäumten es, diese Äußerungen in einen Kontext mit den Feststellungen des Sachverständigengutachtens zu stellen. Die Feststellungen des Gutachtens würden von den Gerichten ohne fachspezifische Kenntnisse abgelehnt bzw. als nicht gegeben angesehen. Das sei nicht haltbar. Das rechtliche Gehör werde dadurch verletzt, dass sich das Beschwerdegericht nicht inhaltlich mit wesentlichen Gründen der Beschwerde auseinandersetze. Es sei nicht einmal ansatzweise in den Beschlüssen des Oberlandesgerichts erkennbar, dass das Schreiben des Sohnes berücksichtigt worden wäre. Vielmehr spreche die Argumentation des Oberlandesgerichts, dass sich die Kinder gewisse Kontakte mit dem Vater wünschten und diesen keineswegs grundsätzlich ablehnten, gegen eine Berücksichtigung des genannten Schreibens. Die Verfassungsverstöße seien auch entscheidungserheblich. Bei der gebotenen Berücksichtigung der psychischen Beeinflussung der Kinder durch die Kindesmutter habe eine für den Beschwerdeführer günstige Entscheidung mit Blick auf die Frage der Erziehungsungeeignetheit der Kindesmutter fallen können. Dasselbe gelte im Hinblick auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Im Falle einer Berücksichtigung des besagten Schreibens des Sohnes sei die Annahme des Beschwerdegerichts, die Kinder wünschten gewisse Kontakte, was gegen eine grundsätzliche Bindungsintoleranz spreche, unhaltbar.

 

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen; sie ist unzulässig.

 

I.

Dem Beschwerdeführer fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 3. Februar 2014 richtet, mit dem dieses die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 11. Dezember 2013 zurückgewiesen hat. Die Zurückweisung der Gehörsrüge ist mit der Verfassungsbeschwerde nicht angreifbar, denn sie schafft keine eigenständige Beschwer. Sie lässt allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem eine Selbstkorrektur durch das Fachgericht unterbleibt. Ein schutzwürdiges Interesse an einer – zusätzlichen – verfassungsgerichtlichen Überprüfung der Gehörsrügeentscheidung besteht nicht (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 29. August 2014 – VfGBbg 63/13 -, www.verfassungs-gericht.brandenburg.de).

 

II.

Dem Beschwerdeführer ist in Bezug auf die Beschlüsse des Amtsgerichts Zossen vom 17. September 2013 und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 11. Dezember 2013 nicht beschwerdebefugt. Ausgehend von dem sich aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg ergebenden Begründungserfordernis erscheint die vom Beschwerdeführer behauptete Grundrechtsverletzung unter Zugrundelegung seines eigenen Vorbringens nicht möglich. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffenen Entscheidungen des Amts- und des Oberlandesgerichts nicht genügen und inwieweit dadurch die angeführten Grundrechte auf Schutz und Erziehung von Kindern und Jugendlichen (Art. 27 Abs. 2 LV) und auf rechtliches Gehör (Art. 52 Abs. 3 2. Alt. LV) verletzt sein könnten.

 

1. Das Recht der elterlichen Sorge steht unter dem Schutz des Art. 27 Abs. 2 LV, der inhaltsgleich mit Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz (GG) das Freiheitsrecht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder verfassungsrechtlich gegenüber dem Staat gewährleistet (Beschluss vom 21. Oktober 2011 – VfGBbg 35/11 -, www.verfas- sungsgericht.brandenburg.de). Das Freiheitsrecht dient in erster Linie dem Kindeswohl, das zugleich oberste Richtschnur für die Ausübung der Elternverantwortung ist (vgl. BVerfGE 61, 358, 371 f.; 75, 201, 218 f; BVerfGK 15, 509, 514, jeweils zu Art. 6 Abs. 2 GG). Sofern die Voraussetzungen für eine gemeinsame Wahrnehmung der Sorge fehlen, enthält § 1671 BGB eine gesetzliche Ausgestaltung des Elternrechts. Danach ist einem Elternteil auf Antrag die elterliche Sorge allein zu übertragen, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1671 Abs. 1 Sätze 1, 2 Nr. 2 BGB). Eine dem Elternrecht genügende Entscheidung kann nur aufgrund der Abwägung aller Umstände des Einzelfalls getroffen werden, bei der zu berücksichtigen ist, dass die Abwägung nicht an einer Sanktion des Fehlverhaltens eines Elternteils, sondern vorrangig am Kindeswohl zu orientieren ist (statt vieler: BVerfGK 15, 509, 514 m. w. Nachw.). Steht – wie hier – fest, dass die gemeinsame elterliche Sorge nicht (mehr) im Interesse des Kindeswohls ist, spielen für die vom Familiengericht vorzunehmende Abwägung die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens eine maßgebliche Rolle, wobei die Kriterien im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Frage sein können, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht (BGH NJW 2010, 2805, 2806; Palandt/Götz, BGB, 73. Aufl., § 1671 Rn. 26 ff).

 

Davon ausgehend, ergibt der Vortrag des Beschwerdeführers nicht, dass das Amtsgericht Zossen und nachfolgend das Brandenburgische Oberlandesgericht mit den angefochtenen Beschlüssen die Reichweite von Art. 27 Abs. 2 LV verkannt haben könnten. Es ist nicht erkennbar, dass es aus grundrechtlicher Perspektive geboten gewesen sein könnte, in dem Sorgerechtsstreit unter dem Blickwinkel des Kindeswohls eine andere, dem Beschwerdeführer günstigere Entscheidung zu treffen. Dieser zeigt nicht auf, dass die von den Gerichten vorgenommene Abwägung mit seinem Grundrecht der elterlichen Sorge nicht in Einklang stünde. Bereits das von ihm selbst vorgelegte psychologische Sachverständigengutachten aus dem Umgangsrechtsstreit, auf das er seine Argumentation maßgeblich stützt, spricht nicht für eine Übertragung des Sorgerechts auf den Beschwerdeführer. Der Gutachter hat die Erziehungseignung der Kindesmutter trotz aller von ihm angenommenen Einschränkungen der Bindungstoleranz und anderer Defizite, sei es der Kinder in Bezug auf ein PAS, sei es der Mutter in Bezug auf den geäußerten Verdacht einer schwerwiegenden Störung der Realitätskontrolle, nicht für ausgeschlossen erachtet (Bl. 120 des Gutachtens). Darauf hat schon das Oberlandesgericht hingewiesen. Zudem hat der Gutachter den aus seiner Sicht allerdings manipulierten Willen des Sohnes nicht grundsätzlich für unbeachtlich gehalten, wenn er einen Wechsel der Kinder zum Beschwerdeführer nicht zuletzt wegen des entgegenstehenden Willens des Sohnes nicht befürwortete (Bl. 121 f des Gutachtens). Vor diesem Hintergrund gehen die Angriffe des Beschwerdeführers gegen die weitere Aspekte umfassende gerichtliche Abwägung ins Leere und hätte es umso mehr einer Argumentation bedurft, warum es aus Gründen des Kindeswohls positiv geboten (gewesen) sein könnte, ihm die alleinige Sorge für die Kinder zu übertragen.

 

2. Der Beschwerdeführer zeigt auch keinen Gehörsverstoß auf. Art. 52 Abs. 3 2. Alt. LV gewährt den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu den für diese erheblichen Sach- und Rechtsfragen zu äußern. Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass das Gericht dieser Pflicht nachkommt, und es von Verfassungs wegen nicht jedes vorgebrachte Argument ausdrücklich bescheiden muss, bedarf es besonderer Umstände für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV (st. Rspr., vgl. etwa Beschlüsse vom 10. Mai 2007 – VfGBbg 8/07 -, LVerfGE 18, 150, 157, und vom 17. Juni 2011 – VfGBbg 33/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Vorliegend ergibt das Vorbringen keinen Anhalt dafür, dass das Oberlandesgericht wesentliches Vorbringen des Beschwerdeführers unberücksichtigt gelassen hätte. Dass das Gericht bestimmte tatsächliche Umstände anders bewertet oder gewichtet hat als der Beschwerdeführer, ist unerheblich. Hiervor schützt das Recht auf rechtliches Gehör grundsätzlich ebenso wenig wie vor einer von der rechtlichen Beurteilung des Beschwerdeführers abweichenden Rechtsauffassung der Fachgerichte (st. Rspr., Beschlüsse vom 19. Oktober 2012 – VfGBbg 72/11 -; vom 15. Mai 2013 - VfGBbg 49/13 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Ist demnach der Umstand, dass das Oberlandesgericht den Brief des Sohnes in den Beschlussgründen nicht erwähnt hat, kein Anhaltspunkt für einen Gehörsverstoß, ergibt das Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht, warum das Schreiben des Sohnes geeignet sein könnte, die von den Familiengerichten aus dessen persönlicher Anhörung gezogene Schlussfolgerung zu widerlegen, die Kinder wünschten sich „gewisse“ Kontakte mit dem Vater, die unterhalb der Schwelle des Umgangs liegen sollten. Allein der Hinweis, der Sohn habe unter anderem geschrieben „…ich würde es gut finden wenn du uns in Ruhe lassen würdest.“, ersetzt nicht die Auseinandersetzung mit den Äußerungen des Sohnes in dessen gerichtlicher Anhörung, die der Beschwerdeführer zudem nicht vorgelegt hat.

 

C.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dr. Fuchsloch
   
Dr. Lammer Nitsche
   
Partikel Schmidt