VerfGBbg, Beschluss vom 12. Oktober 2000 - VfGBbg 20/00 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 53 Abs. 1; LV, Art. 41 Abs. 1; LV, Art. 53 Abs. 2; LV, Art. 52 Abs. 4 Satz 1; LV, Art. 52 Abs. 3 - BbgNatSchG, § 73 Abs. 1 Nr. 9; BbgNatSchG, § 32 Abs. 1 Nr. 5; BbgNatSchG, § 1 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1; BbgNatSchG, § 20c Abs. 3; BbgNatSchG, § 4 Satz 1; BbgNatSchG, § 32 Abs. 3 - GG, Art. 103 Abs. 2; GG, Art. 14 Abs. 1; GG, Art. 3 Abs. 1 |
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Schlagworte: | - Ordnungswidrigkeitenrecht - Naturschutzrecht - Strafprozeßrecht - Bundesrecht - Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts - Bestimmtheitsgebot - Eigentum - faires Verfahren - Willkür - Prüfungsmaßstab |
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Fundstellen: | - DVBl 2000, 1881 (nur LS) - NJ 2001, 94 (nur LS) - Natur und Recht 2001, 146 - LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 11, 157 - LVerfGE 11, 160 (nur LS) |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 12. Oktober 2000 - VfGBbg 20/00 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 20/00

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren S., Beschwerdeführer, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte D., H., L. & Kollegen, gegen den Beschluß des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 22. März 2000 betreffend die Verurteilung im Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen das Brandenburgische Naturschutzgesetz hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 12. Oktober 2000 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e : A. Der Beschwerdeführer wurde durch das Amtsgericht N. am20. Januar 1999 wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 32 Abs. 1, 36 Abs. 1, 22 Abs. 3, 74 Abs. 1, 73 Abs. 1 Brandenburgisches Naturschutzgesetz (BbgNatSchG), § 17 Abs. 2 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und § 5 Abs. 1 Baumschutzverordnung (BaumSchVO) zu einer Geldbuße von 10.000,- DM verurteilt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hatte er auf seinem im Landschaftsschutzgebiet “Neuruppin-Rheinsberg-Fürstenberger Wald- und Seengebiet” gelegenen Grundstück auf einer Breite von etwa 50 m die am Ufer des Twernsees stehenden Erlenbäume sowie drei weitere Nadelbäume und einen Holunderbaum gefällt. In den Entscheidungsgründen führte das Amtsgericht aus: Angesichts des radikalen Kahlschlags auf einer Breite von 50 m könne dahingestellt bleiben, ob 80 oder 100 Erlen beseitigt worden seien. Den Standort der weiteren gefällten Bäume habe der Vertreter der Verwaltungsbehörde auf den mitgebrachten Lichtbildern in der Hauptverhandlung genau angeben können. Die Einlassung des Betroffenen, ihm sei mangels einer Benachrichtigung durch das Landesumweltamt gemäß § 32 Abs. 3 BbgNatSchG nicht bekannt gewesen, daß es sich um ein geschütztes Biotop gehandelt habe, lasse sein Verschulden nicht entfallen. Er hätte ohne weiteres erkennen können, daß er die Erlen ohne eine entsprechende Ausnahmegenehmigung der Naturschutzbehörde nicht hätte fällen dürfen. Es entspreche dem allgemeinen Rechtsempfinden, daß Bäume der hier vorliegenden Art und Menge nicht in eigener Verantwortung gefällt werden dürften. Für ein Unrechtsbewußtsein spreche auch die Tatsache, daß er sich bei der Behörde hinsichtlich der mit einer Nummer versehenen Bäume nach den damit einhergehenden Umständen erkundigt habe. Bei dieser Gelegenheit hätte er sich auch über die am Seeufer befindlichen Erlen erkundigen können. Zwar sei das Landesumweltamt aus Gründen der Rechtssicherheit gehalten, den betroffenen Eigentümer von der Eintragung eines geschützten Biotops zu informieren; diese hier bislang unterbliebene Benachrichtigung sei aber an keine bestimmte Frist gebunden. Die Eintragung sei auch kein Verwaltungsakt, sondern habe lediglich informatorischen Charakter; die Verbote des § 32 BbgNatSchG gälten unabhängig hiervon. Zwar habe der Betroffene sich im Hinblick auf die Schadenswiedergutmachung einsichtig gezeigt. Bei der Bemessung der Geldbuße sei aber zu seinen Lasten zu werten gewesen, daß er sich hinsichtlich seines Verschuldens uneinsichtig gezeigt habe. Als besonders verwerflich müsse sein Handeln auch deshalb eingeschätzt werden, weil es ihm bei seinem Vorgehen unverkennbar lediglich darum gegangen sei, einen ungehinderten Blick auf den angrenzenden See zu haben. Aus dieser Motivation heraus habe er seine Bedenken hinsichtlich möglicher Gesetzesverstöße vorschnell fallen lassen. Im Rechtsbeschwerdeverfahren machte der Beschwerdeführer geltend, daß nach dem in Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz (GG) niedergelegten Grundsatz “nulla poena sine lege” für den Betroffenen klar ersichtlich sein müsse, unter welchen Umständen das Gesetz ihm eine Strafe oder Geldbuße androhe. Hieran fehle es, wenn es auf die durch § 32 Abs. 3 BbgNatSchG vorgeschriebene und auch wegen des eigentumsbeschränkenden Charakters der Biotopschutzregelung notwendige Katalogisierung und Information der Eigentümer im Rahmen der Bußgeldregelung nicht ankommen sollte. Wäre ihm - dem Beschwerdeführer - auf seine die gekennzeichneten Bäume betreffende Anfrage hin von der Naturschutzbehörde mitgeteilt worden, daß er nicht nur die mit einer Nummer gekennzeichneten Bäume nicht fällen dürfe, sondern daß sich auf seinem Grundstück darüber hinaus ein gesetzlich geschütztes Biotop befinde, hätte er sich darauf einstellen können. Darüber hinaus habe das Amtsgericht verschiedene Tatvorwürfe, nämlich einerseits das Fällen von Erlen am Ufer des Twernsees und andererseits das Fällen von drei Nadelbäumen und einem Holunderbaum auf seinem Grundstück miteinander vermischt. Hinsichtlich des Fällens der Erlen habe das Amtsgericht keine hinreichenden Feststellungen getroffen, inwiefern eine Zerstörung oder sonstige erhebliche Beeinträchtigung eines Biotops im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 5 BbgNatschG vorliege. Die Bezeichnung des Standorts der angeblich gefällten Nadelbäume und des Holunderbaums auf den mitgebrachten Lichtbildern in der Hauptverhandlung trage die Verurteilung nicht. Aus dem Urteil selbst ergebe sich nicht, welche konkrete Tat Gegenstand des Schuldspruchs sei und von der Verurteilung umfaßt sei. Zudem seien die Erwägungen zum Verschulden fehlerhaft. Das Amtsgericht gehe zu Unrecht davon aus, daß der Betroffene sein fehlendes Verschulden darlegen müsse. Aufgrund seiner Rechtsauffassung zum lediglich informatorischen Charakter der Eintragung hätte das Amtsgericht die Frage eines Tatbestands- oder Verbotsirrtums im Sinne des § 11 OWiG prüfen müssen. Aus der Erkundigung nach den gekennzeichneten Bäumen könne nicht auf ein Unrechtsbewußtsein geschlossen werden. Eine Rechtsgrundlage für die vom Amtsgericht angenommene allgemeine Erkundigungspflicht sei nicht ersichtlich. Die weiteren Ausführungen des Amtsgerichts zum Verschulden stellten durch Tatsachenfeststellungen nicht erhärtete Wertungen dar. In ihrer Stellungnahme zu der Rechtsbeschwerde führte die Generalstaatsanwaltschaft aus, daß die Feststellungen des angefochtenen Urteils zur äußeren und inneren Tatseite den Schuldspruch rechtsbedenkenfrei trügen. Eine Ordnungswidrigkeit nach § 32 Abs. 1 BbgNatSchG setze eine Eintragung des in Rede stehenden Gebietes nach Absatz 3 dieser Bestimmung nicht voraus. Aus dem Unterlassen der Benachrichtigung, das bei der Bußgeldzumessung angemessen berücksichtigt werden könne, lasse sich auch kein Verbotsirrtum herleiten. Der Irrtum eines Bürgers, der entgegen einer Satzung zum Schutz des Baumbestandes Bäume fälle, über das Unrecht seiner Tat sei regelmäßig ein vermeidbarer Verbotsirrtum. Die öffentliche Diskussion zu Fragen des Umweltschutzes hätte insbesondere angesichts der Schwere des Eingriffs für den gebildeten, nach seinem Berufskreis erkennbar im gesellschaftlichen Leben stehenden Betroffenen Anlaß sein müssen, über sein Verhalten nachzudenken und jedenfalls eine angemessene Erkundigungspflicht zu erkennen. Allerdings wiesen die Erwägungen des Amtsgerichts zur Höhe der Bußgeldzumessung Rechtsfehler auf, die zur Aufhebung der Entscheidung insoweit nötigten, da die “Uneinsichtigkeit” des Betroffenen mangels besonderer Gefährlichkeit oder Wiederholungsgefahr nicht zu seinen Lasten gewertet werden dürfe. In der Sache könne der Senat indes nach § 79 Abs. 6 OWiG selbst entscheiden. Die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 10.000,- DM erscheine unter Berücksichtigung der Einsicht des Betroffenen zur Schadenswiedergutmachung einerseits und der Schwere des in Frage stehenden Eingriffs in die Natur andererseits im Ergebnis angemessen, so daß das Urteil Bestand haben könne. Mit Beschluß vom 22. März 2000 hat das Brandenburgische Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde “aus den zutreffenden Gründen der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft” als offensichtlich unbegründet verworfen. II. Mit der am 15. Mai 2000 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 53 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 4 S. 1 LV. Er führt aus: Nach dem in Art. 53 Abs. 1 LV enthaltenen Grundsatz “nulla poena sine lege” sei der Gesetzgeber verpflichtet, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, daß Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen. Die Voraussetzungen der Strafbarkeit dürften nicht durch die rechtsprechende oder vollziehende Gewalt festgelegt werden. Die Grenze der Gesetzesauslegung sei daher aus der Sicht des Normadressaten zu bestimmen. Nach diesen Grundsätzen sei eine Auslegung der §§ 32 Abs. 1, 73 Abs. 1 Nr. 9 BbgNatSchG, wonach eine Ordnungswidrigkeit auch vorliege, wenn ein Biotop nicht in das gemäß § 32 Abs. 3 BbgNatSchG von der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege zu führende Verzeichnis eingetragen sei, verfassungswidrig. Da der in § 73 Abs. 1 Nr. 9 BbgNatschG verwendete Begriff “gesetzlich geschütztes Biotop” sich nicht in § 32 Abs. 1, sondern lediglich in § 32 Abs. 3 BbgNatSchG wiederfinde, sei ein Biotop erst nach Eintragung in das Verzeichnis gesetzlich geschützt. Die Bedeutung der Eintragung werde im Gesetzestext zusätzlich dadurch hervorgehoben, daß die Benachrichtigung der Eigentümer “unverzüglich” erfolgen solle und die ortsübliche Bekanntmachung nur in Ausnahmefällen geeignet sei, diese Benachrichtigung zu ersetzen. Für den naturwissenschaftlich nicht vorgebildeten Normadressaten sei nicht ohne weiteres erkennbar, ob ein auf seinem Grundstück befindlicher Bewuchs die Voraussetzungen eines der in § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BbgNatSchG aufgezählten Biotope erfülle. Eine verfassungswidrige Auslegung des § 32 Abs. 1 Nr. 5 BbgNatSchG liege weiterhin darin, daß das Gericht das Vorliegen eines “Bruchwalds” abweichend vom allgemeinen Sprachgebrauch bejaht habe. Bei dem in Rede stehenden Grundstück handele es sich nicht - wie der Begriff “Bruchwald” voraussetze - um Flachmoortorf und bei den Erlen nicht um eine Restbestockung, sondern um Wildwuchs am ehemals frei zugänglichen Seeufer. Ein Verstoß gegen § 22 Abs. 3, 73 Abs. 1 Nr. 3 BbgNatSchG könne die Verurteilung in ihrer konkreten Form schon wegen der gegenüber § 73 Abs. 1 Nr. 9 BbgNatSchG erheblich niedrigeren Bußgeldandrohung nicht tragen. Das Grundrecht auf faires Verfahren aus Art. 52 Abs. 4 S. 1 LV sei verletzt, weil das Amtsgericht im Rahmen der Bußgeldbemessung zu Lasten des Betroffenen gewertet habe, daß dieser sein Verschulden in Abrede stelle und sich uneinsichtig zeige. Wegen der Rechtswidrigkeit dieser Erwägung, auf die bereits die Generalstaatsanwaltschaft hingewiesen habe, hätte das Oberlandesgericht eine eigene Strafzumessung vornehmen müssen. Es sei indes nicht erkennbar, auf welche Erwägungen der Senat seine Auffassung von der Richtigkeit der verhängten Geldbuße stütze. III. Der Landtag, die Landesregierung und der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der Landtag und der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts haben sich in der Sache nicht geäußert. Nach Auffassung der Landesregierung verstoßen § 32 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 sowie § 73 Abs.1 Nr. 9 BbgNatSchG nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Tragweite und Schutzgehalt von § 32 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 ließen sich ohne weiteres ermitteln. Für eine gesetzliche Unterschutzstellung sprächen der Wortlaut der Überschrift des Abschnitts 5 und die in § 32 Abs. 3 Satz 1 verwendeten Begriffe. Sie stehe im Einklang mit der rahmenrechtlichen Vorschrift des § 20 c Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Hieraus folge zugleich, daß für die Frage der Wirksamkeit des Verbots die Eintragung in das Verzeichnis nach § 32 Abs. 3 Satz 1 BbgNatSchG nur deklaratorische Bedeutung habe. § 73 Abs. 1 Nr. 9 BbgNatSchG verweise lediglich auf die in § 32 Abs. 1 BbgNatSchG bestimmten Verbote und sei nach Regelungstechnik und Rechtsfolgen insoweit mit § 24 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz vergleichbar, dessen Vorgängervorschrift das Bundesverfassungsgericht für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt habe (BVerfGE 14, 245). Auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Grundsatz “nulla poena sine lege” (BVerfGE 75, 329, 340) sei nicht erkennbar, wieso sich Tragweite und Anwendungsbereich des Ordnungswidrigkeitentatbestandes - der notwendigerweise eine Vielfalt von Lebenssachverhalten in generalisierender Form umreißen müsse, um dem Schutzzweck des Gesetzes genüge zu tun - nicht durch Auslegung ermitteln ließen. B. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. I. Die Verfassungsbeschwerde ist nach Art. 6 Abs. 2, 113 Nr. 4 LV, §§ 12 Nr. 4, §§ 45 ff. Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zulässig. Der Zulässigkeit steht insbesondere nicht entgegen, daß mit der Verfassungsbeschwerde die Verletzung von Landesgrundrechten im Rahmen eines bundesrechtlich - durch Ordnungswidrigkeitengesetz, Strafprozeßordnung und Gerichtsverfassungsgesetz - geordneten Verfahrens gerügt wird. Die insoweit erforderlichen Voraussetzungen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. April 1998 - VfGBbg 1/98 -, LVerfGE 8, 82, 84 f., unter Bezugnahme auf BVerfGE 96, 330, 371 ff.) sind hier gegeben: Der Rechtsweg ist ausgeschöpft. Ein Bundesgericht war nicht befaßt. Die als verletzt gerügten Landesgrundrechte bzw. grundrechtsgleichen Gewährleistungen sind inhaltsgleich mit den entsprechenden Rechten des Grundgesetzes. Art. 53 Abs. 1 LV stimmt wörtlich identisch mit Art. 103 Abs. 2 GG überein. Das in Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV gewährleistete Grundrecht auf faires Verfahren hat das Bundesverfassungsgericht aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitet (vgl. BVerfGE 78, 123, 126). Die Anwendung dieser Grundrechte führt auch im konkreten Fall, wie unter II. dargelegt, zu demselben Ergebnis. II. Die Verfassungsbeschwerde ist indes unbegründet. Sowohl die gesetzliche Regelung des § 73 Abs. 1 Nr. 9 in Verbindung mit§ 32 Abs. 1 Nr. 5 BbgNatSchG (hierzu 1.) als auch ihre konkrete Auslegung und Anwendung durch die Fachgerichte (hierzu 2.) genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen. 1. Die Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 5 BbgNatSchG verstößt weder gegen Art. 53 Abs. 1 LV, 103 Abs. 2 GG (a) noch gegen die Eigentumsgarantie des Art. 41 Abs. 1 LV, Art. 14 Abs. 1 GG (b). a) Das in Art. 53 Abs. 1 LV, 103 Abs. 2 GG verankerte Bestimmtheitsgebot ist gewahrt. Da § 73 Abs. 1 Nr. 9 BbgNatSchG den Bußgeldtatbestand nicht abschließend umschreibt, müssen sowohl die sanktionierende als auch die tatbestandsergänzende Norm (hier § 32 Abs. 1 BbgNatSchG) dem Bestimmtheitserfordernis der Art. 53 Abs. 1 LV, 103 Abs. 2 GG gerecht werden (vgl. Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand Oktober 1999, Rn. 201 zu Art. 103 Abs. 2). Nach Art. 53 Abs. 1 LV kann eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält die wörtlich identische Vorschrift des Art. 103 Abs. 2 GG, deren Schutzwirkung sich auch auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten erstreckt (vgl. BVerfGE 81, 132, 135; 87, 399, 411), neben dem Rückwirkungsverbot die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, daß Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (BVerfGE 78, 374, 381 f. m.w.N.). Der Normadressat soll vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist bzw. Sanktionen zur Folge hat. Das Gebot der Bestimmtheit des Gesetzes besteht jedoch nicht losgelöst von Auslegungsfähigkeit und -bedürftigkeit des Rechtssatzes. Gesetze können nicht alle zukünftigen Fälle im Detail voraussehen; sie müssen der Wandelbarkeit der Verhältnisse Rechnung tragen und können Besonderheiten des Einzelfalles offen lassen. Generalklauseln oder unbestimmte, wertausfüllungsbedürftige Begriffe sind daher im Strafrecht verfassungsrechtlich dann nicht zu beanstanden, wenn die Norm mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für ihre Auslegung und Anwendung darstellt oder wenn sie eine gefestigte Rechtsprechung übernimmt und daraus hinreichende Bestimmtheit gewinnt (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfGE 96, 68, 97 f.). Es genügt, daß der Normadressat für den Regelfall anhand der gesetzlichen Regelung voraussehen kann, ob ein konkretes Verhalten strafbar ist; in Grenzfällen geht er dann - für ihn erkennbar - das Risiko einer Bestrafung ein (BVerfGE 47, 109, 121). Ausgehend von diesen Grundsätzen, denen sich das erkennende Gericht für die Auslegung des Art. 53 Abs. 1 LV anschließt, läßt sich hier ein Verstoß der § 73 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr.5 BbgNatschG gegen das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot nicht feststellen. § 73 Abs. 1 Nr. 9 BbgNatSchG zufolge handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 32 Abs. 1 ein gesetzlich geschütztes Biotop zerstört oder erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt. Gemäß§ 32 Abs. 1 BbgNatSchG sind Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, unzulässig: [...] 5. Bruch-, Moor-, Au- und Hangwälder sowie andere Restbestockungen von natürlichen Waldgesellschaften. Die Voraussetzungen der Ordnungswidrigkeit werden damit in den genannten Vorschriften so konkret umschrieben, daß Tragweite und Anwendungsbereich der Tatbestände für die Normadressaten erkennbar sind und sich jedenfalls durch Auslegung ermitteln lassen. Im einzelnen: aa) Schutzgegenstand sind “Biotope”. Der Begriff ”Biotop” wird in der Grundsatzbestimmung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 BbgNatSchG als Lebensraum wildlebender Pflanzen- und Tiergemeinschaften und anderer Organismen definiert. Die einzelnen geschützten Biotoptypen werden in § 32 Abs. 1 BbgNatSchG bezeichnet. Ob alle in dem Katalog des § 32 Abs. 1 BbgNatSchG aufgeführten Biotoptypen einer Begriffsbestimmung hinreichend zugänglich sind, kann hier dahinstehen. Jedenfalls hinsichtlich des hier maßgeblichen Biotoptyps “Bruchwald” i.S.d. § 32 Abs. 1 Nr. 5 BbgNatSchG ist dies der Fall. Das Grundwort “Wald” ist in Alltags- und Rechtssprache geläufig (vgl. jeweils § 2 des Bundeswaldgesetzes und des Waldgesetzes des Landes Brandenburg). Die semantische Bedeutung des Bestimmungswortes “Bruch-” ist zwar weniger offensichtlich, läßt sich aber mit gewöhnlichem Sprachverständnis jedenfalls insoweit erschließen, als das betreffende Gebiet durch sumpfartigen feuchten Boden geprägt ist. Der Begriff “Bruch” wird in den gängigen Wörterbüchern als “Sumpfland” definiert (vgl. z.B. Duden Deutsches Universalwörterbuch, 2. Aufl. 1989). Diese Bedeutung klingt im übrigen auch in allgemein bekannten historischen Landschaftsbezeichnungen wie z.B. “Oderbruch” an. Verwechslungen mit den hiervon zu unterscheidenden - möglicherweise gebräuchlicheren - von dem Verb “brechen” abgeleiteten Bedeutungen des Wortes “Bruch” erscheinen zwar nicht ausgeschlossen, sind aber unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks, nämlich dem Schutz der Lebensräume wildlebender Pflanzen- und Tiergemeinschaften (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 BbgNatSchG), vermeidbar und - in dem hier in Frage stehenden Kontext (natürliche Waldlandschaft) - eher fernliegend. Die Normadressaten können mithin im Regelfall bereits durch semantische Interpretation der gesetzlichen Formulierung und ohne besondere naturschutzfachliche Kenntnisse eine Vorstellung davon gewinnen, welche wesentlichen biologischen Gegebenheiten eine Grundstücksfläche mindestens aufweisen muß, um die Merkmale eines Bruchwalds aufzuweisen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß die Bundesforschungsanstalt für Naturschutz und Landschaftsökologie zur näheren Bestimmung der in § 20c BNatSchG genannten Biotope eine Liste mit Definitionen und Erläuterungen erarbeitet hat (abgedruckt etwa bei Kolodzie-jcok/Recken, Naturschutz, Landschaftspflege, 1. Band, Stand März 2000, Rn. 3 zu § 20c BNatSchG). Danach handelt es sich bei “Bruch- und Sumpfwäldern” um “naturnahe Wälder und Gebüsche auf ständig nassen Torf- oder Mineralböden”, deren “bestandsbildende Baumarten ... z.B. Schwarzerle, Esche, Bruchweide, Moor- und Karpatenbirke, Fichte oder Tanne sein” können. Die sich bereits aus einer einfachen semantischen Interpretation des Begriffs “Bruchwald” ergebenden wesentlichen Eigenschaften - Waldcharakter des Pflanzenbestandes und sumpfartige Feuchtigkeit des Bodens - werden durch diese amtliche Erläuterung nicht erweitert oder sonst verändert, sondern lediglich erläutert, indem die Torf- oder Mineralhaltigkeit der Böden verdeutlicht wird und bestimmte Baumarten exemplarisch genannt werden. Damit stimmen der unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs ermittelte Wortsinn und die naturschutzfachliche Bedeutung im Kern überein. Daß Definitionen der Biotoptypen in anderen Bundesländern vereinzelt durch die Gesetz- oder Verordnungsgeber selbst gegeben worden sind, steht der Annahme einer ausreichenden Bestimmtheit des in § 32 Abs. 1 Nr. 5 BbgNatSchG verwendeten Ausdrucks “Bruchwald” nicht entgegen. Daß eine detailliertere Regelung möglich ist, bedeutet nicht, daß eine abstraktere Fassung gegen das Bestimmtheitsgebot verstößt. Soweit bei der Beschreibung des Biotoptyps “Bruchwald” in den Regelungen anderer Bundesländer leicht unterschiedliche Nuancen in bezug auf Mindestgröße, Bodenzusammensetzung oder bestandsbildende Pflanzenarten festzustellen sind, mag dies in Grenzfällen Bedeutung erlangen. Hinsichtlich der genannten Grundeigenschaften - Waldcharakter des Pflanzenbestandes und Feuchtigkeit des Bodens - besteht indes allseits Übereinstimmung. So wird etwa unter Nr. 1.3 der Anlage zu § 24a Abs. 1 Naturschutzgesetz Baden-Württemberg hervorgehoben, daß “naturnahe Bruchwälder” auf Moorböden mit ständig hochanstehendem Grundwasser stocken, die Moorböden durch eine holzreiche Torfschicht gekennzeichnet und die Wasserstandsschwankungen gering sind. In § 1 Nr. 14 der auf Grund des § 15a Abs. 7 Naturschutzgesetz Schleswig-Holstein erlassenen Biotopverordnung werden Bruchwälder als von Schwarzerlen, Weiden, Birken oder Kiefern besiedelte und geprägte Wälder auf feuchten und nassen Böden mit organischer Bodenbildung und einer Mindestgröße von 1000 m2 bezeichnet. Die in den zitierten Bestimmungen enthaltenen zusätzlichen Kriterien oder Anforderungen an die Mindestausdehnung mögen zwar unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit hilfreich sein. Der Landesgesetzgeber konnte es jedoch ohne Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot bei dem abstrakteren Begriff des “Bruchwalds” belassen, da sich - wie dargelegt - die wesentlichen Gegebenheiten dieses Biotoptyps im Wege der Auslegung ergeben und für den Normadressaten, im Zweifelsfall auch über Nachfrage bei einem Fachmann, ausreichend erkennbar ist, ob es sich bei einer Grundstücksfläche um einen geschützten Biotop handelt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 23.8.1994 - 3 L 3939/93 -, NuR 1995, 470, 471). bb) Auch die Handlungen, an die die Sanktionierung als Ordnungswidrigkeit anknüpft, sind im Gesetz hinreichend bestimmt bezeichnet. Zwar stellt der Gesetzgeber lediglich auf das Ergebnis der Handlung ab, nämlich die Zerstörung bzw. erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Biotops, ohne die Art der Handlung oder den Grad der Ursächlichkeit näher einzugrenzen. Auch dies unterliegt jedoch unter Bestimmtheitsgesichtspunkten keinen durchgreifenden Bedenken. Die herkömmlichen kausalitätsbegrenzenden Gesichtspunkte der Adäquanz und des Schutzzwecks der Norm schließen es aus, auch eine nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge nicht mit Auswirkungen auf den Bruchwald verbundene Verhaltensweise als tatbestandsmäßige Zerstörung oder Beeinträchtigung des Biotops zu ahnden. Für die hier in Frage stehende Handlung eines unmittelbaren Eingriffs in das Biotop durch Rodung des geschützten Bruchwalds ist für Zweifel an der Tatbestandsmäßigkeit ohnehin kein Raum. cc) Soweit in der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgebots vereinzelt verfassungsrechtliche Bedenken gegen die rahmenrechtliche Bestimmung des § 20 c BNatSchG und ihre - insoweit mit der Rechtslage in Brandenburg weitgehend vergleichbare - landesrechtliche Umsetzung erhoben worden sind (vgl. OVG Münster, Beschluß vom 15.8.1994 - 7 A 2883/92 -, NuR 1995, 301, zu § 62 des Landschaftspflegegesetzes Nordrhein-Westfalen), vermag sich das erkennende Gericht dem jedenfalls für die hier zugrundeliegende Fallgestaltung nicht anzuschließen. Zwar trifft es zu, daß die Normadressaten erkennen können müssen, welche biologischen Gegebenheiten ein bestimmter räumlicher Bereich der Erdoberfläche aufweisen muß, um die Merkmale eines der gesetzlich festgelegten Biotoptypen zu erfüllen, und innerhalb welcher räumlichen Grenzen die Biotopeigenschaft vorliegt (vgl. OVG Münster, a.a.O., S. 305). Diesen Anforderungen werden § 73 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 5 BbgNatSchG jedoch - wie dargelegt - noch gerecht. Soweit darüber hinaus gefordert wird, daß zur Feststellung, ob bestimmte Handlungen ein Biotop beeinträchtigen können, ggfs. auch die Kenntnis der natürlichen Eigenheiten und Wirkungszusammenhänge des konkreten Biotops vorhanden sein muß (vgl. OVG Münster, a.a.O.), kann sich dies nur in Grenzfällen - etwa bei sehr komplizierten Kausalverläufen - auswirken. Jedenfalls in dem - auch hier gegebenen - Fall eines unmittelbaren Eingriffs in das Biotop durch gezielte Vernichtung des prägenden Pflanzenbestandes ist eine vertiefte Kenntnis der natürlichen Eigenheiten und Wirkungszusammenhänge des Biotops jedoch entbehrlich. Zudem dürfen gerade im Bereich des Naturschutzes die Anforderungen an die Bestimmtheit nicht überspannt werden. Angesichts der Vielgestaltigkeit naturschutzfachlicher Sachverhalte würde ein Naturschutz unmittelbar durch den Gesetzgeber weitgehend entfallen. Der Schutz der Lebensräume wildlebender Pflanzen- und Tiergemeinschaften, der im Land Brandenburg Verfassungsrang genießt (vgl. Art. 39 Abs. 3 Satz 2 LV), kann - da eine lückenlose Aufzählung aller prägenden Pflanzenarten und sonstigen maßgeblichen Umstände nicht möglich ist - nur durch abstrakte Umschreibung dieser Lebensräume und denkbarer Eingriffsarten verwirklicht werden (vgl. auch Gellermann, NuR 1995, 227, 230; Louis/Kortebein, NuR 1997, 216, 218). Etwa verbleibende gewisse Unsicherheiten sowohl hinsichtlich der Merkmale und der räumlichen Abgrenzung eines Biotops nach § 32 Abs. 1 BbgNatschG als auch hinsichtlich der schädigenden Handlungen sind umso eher hinzunehmen, als von den Normadressaten im Hinblick auf die vom Bundesverfassungsgericht schon 1987 konstatierte “breite Ökologiediskussion in der Öffentlichkeit” (BVerfGE 75, 329, 345) erwartet werden kann, daß sie sich vor Eingriffen in die Natur in Zweifelsfällen durch Nachfrage bei der zuständigen Behörde sachkundig machen (vgl. auch Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.1990 - Vf. 34-VI-88 -, NVwZ-RR 1991, 459, 460, in bezug auf den Kahlhieb eines Schutzwaldes). Zwar sieht das Gesetz kein Verfahren vor, in dem etwa ein Grundstückseigentümer die Biotopeigenschaft rechtsverbindlich klären lassen könnte. Auch die Eintragung in das nach § 32 Abs. 3 Satz 1 BbgNatSchG von der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege zu führende Verzeichnis hat - wie sogleich unter 2. ausgeführt wird - lediglich deklaratorische Wirkung. Richtet sich ein Normadressat nach einer behördlichen Auskunft, dürfte es jedoch in aller Regel am Verschulden fehlen. In Grenzfällen ermöglicht die strafrechtliche Irrtumsregelung angemessene Lösungen (vgl. hierzu BVerfGE 75, 329, 343). b) Das Eigentumsgrundrecht des Art. 41 Abs. 1 Satz 1 LV wird durch die Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 5 BbgNatSchG ebenfalls nicht verletzt. Bei den die Bodennutzung beschränkenden Biotopschutzregelungen handelt es sich um Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums nach § 41 Abs. 1 Satz 2 LV, die - wie für naturschutzrechtliche Regelungen allgemein anerkannt (vgl. hierzu etwa Papier, in: Maunz-Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Stand Oktober 1999, Rn. 428 zu Art. 14; Bryde, in: v. Münch/ Kunig, Grundgesetz-Kommentar, Band 1, 5. Aufl. 200, Rn. 66 zu Art. 14) - als Ausdruck der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 41 Abs. 2 LV) grundsätzlich entschädigungsfrei zulässig sind. Sollten die Nutzungsbeschränkungen - wofür hier aber nichts Hinreichendes ersichtlich ist - im Einzelfall ein Ausmaß annehmen, das über die Sozialbindung des Eigentums hinausgeht, sieht § 71 BbgNatSchG einen Entschädigungsanspruch vor. 2. Auch die der angegriffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts zugrunde liegende Auslegung und Anwendung der Biotopschutzbestimmung des § 32 Abs. 1 Nr. 5 BbgNatSchG und des Ordungswidrigkeitentatbestandes nach § 73 Abs. 1 Nr. 9 BbgNatSchG gerät nicht in Widerspruch zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Sie ist mit dem Bestimmtheitsgebot der Art. 53 Abs. 2 LV, 103 Abs. 2 GG vereinbar (a) und verstößt auch weder gegen das Recht auf faires Verfahren (b) noch gegen das Willkürverbot (c). a) Die Auslegung des Amtsgerichts, die das Oberlandesgericht nach Maßgabe der in Bezug genommenen Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft im Ergebnis bestätigt hat, erscheint unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgebots jedenfalls vertretbar. Den Bestimmungen der § 32 Abs. 1 Nr. 5 BbgNatSchG und § 73 Abs. 1 Nr. 9 BbgNatSchG wird kein Inhalt gegeben, der für den Normadressaten nicht mehr hinreichend deutlich erkennbar wäre oder über die Entscheidung des Gesetzgebers über die Bußgeldvoraussetzungen hinausgehen würde. Der mögliche Wortsinn als Auslegungsgrenze wird nicht überschritten. aa) Allerdings ist dem Beschwerdeführer einzuräumen, daß die Begründung des amtsgerichtlichen Urteils den Subsumtionsvorgang allenfalls in Ansätzen erkennen läßt. Soweit der “am Seeufer befindliche Erlenbruch” als “Biotop im Sinne von § 32 Abs. 1 Ziff. 5 BbgNatschG” eingestuft wird, fehlt es an einer näheren Darlegung, welche Merkmale ein Bruchwald im Sinne des Gesetzes aufweisen muß und inwiefern auch bei dem vom Beschwerdeführer - unstreitig - beseitigten Erlenbestand diese Merkmale vorhanden waren. Ferner finden sich keine Ausführungen zu den räumlichen Grenzen des Biotops sowie der genauen Zahl und des Standorts der weiteren gefällten Bäume. Dieser Begründungsmangel kann indes von Verfassungs wegen noch hingenommen werden, weil die Annahme des Amtsgerichts, daß ein Bruchwald im Sinne des § 32 Abs. 1 Ziff. 5 vorgelegen hat, im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Aus den Akten der Verwaltungsbehörde, die dem Amtsgericht in der Hauptverhandlung vorgelegen haben, ergibt sich, daß das Grundstück des Beschwerdeführers vor der Rodung die - oben dargelegten - wesentlichen biologischen Merkmale eines Bruchwalds aufgewiesen hat, d.h. es handelte sich um ein - durch den Erlenbestand geprägtes - Waldstück auf nassem Boden (vgl. Bl. 3 d.A. der unteren Naturschutzbehörde). Diesen tatsächlichen Feststellungen hat der Beschwerdeführer im Bußgeldverfahren nicht widersprochen, sondern lediglich die Eigenschaft als Biotop im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 5 BbgNatSchG und das Ausmaß der Beeinträchtigung in Frage gestellt. Soweit der Beschwerdeführer eine verfassungswidrige Auslegung des § 32 Abs. 1 Nr. 5 BbgNatSchG darin sieht, daß das Gericht einen “Bruchwald” abweichend vom allgemeinen Sprachgebrauch bejaht habe und daß es sich bei dem Grundstück nicht um Flachmoortorf und bei den Erlen nicht um eine Restbestockung, sondern um Wildwuchs am ehemals frei zugänglichen Seeufer gehandelt habe, vertritt er lediglich eine von der Auslegung der befaßten Gerichte abweichende Rechtsauffassung. Der von ihm herangezogenen Definition aus einer früheren Auflage der Brockhaus Enzyklopädie, derzufolge es sich bei einem Bruchwald um einen “meist nur kurzzeitig im Frühjahr überschwemmten, auf mächtigem Flachmoortorf stockenden” Wald handele, “in dem das Grundwasser nahe der Oberfläche steht”, kommt keine die Gerichte bei der Auslegung des Rechtsbegriffs “Bruchwald” bindende Wirkung zu. Die der Entscheidung des Amtsgerichts offenbar zugrunde liegende Auslegung des § 32 Abs. 1 Nr. 5 BbgNatSchG, nach der “Flachmoortorf” keine begriffliche Voraussetzung für einen “Bruchwald” darstellt, steht - wie ausgeführt - im Einklang mit dem unter Berücksichtigung des umgangssprachlichen Gebrauchs ermittelten Wortsinn sowie der durch die Bundesforschungsanstalt für Naturschutz und Landschaftsökologie in der erwähnten Liste zur näheren Bestimmung der in § 20c BNatSchG genannten Biotope erarbeiteten Definition und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Aus der Fassung des § 32 Abs. 1 Nr. 5 BbgNatSchG kann auch nicht, wie der Beschwerdeführer offenbar meint, zwingend geschlossen werden, daß es sich auch bei den geschützten Bruchwäldern um “Restbestockungen von natürlichen Waldgesellschaften” handeln muß. Vielmehr konnte das Amtsgericht schon wegen der den Landesgesetzgeber bindenden rahmenrechtlichen Bestimmung des § 20 c Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, die eine derartige Einschränkung nicht enthält, davon ausgehen, daß es sich bei den in § 32 Abs. 1 Nr. 5 BbgNatSchG aufgeführten “anderen Restbestockungen von natürlichen Waldgesellschaften” nicht um einen die zuvor genannten “Bruchwälder” umfassenden Oberbegriff, sondern um ein auf Landesebene auf Grund der Ermächtigung in § 20 c Abs. 3 BNatSchG gleichgestelltes weiteres Biotop handelt. bb) Auch soweit das Amtsgericht §§ 73 Abs. 1 Nr. 9, 32 Abs. 1 Nr. 5 BbgNatSchG dahin auslegt, daß die Ahndung der Rodungsmaßnahmen als Ordnungswidrigkeit keine Eintragung des Biotops nach § 32 Abs. 3 BbgNatSchG voraussetzt, überschreitet es nicht die sich aus Art. 53 Abs. 2 LV, 103 Abs. 2 GG ergebende Grenze der Auslegung und Anwendung von Straf- oder Bußgeldbestimmungen. Nach § 32 Abs. 3 BbgNatSchG führt die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege ein Verzeichnis der gesetzlich geschützten Biotope. Sie hat den Eigentümer unverzüglich von der Eintragung zu benachrichtigen. Ist der Eigentümer nicht zu ermitteln oder stößt die Ermittlung auf erhebliche Schwierigkeiten, so genügt die ortsübliche Bekanntgabe in der betreffenden Gemeinde. Das Verzeichnis kann von jedermann eingesehen werden. Schon der Wortlaut des § 73 Abs. 1 Nr. 9 BbgNatSchG stützt die Auslegung des Amtsgerichts, da lediglich auf § 32 Abs. 1 BbgNatSchG, nicht aber auf Absatz 3 der Vorschrift verwiesen wird. Zudem findet sich im Brandenburgischen Naturschutzgesetz keine Bestimmung, wonach die Geltung der gesetzlichen Biotopschutzbestimmungen die Eintragung in das Verzeichnis voraussetzt. Für die Richtigkeit der Auffassung der Fachgerichte sprechen weiter auch systematische Gründe. Abschnitt 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes, dem § 32 zugeordnet ist, behandelt “gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft”; demgegenüber trägt der vorangehende Abschnitt 4 die Überschrift “Schutzausweisungen” und hat die Unterschutzstellung bestimmter Teile von Natur und Landschaft in jeweils besonders geregelten Verfahren zum Gegenstand. Darüber hinaus würde eine andere Auslegung auch zu einem nach Art. 31 GG verfassungswidrigen Widerspruch zu der bundesrechtlichen Regelung des § 20c BNatSchG führen, die gem. § 4 Satz 1 BNatSchG als Rahmenvorschrift (vgl. Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GG) für die Landesgesetzgebung verbindlich ist und die ihrerseits ein besonderes Eintragungsverfahren als Voraussetzung für den gesetzlichen Schutz der Biotope - nach einhelliger Auffassung (vgl. OVG Münster, NuR 1995, 301, 304; OVG Lüneburg, NuR 1995, 470, 471; OVG Frankfurt(Oder), Beschluß vom 6.6.1997 - 3 A 314/94 -, Kolodziejcok/Recken, Naturschutz/Landschaftspflege, Stand März 2000, Rn. 7 zu § 20c BNatSchG; Fischer-Hüftle, DÖV 1990, 1011, 1012; Gellermann, NuR 1995, 227; Louis/Kortebein, NuR 1997, 216) - nicht vorsieht. Auch eine am Sinn und Zweck der Biotopschutzvorschriften orientierte Auslegung führt zu dem Ergebnis, daß der Eintragung in das Verzeichnis der gesetzlich geschützten Biotope und der Benachrichtigung des Eigentümers keine konstitutive Bedeutung zukommt. Nach der allgemeinen Zielbestimmung in § 1 Abs. 2 Nr. 2 BbgNatSchG ist der Bestand wildlebender Pflanzen- und Tiergemeinschaften und anderer Organismen mit ihren Lebensräumen (Biotopen) auf einem ausreichenden Teil der Landesfläche nachhaltig zu sichern (vgl. auch § 2 Abs. 1 Nr. 10 BNatSchG). Hiermit wäre die Annahme einer für das Eingreifen des gesetzlichen Biotopschutzes konstitutiven Wirkung der Eintragung schwerlich zu vereinbaren; angesichts des erheblichen zeitlichen und personellen Aufwands der Inventarisierung des Biotopbestandes im gesamten Gebiet des Landes und der bei Durchführung eines vorgeschalteten Verwaltungsverfahrens zu befürchtenden Verzögerungen und Einflüsse von interessierter Seite wäre ein zeitnaher wirksamer Biotopschutz kaum erreichbar (vgl. Fischer-Hüftle, a.a.O., S. 1011 f.; Louis/Kortebein, a.a.O., S. 220 f.). § 32 Abs. 3 BbgNatSchG wird durch diese Auslegung nicht funktionslos. Die Führung eines Verzeichnisses der gesetzlich geschützten Biotope und die Information des Grundstückseigentümers tragen auch ohne eine für den Biotopschutz konstitutive Wirkung der Eintragung zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei. Zudem gewährleistet die Führung eines Verzeichnisses eine umfassendere und zuverlässigere Erkenntnisgrundlage für die Entscheidungen der Behörden über Ausnahmen von den Verboten, über geeignete Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und für die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BbgNatschG vorgesehene Ausweisung von “Biotop-Verbundsystemen”, innerhalb deren verschiedene ökologisch bedeutsame und vor Beeinträchtigung gesicherte Flächen vernetzt sind. Für diese Zwecke reicht eine deklaratorische Wirkung der Eintragung in das Verzeichnis nach § 32 Abs. 3 BbgNatSchG. Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes steht der hier durch die Fachgerichte vorgenommenen Auslegung nicht entgegen. In der Allgemeinen Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung (LT-Drs. 1/830, S. 91) sowie in der Einzelbegründung zu § 32 (LT-Drs. 1/830, S. 102) wird die Einführung eines unmittelbaren gesetzlichen Schutzes für bestimmte wichtige Biotop-formen ohne weiteres Abstimmungs- und Bekanntmachungsverfahren hervorgehoben. Zwar heißt es in der Einzelbegründung weiter, daß Ungenauigkeiten und Abweichungen in dem Verzeichnis zu Lasten des Naturschutzes gehen und der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte bei einem Irrtum über die Voraussetzungen des § 32 nicht wegen Verstoßes gegen Absatz 1 herangezogen werden könne, solange er nicht von der Eintragung benachrichtigt oder auf andere Weise von dem Biotopcharakter seiner Fläche unterrichtet worden sei. Hierin kommt indes nicht die Absicht einer Relativierung des bundesrechtlich vorgegebenen unmittelbaren gesetzlichen Schutzes zum Ausdruck; vielmehr handelt es sich ersichtlich nur um einen Hinweis auf die strafrechtlichen Irrtumsregelungen. Auch daß der Gesetzentwurf der Landesregierung zunächst noch den Zusatz enthielt, daß Absatz 1 und 2 auch gelte, wenn das Biotop noch nicht in das Verzeichnis eingetragen oder der Eigentümer noch nicht von der Eintragung benachrichtigt worden sei, und dieser Zusatz im weiteren Gesetzgebungsverfahren gestrichen worden ist (vgl. Beschlußempfehlung des Ausschusses für Landesentwicklung und Umweltschutz, LT-Drs. 1/978, S. 47 f.), vermag eine Auslegung im Sinne des Beschwerdeführers nicht zu rechtfertigen. Die Gesetzesmaterialien geben für eine Abstandnahme von dem gesetzgeberischen Ziel eines unmittelbaren gesetzlichen Biotopschutzes nichts her. Der Zusatz ist offenbar gestrichen worden, weil er entbehrlich erschien. Art. 53 Abs. 2 LV, 103 Abs. 2 GG zwingen auch nicht zu einer verfassungskonformen Auslegung dahin, daß zwar nicht bereits die Geltung der gesetzlichen Verbote zum Schutz der Biotope, wohl aber die Ahndung von Verstößen hiergegen als Ordnungswidrigkeit nach § 73 Abs. 1 Nr. 9 BbgNatSchG die Eintragung und/oder Mitteilung nach § 32 Abs. 3 BbgNatSchG voraussetzt. Eine derartige Auslegung entspräche zwar der in einigen anderen Bundesländern geltenden Rechtslage (vgl. insoweit die Naturschutzgesetze von Baden-Württemberg [§ 64 Abs. 1 Nr. 4 a)], Bremen [§ 49 Nr. 5 a)], Mecklenburg-Vorpommern [§ 69 Abs. 1 Nr. 3], Niedersachsen [§ 64 Nr. 8], Sachsen-Anhalt [§ 57 Abs. 1 Nr. 7] und Schleswig-Holstein [§ 57 Abs. 1 Nr. 6]). Insbesondere im Hinblick darauf, daß Schwierigkeiten bei der Auslegung und Anwendung der Biotopschutzvorschriften, wie bereits dargelegt, über die im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht anwendbaren Irrtumsregeln bewältigt werden können, konnte der Gesetzgeber in Brandenburg aber von einer derartigen Regelung absehen, ohne daß hiergegen Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Art. 53 Abs. 1 LV, 103 Abs. 2 GG zu erheben wären. Dementsprechend bedarf es keiner Korrektur dieser gesetzgeberischen Entscheidung im Wege der verfassungskonformen Auslegung durch die Gerichte. b) Der Beschwerdeführer wird durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts auch nicht in seinem grundrechtsgleichen Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 52 Abs. 4 S. 1 LV verletzt. Soweit er sich insoweit darauf stützt, daß das Amtsgericht im Rahmen der Bußgeldbemessung zu Lasten des Betroffenen gewertet habe, daß dieser sein Verschulden in Abrede stelle und sich uneinsichtig zeige, übersieht er, daß sich das Oberlandesgericht - wie aus dessen Bezugnahme auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft folgt - dem in der angegriffenen Entscheidung nicht angeschlossen hat. Das Oberlandesgericht hat auf diesem Wege vielmehr eine eigene Strafzumessung vorgenommen. Denn die Generalstaatsanwaltschaft hat zur Strafzumessung ausgeführt, daß die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 10.000,- DM unbeschadet dessen, daß die Uneinsichtigkeit des Betroffenen mangels Wiederholungsgefahr nicht zu seinen Lasten gewertet werden dürfe, gleichwohl auch unter Berücksichtigung der Einsicht des Betroffenen zur Schadenswiedergutmachung angesichts der ganz erheblichen Schwere des Eingriffs in die Natur im Ergebnis angemessen sei, so daß das Urteil Bestand haben könne. Dies hat sich das Oberlandesgericht zu eigen gemacht, indem es die Beschwerde, wie zulässig und der Gerichtspraxis nicht fremd, “aus den zutreffenden Gründen” der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft zurückgewiesen hat. c) Schließlich ist auch das aus Art. 52 Abs. 3 LV, 3 Abs. 1 GG abzuleitende Willkürverbot nicht verletzt. Willkürlich ist eine Entscheidung erst dann, wenn sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist und sich deshalb der Schluß aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen (ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg, vgl. etwa Beschluß vom 17. Februar 2000 - VfGBbg 39/99 -, NStZ-RR 2000, 172, 173; für die entsprechende Rechtslage nach Art. 3 Abs. 1 GG: BVerfGE 80, 48, 51). Die Entscheidung muß - jenseits der richtigen Anwendung des einfachen Rechts - ganz und gar unverständlich erscheinen und das Recht in einer Weise falsch anwenden, die jeden Auslegungs- und Bewertungsspielraum überschreitet (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 14. August 1996 - VfGBbg 23/95 -, LVerfGE 5, 67, 72, m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Hinsichtlich des Biotopcharakters der vom Beschwerdeführer gerodeten Fläche kann insoweit auf die Ausführungen oben zu a) verwiesen werden. Auch im übrigen erweist sich die Annahme eines Verstoßes gegen § 32 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 73 Abs. 1 Nr. 9 BbgNatSchG als vertretbar, denn durch die vollständige Rodung des Erlenbestands auf einer Breite von 50 m entlang des Seeufers hat der Beschwerdeführer das Biotop entweder “zerstört” oder - sofern es sich bei der Fläche lediglich um einen Bestandteil eines größeren, die Grenzen des Grundstücks des Beschwerdeführers überschreitenden Bruchwaldgebiets gehandelt hat - zumindest auf sonstige Weise im Sinne des 32 Abs. 1 BbgNatSchG “erheblich oder nachhaltig” beeinträchtigt. Auch soweit das Verschulden des Beschwerdeführers bejaht wird, sind die fachgerichtlichen Entscheidungen vertretbar. Zwar sind die Ausführungen des Amtsgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft zur Fahrlässigkeitsschuld des Beschwerdeführers, denen sich das Oberlandesgericht angeschlossen hat, recht knapp. Angesichts der Einlassung des Betroffenen hätte es nicht ganz ferngelegen, etwas ausführlicher darauf einzugehen, ob der Verstoß gegen §§ 32 Abs. 1, 73 Abs. 1 Nr. 9 BbgNatSchG für ihn subjektiv erkennbar war bzw. ob ihm angesichts der Eintragungs- und Benachrichtigungspflicht in § 32 Abs. 3 BbgNatSchG sowie der ihm auf Anfrage erteilten Auskunft zu den numerierten Bäumen etwa ein - auch bei Fahrlässigkeitsdelikten denkbarer (vgl. Cramer, in: Schönke/Schröder, StGB, Rn. 193 zu § 15) - unvermeidbarer Verbotsirrtum unterlaufen ist. Allerdings haben sowohl das Amtsgericht als auch die Generalstaatsanwaltschaft der Sache nach darauf abgestellt, daß sich schon wegen der außergewöhnlichen Schwere des konkreten Eingriffs - nach den insoweit unstreitigen Feststellungen des Amtsgerichts hat der Beschwerdeführer auf einer Breite von 50 m entlang des Seeufers mindestens 80 Erlen gefällt - dem Beschwerdeführer Zweifel an der Zulässigkeit aufdrängen mußten. Die auf diesen Umstand gestützte Annahme einer besonderen Erkundigungspflicht, auf deren Mißachtung die behauptete Verbotsunkenntnis beruht, stellt keine sachfremde Erwägung dar. Daß ein Rechtsunkundiger in sich aufdrängenden Zweifelsfällen - und so lag es hier - Auskünfte - ggfs. auch bei einer Behörde - einholen muß, entspricht - soweit ersichtlich - einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. Cramer, in: Schönke/ Schröder, StGB, Rn. 18 zu § 17; Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl. 1999, Rn. 9 zu § 17, jeweils mit weiteren Nachweisen). Im Ergebnis sind die fachgerichtlichen Entscheidungen daher auch hinsichtlich des Verschuldens vertretbar und jedenfalls nicht willkürlich. | ||||||||||||||
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