VerfGBbg, Beschluss vom 12. Oktober 1995 - VfGBbg 7/94 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde sonstige |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - BRAGO, § 113 Abs. 2 Satz 3 | |
Schlagworte: | - Gegenstandswert | |
amtlicher Leitsatz: | ||
Fundstellen: | - LVerfGE 3, 168 | |
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 12. Oktober 1995 - VfGBbg 7/94 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 7/94

B E S C H L U S S | ||||||||||
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren der 1. DOMOWINA, Bund Lausitzer Sorben e.V., 2. des Herrn N., Beschwerdeführer, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin P., w e g e n 1. Verordnung über die Verbindlichkeit des Braunkohlenplans Tagebau Jänschwalde vom 28. Februar 1994, veröffentlichtim Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II - Nr. 15 vom 10. März 1994, S. 118 2. Zulassung des "Rahmenbetriebsplanes zum Vorhaben Weiterführung des Tagebaus Jänschwalde 1994 bis Auslauf" vom14. März 1994 hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburgam 12. Oktober 1995 b e s c h l o s s e n : Der Gegenstandswert wird auf 120.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Nach § 113 Abs. 2 Satz 3 Bundesrechtsanwaltsgebührenordung (BRAGO) ist der Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen. Er darf jedoch den Betrag von 8.000,-- DM nicht unterschreiten. Das Gericht hält in Ausübung seines ihm durch § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO eingeräumten Ermessens einen Gegenstandswert von 150.000,-- DM für angemessen, der jedoch wegen des in den neuen Ländern bestehenden niedrigeren Einkommensgefüges entsprechend der Praxis des Gerichts um 20 % zu kürzen ist. Dabei war einerseits die hohe objektive Bedeutung beider Verfassungsbeschwerden für den Braunkohlentagebau, aber auch im Hinblick auf die in der Landesverfassung besonders geschützten Belange der sorbischen Minderheit zu berücksichtigen. Andererseits war in Rechnung zu stellen, daß die Verfassungsbeschwerden von vornherein keine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit der beabsichtigten bergbaulichen Vorhaben erwarten ließen. Unabhängig von der verfassungsrechtlichen Überprüfung der Rechtsverordnung über die Verbindlicherklärung des Braunkohlenplanes Tagebau Jänschwalde bleibt dies letzten Endes eine Frage des Bergrechts, die vorrangig von den Fachgerichte zu beurteilen ist (vgl. Urteil vom 1. Juni 1995 - VfGBbg 6/95 -, S. 17 des amtlichen Entscheidungsumdrucks). Soweit die Beschwerdeführer sich auch gegen die Zulassung des Rahmenbetriebsplanes gewandt haben, kommt dem für die Festsetzung des Gegenstandswertes keine eigenständige Bedeutung zu. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit dieses (bundes-)bergrechtlichen Verwaltungaktes gehört vorrangig in die Hand der Fachgerichte. | ||||||||||
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