VerfGBbg, Urteil vom 12. Oktober 1995 - VfGBbg 3/95 -
Verfahrensart: |
Volksbegehren Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 22 Abs. 2 Satz 3 - VerfGGBbg, § 11 - VAGBbg, § 7 Abs. 1; VAGBbg, § 7 Abs. 2; VAGBbg, § 7 Abs. 3 |
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Schlagworte: | - Beschwerdefrist - Volksinitiative |
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amtlicher Leitsatz: | 1. Zur Wahrung einer für die Anrufung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg einzuhaltenden Frist genügt der Eingang beim Verwaltungsgericht Potsdam. 2. Der Gegenstand einer Volksinitiative betrifft nur dann vorwiegend Jugendlich im Sinne von Art. 22 Abs. 2 Satz 3 LV, § 7 Absätze 1 und 2 VAGBbg, wenn deren altersspeziefisch Belange berührt werden. |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Urteil vom 12. Oktober 1995 - VfGBbg 3/95 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 3/95

U R T E I L | ||||||||||||||
In dem Verfahren über den Antrag 1. der S.,2. der P., 3. der St., 4. des G., 5. der K., Antragsteller, wegen Antrages nach § 7 des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg) auf Herabsetzung der Altersgrenze beteiligt: Präsident des Landtages Brandenburg, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. M., L. und M., hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburgauf die mündliche Verhandlung vom 17. August 1995 für R e c h t erkannt: Der Antrag wird zurückgewiesen. G r ü n d e : A. Die Antragsteller (Mitglieder des Aktionsbündnisses gegen den Havelausbau) sind die Vertreter der Volksinitiative Kein Wasserstraßenausbau in Brandenburg, deren Ziel es ist, den Ausbau von Havel, Spree und Teltow-Kanal (Verkehrsprojekt Nr. 17 Deutsche Einheit) zu verhindern. Das Aktionsbündnis hatte bereits am 6. Juli 1994 dem Präsidenten des Landtages 36.458 Unterschriften für eine Volksinitiative gegen den Ausbau der Wasserstraßen in Brandenburg vorgelegt. Der Hauptausschuß des Landtages stellte sich durch Beschluß vom 1. September 1994 auf den Standpunkt, daß die Initiative nicht die förmlichen Voraussetzungen für eine Volksinitiative erfülle. Das Aktionsbündnis zeigte sodann mit Schreiben vom 28. November 1994 dem Präsidenten des Landtages an, daß es am 14. November 1994 erneut eine Volksinitiative gegen den geplanten Ausbau verschiedener Wasserstraßen und anderer Gewässer im Lande Brandenburg gestartet habe. Gleichfalls unter dem 28. November 1994 beantragte das Aktionsbündnis beim Hauptausschuß des Landtages Brandenburg, die Altersgrenze für das Recht, sich an der Volksinitiative Kein Wasserstraßenausbau in Brandenburg zu beteiligen, auf 16 Jahre herabzusetzen. Zur Begründung führte es an, vornehmlich die heute jugendliche Generation sei von der mit dem Ausbau der Wasserstraßen verbundenen Beeinträchtigung der Lebensqualität betroffen. In seiner Sitzung vom 1. Dezember 1994 stellte der Hauptausschuß des Landtages Brandenburg durch einstimmigen Beschluß fest, daß die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Frage, ob der Gegenstand der Volksinitiative vornehmlich Jugendliche betreffe, nach Beginn einer erneuten Volksinitiative beim Landtag liege. Der Hauptausschuß empfahl dem Landtag, die Altersgrenze bei der Volksinitiative Kein Wasserstraßenausbau in Brandenburg nicht auf 16 Jahre herabzusetzen und den Antrag abzulehnen. In seiner Beschlußempfehlung an den Landtag führte der Hauptausschuß aus, daß die Herabsetzung der Altersgrenze auf 16 Jahre grundsätzlich nur bei denjenigen Volksinitiativen erfolgen sollte, die spezifisch vornehmlich Fragen von Jugendlichen betreffen. Bei seiner Entscheidung habe er vor allem den Gleichheitsgrundsatz bedacht, weil andere Volksinitiativen, deren Anliegen ebenfalls weit in die Zukunft reichen, dann ebenso einen Anspruch auf die Herabsetzung der Altersgrenze hätten. Der Landtag Brandenburg lehnte in seiner 4. Sitzung am 15. Dezember 1994 den Antrag der Volksinitiative Kein Wasserstraßenausbau in Brandenburg, die Altersgrenze auf 16 Jahre herabzusetzen, ab. Die Mitteilung des Präsidenten des Landtages Brandenburg über die Ablehnung des Antrages wurde den Antragstellern am 23. Dezember 1994 zugestellt. II. Gegen den Beschluß des Landtages vom 15. Dezember 1994 wenden sich die Antragsteller. Ihr mit eingeschriebenen Brief versandtes Antragsschreiben vom 20. Januar 1995 ist im Eingangsbuch über Wert- und Einschreibesendungen des Verwaltungsgerichts Potsdam unter dem 23. Januar 1995 registriert worden. Der Eingangsstempel des Verfassungsgerichtes des Landes Brandenburg zeigt das Datum des 24. Januars 1995. Die Antragsteller sind der Auffassung, daß der Beschluß des Landtages Brandenburg vom 15. Dezember 1994 sie in ihren demokratischen Mitwirkungsrechten aus Art. 22 Abs. 2 der Verfassung des Landes Brandenburg (LV) verletze. Die Altersgrenze für die Beteiligung an der Volksinitiative Kein Wasserstraßenausbau in Brandenburg sei gemäß Art. 22 Abs. 2 Satz 3 LV, § 7 Abs. 1 VAGBbg auf 16 Jahre herabzusetzen, weil der Gegenstand der Volksinitiative vornehmlich Jugendliche betreffe. Unter dem Begriff der vornehmlichen Betroffenheit sei eine vor anderen hervorgehobene Betroffenheit zu verstehen. Wegen der in die Zukunft reichenden Wirkungen des geplanten Ausbaus der Wasserstraßen seien Jugendliche nicht nur von den ökologischen, sondern auch von den finanziellen Folgen dieses Großvorhabens länger, und damit besonders betroffen. Des weiteren entspreche es dem Geiste der Landesverfassung, Jugendlichen ein politisches Mitgestaltungsrecht bei weichenstellenden (existentiellen) Zukunftsfragen einzuräumen. Insbesondere die Folgen umweltpolitischer Entscheidungen würden ansonsten der nachfolgenden Generation aufgebürdet, ohne ihr zuvor die Möglichkeit zu geben, hiergegen Stellung zu beziehen, obwohl bereits erkennbar sei, daß diese Entscheidungen in der Zukunft wegen der dann bereits eingetretenen irreversiblen Veränderungen des Ökosystems nicht wieder korrigiert werden könnten. Im übrigen sei zu bedenken, daß gerade die Jugendlichen in der heutigen Zeit gegenüber umweltpolitischen Fragen und Belangen der Natur und Umwelt aufgeschlossener seien als die derzeit die politische Verantwortung tragende Generation. Daher seien gerade Jugendliche an Entscheidungsfindungen, die die sie umgebende Natur und Umwelt betreffen, zu beteiligen. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, festzustellen, daß dieAltersgrenze für das Recht, sich an der Volksinitiative Kein Wasserstraßenausbau in Brandenburg beteiligen zu können, auf 16 Jahre herabgesetzt ist. Der Landtag Brandenburg hält das Begehren der Antragsteller bereits wegen Versäumung der Monatsfrist des § 3 Abs. 3 VAGBbg für unzulässig. Darüber hinaus sieht er es als unbegründet an. Eine Herabsetzung der Altersgrenze nach § 7 Abs. 1 VAGBbg komme nur in Betracht, wenn sich eine Volksinitiative auch und gerade hauptsächlich (wenn auch nicht notwendigerweise ausschließlich) den spezifischen Interessen von Jugendlichen widme. Die jungen Menschen, die sich an der Volksinitiative beteiligen wollten, müßten als Jugendliche betroffen sein und die Volksinitiative müsse die spezifischen Interessen auch zukünftig anderer Jugendlicher berühren. Eine derartige Betroffenheit sei regelmäßig nur dann anzunehmen, wenn solche Bereiche tangiert würden, bei denen bereits die Landesverfassung eine besondere subjektive Betroffenheit Jugendlicher anerkenne. Dies sei etwa in den Bereichen der Familie, der Erziehung, der Bildung und des Sports (Art. 26, 27, 28, 29, 30 und 35 LV) der Fall. Der Umweltschutz betreffe demgegenüber, wie aus Art. 39 Abs. 1 LV ersichtlich, alle Menschen. III. Die Landesregierung hat von der ihr eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht. B. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Zuständigkeit des Verfassungsgerichts folgt aus § 12 Nr. 9 des Verfassungsgerichtsgesetzes Brandenburg (VerfGGBbg) in Verbindung mit § 7 Abs. 3 VAGBbg. Nach § 12 Nr. 9 VerfGGBbg entscheidet das Verfassungsgericht (auch) in allen ihm durch einfaches Gesetz zugewiesenen Angelegenheiten. Zufolge § 7 Abs. 3 VAGBbg können die Vertreter der Volksinitiative binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung das Verfassungsgericht des Landes anrufen. Die in § 7 Abs. 3 VAGBbg für die Anrufung des Verfassungsgerichts bestimmte Frist von einem Monat ist von den Antragstellern eingehalten worden. Denn der Antrag ist am 23. Januar 1995, mithin gemäß §§ 57 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 222 Abs. 1 Zivilprozeßordnung (ZPO), 188 Abs. 2, 187 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (DGB) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe am 23. Dezember 1994, beim Verwaltungsgericht Potsdam eingegangen. Der Eingang des Antrages beim Verwaltungsgericht Potsdam wahrt die Frist des § 7 Abs. 3 VAGBbg. Gemäß § 11 VerfGGBbg stehen dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg die Geschäftseinrichtungen des Verwaltungsgerichts Potsdam zur Verfügung. Mit der Registrierung des eingeschriebenen Briefes in der gemeinsamen Postannahmestelle des Verfassungsgerichts und des Verwaltungsgerichts Potsdam ist das Schriftstück in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Verfassungsgerichtes gelangt. Auf den späteren Eingang beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtes kommt es nicht mehr an (BVerfGE 52, 203, 209). II. Der Antrag ist nicht begründet. Die Altersgrenze für die Beteiligung an der Volksinitiative Kein Wasserstraßenbau in Brandenburg ist nicht gemäß Art. 22 Abs. 2 Satz 3 LV, § 7 Abs. 1 VAGBbq auf 16 Jahre herabgesetzt. Der Gegenstand der Volksinitiative, der Ausbau der Wasserstraßen in Brandenburg, betrifft nicht vornehmlich Jugendliche im Sinne der genannten Bestimmungen. Art. 22 Abs. 2 Satz 3 LV und § 7 Abs. 1 VAGBbg setzen zunächst eine Betroffenheit von Jugendlichen voraus. Demzufolge müssen die Jugendlichen als Jugendliche, d. h. in ihrer Eigenschaft als Jugendliche und in ihren Belangen und Interessen als Jugendliche, betroffen sein. Betroffenheit von Jugendlichen ist allerdings auch dann anzunehmen, wenn von dem Gegenstand der Volksinitiative erst künftig Jugendliche bzw. generell schutzwürdige Belange von Jugendlichen tangiert werden. Art. 22 Abs. 2 Satz 3 LV, § 7 Abs. 3 VAGBbg eröffnet insofern Jugendlichen politische Gestaltungsrechte als Sachwalter altersspezifischer Sonderinteressen. Soweit Art. 22 Abs. 2 Satz 3 LV und § 7 Abs. 1 VAGBbg darüber hinaus voraussetzen, daß vornehmlich Jugendliche betroffen werden, gilt dies nach der Auslegung der Gerichte sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht: Vornehmlich betroffen sind Jugendliche sowohl dann, wenn zahlenmäßig mehr Jugendliche als andere Altersgruppen betroffen werden, als auch dann, wenn Jugendliche im Vergleich zu anderen Altersgruppen qualitativ, d. h. nach Art und Maß, in besonderer Weise betroffen sind. Durch den Wasserstraßenausbau in Brandenburg und seine ökologischen und etwaigen finanziellen Folgen werden indes Jugendliche in ihrer Eigenschaft als Jugendliche weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht stärker als andere Altersgruppen betroffen. Insoweit reicht es nicht aus, daß sich Jugendliche für Fragen des Natur- und Umweltschutzes vielfach stärker als Erwachsene interessieren und engagieren. Für die Frage, ob Jugendliche vornehmlich betroffen sind, kann es nicht auf subjektive, sondern allein auf objektive Gesichtspunkte ankommen. Bei objektiver Betrachtungsweise ist aber der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen keine speziell Jugendliche berührende Frage. Nach Art. 39 Abs. 1 LV ist der Schutz der Natur, der Umwelt und der gewachsenen Kulturlandschaft als Grundlage gegenwärtigen und künftigen Lebens die Pflicht aller Menschen. Ähnlich hat nach Art. 39 Abs. 2 LV jeder das Recht auf Schutz vor Verletzungen und unzumutbaren Gefährdungen durch Veränderungen der natürlichen Lebensgrundlagen. Die Jugendlichen werden auch nicht deshalb in besonderer Weise von den in Frage stehenden Wasserstraßenausbaumaßnahmen betroffen, weil sie deren ökologische Auswirkungen und finanziellen Folgen, statistisch gesehen, für einen längeren Zeitraum hinnehmen müssen. In dieser Hinsicht geht es für sie nicht um Belange als Jugendliche, sondern um Belange als künftige Erwachsene. Für die Annahme, daß künftig Jugendliche mehr als Erwachsene vom Ausbau der Wasserstraßen in Brandenburg betroffen seien, sind weder von den Antragstellern Tatsachen vorgetragen noch für das Verfassungsgericht Anhaltspunkte erkennbar. Das Gericht vermag sich nicht der Rechtsauffassung der Antragsteller anzuschließen, Jugendliche seien bei allen grundlegenden Entscheidungen über die künftigen Lebensumstände in Brandenburg im Sinne des Art. 22 Abs. 2 Satz 3 LV vornehmlich betroffen. Eine derartige Auslegung würde sich vom Wortlaut der Verfassung entfernen. Sie findet auch in der Entstehungsgeschichte der Verfassung keine Stütze. Wegen der Rechtsnatur der Volksinitiative als eine Art qualifizierter Sammelpetition (Berlit in: Simon/Franke/Sachs, Handbuch der Verfassung des Landes Brandenburg, Rdnr. 15 zu § 1) wäre der Verfassungsgeber nicht gehindert gewesen, das Alter für die Beteiligung an einer Volksinitiative abweichend vom Wahlalter generell oder in näher zu bezeichnenden Fällen auf 16 Jahre herabzusetzen. Von dieser Möglichkeit hat der Verfassungsgeber indes keinen Gebrauch gemacht. Art. 22 Abs. 2 Satz 3 LV ist vielmehr als Ausnahmevorschrift ausgestaltet worden. Sie eröffnet dem (einfachen) Gesetzgeber lediglich die Möglichkeit, abweichend vom Regelfall nicht wahlberechtigten Einwohnern bei jugendspezifischen Angelegenheiten politische Mitgestaltungsrechte einzuräumen. Hierzu kann der Wasserstraßenausbau - wie ausgeführt - nicht gezählt werden. Das hier gefundene Ergebnis steht im Einklang mit der durch Literatur und Rechtsprechung vorgenommenen Auslegung von Vorschriften, die in vergleichbarer Weise Jugendlichen spezielle Mitwirkungs- und Mitgestaltungsrechte im Berufsleben einräumen. So können gem. §§ 67 Abs. 1 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), 40 Abs. 1 Satz 2 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) und 40 Abs. 1 Satz 2 Landespersonalvertretungsgesetz (PersVG) die Jugendvertretungen an den Sitzungen des Betriebs- bzw. Personalrates beratend teilnehmen, wenn es um Angelegenheiten geht, die besonders die jugendlichen Beschäftigten (im BetrVG: Arbeitnehmer) betreffen. Ferner haben sie gemäß §§ 67 Abs. 2 BetrVG, 40 Abs. 1 Satz 3 BPersVG und 40 Abs. 1 Satz 3 PersVG ein Stimmrecht in Angelegenheiten, die überwiegend oder ausschließlich jugendliche Beschäftigte bzw. jugendliche Arbeitnehmer betreffen. In Literatur und Rechtsprechung besteht Einigkeit, daß diese Vorschriften darauf abzielen, die Jugendvertretung in altersspezifischen, nämlich die jugendlichen Beschäftigten in ihrer (aktuellen) Eigenschaft als jugendliche Beschäftigte betreffenden Angelegenheiten, an der Meinungsbildung zu beteiligen (BVerwG, Der Personalrat 1994, S. 119, 121; Fischer/Goeres, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, GKOD Bd. V, Rdnrn. 16, 19 zu § 40 BPersVG; Dietz/Richardi, Rdnr. 9 zu § 40 BPersVG; Fabrizius/Kraft/Wiese/Krentz Rdnr. 24 zu § 67 BetrVG); Angelegenheiten, die sie nur als künftige erwachsene Beschäftigte betreffen, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschriften. In diesem Sinne dienen die genannten Vorschriften letztlich dem Schutz von Sonderinteressen der Jugendlichen. Die nämliche Vorstellung liegt erkennbar Art. 22 Abs. 2 und 3 und § 7 Abs. 1, Abs.2 VAGBbg zugrunde. Auch hier sollen ausnahmsweise - abweichend von dem ansonsten maßgeblichen Wahlalter - die Jugendlichen mitwirken können, wenn es um jugendspezifische Interessen geht. Eine solche Fallgestaltung ist hier jedoch, wie ausgeführt, nicht gegeben. | ||||||||||||||
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