VerfGBbg, Beschluss vom 12. September 1996 - VfGBbg 29/96 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 47 Abs. 1; VerfGGBbg, § 47 Abs. 2 | |
Schlagworte: | - Beschwerdefrist - Fristversäumung - Wiedereinsetzung |
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amtlicher Leitsatz: | ||
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 12. September 1996 - VfGBbg 29/96 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 29/96

B E S C H L U S S | ||||||||||||
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren 1. R. C. U.,2. R. U., Beschwerdeführer, gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Neuruppin vom 5. Juli 1996 hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg durch am 12. September 1996 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde war nach § 21 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Juli 1996 - zugestellt am 27. Juli 1996 - auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit ihres Antrages hingewiesen worden sind und sie diese nicht ausgeräumt haben. Soweit die Beschwerdeführer ihre Verfassungsbeschwerde mit Schreiben vom 2. August 1996 auf das dem Kostenfestsetzungsbeschluß zugrundeliegende Urteil des Amtsgerichts Neuruppin vom 28. April 1995 erstreckt haben, ist die Zweimonatsfrist des § 47 Abs. 1 VerfGGBbg versäumt. Die zugleich beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, weil nicht dargetan oder ersichtlich ist, daß die Beschwerdeführer ohne ihr Verschulden gehindert waren, die Frist von 2 Monaten einzuhalten (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg). II. Mit dieser Entscheidung erübrigt sich, worauf die Beschwerdeführer mit Schreiben des Gerichts vom 28. August 1996 zum Aktenzeichen VfGBbg 29/96 EA hingewiesen worden sind, eine Entscheidung über den auf den Kostenfestsetzungbeschluß bezogenen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. | ||||||||||||
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