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VerfGBbg, Beschluss vom 12. Juli 2007 - VfGBbg 8/07 EA -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
EA
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 21 Satz 2; VerfGGBbg, § 20 Abs. 1, Satz 2; VerfGGBbg, § 46; VerfGGGbg, § 45 Abs. 2, Satz 1
- VwGO, §152 a
Schlagworte: - Begründungserfordernis
- Subsidiarität
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 12. Juli 2007 - VfGBbg 8/07 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 8/07 EA



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

O.,

Beschwerdeführerin,

Verfahrensbevollmächtigter: S.,

gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. April 2007 sowie den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin - Brandenburg vom 15. Mai 2007

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dawin, Prof. Dr. Dombert, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Schöneburg
und Prof. Dr. Schröder

am 12. Juli 2007

b e s c h l o s s e n :

1.Es wird festgestellt, daß der Vizepräsident des Verfassungsgerichts Dr. Knippel von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen ist.

2.  Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

3. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist damit erledigt.

4. Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

I.

Der Ausschluß des Verfassungsrichters Dr. Knippel ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Nr. 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg). Der Verfassungsrichter ist in derselben Sache bereits von Berufs wegen tätig gewesen, da er an der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Potsdam vom 19. April 2007 mitgewirkt hat.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 VerfGGBbg zu verwerfen, nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Juni 2007 - zugestellt am 21. Juni 2007 - auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch ihr Schreiben vom 22. Juni 2007, ausgeräumt hat. Es bleibt dabei, daß die Verfassungsbeschwerde den an die Begründung nach § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 i. V. m. § 45 VerfGGBbg zu stellenden Mindestanforderungen nicht genügt. Aufgrund der fehlenden Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 152 a Verwaltungsgerichtsordnung steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ferner der Grundsatz der Subsidiarität (§ 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg) entgegen. Auf das Hinweisschreiben des Gerichts vom 19. Juni 2007 wird verwiesen.

III.

Mit der Verwerfung der Verfassungsbeschwerde erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.

IV.

Aus den vorstehenden Gründen kommt die Gewährung von Prozeßkostenhilfe nicht in Betracht (§ 13 VerfGGBbg, § 114 Zivilprozeßordnung).

V.

Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
 

Weisberg-Schwarz Prof. Dawin
     
Prof. Dr. Dombert Prof. Dr. Harms-Ziegler
       
Havemann Dr. Jegutidse