VerfGBbg, Beschluss vom 12. Juli 2007 - VfGBbg 8/07 EA -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde EA |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 21 Satz 2; VerfGGBbg, § 20 Abs. 1, Satz 2; VerfGGBbg, § 46; VerfGGGbg, § 45 Abs. 2, Satz 1 - VwGO, §152 a |
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Schlagworte: | - Begründungserfordernis - Subsidiarität |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 12. Juli 2007 - VfGBbg 8/07 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 8/07 EA
IM NAMEN DES VOLKES |
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In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren O., Beschwerdeführerin, Verfahrensbevollmächtigter: S., gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts
Potsdam vom 19. April 2007 sowie den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts
Berlin - Brandenburg vom 15. Mai 2007 hat das Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg am 12. Juli 2007 b e s c h l o s s e n :
G r ü n d e : I. Der Ausschluß des Verfassungsrichters Dr. Knippel ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Nr. 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg). Der Verfassungsrichter ist in derselben Sache bereits von Berufs wegen tätig gewesen, da er an der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Potsdam vom 19. April 2007 mitgewirkt hat. II. Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 VerfGGBbg zu verwerfen, nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Juni 2007 - zugestellt am 21. Juni 2007 - auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch ihr Schreiben vom 22. Juni 2007, ausgeräumt hat. Es bleibt dabei, daß die Verfassungsbeschwerde den an die Begründung nach § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 i. V. m. § 45 VerfGGBbg zu stellenden Mindestanforderungen nicht genügt. Aufgrund der fehlenden Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 152 a Verwaltungsgerichtsordnung steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ferner der Grundsatz der Subsidiarität (§ 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg) entgegen. Auf das Hinweisschreiben des Gerichts vom 19. Juni 2007 wird verwiesen. III. Mit der Verwerfung der Verfassungsbeschwerde erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. IV. Aus den vorstehenden Gründen kommt die Gewährung von Prozeßkostenhilfe nicht in Betracht (§ 13 VerfGGBbg, § 114 Zivilprozeßordnung). V. Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er
ist unanfechtbar. |
Weisberg-Schwarz | Prof. Dawin |
Prof. Dr. Dombert | Prof. Dr. Harms-Ziegler |
Havemann | Dr. Jegutidse |