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VerfGBbg, Beschluss vom 12. Juli 2007 - VfGBbg 7/07 EA -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
EA
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 21 Satz 2; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1
- GO, § 17 Abs. 2
Schlagworte: - Rechtswegerschöpfung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 12. Juli 2007 - VfGBbg 7/07 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 7/07 EA



IM NAMEN DES VOLKES

 
center>B E S C H L U S S
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

T.,
 

Beschwerdeführer,

gegen die Gemeinde B.

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dawin, Prof. Dr. Dombert, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel,
Dr. Schöneburg

am 12. Juli 2007

b e s c h l o s s e n :

 

1.  Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2.  Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist damit erledigt.
 

G r ü n d e :

I.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Juni 2007 - zugestellt am 08. Juni 2007 - auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch sein Schreiben vom 13. Juni 2007, ausgeräumt hat.

Die unmittelbar auf Durchführung einer Einwohnerversammlung nach § 17 Gemeindeordnung Brandenburg (GO) gerichtete Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da der Beschwerdeführer den allgemeinen Rechtsweg zur Durchsetzung seiner behaupteten Rechtsposition weder in Anspruch genommen noch erschöpft hat (§ 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg). Auf das Hinweisschreiben des Gerichts vom 05. Juni 2007 wird verwiesen. Es kann daher offen bleiben, inwieweit der Beschwerdeführer berechtigt ist, nicht nur im eigenen Namen, sondern im Rahmen eines „Organisations- und Informationsauftrags“ im Namen aller Gemeindemitglieder, die einen Antrag auf Durchführung einer Einwohnerversammlung nach § 17 Abs. 2 GO gestellt haben, Verfassungsbeschwerde zu erheben.

II.

Mit der Verwerfung der Verfassungsbeschwerde erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.

III.

Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
 

Weisberg-Schwarz Prof. Dawin
     
Prof. Dr. Dombert Prof. Dr. Harms-Ziegler
Havemann Dr. Jegutidse
Dr. Knippel Dr. Schöneburg
Prof. Dr. Schröder