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VerfGBbg, Beschluss vom 12. Juli 2007 - VfGBbg 4/07 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 12 Abs. 1
- VerfGGBbg, § 21 Satz 2
Schlagworte: - Gleichheitsgrundsatz
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 12. Juli 2007 - VfGBbg 4/07 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 4/07



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

F. e. V.,
vertreten durch den Vorstand L.,

Beschwerdeführer,

Verfahrensbevollmächtigter: O.,.

gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 20. Januar 2006 und den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Dezember 2006
 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dawin, Prof. Dr. Dombert, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Dr. Schöneburg
und Prof. Dr. Schröder

am 12. Juli 2007

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

G r ü n d e :

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg zu verwerfen, nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. Januar 2007 - zugestellt am 29. Januar 2007 - auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch ihr Schreiben vom 30. Januar 2007, ausgeräumt hat.

Die auf die Verletzung des Art. 12 Abs. 1 Landesverfassung Brandenburg (LV) gestützte Verfassungsbeschwerde ist mangels Beschwerdebefugnis unzulässig. Eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 LV kommt nur unter der Voraussetzung in Betracht, daß zwei vergleichbare Sachverhalte ohne hinreichend gewichtigen Differenzierungsgrund unterschiedlich behandelt werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt ein hinreichend gewichtiger Differenzierungsgrund für die unterschiedliche Behandlung der Sportvereine darin, daß in einem Fall eine umfangreiche, im Eigentum der Stadt stehende Sportanlage gepachtet worden ist, im anderen Fall nicht. Die Aufrechterhaltung des Betriebes von kommunalen Sportanlagen ist ein Anliegen der örtlichen Gemeinschaft, das eine entsprechende Differenzierung rechtfertigt. Auch ist es der öffentlichen Hand nicht verwehrt, den Bestand kommunaler Sportanlagen durch deren Verpachtung an Dritte unter der Weitergabe der Unterhaltungs-, Betriebs- und Instandhaltungskosten zu sichern und hierfür einen Kostenzuschuß zu zahlen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Bezuschussung der Betriebskosten diene nur dem laufenden Betrieb, sei aber nicht geeignet, das kommunale Vermögen zu erhalten, geht fehl. Denn die Beschwerdeführerin verkennt, daß durch den fortlaufenden Betrieb die kommunalen Liegenschaften auch langfristig in ihrem Bestand erhalten werden. Im übrigen wird auf das Hinweisschreiben vom 23. Januar 2007 verwiesen.


Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

Weisberg-Schwarz Prof. Dawin
     
Prof. Dr. Dombert Prof. Dr. Harms-Ziegler
Havemann Dr. Jegutidse
Dr. Knippel Dr. Schöneburg
Prof. Dr. Schröder