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VerfGBbg, Beschluss vom 12. Juli 2007 - VfGBbg 17/07 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 52 Abs. 3
- VerfGGBbg, § 21 Satz 2
Schlagworte: - rechtliches Gehör
- faires Verfahren
- Zivilprozeßrecht
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 12. Juli 2007 - VfGBbg 17/07 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 17/07



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

T.,
 

Beschwerdeführerin,

gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2007 ergangene Urteil des Amtsgerichts Fürstenwalde sowie den Beschluß des Amtsgerichts Fürstenwalde

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dawin, Prof. Dr. Dombert, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel,
Dr. Schöneburg und Prof. Dr. Schröder

am 12. Juli 2007

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

G r ü n d e :

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg zu verwerfen, nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Mai 2007 - zugestellt am 24. Mai 2007 - auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch ihr Schreiben vom 29. Mai 2007, ausgeräumt hat.

Auch nach dem neuerlichen Vortrag der Beschwerdeführerin bleibt es dabei, daß ihre am 27. März 2007 erhobene Verfassungsbeschwerde mangels Beschwerdebefugnis unzulässig ist. Weder Urteil noch Beschluß des Amtsgerichts lassen eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts erkennen. Sofern die Beschwerdeführerin die Ausgestaltung des zivilgerichtlichen Verfahrens rügt und die inhaltlichen Feststellungen des Gerichts in Zweifel zieht, ist dies nicht geeignet, die Beschwerdebefugnis zu begründen. Die Gestaltung des Verfahrens, wie auch die Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts, hier der zivilrechtlichen Normen, die die nachbarrechtliche Streitigkeit regeln, sowie die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ist allein Sache der Fachgerichte. Daß die fachgerichtlichen Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der von der Beschwerdeführerin bezeichneten Grundrechte beruhen, ist nicht ersichtlich.

Auch unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt sich nicht die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde. Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 der Verfassung des Landes Brandenburg (LV) garantiert den Verfahrensbeteiligten, daß sie Gelegenheit erhalten, sich vor Erlaß einer gerichtlichen Entscheidung zu dem zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern. Aus Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV ergibt sich keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters im Zivilprozeß. Ein Gericht verstößt dann gegen Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV, wenn es ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter nach dem bisherigen Prozeßverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg, Beschluß vom 23. Mai 1996 - VfGBbg 11/95 - LVerfGE 4, 175, ; sowie BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Amtsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2007 die Widerklageanträge mit der Beschwerdeführerin erörtert und ihr insofern rechtliches Gehör gewährt. Im übrigen wird auf das Hinweisschreiben des Gerichts vom 22. Mai 2007 verwiesen.

Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

Weisberg-Schwarz Prof. Dawin
     
Prof. Dr. Dombert Prof. Dr. Harms-Ziegler
Havemann Dr. Jegutidse
Dr. Knippel Dr. Schöneburg
Prof. Dr. Schröder