In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
T.,
Beschwerdeführerin,
gegen das auf die mündliche Verhandlung
vom 14. März 2007 ergangene Urteil des Amtsgerichts Fürstenwalde sowie den
Beschluß des Amtsgerichts Fürstenwalde
hat das Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dawin, Prof. Dr.
Dombert, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel,
Dr. Schöneburg und Prof. Dr. Schröder
am 12. Juli 2007
b e s c h l o s s e n :
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
G r ü n d e :
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21
Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg zu verwerfen, nachdem die
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Mai 2007 - zugestellt am 24. Mai
2007 - auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde
hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch ihr
Schreiben vom 29. Mai 2007, ausgeräumt hat.
Auch nach dem neuerlichen Vortrag der Beschwerdeführerin bleibt es dabei,
daß ihre am 27. März 2007 erhobene Verfassungsbeschwerde mangels
Beschwerdebefugnis unzulässig ist. Weder Urteil noch Beschluß des
Amtsgerichts lassen eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts erkennen.
Sofern die Beschwerdeführerin die Ausgestaltung des zivilgerichtlichen
Verfahrens rügt und die inhaltlichen Feststellungen des Gerichts in Zweifel
zieht, ist dies nicht geeignet, die Beschwerdebefugnis zu begründen. Die
Gestaltung des Verfahrens, wie auch die Anwendung und Auslegung des
einfachen Rechts, hier der zivilrechtlichen Normen, die die
nachbarrechtliche Streitigkeit regeln, sowie die Feststellung des
entscheidungserheblichen Sachverhalts ist allein Sache der Fachgerichte. Daß
die fachgerichtlichen Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen
Anschauung der von der Beschwerdeführerin bezeichneten Grundrechte beruhen,
ist nicht ersichtlich.
Auch unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör ergibt sich nicht die Zulässigkeit der
Verfassungsbeschwerde. Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 der Verfassung des Landes
Brandenburg (LV) garantiert den Verfahrensbeteiligten, daß sie Gelegenheit
erhalten, sich vor Erlaß einer gerichtlichen Entscheidung zu dem zugrunde
liegenden Sachverhalt zu äußern. Aus Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV ergibt sich
keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters im Zivilprozeß.
Ein Gericht verstößt dann gegen Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV, wenn es ohne
vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf
rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und
kundiger Prozeßbeteiligter nach dem bisherigen Prozeßverlauf nicht zu
rechnen brauchte (vgl. Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg, Beschluß
vom 23. Mai 1996 - VfGBbg 11/95 - LVerfGE 4, 175, ; sowie BVerfGE 84, 188,
190; 86, 133, 144 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das
Amtsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2007 die
Widerklageanträge mit der Beschwerdeführerin erörtert und ihr insofern
rechtliches Gehör gewährt. Im übrigen wird auf das Hinweisschreiben des
Gerichts vom 22. Mai 2007 verwiesen.
Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
|