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VerfGBbg, Beschluss vom 12. Juni 2008 - VfGBbg 2/08 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 52 Abs. 4 Satz 1
Schlagworte: - zügiges Verfahren
Fundstellen: ‑ Mitt StGB 2008, 365
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 12. Juni 2008 - VfGBbg 2/08 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 2/08



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

B.,

Beschwerdeführer,

wegen Feststellung einer Grundrechtsverletzung durch Untätigbleiben des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dawin, Prof. Dr. Dombert, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel und Prof. Dr. Schröder

am 12. Juni 2008

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

G r ü n d e :

A.

Der Beschwerdeführer erstrebt sinngemäß die Feststellung, daß er in seinem Prozeßgrundrecht auf ein zügiges Verfahren (Art. 52 Abs. 4 Satz 1 Verfassung des Landes Brandenburg – LV -) dadurch verletzt worden sei, daß das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) über seinen Klageantrag erst ca. drei Jahre und zwei Monate nach Klageerhebung entschieden habe.

Am 31. Dezember 2004 erhob der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) eine sich gegen einen Straßenbaubeitragsbescheid in Höhe von 172,02 Euro richtende Untätigkeitsklage. Der Widerspruchsbescheid erging am 27. Juni 2005, woraufhin der Beschwerdeführer das Klageverfahren unter Einbeziehung des Widerspruchsbescheides fortführte. Am 13. März 2007 reichte der Beklagte die mit gerichtlicher Verfügung vom 09. Januar 2007 angeforderten Unterlagen zur Straßenbaumaßnahme und deren Abrechung ein. Am 10. Dezember 2007 fragte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht zum Sachstand nach.

Am 04. Januar 2008 hat der Beschwerdeführer das Verfassungsgericht des Landes angerufen und den „andauernden Verfahrensstillstand“ als eine Verletzung in seinem Grundrecht auf ein zügiges Verfahren vor Gericht gerügt.

Das Verwaltungsgericht hat am 03. März 2008 die Klage des Beschwerdeführers abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat seine Verfassungsbeschwerde aufrechterhalten. Die nach drei Jahren und zwei Monaten ergangene Entscheidung ändere nichts an dem mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachten Verletzungstatbestand. Sein Feststellungsinteresse sei auch daraus begründet, daß beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) seit dem 21. März 2006 ein weiteres Verwaltungsstreitverfahren anhängig sei, ohne daß bisher irgendeine Sachbehandlung erfolgt wäre.

B.

I.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Das mit der Verfassungsbeschwerde erstrebte Anliegen - die (nachträgliche) Feststellung einer Grundrechtsverletzung durch die Verfahrensführung des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) - ist als solches statthaft (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 19. Dezember 1996 – VfGBbg 28/96 -, LVerfGE 5, 125, 129).

2. Die Verfassungsbeschwerde ist aber unzulässig, weil mit der inzwischen ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts das Rechtsschutzbedürfnis für eine Inanspruchnahme des Verfassungsgerichts entfallen ist. Die Verfassungsbeschwerde dient in erster Linie dem subjektiven Rechtsschutz des Bürgers; sie will dem Bürger bei der Durchsetzung seines Anliegens die Hilfe des Verfassungsgerichts zuteil werden lassen (vgl. Ruppert, in: Umbach/Clemens, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Kommentar, 2. Auflage 2005, § 90 Rdn. 71 ff.). Demgemäß macht eine auf eine Verletzung des Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV gestützte Verfassungsbeschwerde vor allem dann Sinn, wenn die Untätigkeit oder zögerliche Verfahrensweise des Fachgerichts andauert und ein Eingreifen des Verfassungsgerichts deshalb geboten ist (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 19. Dezember 1996 – VfGBbg 28/96 –, LVerfGE 5, 125, 129 und vom 28. März 2001 – VfGBbg 8/01 -). Ist demgegenüber der zu beurteilende Verfahrensteil abgeschlossen und damit eine Behebung der dort etwa eingetretenen Grundrechtsverletzung nicht mehr möglich, ist ein Interesse an einem - insoweit nachträglichen - Tätigwerden des Verfassungsgerichts nur ausnahmsweise anzuerkennen. Eine solche Ausnahme sieht das Gericht hier nicht. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es bestehe eine Wiederholungsgefahr, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Es ist nicht absehbar, ob sich konkret bei dem vom Beschwerdeführer benannten, beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) noch anhängigen Verfahren eine Verfahrensdauer von drei Jahren und zwei Monaten wiederholen würde. Dies gilt umso mehr, als der Präsident des Verwaltungsgerichts in seiner Stellungnahme zum hiesigen Verfahren ausgeführt hat, daß die gebündelten Anstrengungen zum Abbau des Verfahrensrückstaus erste Früchte tragen, die Anzahl der Verfahren und damit auch die Verfahrenslaufzeiten verkürzt werden konnten.

II.

Der Antrag auf Auslagenerstattung bleibt ebenfalls ohne Erfolg. § 32 Abs. 7 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) ordnet eine solche nur bei gänzlich oder teilweise erfolgreicher Verfassungsbeschwerde zwingend an. In den übrigen Fällen kann das Verfassungsgericht nach § 32 Abs. 7 Satz 2 VerfGGBbg volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts kommt - mit Blick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 32 Abs. 1 VerfGGBbg) einerseits und den fehlenden Anwaltszwang andererseits - eine Auslagenerstattung nach dieser Vorschrift nur in Betracht, wenn besondere Billigkeitsgründe vorliegen (vgl. schon Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 20. Oktober 1994 - VfGBbg 9/93 EA - LVerfGE 2, 191, 192 und vom 19. Dezember 1996 – VfGBbg 28/96 – LVerfGE 5, 125, 129). Solche Billigkeitsgründe vermag das Gericht hier nicht zu erkennen. Es steht nicht fest, daß die Verfassungsbeschwerde Erfolg gehabt hätte. Zwar verweist der Beschwerdeführer zutreffend darauf, daß eine Entscheidung in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren erst nach ca. drei Jahren und zwei Monaten ergangen ist und Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV ihm einen Anspruch auf eine gerichtliche Entscheidung in einem zeitlich überschaubaren Rahmen einräumt (so bereits Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 14. Juli 1994 - VfGBbg 3/94 -, LVerfGE 2, 115, 116). Die im Hinblick auf dieses Prozeßgrundrecht angemessene Verfahrensdauer läßt sich jedoch nicht generell und abstrakt, etwa nach der Dauer des Verfahrens, sondern nur nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles bemessen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 14. Juli 1994 - VfGBbg 3/94 -, a.a.O., vom 28. März 2001 - VfGBbg 2/01 -, LVerfGE 12, 89, 91 und vom 16. März 2006 – VfGBbg 62/05 -). Dabei ist neben dem eigenen prozessualen Verhalten des Beschwerdeführers nicht zuletzt die Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 28. März 2001 - VfGBbg 2/01 - a.a.O.; BVerfG, Beschluß vom 30. April 1992 - 1 BvR 406/89 - zitiert nach JURIS) zu berücksichtigen. Gegebenenfalls ist auch zu berücksichtigen, daß die Gründe außerhalb der Sphäre des Gerichts liegen (vgl. BVerfG EuGRZ 1982, 75), wie es bei erschwerten Ermittlungen oder z.B. bei Verfahrensunterbrechungen durch äußere Umstände der Fall sein kann. Gemessen daran spricht zumindest gegen eine zu lange Verfahrensdauer, daß ca. sechs Monate nach Erhebung der (Untätigkeits-) Anfechtungsklage der Widerspruchsbescheid erging. Auch ist nicht ersichtlich, daß die Angelegenheit für den Beschwerdeführer von einer solchen Bedeutung gewesen wäre, daß die eingetretene Verfahrensdauer unter verfassungsrechtlichem Aspekt als zu lang zu beurteilen wäre. Dafür gibt weder die Höhe des Heranziehungsbescheides von 172,02 Euro noch der sonstige Vortrag des Beschwerdeführers etwas her.
 

Weisberg-Schwarz Prof. Dawin
     
Prof. Dr. Dombert Prof. Dr. Harms-Ziegler
 
Havemann Dr. Jegutidse
   
Dr. Knippel Prof. Dr. Schröder