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VerfGBbg, Beschluss vom 12. Mai 2020 - VfGBbg 13/19 -

 

Verfahrensart: abstrakte Normenkontrolle
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 13 Abs. 1; VerfGGBbg, § 39
Schlagworte: - Erledigung der Hauptsache
- Klarstellungsinteresse (verneint)
- öffentliches Interesse (verneint)
- Haushalt
- Doppelhaushalt
nichtamtlicher Leitsatz: Das Verfahren der abstrakten Normenkontrolle bezüglich des Haushaltsgesetzes 2019/2020 ist in der Hauptsache erledigt. Von den angegriffenen Bestimmungen gehen nach grundlegender Änderung durch das Nachtragshaushaltsgesetz 2020 nicht mehr die Rechtswirkungen aus, die Anlass für den Normenkontrollantrag gegeben hatten.
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 12. Mai 2020 - VfGBbg 13/19 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 13/19




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 13/19

In dem Verfahren über den Normenkontrollantrag

der (teils ehemaligen) Mitglieder des Landtags Brandenburg

Kristy Augustin, Frank Bommert, Steeven Bretz, Dieter Dombrowski, Danny Eichelbaum, Rainer Genilke, Andreas Gliese, Dr. Knut Große, Gordon Hoffmann, Dierk Homeyer, Michael Koch, Björn Lakenmacher, Laura Lazarus, Uwe Liebehenschel, Dr. Saskia Ludwig, Raik Nowka, Dr. Jan Redmann, Barbara Richstein, Roswitha Schier, Prof. Dr. Michael Schierack, Ingo Senftleben,

Alter Markt 1,
14467 Potsdam,

Antragstellerinnen und Antragsteller,

Verfahrensbevollmächtigter:                     Prof. Dr. G.,

 

wegen            Überprüfung des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 (Haushaltsgesetz 2019/2020 ‑ HG 2019/2020) vom 18. Dezember 2018 (GVBl. I/18, [Nr. 33]), soweit es das Haushaltsjahr 2020 betrifft, auf seine Vereinbarkeit mit der Verfassung des Landes Brandenburg

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 12. Mai 2020

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dresen, Dr. Finck, Heinrich‑Reichow, Kirbach, Dr. Lammer, Sokoll und Dr. Strauß

beschlossen: 

 

Das Verfahren wird eingestellt.

 

Gründe:

 

A.

Der Landtag des Landes Brandenburg beschloss in der Sechsten Legislaturperiode, die mit dem Zusammentritt des Landtags der Siebten Legislaturperiode am 25. September 2019 endete, das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2019 und 2020.

Die Antragstellerinnen und Antragsteller haben ein abstraktes Normenkontrollverfahren gegen das Gesetz eingeleitet, soweit es das Haushaltsjahr 2020 betrifft. Auf ihren Antrag hat das Gericht am 15. November 2019 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Das Ruhen sei zweckmäßig, denn es sei nicht auszuschließen, dass der beabsichtigte Nachtragshaushalt Auswirkungen auf den Verfahrensgegenstand und das öffentliche Interesse an der Fortführung des Normenkontrollverfahrens haben werde.

Der Landtag beschloss in der Siebten Legislaturperiode das am 1. April 2020 verkündete Zweite Gesetz zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2019/2020 (Nachtragshaushaltsgesetz 2020 - NTHG 2020, GVBl. I/20 [Nr. 9]). Dadurch wurden u. a. die Summen des in § 1 des Haushaltsgesetzes 2019/2020 vom 18. Dezember 2018 (GVBl. I/18 [Nr. 33]) festgestellten Haushaltsplans bezüglich der Einnahmen und Ausgaben sowie der Verpflichtungsermächtigungen für das Jahr 2020 erhöht. Ferner wurde die Anlage zum HG 2019/2020 durch die dem NTHG 2020 beigefügte Anlage, den Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020, geändert.

Nunmehr beantragen die Antragstellerinnen und Antragsteller,

festzustellen, dass sich das Verfahren erledigt hat und das Verfahren einzustellen.

Hilfsweise nehmen sie den Normenkontrollantrag zurück.

Die Fraktion der Antragstellerinnen und Antragsteller habe sich im Siebten Landtag an einer Regierungskoalition mit der SPD beteiligt, die im Sechsten Landtag maßgebliche Verantwortung für den Doppelhaushalt 2019/2020 getragen habe. Der Nachtragshaushalt 2020 habe die Verfassungswidrigkeit des ursprünglichen Doppelhaushalts geheilt. Darin spiegelten sich die haushaltspolitischen Auffassungen der Mehrheit des Siebten Landtags wider. Dadurch sei die Ausweitung der haushaltspolitischen Macht des Landtags der Sechsten Legislaturperiode auf die Siebte Legislaturperiode beendet worden und das öffentliche Interesse an einer Fortführung des Verfahrens entfallen.

B.

Das Verfahren ist einzustellen, weil es in der Hauptsache erledigt ist. Für eine Entscheidung in der Hauptsache fehlt das erforderliche Klarstellungsinteresse.

Von den angegriffenen Bestimmungen des ursprünglichen Haushaltsgesetzes 2019/2020 gehen nicht mehr diejenigen Rechtswirkungen aus, die Anlass zur Einleitung des Normenkontrollverfahrens gegeben haben. Durch das Nachtragshaushaltsgesetz für das Haushaltsjahr 2020 einschließlich des geänderten Haushaltsplans ist das Haushaltsgesetz 2019/2020 bezüglich des Haushaltsjahrs 2020 in grundlegender Weise geändert worden. Die mit dem Normenkontrollantrag im Kern aufgeworfene Frage, ob der Erlass eines Doppelhaushalts, dessen zweites Haushaltsjahr vollständig in die Legislaturperiode eines nachfolgenden Landtags fällt, einen verfassungswidrigen Kompetenzübergriff darstellt, ist jedenfalls durch diese erneute Ausübung des Haushaltsrechts durch den Landtag in der Siebten Legislaturperiode überholt.

Ein öffentliches Interesse an der Entscheidung des Verfassungsgerichts, womit das abstrakte Normenkontrollverfahren als objektiv-rechtliches Verfahren dennoch fortzuführen sein könnte, besteht nicht.

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

 

Möller

Dr. Becker

 

Dresen

Dr. Finck

 

Heinrich-Reichow

Kirbach

 

Dr. Lammer

Sokoll

 

Dr. Strauß