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VerfGBbg, Beschluss vom 11. Dezember 2015 - VfGBbg 74/15 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGG, § 21 Satz 2
- BbgKWahlG, § 55 Abs. 2
Schlagworte: - Wahleinspruch
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 11. Dezember 2015 - VfGBbg 74/15 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 74/15




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

K

Beschwerdeführer,

wegen            Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 16. Januar 2014 (4 K 1202/11) und Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Juli 2015 (12 N 18/14)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 11. Dezember 2015

durch die Verfassungsrichter Möller, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Partikel und Schmidt

beschlossen: 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

Gründe:

 

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. September 2015 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese mit seinem Schriftsatz vom 11. Oktober 2015 zwar teilweise - eine Anhörungsrüge musste vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht eingelegt werden -, im Übrigen aber gerade nicht ausgeräumt hat.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Versäumnis der in § 55 Abs. 2 BbgKWahlG vorgegebenen Frist zur Begründung des Wahleinspruchs werde im Falle einer - vorliegend zudem strittig gebliebenen - Behandlung des verspäteten Vortrags im Anhörungsverfahren unbeachtlich und dürfe von den Verwaltungsgerichten nicht mehr zur Begründung der Präklusion herangezogen werden, geht fehl. Sie steht bereits in offenem Widerspruch zum Wortlaut der Norm. Damit bleibt es dabei, dass keine offensichtlich unrichtige Anwendung der Präklusionsvorschrift des § 55 Abs. 2 BbgKWahlG vorliegt: Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, nach Ablauf der hierin vorgesehenen Frist unterbreiteter Vortrag sei präkludiert, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dresen
   
Dr. Fuchsloch Dr. Lammer
   
Partikel Schmidt