VerfGBbg, Beschluss vom 11. Oktober 2005 - VfGBbg 9/05 EA -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde EA |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 30 Abs. 1; VerfGGBbg, § 46 | |
Schlagworte: | ||
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 11. Oktober 2005 - VfGBbg 9/05 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 9/05 EA
IM NAMEN DES VOLKES |
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In dem Verfahren über den Antrag auf
Erlaß einer einstweiligen Anordnung S., Antragsteller, gegen die Vollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Königswusterhausen vom 20. Mai 2005 hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 11. Oktober 2005 b e s c h l o s s e n : Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. G r ü n d e : A. Der Antragsteller erstrebt den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, mit der er die Aussetzung der Vollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 20. Mai 2005 erreichen will, durch das er zur Zahlung von 280,00 € nebst Zinsen abzüglich bereits gezahlter 16,66 € verurteilt wurde. Die Parteien des Ausgangsverfahrens stritten um Zahlungsansprüche aus einem Mietvertrag über ein Baugerüst. Der Antragsteller rügt - nach erfolgloser Durchführung des Gehörsrügeverfahrens -, daß das Amtsgericht ohne weitere Begründung eine vom Kläger des Ausgangsverfahrens überreichte schriftliche Vereinbarung dem Urteil zu Grunde gelegt habe, obwohl diese erst nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegt worden sei und er deren Richtigkeit bestritten habe. Der Antragsteller rügt die Verletzung des Art. 52 Abs. 3 und 4 Verfassung des Landes Brandenburg. B. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg, da die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) nicht vorliegen. I. Das Landesverfassungsgericht hat zu den Voraussetzungen von § 30 Abs. 1 VerfGGBbg bereits ausgeführt (Beschluß vom 17. Juli 1997 - VfGBbg 21/97 EA -, LVerfGE 7, 101, 130 f.):
II. Hiernach war der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen. Das erkennende Gericht hält die Folgen, die sich für den Antragsteller im Falle der Zwangsvollstreckung aus dem amtsgerichtlichen Urteil ergeben, nicht für so schwerwiegend, daß der Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 30 Abs. 1 VerfGGBbg geboten wäre. Die Verpflichtung zur Zahlung von rund 265,00 € nebst Zinsen ist weder existenzgefährdend noch ist sonst ersichtlich, daß der Antragsteller - für den Fall, daß die anhängige Verfassungsbeschwerde Erfolg hat - mehr als nur untergeordnet in seiner Grundrechtssphäre beeinträchtigt wird. Das Landesverfassungsgericht verkennt hierbei nicht, daß - je nach Einkommensverhältnissen - auch die Verpflichtung zur Zahlung des hier in Rede stehenden Betrags zu individuellen Härten führen kann. Eine evidente Betroffenheit des Antragstellers wurde von diesem jedoch weder geltend gemacht (vgl. § 46 VerfGGBbg), noch ist sie sonst ersichtlich. Nach alledem hält das Gericht die strengen Voraussetzungen, unter denen nach § 30 Abs. 1 VerfGGBbg ausnahmsweise eine einstweilige Anordnung ergehen kann, nicht für gegeben und weist den Antrag deshalb zurück. III. Der Beschluß ist unanfechtbar. |
Weisberg-Schwarz | Dr. Harms-Ziegler |
Havemann | Dr. Jegutidse |
Dr. Knippel | Dr. Schröder |