VerfGBbg, Beschluss vom 11. Oktober 2005 - VfGBbg 223/03 -
Verfahrensart: |
Kommunalverfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 97; LV, Art. 98 Abs. 1; LV, Art. 98 Abs. 3 | |
Schlagworte: | - kommunale Selbstverwaltung - Gemeindegebietsreform - Verhältnismäßigkeit |
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nichtamtlicher Leitsatz: | Zur Kreisgebietsänderung durch Eingemeindung amtsangehöriger Gemeinden in kreisfreie Städte als Beitrag zur Lösung der Stadt-Umland-Problematik. | |
Fundstellen: | - LVerfGE 16, 164 |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 11. Oktober 2005 - VfGBbg 223/03 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 223/03
IM NAMEN DES VOLKES |
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In dem kommunalen
Verfassungsbeschwerdeverfahren
Landkreis Potsdam-Mittelmark, Beschwerdeführer, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte L., H. und M.,
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 11. Oktober 2005 b e s c h l o s s e n : Die kommunale Verfassungsbeschwerde wird teils verworfen, im übrigen zurückgewiesen. G r ü n d e : A. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die gesetzliche Ausgliederung von zehn bislang kreisangehörigen Gemeinden und deren Eingliederung in die kreisfreien Städte Brandenburg an der Havel bzw. Potsdam sowie in den Landkreis Havelland bei gleichzeitiger Änderung der Kreisgrenzen. I. 1. Der Beschwerdeführer ist - neben vier kreisfreien Städten - einer der im Jahr 1992 gebildeten 14 Landkreise des Landes Brandenburg. Der Beschwerdeführer hatte im Jahr 2001 ca. 212.000 Einwohner auf einer Grundfläche von rund 2.680 km². Der Beschwerdeführer hat gemeinsame Grenzen mit den kreisfreien Städten Brandenburg an der Havel und Potsdam. Die der Stadt Brandenburg an der Havel benachbarten kreisangehörigen Gemeinden Wust und Gollwitz des früheren Amtes Emster-Havel hatten im Jahr 2001 420 bzw. 470 Einwohner. Die Gemeinde Wust ist Standort des „Brandenburger Einkaufszentrum - EKZ“ mit ca. 28.700 m² Verkaufsfläche und 7.000 m² Allgemeinfläche, Sportzentrum und Multiplexkino sowie eines Gewerbegebiets auf insgesamt 22 ha Fläche. Die kreisangehörigen Gemeinden Golm (früheres Amt Werder) mit im Jahr 2001 ca. 2.080 Einwohnern sowie Fahrland, Groß Glienicke, Marquardt, Neu Fahrland, Satzkorn, Seeburg und Uetz-Paaren (alle früheres Amt Fahrland) mit ca. 3.050, 3.280, 940, 1.160, 550, 1.180 bzw. 400 Einwohnern liegen westlich bzw. nördlich der Stadt Potsdam. Die Gemeinde Golm ist Standort zweier der fünf Fakultäten der Potsdamer Universität sowie mehrerer Forschungsinstitute. Ihr Gebiet gehörte früher zum Gutsbezirk Bornstedt-Bornim. Sie war bereits von 1939 bis 1952 nach Potsdam eingemeindet, wurde danach mit dem heutigen Potsdamer Stadtteil Eiche zusammengeschlossen und seit 1961 wieder selbständige Gemeinde. Die Gemeinde Fahrland hat drei große Baugebiete erschlossen, von denen nur eines weitgehend, die anderen infolge der Geltendmachung konkurrierender Ansprüche der Stadt Potsdam nicht bebaut sind. Sie war mit ca. 3.000 Euro je Einwohner die am höchsten verschuldete Gemeinde Brandenburgs. Bei Berücksichtigung der Bürgschaftsverpflichtungen gegenüber einer Entwicklungsgesellschaft betrug die Verschuldung ca. 13.000 Euro je Einwohner. In Brandenburg an der Havel lebten im Jahr 2001 ca. 76.000 und in Potsdam ca. 130.000 Einwohner. Der Beschwerdeführer blieb nach den verfahrensgegenständlichen Ausgliederungen der einwohnerstärkste und nach der Fläche zweitgrößte Kreis des Landes Brandenburg mit anhaltendem Bevölkerungswachstum. 2. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wust strebte zunächst einen Zusammenschluß mit der Nachbargemeinde Gollwitz innerhalb des Amtes Emster-Havel an. Die Vertretung der Gemeinde Gollwitz und ein Bürgerentscheid sprachen sich hingegen für eine vertragliche Eingliederung in die Stadt Brandenburg an der Havel aus; der Vertrag kam wegen fehlender Zustimmung des Beschwerdeführers nicht zustande. Die Gemeinde Wust beabsichtigte später einen Zusammenschluß mit den nicht unmittelbar benachbarten Gemeinden Trechwitz und Schenkenberg im Amt Emster-Havel. 3. Im Frühsommer des Jahres 2000 sprach sich die Gemeindevertretung der Gemeinde Golm für eine Eingliederung in die Stadt Werder (Havel) aus. Zum gleichen Ergebnis führte ein Bürgerentscheid im Februar 2001. Den Antrag dieser Gemeinde auf Eingliederung nach Werder (Havel) lehnte die Landesregierung im September 2002 ab. 4. Die Gemeinden Groß Glienicke und Neu Fahrland strebten im Jahr 2002, gestützt auf Bürgerentscheide, vertraglich ihre Eingliederung nach Potsdam, die Gemeinde Seeburg die Eingliederung nach Dallgow-Döberitz im Landkreis Havelland an. Die Verträge scheiterten jeweils an der fehlenden Zustimmung des Beschwerdeführers. Die Bürger der Gemeinden Fahrland und Satzkorn stimmten in Bürgerentscheiden und Stellungnahmen mehrheitlich für einen Zusammenschluß der Gemeinden des Amtes Fahrland zu einer amtsfreien Gemeinde und gegen eine Eingliederung nach Potsdam, die Bürger der Gemeinden Marquardt und Uetz-Paaren sowie die Gemeindevertretungen dieser vier Gemeinden lehnten beides ab. 5. Bereits in den Jahren 2000 und 2001 erwogen u.a. das Innenministerium, der Beschwerdeführer sowie die kreisfreien Städte Brandenburg an der Havel und Potsdam, die Gemeinden der bisherigen Ämter Emster-Havel, Werder und Fahrland insbesondere durch Eingemeindungen in die kreisfreien Städte neu zu gliedern. Der Kreistag des Beschwerdeführers bestätigte am 12. Oktober 2000 seine früheren Beschlüsse, wonach „im Interesse der zukünftigen Entwicklung des Kreises das Kreisgebiet in seinen jetzigen Grenzen erhalten bleiben soll. Dabei ist dem Willen der Bürger in jedem Fall Vorrang einzuräumen.“ 6. Ende April 2002 versandte das Ministerium des Innern Unterlagen für eine Anhörung der in die Stadt Brandenburg an der Havel einzugliedernden Gemeinden Wust und Gollwitz, der für die Eingemeindung nach Potsdam vorgesehenen Gemeinden Golm, Fahrland, Groß Glienicke, Marquardt, Neu Fahrland, Satzkorn und Uetz-Paaren sowie der nach Dallgow-Döberitz im Landkreis Havelland einzugliedernden Gemeinde Seeburg an u.a. die Gemeinden, die kreisfreien Städte und den Beschwerdeführer mit der Gelegenheit zur Stellungnahme. An den Landrat des Beschwerdeführers wurden Mitte Mai 2002 Unterlagen zur Bevölkerungsanhörung versandt. Für die Anhörung der Bevölkerung stand ein Monat zur Verfügung. Daraufhin befürworteten die Städte Brandenburg an der Havel und Potsdam sowie in Bezug auf die Gemeinde Seeburg der Landkreis Havelland den Entwurf, ebenso die Gemeinden Gollwitz, Groß Glienicke, Fahrland und Seeburg. Die sechs anderen Gemeinden lehnten ihn ab. Mit Beschluß vom 20. Juni 2002 lehnte auch der Kreistag des Beschwerdeführers den Neugliederungsvorschlag ab. Die Ausgliederung der Gemeinden, von denen Wust und Golm prosperierende Wirtschaftsstandorte seien, werde ihn erheblich schwächen. Die Möglichkeiten des Ausgleichs mit weniger entwickelten und einwohnerschwachen Gemeinden im Landkreis verringerten sich. Auch fehlten Überleitungsregelungen für einen Personalüberhang und seien um mehrere Millionen Euro verminderte Einnahmen insbesondere an Kreisumlage und Zuweisungen zu erwarten. Dies wiederholte der Beschwerdeführer in Schreiben vom 09. und 10. Juli 2002 gegenüber dem Innenministerium. Er ergänzte, daß zwar bis auf die Gemeinden Seeburg, Groß Glienicke und Satzkorn alle Gemeinden die stärksten Verflechtungsbeziehungen zu den Städten Potsdam bzw. Brandenburg an der Havel aufweisen, dies aber noch nicht für eine leitbildgerechte Kreisgrenzen überschreitende Neugliederung wegen Stadt-Umland-Problemen genüge, zumal meistens keine unmittelbare bauliche Verflechtung vorliege. 7. Im September/Oktober desselben Jahres brachte die Landesregierung sechs Gesetzentwürfe zur landesweiten Gemeindegebietsreform in den Landtag ein. § 1 des Entwurfs zum Ersten Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die kreisfreie Stadt Brandenburg an der Havel und die Gemeinden Gollwitz und Wust (1. GemGebRefGBbg) sah die Eingliederung der Gemeinden Gollwitz und Wust in die Stadt Brandenburg an der Havel, § 1 des Entwurfs zum Dritten Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landeshauptstadt Potsdam und die Ämter Fahrland und Werder (3. GemGebRefGBbg) die Eingliederung der Gemeinden Golm sowie Fahrland, Groß Glienicke, Marquardt, Neu Fahrland, Satzkorn und Uetz-Paaren nach Potsdam jeweils unter Änderung der Kreisgrenzen vor. § 14 des Entwurfs zum Vierten Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Havelland, Potsdam-Mittelmark, Teltow-Fläming (4. GemGebRefG) beinhaltete die Eingliederung der Gemeinde Seeburg in die amtsfreie Gemeinde Dallgow-Döberitz im Landkreis Havelland. Der Innenausschuß des Landtages, an den die Gesetzentwürfe nach der ersten Lesung verwiesen worden waren, führte am 23. Oktober 2002 vorab eine Anhörung zu grundsätzlichen Fragen durch. Für den 06. November 2002 zum 1. und 3. GemGebRefG sowie den 07. November 2002 ergingen zur Anhörung des Beschwerdeführers - zugleich mit den betroffenen Gemeinden und kreisfreien Städten - Einladungen an den Landrat, der schriftlich sowie mit einem weiteren Vertreter des Beschwerdeführers vor dem Ausschuß Stellung nahm. Der Beschwerdeführer lehnte weiterhin die Ausgliederung der Gemeinden aus wirtschaftlichen und finanziellen Erwägungen ab. Es habe jeweils leitbildgerechte Alternativen der Neugliederung ohne Änderung der Kreisgrenzen gegeben. 8. Die Gesetze wurden im Frühjahr 2003 vom Landtag verabschiedet. § 1 des 1. GemGebRefGBbg vom 24. März 2003 (GVBl. I S. 66), am Tag der landesweiten Kommunalwahlen (26. Oktober 2003) in Kraft getreten (s. § 11 des Gesetzes), lautet: § 1
§ 1 des 3. GemGebRefGBbg vom 24. März 2003 (GVBl. I S. 70), am Tag der landesweiten Kommunalwahlen in Kraft getreten (s. § 11 des Gesetzes), lautet: § 1
§ 14 des 4. GemGebRefG vom 24. März 2003 (GVBl. I S. 73), am Tag der landesweiten Kommunalwahlen in Kraft getreten (s. § 37 des Gesetzes), lautet: § 14
II. Der Beschwerdeführer hat am 29. August 2003 kommunale Verfassungsbeschwerde erhoben. Er nimmt Bezug auf früheres Vorbringen und macht ergänzend geltend, die Anhörung sei fehlerhaft durchgeführt worden. Die Fristen zur Anhörung seien zu kurz, die Unterlagen unvollständig gewesen. Die Maßstäbe der Neugliederungsmaßnahmen seien nicht nachvollziehbar gewesen. Der Gesetzgeber habe sein Leitbild an mehreren raumordnungsrechtlichen Festlegungen orientiert, unter anderem dem Regionalplan Havelland-Fläming, der der Begründung der Entwürfe nicht beigefügt gewesen sei. Der Gesetzgeber habe verkannt, daß hinsichtlich der Kreisgebietsreform des Jahres 1992 und der Ämterbildung eine Mehrfachneugliederung vorliege und den danach erhöhten Anforderungen nicht genüge. Der Beschwerdeführer habe im Vertrauen auf den unveränderten Bestand in den Jahren 1995 bis 2002 ca. 2,7 Mio. Euro aus dem Gemeindefinanzausgleich in die auszugliedernden Gemeinden weitergeleitet und seit 1993 ca. 1 Mio. Euro in den Straßenbau in den Gemeinden des Amtes Fahrland sowie in Golm investiert. Das öffentliche Wohl rechtfertige die Neugliederungsmaßnahmen nicht. Das Leitbild sei zu offen formuliert und erlaube willkürliche Entscheidungen. Es liege jeweils lediglich eine Stadt-Umland-Situation, aber keine für eine Eingliederung sprechende Stadt-Umland-Problematik vor. Bezogen auf die Gemeinde Wust hebt der Beschwerdeführer hervor, eine enge bauliche Verflechtung mit der Stadt Brandenburg an der Havel bestehe nicht, lediglich andeutungsweise mit größeren Baulücken an der Bundesstraße 1 zum Brandenburger Stadtteil Neuschmerzke. Sie werde sich auch nicht durch eine längerfristige Siedlungs- und Gewerbeentwicklung verdichten. Die Verflechtungsbeziehungen belasteten die Stadt Brandenburg an der Havel nicht. Die Eingemeindung der Gemeinden Wust und Gollwitz stärke die Stadt Brandenburg an der Havel nicht. Nicht vertretbar sei, wenn sich der Gesetzgeber auf den nichtigen Regionalplan Havelland-Fläming berufe. Er habe die Umstände des Einzelfalles nicht hinreichend abgewogen, insbesondere nicht, daß die Gemeinde Wust eine finanzstarke und handlungsfähige Gemeinde mit erfolgreicher Wirtschaftspolitik sei. Demgegenüber sei die Stadt Brandenburg an der Havel hoch verschuldet. Die Gemeinde Wust müsse befürchten, nach der Eingliederung „vernachlässigt“ zu werden. Daraus folgten finanziell nachteilige Auswirkungen für die Bürger. Es treffe zu, daß die Gemeinde Gollwitz schon immer eine enge Verflechtung mit der Gemeinde Wust gehabt habe. Vorzugswürdige Alternativen seien aber der Erhalt des Amtes Emster-Havel, die Bildung eines Amtes oder einer amtsfreien Gemeinde Groß Kreutz/Emster gewesen. Nicht nachvollziehbar sei, warum der Gesetzgeber nicht den Ortsteil Briest der im Norden der Stadt Brandenburg an der Havel gelegenen Stadt Havelsee nach Brandenburg an der Havel eingemeindet habe. Der Gesetzgeber habe die Auswirkungen eines beim Beschwerdeführer im Zuge der Ausgliederungen eintretenden und voraussichtlich erst binnen fünf Jahren abbaubaren Personalüberhangs von 60 Stellen und überflüssigen Personalkosten zu gering gewichtet. Mit etwa 6 % der Einwohner entfiele auch ein Bedarf für 6 % der Beschäftigten der Kreisverwaltung. Zudem werde der Beschwerdeführer allein in den beiden Jahren 2003 und 2004 insgesamt 6,2 Mio. Euro an Kreisumlage und Schlüssel- sowie anderen Landeszuweisungen verlieren. Er werde die Kreisumlage um 3,9 % erhöhen müssen; damit werde die Reform nicht nur den Beschwerdeführer, sondern auch die Gemeinden schwächen, die gestärkt werden sollten. Die Ausgliederungen der Gemeinden des Amtes Fahrland und der Gemeinde Golm verstießen gegen das Gebot der Systemgerechtigkeit. Auch insoweit liege eine Stadt-Umland-Problematik nicht vor. Der Sacrow-Paretzer Kanal schließe eine bauliche Verflechtung zwischen Potsdam und der Gemeinde Neu Fahrland aus. Hinsichtlich der anderen Gemeinden benenne der Gesetzgeber nicht einmal, auf welches Leitbild er sich stütze. Die hohe Schuldenlast der Gemeinde Fahrland könne nicht den Ausschlag geben; bei den Gemeinden des neuen Amtes Groß Kreutz/Emster habe der Gesetzgeber die Finanzprognose nicht als entscheidend angesehen. Mit entsprechenden finanziellen Landeshilfen könnte auch eine neugebildete Gemeinde „Fahrland“ entschuldet werden. Der Gesetzgeber habe dem der Eingliederung entgegenstehenden Willen mehrerer Gemeinden zu wenig Gewicht beigemessen. Auch für die Eingliederung der Gemeinde Seeburg nach Dallgow-Döberitz gebe es keinen leitbildgemäßen Grund. Der Beschwerdeführer beantragt festzustellen:
III. Der Landtag Brandenburg, die Landesregierung, der Städte- und Gemeindebund Brandenburg, der Landkreistag Brandenburg, der Landkreis Havelland, die kreisfreien Städte Brandenburg an der Havel und Potsdam, sowie die Gemeinden Dallgow-Döberitz, Fahrland, Golm, Gollwitz, Groß Glienicke, Marquardt, Neu Fahrland, Satzkorn, Seeburg, Uetz-Paaren und Wust hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Landkreis Havelland und die Gemeinde Dallgow-Döberitz befürworten die Eingliederung der Gemeinde Seeburg. Der Gesetzgeber habe zu Recht insbesondere auf die hinsichtlich des Beschwerdeführers extreme Randlage dieser Gemeinde im „Seeburger Zipfel“ an der Landesgrenze Berlins und komplexe Beziehungen zu benachbarten Gemeinden des Havellandes abgestellt. Die Gemeinde Neu Fahrland sprach sich für die gesetzliche Neugliederung aus. Die Gemeinden Fahrland, Marquardt, Satzkorn und Uetz-Paaren, die außerdem jeweils eine kommunale Verfassungsbeschwerde gegen die Neugliederungsregelungen erhoben haben (VfGBbg 142/03, VfGBbg 141/03, VfGBbg 140/03 und VfGBbg 143/03), unterstützen den Beschwerdeführer. Der Anhörung hätten gegenüber dem Gesetz durch die Einarbeitung von Änderungen völlig abweichende Entwürfe zugrundegelegen. Die Gemeinden des Amtes Fahrland zählten zu den entwicklungsstärksten Gemeinden des Landkreises. Auch der Landkreistag schloß sich den Ausführungen des Beschwerdeführers an. Er ergänzte, die Leitbildvorgaben des Gesetzgebers seien zu vage und würden den tiefgreifenden Auswirkungen der Änderung von Kreisgrenzen nicht gerecht. Die Folgen für den verbleibenden kreisangehörigen Raum, insbesondere Einnahmeverluste, seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Zwischen Einwohner- und Einnahmeverlusten bestehe kein sachlogischer Zusammenhang. Der Gesetzgeber habe hierzu den Sachverhalt, etwa in welchem Umfang Sozialhilfeempfänger das Kreisgebiet verließen, nicht ausreichend ermittelt. Die Ausgleichs- und Ergänzungsfunktion des Beschwerdeführers zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse und Stabilisierung der ländlichen Bereiche werde nachhaltig beeinträchtigt, zumal das künftige Finanzausgleichsgesetz des Landes wohl Kürzungen der Schlüsselzuweisungen vorsehen werde. Schutzwürdiges Vertrauen des Beschwerdeführers, der kreisangehörigen Gemeinden und der Bürger auf den Fortbestand der Kreisgrenzen werde verletzt. B. Die kommunale Verfassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. I. Sie ist nur in begrenztem Umfang zulässig. 1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die ihn gar nicht erwähnenden § 1 Abs. 2 des 3. GemGebRefG sowie § 35 Abs. 3 des 4. GemGebRefG und § 9 des 1. GemGebRefG wendet, ist der Antrag unzulässig. Eine eigene Betroffenheit hat er bezogen auf diese Regelungen bereits nicht dargelegt (zu diesem Erfordernis bei der kommunalen Verfassungsbeschwerde: u.a. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 - [Kreuzbruch], LVerfGE Suppl. Bbg zu Bd. 13, 116, 131 = LKV 2002, 573 = NJ 2002, 642). Ein verfassungsrechtlicher Nachteil für den Beschwerdeführer allein aus dem Umstand, daß ein Amt aufgelöst wird, ist nicht zu ersehen. Auch die in § 35 des 4. GemGebRefG geregelte sowie in § 9 des 1. GemGebRefG in Bezug genommene Heilung der Verletzung von Form- und Verfahrensvorschriften beim Abschluß vom Innenministerium genehmigter Gebietsänderungsverträge betrifft den Beschwerdeführer nicht. Die zeitweilig verhandelten Verträge - etwa der Gemeinde Gollwitz mit der Stadt Brandenburg an der Havel, der Gemeinden Groß Glienicke und Neu Fahrland mit Potsdam sowie der Gemeinde Seeburg mit der Gemeinde Dallgow-Döberitz - sind aus anderen Gründen nicht zustande gekommen. Die ausdrücklich versagte Zustimmung des Landkreises ist kein Form- oder Verfahrensfehler, zudem hat es eine nach dem Gesetz bestätigungsfähige notwendige Vertragsgenehmigung des Innenministeriums nicht gegeben. Auch die nach § 35 Abs. 3 des 4. GemGebRefG in der Anlage zum Gesetz enthaltene Auflistung der vor dem Wirksamwerden der gesetzlichen Neugliederungsregelungen existenten Gemeinden und Ämter läßt keine Beschwer erkennen. 2. Im übrigen ist die kommunale Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gemäß Art. 100 Verfassung des Landes Brandenburg (LV), §§ 12 Nr. 5, 51 Verfassungsgerichtsgesetz des Landes Brandenburg (VerfGGBbg) statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist der Beschwerdeführer beschwerdebefugt. Es besteht die Möglichkeit, daß er durch die bereits in § 1 Abs. 1 des 1. GemGebRefG bzw. des 3. GemGebRefG und in § 14 des 4. GemGebRefG jeweils bestimmte und im jeweiligen Schlußabsatz (2 bzw. 3) dieser Vorschriften betonte Kreisgrenzen überschreitende Neugliederung in seinem Selbstverwaltungsrecht aus Art. 97, 98 LV verletzt worden ist. Das Selbstverwaltungsrecht der Gemeindeverbände erstreckt sich auch darauf, im Rahmen einer Neugliederungsmaßnahme geltend machen zu können, die sie betreffenden Bestands- und Gebietsänderungen entsprächen nicht dem öffentlichen Wohl im Sinne des Art. 98 Abs. 1 LV (s. bereits Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteile vom 14. Juli 1994 - VfGBbg 4/93 -, LVerfGE 2, 125 = LKV 1995, 37, 118, und vom 15. September 1994 - VfGBbg 3/93 -, LVerfGE 2, 143). II. Die kommunale Verfassungsbeschwerde erweist sich aber in der Sache selbst als unbegründet. Die Änderung des Gebiets von Gemeindeverbänden durch den Staat ist, wie sich unmittelbar aus Art. 98 Abs. 1 und Abs. 3 LV ergibt, nicht von vornherein ausgeschlossen. Die dafür nach Art. 98 Abs. 1 sowie Abs. 3 LV gezogenen Grenzen sind hier nicht verletzt. Die nach der Landesverfassung geltenden Anhörungserfordernisse sind eingehalten worden (s. dazu im folgenden 1.). Auch materiell ist die Änderung des Gebiets des Beschwerdeführers im Zuge der Gemeindeneugliederung mit der Landesverfassung vereinbar (s. dazu nachfolgend 2.). 1. Die Verfassung des Landes Brandenburg verlangt vor einer Änderung des Gebiets von Gemeindeverbänden bzw. vor deren Auflösung die Anhörung der gewählten Vertretung des Gemeindeverbandes (Art. 98 Abs. 3 Satz 3 LV). Die Anhörung ist ohne Verstoß gegen die Landesverfassung durchgeführt worden. Die Anhörung der von der Gebietsänderung betroffenen Gemeindeverbände verfolgt als ein verfahrensrechtliches Sicherungsinstrument ihrer Selbstverwaltungsgarantie die Zwecke, dem Gesetzgeber eine umfassende Entscheidungsgrundlage zu vermitteln und die Gemeindeverbände als Rechtsträger nicht zum bloßen Regelungsobjekt werden zu lassen. Art. 98 Abs. 3 S. 3 LV läßt, da weder bestimmte Verfahren noch bestimmte Förmlichkeiten angeordnet werden, alle Modalitäten der Anhörung zu, die sicherstellen, daß die in der gewählten Vertretung des Gemeindeverbandes stattgefundene Meinungsbildung dem Gesetzgeber zur Kenntnis gelangt. Voraussetzung einer sachgerechten Stellungnahme ist, daß der Anhörung die rechtzeitige Information über die beabsichtigte Regelung einschließlich ihres wesentlichen Inhalts und ihrer maßgeblichen Begründung vorausgeht (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteile vom 14. Juli 1994 - VfGBbg 4/93 - und vom 15. September 1994 - VfGBbg 3/93 -, a.a.O.). Gemessen an diesen verfassungsrechtlichen Erfordernissen ist die Anhörung des Beschwerdeführers unter zeitlichem und inhaltlichem Aspekt ausreichend gewesen. Insbesondere war, was die Eingemeindungen nach Brandenburg an der Havel, Potsdam und Dallgow-Döberitz und damit auch die Änderung des Kreisgebiets anbelangt, das Neugliederungsvorhaben mit unverändertem Inhalt schon lange angekündigt, kam also nicht überraschend. Der Beschwerdeführer war bereits im Vorfeld der Gesetzesinitiative der Landesregierung angehört und damit mehrfach befaßt worden. Schon in den Jahren 2000/2001 wurden die Möglichkeiten einer Gemeindeneugliederung in den Bereichen der Ämter Emster-Havel, Fahrland und Werder zwischen Gemeinden, dem Beschwerdeführer, den kreisfreien Städten und der Landesregierung erörtert. Der Kreistag des Beschwerdeführers lehnte es u.a. mit Beschluß vom 12. Oktober 2000 ausdrücklich ab, sein Kreisgebiet zu verändern. Der Beschwerdeführer hatte danach im Frühsommer 2002 die Gelegenheit, binnen eines Monats zu Gegenstand, Zielsetzung und Inhalt des damaligen und die Absichten des Vorjahres aufrechterhaltenden Referentenentwurfes Stellung zu nehmen, und hierzu entsprechendes Material erhalten. Dazu hatte der Beschwerdeführer am 20. Juni 2002 erneut einen Ablehnungsbeschluß gefaßt und mit mehreren Schreiben vom 09. und 10. Juli 2005 umfassende Stellungnahmen zu den jeweiligen Neugliederungsvorschlägen abgegeben. Die durchgeführte Anhörung des Beschwerdeführers ist hier auch nicht deshalb obsolet geworden, weil danach der Gesetzentwurf geändert worden ist. Eine erneute Anhörung ist nur geboten, wenn es zu einer wesentlichen Änderung kommt (vgl. BVerfGE 50, 195, 203; SächsVerfGH LVerfGE 11, 356, 386; NdsStGH NJW 1979, 2301; StGH BW DÖV 1976, 245; VerfGH NW OVGE 26, 306). Das war hier nicht der Fall. Die in den Gesetzentwürfen neu hinzugefügten Absätze (§ 1 Absatz 2 des 1. GemGebRefG, § 1 Abs. 3 des 3. GemGebRefG sowie § 14 Abs. 2 des 4. GemGebRefG) wonach die Grenzen der Landkreise bzw. kreisfreien Städte „entsprechend geändert“ werden, verdeutlichen lediglich eine zwangsläufige und erkennbare Folge der bereits im ersten Absatz dieser Vorschriften bezeichneten Eingliederung. Auch die weiteren Änderungen überwiegend redaktioneller Art - zugleich mit den Veränderungen in der Begründung des Gesetzes – erachtet das Landesverfassungsgericht als für das Schicksal des Beschwerdeführers verfassungsrechtlich nicht relevant. Im Hinblick darauf, daß die Landesverfassung - anders als gemäß Art. 98 Abs. 2 Satz 3 LV bei einer Änderung des Gemeindegebiets - nach Art. 98 Abs. 3 LV kein eigenständiges Gebot der Bevölkerungsanhörung aus Gründen der Kreisgebietsänderung enthält, kann dahinstehen, ob der Beschwerdeführer einen betreffenden Anhörungsmangel rügen kann. Denn der Wille der Bevölkerung der unmittelbar betroffenen Gebiete ist dem Gesetzgeber durch die Stellungnahmen der auszugliedernden Gemeinden wie auch des Beschwerdeführers hinlänglich zur Kenntnis gebracht worden (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, u.a. Beschlüsse vom heutigen Tage - VfGBbg 34/04, 123/03 und 142/03 -, [Wust, Golm, Fahrland]). Ebenso kann dem Beschwerdeführer nicht darin gefolgt werden, daß die Anhörung die verfassungsrechtlichen Anforderungen deshalb verfehle, weil es den Anzuhörenden nicht möglich gewesen sei, sich in den Anhörungsunterlagen über wesentliche und tragende Maßstäbe des Leitbildes zu informieren, beispielsweise die einzelnen Funktionen der Ober-, Mittel- oder Grundzentren und die Nahbereichsabgrenzungen, weil diese nicht erläutert wurden und entsprechende Pläne nicht beigefügt gewesen seien. Bei der Komplexität des Vorhabens ist es nicht zu beanstanden, wenn im ausgelegten Material auf Unterlagen Bezug genommen wird, etwa darauf, daß betreffende Gemeinden nach dem Regionalplan Havelland-Fläming zum Nahbereich der Stadt Brandenburg an der Havel bzw. der Stadt Potsdam gehören. Solches Material mußte bei der Anhörung nicht vorgehalten werden. Es ist bezeichnend, daß in anderen kommunalen Verfassungsbeschwerden sogar gerügt wird, bei den mehr als 1.000 Seiten umfassenden Anhörungsunterlagen handele es sich um eine undurchdringliche „Überinformation“. Die Einwohner der Gemeinden hatten bei Interesse die zumutbare Möglichkeit, die vom Beschwerdeführer besonders vermißten Unterlagen zur Landesplanung zu erhalten, auch wenn dies mit finanziellem Aufwand und gewisser Mühe verbunden gewesen sein mag. Unbeschadet dessen lagen die Kernfragen - nämlich jeweils: Soll die Gemeinde ihre Selbständigkeit verlieren und gegebenenfalls in die kreisfreie Stadt bzw. den Landkreis Havelland eingegliedert werden? – offen zutage. 2. Die Änderung des Kreisgebiets des Beschwerdeführers im Zuge der Ausgliederung der Gemeinden Wust und Gollwitz in die Stadt Brandenburg an der Havel, der Gemeinden Golm, Fahrland, Groß Glienicke, Marquardt, Neu Fahrland, Satzkorn, Uetz-Paaren nach Potsdam sowie der Gemeinde Seeburg nach Dallgow-Döberitz bleibt auch in der Sache selbst im Einklang mit der Landesverfassung. Die Neugliederung verstößt nicht gegen das öffentliche Wohl im Sinne des Art. 98 Abs. 1 LV. a) In das Gebiet eines Gemeindeverbandes kann zufolge Art. 98 Abs. 1 LV nur aus Gründen des öffentlichen Wohls eingegriffen werden. Der Inhalt des Begriffes „öffentliches Wohl“ ist dabei im konkreten Fall vom Gesetzgeber auszufüllen, dem in dieser Hinsicht grundsätzlich – in dem von der Verfassung gesteckten Rahmen – ein Beurteilungsspielraum und politische Gestaltungsfreiheit in dem Sinne zukommt, daß er Ziele, Leitbilder und Maßstäbe selbst festlegen kann. Das Verfassungsgericht überprüft zunächst, ob der Gesetzgeber den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zutreffend und umfassend ermittelt hat. Dabei ist die verfassungsgerichtliche Kontrolle nicht eingeschränkt (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, ständige Rechtsprechung, u.a. Beschluß vom 27. Mai 2004 - VfGBbg 138/03 - [Königsberg]; BVerfGE 50, 50, 51 [Laatzen]). Das Verfassungsgericht prüft sodann, ob der Gesetzgeber den ermittelten Sachverhalt seiner Regelung zutreffend zugrundegelegt und die mit ihr einhergehenden Vor- und Nachteile in vertretbarer Weise gewichtet und in die Abwägung eingestellt hat. Hierbei darf sich das Verfassungsgericht nicht an die Stelle des Gesetzgebers setzen und hat seine Nachprüfung darauf zu beschränken, ob die Zielvorstellungen, Sachabwägungen, Wertungen und Einschätzungen des Gesetzgebers offensichtlich fehlerhaft, lückenhaft oder eindeutig widerlegbar sind oder der Wertordnung der Verfassung widersprechen. Die Bevorzugung einzelner und die gleichzeitige Hintanstellung anderer Belange bleibt dem Gesetzgeber so weit überlassen, als das mit dem Eingriff in den Bestand der Kommunen verbundene Abwägungsergebnis zur Erreichung der verfolgten Zwecke nicht offenkundig ungeeignet oder unnötig ist oder zu den angestrebten Zielen deutlich außer Verhältnis steht und frei von willkürlichen Erwägungen und Differenzierungen ist. Es ist dabei nicht die Aufgabe des Gerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber die beste und zweckmäßigste Neugliederungsmaßnahme getroffen hat (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteile vom 18. Juni 1998 – VfGBbg 27/97 –, LVerfGE 8, 97, 169 f. m.w.N. und vom 29. August 2002 – VfGBbg 34/01 –, UA S. 20, LKV 2002, 573, 575; ständige Rechtspr., u.a. Urteil vom 18. Dezember 2003 – VfGBbg 101/03 -, LVerfGE 14, 203). b) In Anwendung dieser Grundsätze hat sich hier der Gesetzgeber fehlerfrei auf den Standpunkt gestellt, daß für die durch die Ausgliederung der insgesamt zehn Gemeinden bedingte Kreisgebietsänderung jeweils Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, und auf dieser Grundlage verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Regelungen getroffen. Im einzelnen: aa) Der Gesetzgeber hat sich ausreichend mit den tatsächlichen Verhältnissen befaßt. Die örtlichen Verhältnisse sind sowohl im Hinblick auf die allgemeinen Strukturprobleme und die Verflechtung, die sich aus der Nachbarschaft der auszugliedernden Gemeinden zu den kreisfreien Städten Brandenburg an der Havel und Potsdam bzw. zur Gemeinde Dallgow-Döberitz im Landkreis Havelland ergeben, als auch auf die konkreten Strukturdaten des Beschwerdeführers in den Gesetzesunterlagen zutreffend angesprochen (s. die Beschreibung jeweils im „Neugliederungssachverhalt“ in den LT-Drucksachen 3/4880, S. 88 ff., 3/4882, S. 89 ff. und 3/4883, S. 251 ff.). Dazu zählen insbesondere die Angaben zu dem Verlust von insgesamt ca. 13.500 Einwohnern (6 % der Einwohner des Kreises) sowie zu finanziellen Auswirkungen bei Zuweisungen und der Kreisumlage. Dem hat der Gesetzgeber in grundsätzlicher Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer gegenüber gestellt, daß Prognosen von einem weiteren Bevölkerungswachstum auf schließlich jedenfalls etwa 230.000 Kreiseinwohner in den nächsten Jahren ausgehen. Ebenso hat der Gesetzgeber die städtebauliche und gewerbliche Entwicklung der zehn Gemeinden, deren teilweise hohen Einwohnerzuwachs in den letzten Jahren und ihre spezifischen Verflechtungsbeziehungen jeweils im Blick gehabt. (1) Wenngleich nur um weniger als 100 Einwohner, gab es in der kleinen Gemeinde Wust mit im Jahr 1992 noch 350 Einwohnern immerhin einen im äußeren Entwicklungsraum seltenen Einwohnerzuwachs. Der Anstieg der Bevölkerungszahl dieser Gemeinde um ca. 20% beruhte nach den Feststellungen des Gesetzgebers allein in den Jahren 1992 bis 2001 wesentlich auf einem Zuzug ehemaliger Einwohner der Stadt Brandenburg an der Havel, die im gleichen Zeitraum ca. 13.000 Einwohner verlor. Daß in nördlicher Richtung zwischen der Gemeinde Wust und dem Brandenburger Stadtteil Klein Kreutz die Havel und ausgedehnte Feuchtgebiete liegen, hat der Gesetzgeber gesehen. Demgegenüber durfte er für eine Verflechtung berücksichtigen, daß das in Wust neuentstandene „Brandenburger Einkaufszentrum“ sowie das dortige große Gewerbegebiet durch die Bundesstraße 1 mit teils lockerer straßenbegleitender Bebauung bis zum in westliche Richtung wenige hundert Meter entfernten Brandenburger Stadtteil Neuschmerzke und über weitere 3 bis 5 km mit der Brandenburger Innenstadt verbunden sind. Zu den Gewerbeansiedlungen in Wust zählt insbesondere ein großes Multiplexkino mit über 2.000 Sitzplätzen in acht Sälen. 71 Pendlern der Gemeinde, die in der Stadt Brandenburg an der Havel arbeiten, stehen 370 im wesentlichen aus der Stadt kommende Pendler gegenüber, die ihre Arbeitsstelle im Gewerbepark bzw. dem Einkaufszentrum haben. Der Gesetzgeber sah auch, daß die Gemeinde Wust über eine elfmal täglich verkehrende Buslinie in das Netz des Öffentlichen Personennahverkehrs der Stadt Brandenburg an der Havel integriert ist. Zudem fährt während der Geschäftszeiten halbstündlich ein Bus zwischen dem Einkaufszentrum und der Stadt Brandenburg an der Havel. Die Gemeinde Wust wird von der Stadt Brandenburg an der Havel mit Trinkwasser versorgt, während die Abwasserentsorgung durch die Kläranlage Jeserig erfolgt. Der Gesetzgeber hielt fest, daß zwar die meisten Grund- und Gesamtschüler aus Wust zur Schule nach Jeserig fahren, daß jedoch im übrigen die Gesamtschule und das Gymnasium in der Stadt Brandenburg an der Havel besucht werden. Wust verfügt über eine Kindertagesstätte, einige Kinder werden in Einrichtungen freier Träger in der Stadt Brandenburg an der Havel betreut. Der Gesetzgeber hat auch gesehen, daß die an die Gemarkungsgrenze der Stadt Brandenburg an der Havel sowie der Gemeinde Wust grenzende kleine Gemeinde Gollwitz - abgesehen davon, daß sie selbst über keine nennenswerten Einrichtungen verfügt und bei geringen Einnahmen und Investitionen überdurchschnittlich verschuldet ist - ähnlich wie die Gemeinde Wust auf die Stadt Brandenburg an der Havel orientiert und, wenngleich nicht unmittelbar mit der Stadt Brandenburg an der Havel so doch über die Bundesstraße 1 und die Arbeits- sowie Einkaufsmöglichkeiten, eng mit der Nachbargemeinde Wust und in Gemeinschaft mit dieser mit der Stadt Brandenburg an der Havel verbunden ist. Auch die Kindertagesstätte und der Hort in Wust werden von den Kindern aus Gollwitz besucht, soweit sie nicht Einrichtungen in der Stadt Brandenburg an der Havel nutzen. (2) Auch in Golm beruhte ein Bevölkerungsanstieg um ca. 75 % (880 Einwohner) allein in den Jahren 1992 bis 2001 wesentlich auf einem Zuzug ehemaliger Potsdamer Einwohner, die - wie starke Pendlerbewegungen zeigen - weiterhin enge Verbindungen nach Potsdam halten. Umgekehrt ermittelte der Gesetzgeber auch 300 Beschäftigte, die aus Potsdam zu Arbeitstellen in Golm pendeln. Einen Schwerpunkt bilden dafür die dort in den letzten Jahren errichteten wissenschaftlichen Institute und Forschungseinrichtungen (u.a. Fraunhofer Institut für Angewandte Polymerforschung, Max-Planck-Institut für moderne Pflanzenphysiologie, Max-Planck-Institut für Kolloid- und Grenzflächenforschung) neben der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen und der Humanwissenschaftlichen Fakultät der fünf Fakultäten der Universität Potsdam. Im Jahr 2001 waren von den ca. 13.000 Studenten der Potsdamer Universität fast 5.600 in den in Golm befindlichen Fakultäten eingeschrieben. Die weitere Entwicklung eines „Wissenschaftsparks“ zeichnete sich bereits ab. Der Gesetzgeber stellte zutreffend fest, daß die Ortslage Golms in Teilbereichen direkt an das Siedlungsgebiet „Altes Rad“ des Potsdamer Stadtteils Eiche grenzt und die Verflechtung dort durch das im Bau befindliche Golmer Wohngebiet „Am Herzberg“ weiter verstärkt wird. Außerdem weist die südliche Hauptverbindungsstraße zwischen Potsdam-Eiche und Golm (Kaiser-Friedrich-Straße/Reiherbergstraße) eine durchgehende beidseitige Wohnbebauung auf. Der Gesetzgeber sah auch, daß die Gemeinde Golm über zwei Stadtbuslinien im Halbstundentakt in das Potsdamer Netz des Öffentlichen Personennahverkehrs integriert ist, wofür die Stadt Potsdam 70 % bzw. 100 % der Zuschüsse trägt. Ebenso besteht eine regelmäßige Regionalbahnverbindung zwischen Golm und dem ca. 6 km entfernten Potsdamer Zentrum. Zwischen der Stadt Werder (Havel) und Golm liegt hingegen eine Wegstrecke von über 11 km ohne Direktverbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln; Umsteigepunkte sind insbesondere die Bahnhöfe Potsdam Hauptbahnhof und Potsdam-Park Sanssouci. Die Straßen nach Werder (Havel) führen über Potsdam-Grube bzw. die Gemeinde Schwielowsee. Eine vertragliche Vereinbarung regelt die Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung Golms durch die Potsdamer Wasserbetriebe. Der Gesetzgeber hielt fest, daß in Golm wohnhafte Schüler weiterführender Bildungseinrichtungen zum weit überwiegenden Teil die Schulen in Potsdam und nur wenige das Gymnasium und das Oberstufenzentrum in Werder (Havel) besuchen. Die Grundschüler gehen überwiegend in die „Inselschule“ im Ortsteil Töplitz von Werder (Havel). Die Golmer Kindertagesstätte nimmt Kinder der Gemeinde und des Stadtteils Potsdam-Eiche auf. (3) Hinsichtlich aller Gemeinden des Amtes Fahrland mit Ausnahme Marquardts und Uetz-Paarens hat der Gesetzgeber einen hohen Bevölkerungsanstieg auf teilweise mehr als 200 % (Fahrland, Groß Glienicke, Satzkorn, Seeburg) allein in den Jahren 1992 bis 2001 festgestellt, der wesentlich aus Potsdam bzw. im Fall der Gemeinde Seeburg aus Berlin herrührt und weiter dorthin orientiert ist. Der Gesetzgeber stellte zutreffend fest, daß die Bebauung des südlichen Ortsteils Krampnitz der Gemeinde Fahrland an die Gemarkungsgrenze der Gemeinde Neu Fahrland heranreicht, und daß diese - vermittelt durch eine Brücke der Bundesstraße 2 - baulich mit dem Potsdamer Stadtteil Nedlitz verbunden ist. Die Erreichbarkeit des Potsdamer Stadtteils Sacrow auf dem Landweg ist praktisch nur über diese Brücke und das Gebiet dieser beiden Gemeinden gewährleistet. Der Gesetzgeber sah auch, daß alle Gemeinden des Amtes Fahrland mit Buslinien in dichter Taktfolge in das Potsdamer Netz des Öffentlichen Personennahverkehrs integriert sind. Die im nordöstlichsten „Zipfel“ des Landkreises Potsdam-Mittelmark gelegene Gemeinde Seeburg ist ebenso mit der Gemeinde Dallgow-Döberitz intensiv verbunden. Abgesehen vom Schulbusverkehr sind hingegen nicht alle Gemeinden des Amtes Fahrland untereinander im Öffentlichen Personennahverkehr verknüpft. Der Gesetzgeber hielt fest, daß im Gebiet des Amtes Fahrland wohnhafte Schüler weiterführender Bildungseinrichtungen zu etwa 35 % (Fahrland), ansonsten mehrheitlich bis zu 85 % (Satzkorn) die Schulen in Potsdam besuchen. Zugleich hat der Gesetzgeber gesehen, daß im Amt an den Standorten Fahrland, Groß Glienicke und Marquardt eine Gesamt-, eine Realschule und drei Grundschulen vorhanden sind. Als besonderen Umstand hielt der Gesetzgeber fest, daß die Gemeinde Fahrland im Landesdurchschnitt die mit weitem Abstand am höchsten verschuldete Gemeinde Brandenburgs ist. Zudem hat er die zumeist schwache Finanz- und Wirtschaftslage der weiteren Gemeinden des Amtes gesehen. (4) Der Gesetzgeber durfte ferner die außerordentliche Anzahl und Vielfalt öffentlicher Einrichtungen insbesondere der Kultur und des Sports sowie der Dienstleistungen, z.B. im Gesundheits- und Sozialwesen, (s. LT-Drucksachen 3/ 4880, S. 188 ff. und 3/4882, S. 97 ff.) in den beiden kreisfreien Städten Brandenburg an der Havel und Potsdam ebenso berücksichtigen wie den offenkundigen Umstand, daß solche Einrichtungen und Angebote auch aus dem Umland und insbesondere den unmittelbar angrenzenden nun eingegliederten Gemeinden in Anspruch genommen werden. Demgegenüber hat der Gesetzgeber die besondere geographische Lage Seeburgs im äußersten Nordosten des Amts- und Kreisgebietes zwischen Berlin, der Gemeinde Dallgow-Döberitz im Landkreis Havelland und der südlich angrenzenden Gemeinde Groß Glienicke gesehen. (5) Diese Sachverhaltsermittlung begegnet keinen verfassungsrelevanten Bedenken. Der Gesetzgeber hat sich in nicht zu beanstandender Weise lediglich auf die zutreffenden sachlichen Aussagen eines Raumordnungsplans bezogen, dessen rechtliche Qualität war insoweit nicht von Bedeutung. Daneben ermittelte und beschrieb er zentrale Funktionen und stellte damit auf die tatsächlich vorhandenen Verflechtungen ab. Es kommt nicht darauf an, ob der Gesetzgeber sämtliche tatsächlichen Momente in allen Einzelheiten richtig erfaßt und gewürdigt hat. Wie verbunden die Gemeinden im Detail jetzt sind, ist bei der Prognoseentscheidung zur Gemeindegebietsneugliederung ersichtlich von untergeordneter Bedeutung. Ins Gewicht fällt vielmehr nur, ob der Gesetzgeber die für die Durchführung des gewählten Leitbildes bestimmenden Elemente in ihrem wesentlichen Gehalt richtig erkannt und daraus sachgerechte Folgerungen gezogen hat. Nur wenn die Richtigkeit einer die Entscheidung tragenden Tatsache bestritten und es möglich ist, daß bei Zugrundelegung der behaupteten abweichenden Situation die Neugliederung anders ausgefallen wäre, besteht deshalb eine Nachprüfungspflicht für das Verfassungsgericht (vgl. SächsVerfGH, LVerfGE 10, 375, 398 „[mit-]entscheidend“; VerfGH NW, Urteil vom 6. Dezember 1975 - VerfGH 39/74 -, UA S. 25; StGH BW, NJW 1975, 1205, 1213). Derartige Tatsachen sind indes nicht ersichtlich. bb) Dem Gesetzgeber stehen im Sinne von Art. 98 Abs. 1 LV Gründe des öffentlichen Wohls zur Seite. Er beruft sich ausweislich der jeweiligen Gesetzesbegründung und der Beschlußempfehlungen des Innenausschusses für die Eingliederung der zehn Gemeinden in die kreisfreien Städte Brandenburg an der Havel und Potsdam bzw. in den Landkreis Havelland und die dadurch bedingten Kreisgebietsänderungen wesentlich auf die Notwendigkeit, die brandenburgische Gemeindestruktur im Umland regionaler Zentren zu ändern (vgl. 2. c) und 2. d) aa) und bb) des Leitbildes, LT-Drucksachen 3/4880, S. 14 f., 3/4882, S. 14 f. und 3/4883, S. 20 f.). (1) Daß die Behebung von Strukturproblemen im Stadtumland ein Grund des öffentlichen Wohls ist, der eine kommunale Neugliederung zu rechtfertigen vermag, hat das Landesverfassungsgericht bereits in seinen Urteilen vom 18. Dezember 2003 - VfGBbg 101/03 -, a.a.O., und - VfGBbg 97/03 - (in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Landesverfassungsgerichte, s. etwa SächsVerfGH SächsVBl 1999, 236, 239; ThürVerfGH NVwZ-RR 1997, 639, 643) entschieden. Auch im Schrifttum wird dies grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen (s. etwa Hoppe/Stüer, DVBl 1992, 641, 642 f.; v. Unruh/Thieme/Scheuner, Die Grundlagen der kommunalen Gebietsreform, 1981, S. 116, 118 f.). Das Stadt-Umland-Verhältnis wirft eine Reihe schwieriger Abklärungs- und Koordinationsfragen auf. Planung und Betrieb öffentlicher Einrichtungen - Kindergärten und -krippen, Schulen (einschließlich weiterführender Schulen), Horte, Sportstätten, Bibliotheken, Schwimmbäder, Feuerwehren, Kultureinrichtungen (etwa: Kulturhäuser, Heimatmuseen) - erfordern Abstimmung und Absprache. Auch im Hinblick auf den Öffentlichen Personennahverkehr, Infrastrukturausbau, die Wirtschaftsförderung, Abfall- und Abwasserbeseitigung sowie Trinkwasserversorgung empfiehlt sich ein gemeinsames Handeln. Es ist entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers auch im einzelnen nachvollziehbar, daß der Gesetzgeber Probleme der Suburbanisierung zwischen den Städten Brandenburg an der Havel und Potsdam einerseits und den einzugliedernden Gemeinden andererseits sieht und zu bewältigen sucht. Die Ansicht des Beschwerdeführers, es gebe zwar ein Stadt-Umland-Verhältnis, aber keine Stadt-Umland-Probleme, zumal einige der Gemeinden wirtschaftlich leistungsfähig seien, greift zu kurz. Es kommt auch nicht darauf an, daß die Eingliederungen nicht alle Strukturprobleme der aufnehmenden Städte nachhaltig lösen werden. Vielmehr kann bereits eine Verbesserung der Verwaltung des Gesamtraumes die Neugliederung rechtfertigen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, u.a. Urteil vom 26. August 2004 - VfGBbg 230/03 - und Beschluß vom 16. September 2004 - VfGBbg 102/03 -). Einer solchen Verbesserung dient hier die Umsetzung der Leitbildbestimmungen. (2) Aufgrund entstandener Disparitäten in der Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung der Umlandgemeinden zu Lasten der kreisfreien Städte Brandenburg an der Havel und Potsdam, die sich infolge - an den jeweiligen Eigeninteressen orientierter und häufig streitiger - kommunaler Planungen vertieften, durfte der Gesetzgeber insbesondere die beiden leistungsstarken Gemeinden Wust und Golm in den jeweiligen Zentralort eingliedern, weil dies bei enger Verflechtung die Erfüllung wesentlicher kommunaler Aufgaben erleichtert oder verbessert (vgl. Ziff. 2. c) Satz 5 Regelbeispiel aa) des Leitbildes). Dem steht nicht entgegen, daß dieses Regelbeispiel von einer engen baulichen Verflechtung ausgeht und eine bauliche Verbindung zwischen der Stadt Brandenburg an der Havel und der Gemeinde Wust - anders als zwischen Golm und Potsdam - nur in lockerer Form entlang der Bundesstraße 1 vorliegt. Das verfassungsrechtlich unbedenkliche Leitbild ist insoweit offen formuliert („insbesondere“), daß der Gesetzgeber auch eine sonstige enge Verflechtung, wenn mit ihr lösungsbedürftige Stadt-Umland-Probleme einhergehen, zum Anlaß der Eingliederung der Umlandgemeinde in den Zentralort nehmen durfte. So ist die Lage hier. Daß Umverteilungsprozesse zu Lasten des städtischen Zentrums und zu ihren Gunsten stattgefunden haben, verneinen weder der Beschwerdeführer noch die beiden prosperierenden Gemeinden Wust und Golm. So gibt es zahlreiche und vielfältige Gewerbebetriebe, die sich nicht in der Stadt Brandenburg an der Havel, sondern „vor ihren Toren“ in Wust niedergelassen haben, obgleich sie offenkundig - teilweise zudem mit ihrer Standortwerbung („Brandenburger Einkaufszentrum“) - vornehmlich auf das Kundenpotential der Stadt Brandenburg an der Havel ausgerichtet und dimensioniert sind. Als markantes Beispiel hat der Gesetzgeber das auf dem Gebiet der weniger als 450 Einwohner zählenden Gemeinde Wust errichtete Multiplexkino mit seinen über 2.000 Sitzplätzen in acht Sälen erwähnt. Auch die Flächengrößen des Gewerbegebiets und des Einkaufszentrums mit 22 ha, darunter 28.700 m² Verkaufsfläche, sprechen für sich. Ähnlich verhält es sich im Fall der Gemeinde Golm. So führte die Gründung und Entwicklung der Universität Potsdam zu einem hohen Ansehen der Landeshauptstadt als Standort der Wissenschaft und innovativer Forschung. Bestandteil dessen ist auch die Gemeinde Golm geworden, nachdem sich in ihrem früher ländlichen Gebiet unmittelbar vor den Toren Potsdams und baulich in den Potsdamer Stadtteil Eiche übergehend für ca. 5.600 Studenten zwei der fünf Fakultäten der Universität sowie mehrere Forschungsinstitute ansiedelten. Auch eigenes wirtschaftliches Geschick und Standortvorteile der Gemeinden wie die Nähe zu Bundesstraßen sowie ein Flächenangebot für größere Bauvorhaben ändern nichts daran, daß sie sich in den unmittelbaren Wirtschaftsraum der Stadt Brandenburg an der Havel bzw. der Stadt Potsdam eingeflochten haben und entscheidend von diesem ihre Dynamik und Leistungskraft beziehen, während die Leistungsstärke in den beiden kreisfreien Städten (auch) dadurch bedingt nachläßt bzw. entsprechende Zuwächse oder zumindest eine Stabilisierung dort ausbleiben. Demgegenüber ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber einen einheitlichen Verwaltungsraum für die am engsten miteinander verflochtenen Stadt- und Umlandbereiche herstellt. Dabei durfte der Gesetzgeber mit der Gemeinde Wust auch die Gemeinde Gollwitz in die Stadt Brandenburg an der Havel eingliedern. Diese unmittelbare Nachbargemeinde Wusts und der Stadt Brandenburg an der Havel weiterhin das Schicksal der Gemeinde Wust teilen zu lassen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal diese Eingliederung dem ausdrücklichen Wunsch der Gemeindevertretung sowie der Mehrheit der Bürger und tatsächlichen Verflechtungsbeziehungen (insbesondere Wirtschaft, Dienstleistungen, Schulbesuch) entsprach und diese kleine, wirtschaftlich und finanziell schwache Gemeinde für den Beschwerdeführer, soweit ersichtlich, keinen spürbaren Verlust bedeutet. (3) Im wesentlichen entsprechend ist auch das Verhältnis der meisten Gemeinden des früheren Amtes Fahrland zur benachbarten Stadt Potsdam. So entwickeln die Gemeinden Marquardt, Satzkorn und Uetz-Paaren gemeinsam auf ca. 76 ha Fläche ein über den eigenen Bedarf hinaus angelegtes „überregionales Gewerbe- und Fachmarktzentrum für alle Branchen: Handel, Gewerbe und Dienstleistung“ („Friedrichspark“) in Konkurrenz zu Planungen und Entwicklungen in den nördlichen Stadtteilen Potsdams. Die Landeshauptstadt hat gegen dieses Gewerbegebiet allerdings in der Vergangenheit mit Erfolg eigene Rechtspositionen geltend gemacht. Ähnlich verhält es sich mit den Bestrebungen der landesweit einwohnerbezogen am höchsten verschuldeten Gemeinde Fahrland, drei mit außerordentlich hohem Aufwand erschlossene große Baugebiete auszulasten. Auch diese Gemeinden haben sich in den unmittelbaren Potsdamer Wirtschaftsraum eingeflochten und ziehen erhebliches Leistungspotential des Potsdamer Stadtgebietes ab bzw. erstreben dies nachdrücklich. Eine enge räumliche Verflechtung hat der Gesetzgeber zutreffend seiner Entscheidung zur Eingliederung der Gemeinden Neu Fahrland, Fahrland und Groß Glienicke nach Potsdam zugrundegelegt. So ist die den bisherigen Amtssitz verkörpernde Gemeinde Neu Fahrland unmittelbar baulich mit Potsdam verknüpft. Eine Brücke der vielbefahrenen Bundesstraße 2 über ein schmales Gewässer verbindet Neu Fahrland mit dem Potsdamer Stadtteil Nedlitz. Die Bebauung reicht auf beiden Seiten bis an die Brücke heran. Zugleich ist der Ortsteil Krampnitz der Gemeinde Fahrland mit seiner an die Gemarkungsgrenze heranreichenden Bebauung auf die Gemeinde Neu Fahrland orientiert und nimmt mit dieser an der engen Anbindung an Potsdam teil. Auch die Umstände, daß die Gemeinden Fahrland und Neu Fahrland einst aus derselben Gemeinde hervorgegangen sind und bereits diese frühere Gemeinde Fahrland in den Jahren 1938 bis 1952 nach Potsdam eingemeindet war, zeigen besondere Gemeinsamkeiten. Dafür, daß der Gesetzgeber dem ausdrücklichen Willen der Gemeinden Neu Fahrland und Groß Glienicke und der Mehrheit ihrer Bürger, nach Potsdam eingemeindet zu werden, nachgeben durfte, spricht des weiteren ihre Lage an der Bundesstraße 2, die den Potsdamer Norden mit Berlin verbindet. Die Straße ist zugleich die einzige Zuwegung zum Potsdamer Stadtteil Sacrow. Die Gebietsanbindung dieser auf einer Halbinsel gelegenen Exklave zu den übrigen Potsdamer Stadtteilen zu erreichen, durfte der Gesetzgeber als einen Gesichtspunkt des öffentlichen Wohls in seine Abwägung einbeziehen. Die Lage auch der Gemeinde Fahrland an dieser Verbindungsstraße sprach dafür, diese Gemeinde wie die Nachbargemeinden Neu Fahrland und Groß Glienicke zu behandeln. (4) Ebensowenig ist von Verfassungs wegen zu beanstanden, daß der Gesetzgeber leitbildgerecht die Gemeinden des Amtes Fahrland - ausgenommen die Gemeinde Seeburg - im besonderen deswegen nach Potsdam eingegliedert hat, weil die dauerhafte Leistungsfähigkeit der Gemeinde Fahrland und zugleich des Bereichs des früheren Amtes für sich genommen nicht gesichert war und auch ein Zusammenschluß Fahrlands mit anderen Umlandgemeinden insoweit voraussichtlich nicht zu einer sinnvollen Lösung geführt hätte (vgl. 2. c) Satz 5 Regelbeispiel dd) des Leitbildes). Angesichts der außerordentlich hohen Verschuldung der Gemeinde Fahrland und der schwachen Finanz- und Wirtschaftslage der weiteren Gemeinden des Amtes Fahrland durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, daß vor allem die Gemeinde Fahrland, mit ihr aber auch die weiteren Gemeinden des Amtes keine dauerhaft leistungsfähige und eigenständige Gemeinde in unmittelbarer Nachbarschaft der Landeshauptstadt bilden konnten. Seine weder vom Beschwerdeführer noch von der Gemeinde substantiiert in Zweifel gezogene Berechnung ergab selbst für einen Zusammenschluß Fahrlands mit den Gemeinden Marquardt, Satzkorn und Uetz-Paaren eine ganz außerordentliche Verschuldung von fast 18.000 DM je Einwohner (absolut: 88,4 Mio. DM). Demgegenüber konnte der Gesetzgeber auf statistische Untersuchungen verweisen, wonach bereits ein Schuldenstand von 1.500 DM je Einwohner ein erhebliches Haushaltsrisiko für Gemeinden mit bis zu 5.000 Einwohnern darstellt. Der Zusammenschluß auch mit den Gemeinden Neu Fahrland, Groß Glienicke und Seeburg hätte nach der nicht unplausiblen Ansicht des Gesetzgebers an diesen Verhältnissen und der stark negativen Prognose nichts Entscheidendes zu ändern vermocht. Dabei hat der Gesetzgeber auch erwogen, ob ein Zusammenschluß mit Gemeinden außerhalb des Amtes - und gegebenenfalls zugleich des Landkreises - vorzuziehen sei. Daß er eine solche Lösung - außer für die im nordöstlichen „Zipfel“ des Amtsgebiets gelegene Gemeinde Seeburg - mit Rücksicht auf im Amt und nach Potsdam ausgeprägte, darüber hinaus jedoch fehlende Verflechtungen ablehnte, ist nicht zu beanstanden. (5) Als weiteren Aspekt der Stadt-Umland-Problematik durfte der Gesetzgeber im Falle Golms und der Gemeinden des Amtes Fahrland auf den jahrelangen Bevölkerungsrückgang und auch zuletzt nur langsamen Bevölkerungsanstieg in Potsdam Bezug nehmen, der mit einem starken Anstieg der Einwohnerzahlen der meisten (außer Marquardt und Uetz-Paaren) nun nach Potsdam eingegliederten Umlandgemeinden korrespondierte. So ist der Anstieg der Einwohnerzahl der Gemeinden um mindestens 30 % (Neu Fahrland), zumeist aber auf deutlich mehr als das Doppelte binnen zehn Jahren ein typisches Element der Suburbanisierung, die der Gesetzgeber als bewältigungsbedürftig ansehen darf. Intensive Verflechtungen der Gemeinden des Amtes Fahrlands - mit Ausnahme Seeburgs - und der Gemeinde Golm mit Potsdam zeigen sich auch in den vom Gesetzgeber ermittelten hohen Zahlen der Arbeitspendler, die aus diesen Gemeinden nach Potsdam fahren. Das sind beispielsweise 562 Pendler allein aus Fahrland und 400 aus Golm, während nur eine viel kleinere Zahl Beschäftigter in andere Gemeinden des Amtes bzw. des Landkreises fährt. Ebenso bezeichnend ist der Besuch weiterführender Schulen in Potsdam durch eine Mehrzahl (bis zu 85 %) der Schüler aus Golm und dem Bereich Fahrland. Der Gesetzgeber berücksichtigte ferner beanstandungsfrei, daß die landes- und regionalplanerisch angestrebte Entwicklung und Stärkung der Landeshauptstadt - bedingt durch bereits vorhandene Bebauung, naturräumliche Gegebenheiten („Havelinsel“) und Beschränkungen erheblicher Flächen der Stadt durch den Status als Weltkulturerbe - nur noch im westlichen (Golm) und nördlichen Umland realisiert werden kann. Potsdamer Entwicklungsmaßnahmen und Planungen zielen dementsprechend wesentlich darauf, die Stadt im nördlichen Raum in der Verbindung von Wohnen, Gewerbe und Wissenschaft weiter zu stärken, wodurch die bauliche und funktionale Verflechtung ausgenutzt und weiter intensiviert sowie Konflikte unter einheitliche Verwaltung gelöst werden können. (6) Schließlich ist auch die Eingliederung der Gemeinde Seeburg in die im Landkreis Havelland gelegene Nachbargemeinde Dallgow-Döberitz von Gründen des öffentlichen Wohls getragen. Der Gesetzgeber ist von dem verfassungsrechtlich unbedenklichen Ansatz ausgegangen, daß es notwenig sei, die brandenburgische Gemeindestruktur im Umland regionaler Zentren zu ändern (vgl. 2. c) und 2. d) aa) und bb) des Leitbildes, LT-Drucksachen 3/4882, S. 14 f. und 3/4883, S. 20 f.). Dazu gehörte die Auflösung und Neugliederung des bisherigen Amtes Fahrland, dessen Gemeinden - mit Ausnahme Seeburgs - nach Potsdam eingemeindet wurden. Daß der Gesetzgeber hinsichtlich der in einer extremen Randlage des Amtes und des Kreises befindlichen Gemeinde Seeburg zu der Auffassung gelangte, die Stadt-Umland-Verflechtung und -Problematik in Bezug auf Potsdam bestehe insoweit nicht in vergleichbarer Weise wie bei den anderen Gemeinden des Amtes Fahrland, ist nachvollziehbar. Der Gesetzgeber hat beanstandungsfrei festgestellt, daß die ansonsten stark durch das angrenzende Berlin bestimmte Gemeinde Seeburg zwar die Grund- und Realschule in der südlichen Nachbargemeinde Groß Glienicke nutzt, aber zugleich im Einzugsbereich der im Nachbarkreis Havelland annähernd gleich entfernten Stadt Falkensee liegt und sich gemeinsam mit ihrer ebenfalls im Landkreis Havelland liegenden Nachbargemeinde Dallgow-Döberitz insbesondere um die Entwicklung des angrenzenden Konversionsgebiets Döberitzer Heide bemüht. Ein maßgeblicher Zusammenhang mit der Stadt Potsdam bzw. den anderen Gemeinden des bisherigen Amtes Fahrland - außer Groß Glienicke - war nicht festzustellen und ist auch vom Beschwerdeführer nicht dargelegt worden. Danach durfte der Gesetzgeber davon absehen, auch die Gemeinde Seeburg nach Potsdam einzugemeinden und konnte dem Wunsch der Gemeindevertreter und Bevölkerungsmehrheit Seeburgs sowie der Gemeindevertretung von Dallgow-Döberitz entsprechen, Seeburg in diese Gemeinde einzugliedern. Damit entsprach der Gesetzgeber zugleich dem verfassungsrechtlich unbedenklichen Ziel, Verwaltungseinheiten annähernd gleicher Leistungskraft (Ziffer 2. d) bb) des Leitbildes) zu schaffen. Nach dem Leitbild 2. a) dd) Sätze 2 und 3 wollte der Gesetzgeber im Zuge der durch die Ämterbildung bedingten Neugliederungen in dichter besiedelten Landesteilen amtsfreie Gemeinden von deutlich mehr als 5.000 Einwohnern anstreben. Demgemäß wurde mit der Eingliederung Seeburgs in die amtsfreie Gemeinde Dallgow-Döberitz deren Einwohnerzahl von (nach dem Stand des Jahres 2001) 5.500 auf ca. 6.700 erhöht und eine amtsfreie Gemeinde mit einer bis dahin für den engeren Verflechtungsraum unterdurchschnittlichen Einwohnerzahl gestärkt. cc) Zur Bewältigung dieser Strukturfragen sind die Eingliederung der zehn Gemeinden in die Stadt Brandenburg an der Havel bzw. nach Potsdam oder in die Gemeinde Dallgow-Döberitz und die dadurch bedingten Kreisgebietsänderungen nicht offensichtlich ungeeignet. Das Landesverfassungsgericht vermag nicht zu erkennen, daß das Ziel einer Bereinigung von Strukturproblemen im Stadt-Umland-Bereich der Städte Brandenburg an der Havel und Potsdam durch jeweils die Zusammenführung in einem einheitlichen Aufgaben- und Verwaltungsraum eindeutig verfehlt würde. dd) Die durch die Gemeindeneingliederungen bedingten Kreisgebietsänderungen sind nicht unverhältnismäßig. (1) Sie verstoßen nicht gegen den Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs. Der Gesetzgeber darf im Interesse der Verbesserung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Selbstverwaltung in den Bestand und Gebietszuschnitt der Gemeinden und Gemeindeverbände eingreifen. Nicht erforderlich ist eine von diesem Zweck getragene Neugliederungsmaßnahme nur dann, wenn Alternativlösungen zur Verwirklichung der Neugliederungskonzeption offensichtlich gleichermaßen geeignet und zugleich von geringerer Eingriffsintensität sind als die gesetzliche Maßnahme (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteile vom 14. Juli 1994 - VfGBbg 4/93 - und vom 15. September 1994 - VfGBbg 3/93 -, a.a.O., sowie Beschluß vom 10. März 2005 - VfGBbg 111/03 -). (2) Der Gesetzgeber hat die Vor- und Nachteile seines Neugliederungsvorhabens in nicht zu beanstandender Weise gegeneinander abgewogen und ist zu einem verfassungsrechtlich vertretbaren Ergebnis gelangt. (a) Er hat zutreffend erkannt, daß sich die hier in Frage stehenden Stadt-Umland-Probleme nicht ebenso gut durch interkommunale Zusammenarbeit bewältigen lassen. Interkommunale Zusammenarbeit, in welcher Form auch immer (in Gestalt von Zweck- oder Planungsverbänden, Arbeitsgemeinschaften oder Kapitalgesellschaften oder durch öffentlich-rechtliche Kooperationsverträge), kann typischerweise jeweils nur einen Teilbereich der Probleme lösen helfen. Sie wirft zudem ihrerseits Abstimmungs- und Kooperations- sowie Rechts- und Personalfragen auf. Im Vergleich zu einer gemeindlichen Neuordnung ist die interkommunale Zusammenarbeit schwächer und instabiler. Zudem birgt die Zugehörigkeit der - mit Ausnahme Seeburgs - neun eng mit Potsdam bzw. der Stadt Brandenburg an der Havel verflochtenen Gemeinden zu einem den kreisfreien Städten u.a. im Hinblick auf die Verwaltungsorganisation gleichrangig gegenüberstehenden Landkreis bei jeweils eigenen unteren Landesbehörden ein gesteigertes Potential für Abstimmungsprobleme. (b) Zu den das Kreisgebiet ändernden Eingliederungen gibt es auch im übrigen keine zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels ebenso geeignete und leitbildgerechte Alternative. (aa) Die gesetzlichen Eingliederungen nach Brandenburg an der Havel, Potsdam bzw. Dallgow-Döberitz sind auch im Hinblick auf die Änderung kommunaler Grenzen mit den Leitbildbestimmungen vereinbar. Nach Ziffer 2. d) aa) des Leitbildes sollen zwar Kreisgrenzen grundsätzlich Bestand haben. Zugleich ist jedoch vorgesehen, daß sie in Ausnahmefällen im Gemeinwohlinteresse verändert werden dürfen. Als Ausnahmefall ausdrücklich bezeichnet ist insbesondere, wenn der die Kreisgrenzen überschreitende Zusammenschluß zur Bewältigung von Stadt-Umland-Problemen beiträgt (Ziff. 2. d) aa) Satz 2 des Leitbildes). Einen solchen Fall hat der Gesetzgeber hier in nicht zu beanstandender Weise angenommen. Bei Stadt-Umland-Verflechtungen und -Problemen ist der jeweilige Zusammenschluß zu einer Gemeinde - die Eingliederung in den Zentralort - vom Leitbild des Gesetzgebers als Regelfall vorgesehen (Ziffern. 2 c) und 2. a) aa) und bb) des Leitbildes) und die Umsetzung dessen in der ständigen Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts grundsätzlich als beanstandungsfrei angesehen worden. Die Eingemeindung der - außer Seeburg - neun im Landkreis Potsdam-Mittelmark liegenden „Vororte“ in die kreisfreien Städte Brandenburg an der Havel bzw. Potsdam beruht auf der gleichen Problemstruktur, nur mit der Begleitfolge, daß zwangsläufig Kreisgrenzen überschritten werden. Die Annahme des Gesetzgebers, daß sie jeweils in nicht geringem Maße zur Bewältigung von Stadt-Umland-Problemen beiträgt und daher gerechtfertigt sei, ist nicht zu beanstanden. Im einheitlichen Verwaltungsraum können wesentlich geringere Abstimmungsprobleme bei der innerörtlichen Interessenkoordinierung sowie eine stets die Bedürfnisse und die harmonische Entwicklung des gesamten Gemeinde- bzw. Stadtgebietes (vgl. § 1 Abs. 2 Sätze 2 und 3, § 3 Abs. 2 Gemeindeordnung - GO -) im Blick behaltende Planung erwartet werden. Die Möglichkeit, die Gemeinde Seeburg als einzige des früheren Amtes Fahrland im beschwerdeführenden Landkreis zu belassen, durfte der Gesetzgeber ausschließen im Hinblick auf die nach der Eingliederung der übrigen Gemeinden nach Potsdam entstehende Exklavensituation Seeburgs - umgeben von Berlin, Potsdam und dem Landkreis Havelland - und die dabei durch das gesamte Potsdamer Stadtgebiet bestimmte weite Entfernung zu den nächstgelegenen Gemeinden des Landkreises Potsdam-Mittelmark. Aus denselben Gründen durfte der Gesetzgeber auch Amtsgrenzen ausnahmsweise (Ziffer 2. d) bb) Satz 2 des Leitbildes) überschreiten (s. auch Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom heutigen Tage - VfGBbg 123/03, 142/03, 34/04 - u.a.). (bb) Leitbildgerecht wäre es - abgesehen von der außerordentlich schlechten Finanzlage der Gemeinde und des Bereichs Fahrland - grundsätzlich auch, innerhalb der Grenzen des Landkreises (Ziffer 2. d) aa) Satz 1, 2. Halbsatz des Leitbildes) sowie, mit Ausnahme Golms, auch innerhalb des bisherigen Amtsgebiets (Ziffer 2. d) bb) des Leitbildes) jeweils einen Gemeindenzusammenschluß in den Bereichen Emster-Havel, Werder und Fahrland vorzunehmen. Eine solche Neugliederung ließe aber die Stadt-Umland-Problematik im Bezug zu den jeweils benachbarten Städten Brandenburg an der Havel und Potsdam unbewältigt. (c) Der Gesetzgeber hat auch die Belange des Beschwerdeführers hinreichend in die Abwägung einbezogen. Er hat die finanziellen Auswirkungen - deutlich günstiger als der Beschwerdeführer - prognostiziert. Dies stellt sich nicht als fehlerhaft dar. Der Gesetzgeber durfte berücksichtigen, daß ein Teil der Einnahmeverluste des Beschwerdeführers (insbesondere Investitionspauschalen und Bedarfszuweisungen) darauf beruht, daß Investitionen in den betreffenden Gemeindegebieten künftig nicht mehr vom Beschwerdeführer zu leisten und Aufgaben entfallen sind. Der Gesetzgeber hat auch zutreffend erkannt, daß ein nicht geringer Teil der Investitionen insbesondere in die Infrastruktur, die der Beschwerdeführer mitfinanziert hat, sich für ihn nicht als verloren, sondern nach wie vor vorteilhaft erweist, indem diese die kreisfreien Städte mit dem kreisangehörigen Raum verflechten. Überdies durfte der Gesetzgeber auch für gewichtig erachten, daß ihrerseits die Städte Brandenburg an der Havel und Potsdam, insbesondere veranlaßt durch die hohe Zahl der Berufspendler, Investitionen in die Infrastruktur geleistet haben, die gerade auch dem Beschwerdeführer zugute kamen. Es ist danach nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber Einnahmeausfälle sowie Verluste an Einwohnerzahl und Wirtschaftskraft, die den Beschwerdeführer zwar nicht unerheblich, aber auch nicht bestands- oder wesentlich funktionsgefährdend treffen, in Kauf nimmt, um zugleich einen fortgeschrittenen Suburbanisierungs- und Destabilisierungsprozeß aufzufangen bzw. eine Stärkung der für die polyzentrale Landesentwicklung wichtigen Oberzentren Brandenburg an der Havel und Potsdam mit ihren Wirkbereichen gegenüber dem Berliner Wirtschaftsraum zu erreichen (vgl. Ziff. 2. d) dd) 1. Halbsatz des Leitbildes i.V.m. Landesentwicklungsplan Brandenburg LEP I - Zentralörtliche Gliederung - GVBl. II 1995, 474). Der Beschwerdeführer bleibt mit einer Einwohnerzahl von ca. 198.000 Einwohnern (unmittelbar nach der Ausgliederung der zehn Gemeinden; zum 31. Dezember 2003 bereits wieder über 201.000 Einwohnern, Quelle: Statistisches Jahrbuch Land Brandenburg 2004) der mit weiterem Wachstum bevölkerungsstärkste und nach der Fläche zweitgrößte Kreis des Landes Brandenburg. Auch die - vorsichtigere - Prognose des Beschwerdeführers geht davon aus, daß im Landkreis künftig 230.000 Einwohner leben werden. Daß gemäß den Ausführungen des Landrates in der Anhörung vor dem Innenausschuß (Ausschußprotokoll 3/648, S. 76) der Beschwerdeführer zur finanziellen Kompensation nun „in die Richtung gedrängt werde, wie andere Landkreise eine wesentlich höhere Kreisumlage erheben zu müssen“ - nämlich um ca. 3 bis 4 % erhöht -, während er bislang auf den niedrigen Satz der Kreisumlage „immer stolz“ gewesen sei, läßt die Eingliederungen und ihre Folgen nicht als unangemessene Belastung des Beschwerdeführers erscheinen. Zudem durfte der Gesetzgeber berücksichtigen, daß der Beschwerdeführer in finanzieller Hinsicht nicht nur prosperierende Standorte (Wust, Golm) verliert, sondern daneben erheblicher Belastungen in Gestalt mehrerer stark verschuldeter Gemeinden des Amtes Fahrland - unter ihnen die im Landesdurchschnitt am höchsten verschuldete Gemeinde Fahrland - enthoben wird. Einem vom Beschwerdeführer befürchteten Überhang an Personal der Kreisverwaltung infolge der Ausgliederung der zehn Gemeinden, der sozialverträglich erst im Laufe von fünf Jahren abgebaut werden könnte, durfte der Gesetzgeber im Blick auf die Möglichkeit, daß bei Bedarf Personal von den aufnehmenden Körperschaften übernommen werden kann, geringes Gewicht beimessen, zumal - negative wie positive - Veränderungen in der Aufgabenwahrnehmung und im Personalbedarf häufige Begleiterscheinung von Rechtsänderungen sind und gerade auch Personaleinsparungen in der Kommunalverwaltung der Kostensenkung und höherer Effizienz entsprechen. Schließlich durfte der Gesetzgeber auch statt einer schlicht auf die Einwohnerzahl bezogenen Personalbedarfsrechnung des Beschwerdeführers eine Orientierung am - im wesentlichen fortbestehenden - breiten Aufgabenprofil der Kreisverwaltung für maßgeblich ansehen und daher von einem geringeren Personalüberschuß ausgehen. (d) Für einen gegebenenfalls auch für den Beschwerdeführer rügefähigen Verstoß des Gesetzgebers gegen sein Neugliederungssystem ist nichts ersichtlich. Das gesetzgeberische Leitbild sieht vor, daß die Stadt-Umland-Problematik regelmäßig durch Eingliederung von Umlandgemeinden gelöst bzw. gemildert werden soll (u.a. Ziff. 2. a) bb) und Ziff. 2. c) Sätze 2 und 3 des Leitbildes). Dem entsprechen die hier gegenständlichen Eingemeindungen. Ersichtlich nur ersatzweise im Sonderfall des unmittelbaren Umlandes von Berlin - wie hier im Fall Seeburgs -, in dem eine länderübergreifende Eingemeindung schon aus Gründen der Hoheitsbefugnis und Politik außerordentlich schwierig zu realisieren wäre, und in Fällen ohne Zentralort-Umland-Problematik hat der Gesetzgeber sein Leitbild auf die Stärkung der neugebildeten bzw. verbleibenden Gemeinden und Ämter orientiert, indem Einheiten mit deutlich mehr als 5.000 Einwohnern angestrebt werden (Ziff. 2. a) letzter Absatz, Satz 2 und Ziff. 2. b) bb) Satz 2 des Leitbildes). Diese Differenzierung des Gesetzgebers nach den Strukturkennziffern der unterschiedlichen Landesräume (etwa Bevölkerungsdichte, Siedlungsdichte, Besiedlungsgrad, durchschnittliche Gemeindegröße, Bevölkerungsentwicklung, Wanderungssaldo, Arbeitslosenquote bzw. Pendlerverkehr von und nach Berlin) ist verfassungsrechtlich ebensowenig zu beanstanden (vgl. für den engeren Verflechtungsraum: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, ständige Rechtsprechung seit Urteil vom 26. August 2004 - VfGBbg 230/03 - [Groß Machnow]) wie das vorrangige Ziel der Schaffung eines einheitlichen Lebens-, Arbeits- und Wirtschaftsraums im Umfeld brandenburgischer Städte. Auch ist verfassungsrechtlich unbedenklich, daß der Gesetzgeber nicht den ähnlich nahe wie die Gemeinde Wust an der Gemarkungsgrenze zur Stadt Brandenburg an der Havel gelegenen Stadtteil Briest der dem Amt Beetzsee angehörigen Stadt Havelsee aus dieser Stadt aus- und in die Stadt Brandenburg an der Havel eingegliedert hat. Der Gesetzgeber hat im Fall dieser früher einmal selbständigen Gemeinde Briest und des leitbildgerechten Amtes Beetzsee keine vergleichbar intensiven Verflechtungsbeziehungen gesehen wie zwischen der Stadt Brandenburg an der Havel und der Gemeinde Wust. Umstände, die für eine andere Einschätzung sprächen, haben weder der Beschwerdeführer noch die Gemeinde Wust vorgetragen. Schließlich ist nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber der finanziellen Lage der Gemeinde Fahrland für seine Entscheidung höheres Gewicht beigemessen hat als bei der Neugliederung im Raum Emster-Havel bzw. Groß Kreutz. Ein Extremfall, wie ihn der Gesetzgeber bei der landesweit am stärksten verschuldeten Gemeinde Fahrland (vgl. Beschluß des Verfassungsgerichts vom heutigen Tage - VfGBbg 142/03 -) zu berücksichtigen hatte, lag andernorts nicht vor. ee) Auch im übrigen läßt die Abwägung des Gesetzgebers keine seine Entscheidung in Frage stellenden Defizite erkennen. Der Gesetzgeber hat im Blick gehabt, daß bei Mehrfachgliederungen in kürzeren Zeiträumen, bei einem „Hin und Her“ der gebietlichen Zuordnung, unter Gesichtspunkten eines Vertrauensschutzes ggf. höhere Anforderungen an das Vorliegen von Gründen des öffentlichen Wohls zu stellen wären. Er ist aber in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, daß es sich bei der nun gesetzlich angeordneten Neugliederung nicht um ein derartiges Ein- und Wiederausgliedern von Gemeinden und Gemeindeteilen, um jeweils gegenläufige Lösungsansätze, sondern lediglich um eine Fortentwicklung der nach 1990 begonnenen Strukturreform von zumeist sehr kleinen Gemeinden hin zu auf Dauer leistungsstarken Verwaltungseinheiten handelt, wobei die Bildung oft kleiner Ämter einen ersten Schritt bedeutete, der auf seine Wirksamkeit geprüft werden sollte und insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung von Bevölkerungszahl, Haushalt und Wirtschaft für letztlich unzureichend befunden wurde (vgl. LT-Drucksachen 3/4880, S. 51 ff.; 3/4882, S. 51 ff.; 3/4883, S. 57 ff.; vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. September 2004 - VfGBbg 218/03 -, S. 13 f. des EA). Überdies lag der Maßnahmezweck des Gesetzgebers, soweit der Beschwerdeführer betroffen ist, nicht in einer Kreisgebietsreform. Sein betreffendes Konzept aus dem Jahr 1993 hat er nicht revidiert. Der Gesetzgeber vollzog lediglich und ausnahmsweise eine Konsequenz der Gemeindegebietsänderung, die er für erforderlich ansehen durfte. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber Vertrauens- und Bestandsschutzinteressen insbesondere des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund nur geringes Gewicht beimaß, daß frühere Gemeindeeingliederungen nach Brandenburg an der Havel bzw. Potsdam nur erst Wünsche der betreffenden Gemeinden und gegebenenfalls der damaligen Landkreise nachvollzogen, so daß der Prozeß erforderlicher Gemeindeneugliederungen - ggf. auch gegen den Willen der Gemeinden und Gebietskörperschaften - infolge der weiteren strukturellen Gebietsentwicklung nicht als dauerhaft abgeschlossen anzusehen war. C. Das Verfassungsgericht hat
einstimmig eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten, § 22
Abs. 1, 2. Alt. VerfGGBbg. |
Weisberg-Schwarz | Prof. Dr. Dombert |
Prof. Dr. Harms-Ziegler | Havemann |
Dr. Jegutidse | Dr. Knippel |
Prof. Dr. Schröder |