VerfGBbg, Beschluss vom 11. Oktober 2005 - VfGBbg 142/03 -
Verfahrensart: |
Kommunalverfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 97; LV, Art. 98 Abs. 1 | |
Schlagworte: | - kommunale Selbstverwaltung - Gemeindegebietsreform - Verhältnismäßigkeit |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 11. Oktober 2005 - VfGBbg 142/03 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 142/03
IM NAMEN DES VOLKES |
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In dem kommunalen
Verfassungsbeschwerdeverfahren
Gemeinde Fahrland, Beschwerdeführerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin M.,
hat das Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg am 11. Oktober 2005 b e s c h l o s s e n : Die kommunale Verfassungsbeschwerde wird teils verworfen, im übrigen zurückgewiesen. G r ü n d e : A. Die Beschwerdeführerin, eine bisher dem Amt Fahrland angehörende Gemeinde, wehrt sich gegen ihre Auflösung durch Eingliederung in die kreisfreie Stadt Potsdam. I. 1. Die im Landkreis Potsdam-Mittelmark gelegene Beschwerdeführerin bildete mit den Gemeinden Groß Glienicke, Marquardt, Neu Fahrland, Satzkorn, Seeburg und Uetz-Paaren ein Amt nach dem sogenannten Modell 1. Sie grenzt im Süden an die kreisfreie Stadt Potsdam. Die Bebauung des südlichen Ortsteils Krampnitz der Beschwerdeführerin reicht an die Gemarkungsgrenze der Gemeinde Neu Fahrland, welche - vermittelt durch eine Brücke der Bundesstraße 2 - baulich mit dem Potsdamer Stadtteil Nedlitz verbunden ist. Unmittelbar benachbart sind im Westen die Gemeinden Satzkorn und Marquardt, im Südosten die Gemeinde Groß Glienicke sowie im Norden und Osten die im Landkreis Havelland gelegenen amtsfreien Gemeinden Wustermark und Dallgow-Döberitz. Die Nachbargemeinde Marquardt ist über den Sacrow-Paretzer Kanal hinweg durch eine Brücke der ins Stadtzentrum führenden Bundesstraße 273 und eine Eisenbahnbrücke mit dem Potsdamer Stadtteil Schlänitzsee verbunden. Über das Gebiet der Beschwerdeführerin führt - abgesehen von einer weiträumigen Umfahrung durch Berlin - die einzige Straßenverbindung vom Potsdamer Stadtzentrum in den auf einer Halbinsel gelegenen Stadtteil Potsdam-Sacrow. Die Gemeinden Groß Glienicke und Neu Fahrland strebten im Jahr 2002, gestützt auf Bürgerentscheide, vertraglich ihre Eingliederung nach Potsdam, die Gemeinde Seeburg die Eingliederung nach Dallgow-Döberitz an. Die Verträge scheiterten an der fehlenden Zustimmung des Landkreises Potsdam-Mittelmark. Die Bürger der Beschwerdeführerin und der Gemeinde Satzkorn stimmten in Bürgerentscheiden und Stellungnahmen mehrheitlich für einen Zusammenschluß der Gemeinden des Amtes Fahrland zu einer amtsfreien Gemeinde und gegen eine Eingliederung nach Potsdam, die Bürger der Gemeinden Marquardt und Uetz-Paaren sowie die Gemeindevertretungen dieser vier Gemeinden lehnten beides ab. Die Beschwerdeführerin hat drei große Baugebiete erschlossen, von denen nur eines weitgehend, die anderen infolge der Geltendmachung konkurrierender Ansprüche der Stadt Potsdam nicht bebaut sind. Die Beschwerdeführerin war mit ca. 3.000 Euro je Einwohner die am höchsten verschuldete Gemeinde Brandenburgs. Bei Berücksichtigung der Bürgschaftsverpflichtungen gegenüber einer Entwicklungsgesellschaft betrug die Verschuldung ca. 13.000 Euro je Einwohner. Die Steuerkraft liegt deutlich unter dem Landesdurchschnitt. Zum Jahresende 2001 hatte Potsdam über 130.400 Einwohner, die Beschwerdeführerin ca. 3.050 und das gesamte Amt Fahrland etwa 10.600 Einwohner. 2. Bereits Ende April 2002 versandte das Ministerium des Innern Unterlagen für eine Anhörung der Beschwerdeführerin, der anderen Gemeinden des Amtes Fahrland, des Landkreises Potsdam-Mittelmark sowie der Stadt Potsdam zu der für sie beabsichtigten kommunalen Neugliederung mit der Gelegenheit zur Stellungnahme. In den ersten beiden Maiwochen wurden auch die Unterlagen für die Anhörung der Bevölkerung an den Amtsdirektor des Amtes Fahrland und den Oberbürgermeister der Stadt Potsdam versandt. Für die Anhörung der Bürger stand ein Monat zur Verfügung. 3. Im September/Oktober desselben Jahres brachte die Landesregierung sechs Gesetzentwürfe zur landesweiten Gemeindegebietsreform in den Landtag ein. § 1 des Entwurfs zum Dritten Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landeshauptstadt Potsdam und die Ämter Fahrland und Werder (3. GemGebRefGBbg) sah u.a. die Eingliederung der Beschwerdeführerin nach Potsdam unter Änderung der Kreisgrenzen vor. Der Innenausschuß des Landtages, an den die Gesetzentwürfe nach der ersten Lesung verwiesen worden waren, führte am 23. Oktober 2002 vorab eine Anhörung zu grundsätzlichen Fragen durch. Zur Anhörung der Beschwerdeführerin vor dem Innenausschuß am 06. November 2002 wurde deren ehrenamtlicher Bürgermeister geladen. Das Gesetz wurde sodann im Frühjahr 2003 vom Landtag verabschiedet. § 1 des 3. GemGebRefGBbg vom 24. März 2003 (GVBl. I S. 70), am Tag der landesweiten Kommunalwahlen (26. Oktober 2003) in Kraft getreten (s. § 11 des Gesetzes), lautet:
Zugleich wurde die Gemeinde Seeburg in die amtsfreie Gemeinde Dallgow-Döberitz im Landkreis Havelland eingegliedert (§ 14 des 4. GemGebRefG). II. Die Beschwerdeführerin hat am 02. Juni 2003 die kommunale Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie macht geltend, ihre Eingliederung nach Potsdam sei schon deshalb verfassungswidrig, weil weder die Bevölkerung des unmittelbar betroffenen Gebietes noch sie selbst (als Gemeinde) ordnungsgemäß angehört worden seien. Die Anhörungsunterlagen und der Gesetzentwurf unterschieden sich wesentlich. Die Anhörungsfehler seien „absolute Nichtigkeitsgründe“. Auf Fragen der Kausalität komme es nicht an. Daß sich von 302 Gemeinden, die der Gesetzgeber aufzulösen versucht habe, 250 mit kommunalen Verfassungsbeschwerden dagegen zu Wehr setzten, sei bereits ein „ernstes Indiz für die verfassungswidrige Gewalt der gesetzlichen Regelung“. Gründe des öffentlichen Wohls für die Neugliederung seien nicht gegeben. Es fehle an dem Nachweis, daß die Beschwerdeführerin auch nach dem von ihr beabsichtigten Zusammenschluß mit allen Gemeinden des bisherigen Amtes ungeeignet sei, den Anforderungen moderner Selbstverwaltung zu entsprechen. Der Gesetzentwurf enthalte eine Vielzahl falscher oder unvollständiger Darstellungen. Der Abwägungsvorgang sei fehlerhaft. Die Beschwerdeführerin beantragt festzustellen:
III. Der Landtag Brandenburg, die Landesregierung, der Städte- und Gemeindebund Brandenburg, der Landkreis Potsdam-Mittelmark und die Stadt Potsdam hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. B. Die kommunale Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. I. Sie ist nur in begrenztem Umfang zulässig. 1. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die sie gar nicht erwähnenden Absätze 2 und 3 dieser Vorschrift wendet, ist der Antrag unzulässig. Eine eigene Betroffenheit hat sie bezogen auf diese Absätze bereits nicht dargelegt (zu diesem Erfordernis bei der kommunalen Verfassungsbeschwerde: u.a. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 - [Kreuzbruch], LVerfGE Suppl. Bbg zu Bd. 13, 116, 131 = LKV 2002, 573 = NJ 2002, 642). Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtes kann eine Gemeinde lediglich beanspruchen, daß ihr überhaupt eine geeignete (Amts-)Verwaltung, nicht aber, daß sie in der bisherigen Form zur Verfügung steht. Die Selbstverwaltungsgarantie verbürgt auch nicht die Zuordnung einer Gemeinde zu einem bestimmten Kreis (Urteil vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 -, a.a.O., m.w.N. und Beschluß vom 10. März 2005 - VfGBbg 82/03 - [Groß Gaglow]; vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 06. September 1996 - VerfGH 4/95 - [Tüngeda], LVerfGE 5, 331, 337 ff.; VerfGH NW, Urteil vom 09. April 1976 - VerfGH 24/74 -, NJW 1976, 2211). Dafür, daß die Verwaltung der Landeshauptstadt Potsdam zur Erfüllung der gegenwärtigen und absehbar künftig anstehenden kommunalen Aufgaben auf dem Gebiet der Beschwerdeführerin nicht geeignet sei, ist nichts ersichtlich. Auch soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die in § 1 Abs. 1 des 3. GemGebRefG bestimmte Zuordnung anderer Gemeinden zu Potsdam wendet, sind Gesichtspunkte für eine Beschwer nicht ersichtlich. 2. Im übrigen ist die kommunale Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin gemäß Art. 100 Verfassung des Landes Brandenburg (LV), §§ 12 Nr. 5, 51 Verfassungsgerichtsgesetz des Landes Brandenburg (VerfGGBbg) statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist die Beschwerdeführerin ungeachtet des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der Neuregelung beteiligtenfähig. Eine Gemeinde gilt nach feststehender Rechtsprechung für die Dauer des gegen ihre Auflösung gerichteten Kommunalverfassungsbeschwerdeverfahrens als fortbestehend. Ebenso wird die Beschwerdeführerin im kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren weiter durch das bisherige Amt vertreten. II. Die kommunale Verfassungsbeschwerde erweist sich aber in der Sache selbst als unbegründet. Die Auflösung von Gemeinden durch den Staat ist, wie sich unmittelbar aus Art. 98 Abs. 1 und 2 LV ergibt, nicht von vornherein ausgeschlossen. Die dafür nach Art. 98 Abs. 1 sowie Abs. 2 LV gezogenen Grenzen sind hier nicht verletzt. 1. Die nach der Landesverfassung geltenden Anhörungserfordernisse sind eingehalten worden. Im Hinblick auf die insoweit von der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin in einer Vielzahl von Verfahren im wesentlichen gleichlautend vorgebrachten Einwände wird mit folgenden Ergänzungen auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtes (vgl. u.a. Urteil vom 18. Dezember 2003 - VfGBbg 101/03 -, LVerfGE 14, 203, und zuletzt ausführlich Beschluß vom 16. September 2004 - VfGBbg 118/03 - www.verfassungsgericht.brandenburg.de) Bezug genommen. Insbesondere war das Neugliederungsvorhaben mit, was die Eingemeindung nach Potsdam anbelangt, unverändertem Inhalt schon lange angekündigt, kam also nicht überraschend. Die Beschwerdeführerin war bereits im Vorfeld der Gesetzesinitiative der Landesregierung angehört und damit befaßt worden. Sie hatte bereits im Frühsommer 2002 die Gelegenheit, binnen mehr als eines Monats zu Gegenstand, Zielsetzung und Inhalt des damaligen Referentenentwurfes Stellung zu nehmen, und hierzu entsprechendes Material erhalten. Die durchgeführte Anhörung der Bevölkerung der Beschwerdeführerin ist hier auch nicht deshalb obsolet geworden, weil danach der Gesetzentwurf geändert worden ist. Eine erneute Anhörung ist nur geboten, wenn es zu einer wesentlichen Änderung kommt (vgl. BVerfGE 50, 195, 203; SächsVerfGH LVerfGE 11, 356, 386; NdsStGH NJW 1979, 2301; StGH BW DÖV 1976, 245; VerfGH NW OVGE 26, 306). Das war hier nicht der Fall. Wesentliche Änderungen des Gesetzgebungsvorhabens sind weder vorgetragen noch sonst für das Verfassungsgericht ersichtlich. Die meisten Änderungen am Text des Gesetzentwurfs gegenüber der Anhörungsvorlage waren redaktioneller Art oder Konkretisierungen auf den zu regelnden Fall. Der neu hinzugefügte § 1 Absatz 3 des 3. GemGebRefG, wonach die Grenzen des Landkreises und der Stadt Potsdam „entsprechend geändert“ werden, ist lediglich die Verdeutlichung einer zwangsläufigen und offenbaren Folge der bereits im ersten Absatz dieser Vorschrift bezeichneten Eingliederung. Die Verweisung auf mehrere Normen des Vierten Gemeindegebietsreformgesetzes durch §§ 4 und 10 des 3. GemGebRefG stellt lediglich eine Straffung der Normfolge ohne Änderung des Entwurfsinhalts dar. Soweit § 9 des 3. GemGebRefG in seiner Fassung nach den Anhörungen erstmalig und vorsorglich auch § 35 des 4. GemGebRefG für eine Bestätigung früherer und ggf. noch bis zum Tage der nächsten landesweiten Kommunalwahlen wirksam werdender vertraglicher Gemeindegebietsänderungen in Bezug nimmt, ist dies für die Beschwerdeführerin und die Stadt Potsdam ohne Relevanz. Betreffende Verträge sind vor den Stichtagen des 20. Februar 2003 bzw. 26. Oktober 2003 nicht zustande gekommen. Soweit der zunächst vorgesehene zeitweilige Einstellungs- und Beförderungsstop für Gemeindebedienstete ebensowenig Gesetz geworden ist wie die Übernahme des Hauptverwaltungsbeamten eines aufgelösten Amtes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft und die Regelung über die Wahlbehörde vereinfacht wurde, erachtet das Landesverfassungsgericht auch diese Änderungen - zugleich mit den Veränderungen in der Begründung des Gesetzes – als nicht relevant. 2. Die Eingliederung der Beschwerdeführerin nach Potsdam bleibt auch in der Sache selbst im Einklang mit der Landesverfassung. a) In das Gebiet einer Gemeinde sowie - erst recht - in ihre körperschaftliche Existenz kann zufolge Art. 98 Abs. 1 LV nur aus Gründen des öffentlichen Wohls eingegriffen werden. Der Inhalt des Begriffes „öffentliches Wohl“ ist dabei im konkreten Fall vom Gesetzgeber auszufüllen, dem in dieser Hinsicht grundsätzlich – in dem von der Verfassung gesteckten Rahmen – ein Beurteilungsspielraum und politische Gestaltungsfreiheit in dem Sinne zukommt, daß er Ziele, Leitbilder und Maßstäbe selbst festlegen kann. Das Verfassungsgericht überprüft zunächst, ob der Gesetzgeber den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zutreffend und umfassend ermittelt hat. Dabei ist die verfassungsgerichtliche Kontrolle nicht eingeschränkt (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, ständige Rechtsprechung, u.a. Beschluß vom 27. Mai 2004 - VfGBbg 138/03 - [Königsberg]; BVerfGE 50, 50, 51 [Laatzen]). Das Verfassungsgericht prüft sodann, ob der Gesetzgeber den ermittelten Sachverhalt seiner Regelung zutreffend zugrundegelegt und die mit ihr einhergehenden Vor- und Nachteile in vertretbarer Weise gewichtet und in die Abwägung eingestellt hat. Hierbei darf sich das Verfassungsgericht nicht an die Stelle des Gesetzgebers setzen und hat seine Nachprüfung darauf zu beschränken, ob die Zielvorstellungen, Sachabwägungen, Wertungen und Einschätzungen des Gesetzgebers offensichtlich fehlerhaft, lückenhaft oder eindeutig widerlegbar sind oder der Wertordnung der Verfassung widersprechen. Die Bevorzugung einzelner und die gleichzeitige Hintanstellung anderer Belange bleibt dem Gesetzgeber so weit überlassen, als das mit dem Eingriff in den Bestand der Kommunen verbundene Abwägungsergebnis zur Erreichung der verfolgten Zwecke nicht offenkundig ungeeignet oder unnötig ist oder zu den angestrebten Zielen deutlich außer Verhältnis steht und frei von willkürlichen Erwägungen und Differenzierungen ist. Es ist dabei nicht die Aufgabe des Gerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber die beste und zweckmäßigste Neugliederungsmaßnahme getroffen hat (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteile vom 18. Juni 1998 – VfGBbg 27/97 –, LVerfGE 8, 97, 169 f. m.w.N. und vom 29. August 2002 – VfGBbg 34/01 –, a.a.O.; ständige Rechtspr., u.a. Urteil vom 18. Dezember 2003 – VfGBbg 101/03 -, a.a.O.). b) In Anwendung dieser Grundsätze hat sich hier der Gesetzgeber fehlerfrei auf den Standpunkt gestellt, daß für die Eingliederung der Beschwerdeführerin nach Potsdam Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, und auf dieser Grundlage eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Regelung getroffen. Im einzelnen: aa) Der Gesetzgeber hat sich ausreichend mit den tatsächlichen Verhältnissen befaßt. (1) Die örtlichen Verhältnisse sind sowohl im Hinblick auf die allgemeinen Strukturprobleme und die Verflechtung, die sich aus der unmittelbaren Nachbarschaft der Beschwerdeführerin zu Potsdam ergeben, als auch auf die konkreten Strukturdaten der Beschwerdeführerin in den Gesetzesunterlagen zutreffend angesprochen (s. die Beschreibung im „Neugliederungssachverhalt“ in LT-Drucksache 3/4882, S. 89 ff.). So hat der Gesetzgeber die städtebauliche Entwicklung der Beschwerdeführerin und deren hohen Einwohnerzuwachs in den letzten Jahren im Blick gehabt. Danach beruhte ein Bevölkerungsanstieg auf ca. 265 % (1.900 Einwohner) allein in den Jahren 1992 bis 2001 wesentlich auf einem Zuzug ehemaliger Potsdamer Einwohner, die - wie starke Pendlerbewegungen zeigen - weiterhin enge Verbindungen nach Potsdam halten. Der Gesetzgeber stellte zutreffend fest, daß die Bebauung des südlichen Ortsteils Krampnitz der Beschwerdeführerin an die Gemarkungsgrenze der Gemeinde Neu Fahrland heranreicht, und daß diese - vermittelt durch eine Brücke der Bundesstraße 2 - baulich mit dem Potsdamer Stadtteil Nedlitz verflochten ist. Die Erreichbarkeit des Potsdamer Stadtteils Sacrow auf dem Landweg ist praktisch nur über diese Brücke und das Gebiet der Beschwerdeführerin gewährleistet. Der Gesetzgeber sah auch, daß die Beschwerdeführerin über eine Buslinie im Stundentakt - werktäglich zeitweise halbstündlich - in das Potsdamer Netz des Öffentlichen Personennahverkehrs integriert ist. Mit Ausnahme des Schulbusverkehrs sind hingegen nicht alle Gemeinden des Amtes Fahrland untereinander im Öffentlichen Personennahverkehr verbunden. Der Gesetzgeber hielt fest, daß im Gebiet der Beschwerdeführerin wohnhafte Schüler weiterführender Bildungseinrichtungen zu etwa 35 % die Schulen in Potsdam besuchen. Zugleich sah er, daß die Beschwerdeführerin über eine Grund- und Gesamtschule sowie eine Kindertagesstätte verfügt und daß aus den übrigen Gemeinden des Amtes Fahrland die weitaus meisten Schüler weiterführender Bildungseinrichtungen nach Potsdam fahren. Der Gesetzgeber durfte ferner die außerordentliche Anzahl und Vielfalt öffentlicher Einrichtungen insbesondere der Kultur und des Sports sowie der Dienstleistungen, z.B. im Gesundheits- und Sozialwesen, (s. LT-Drucksache 3/4882, S. 97 ff.) in der größten Stadt des Landes Brandenburg ebenso berücksichtigen wie den offenkundigen Umstand, daß solche Einrichtungen und Angebote auch aus dem Umland und insbesondere den unmittelbar angrenzenden Gemeinden in Anspruch genommen werden. (2) Diese Sachverhaltsermittlung begegnet keinen verfassungsrelevanten Bedenken, insbesondere werden die Ergebnisse durch die Einwände der Beschwerdeführerin nicht widerlegt. Es kommt nicht darauf an, ob der Gesetzgeber sämtliche tatsächlichen Momente in allen Einzelheiten richtig erfaßt und gewürdigt hat. Ins Gewicht fällt vielmehr nur, ob er die für die Durchführung des gewählten Leitbildes bestimmenden Elemente in ihrem wesentlichen Gehalt richtig erkannt und daraus sachgerechte Folgerungen gezogen hat. Nur wenn die Richtigkeit einer die Entscheidung tragenden Tatsache bestritten und es möglich ist, daß die Neugliederung bei Zugrundelegung des behaupteten abweichenden Sachverhalts anders ausgefallen wäre, besteht deshalb eine Nachprüfungspflicht für das Verfassungsgericht (vgl. SächsVerfGH, LVerfGE 10, 375, 398 „[mit-]entscheidend“; VerfGH NW, Urteil vom 6. Dezember 1975 - VerfGH 39/74 -, UA S. 25; StGH BW, NJW 1975, 1205, 1213). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die mehrseitige „Zusammenstellung der Differenzen und Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeit in den Begründungen“ der Beschwerdeführerin beinhaltet - neben unerheblichen abweichenden Prognosen und Wertungen - lediglich Sachverhaltsergänzungen und einzelne Korrekturen, ohne daß sie in Widerspruch zu den die gesetzgeberische Entscheidung tragenden Sachverhaltselementen treten. So kommt es insbesondere nicht darauf an, daß die Steuerkraft der Beschwerdeführerin nach einem Tiefpunkt in den Jahren 1998 und 1999 in den Jahren 2000 bis 2002 wieder etwas angestiegen ist, zumal die Beschwerdeführerin zugleich eingestehen muß, daß die Einkommenssteuer generell rückläufig ist, auch dadurch bedingt, daß zahlreiche Sozialschwache und Spätaussiedler zuziehen, die insbesondere in Potsdam keinen preisgünstigen Wohnraum finden. Das entscheidungserhebliche Fazit des Gesetzgebers, daß die Beschwerdeführerin eine steuerschwache Gemeinde ist, steht ebensowenig in Frage wie der Umstand der in Relation zur Einwohnerzahl landesweit deutlich höchsten Verschuldung der Beschwerdeführerin. Sämtliche fristgerechten Stellungnahmen der Beschwerdeführerin und damit auch die darin enthaltenen Ergänzungen oder Berichtigungen zum Sachverhalt - soweit es sich nicht ohnehin nur um abweichende Wertungen und Prognosen handelte – sind dem Gesetzgeber zur Kenntnis gebracht worden. Aus der Gesamtheit der ihm - nach der Darstellung des maßgebenden Sachverhalts in der Begründung zum Gesetzentwurf und nach der Anhörung der Beschwerdeführerin vor dem Innenausschuß - vorliegenden Unterlagen hat sich für ihn ein jedenfalls in den für seine Entscheidung wesentlichen Punkten zutreffendes und vollständiges Bild der Beschwerdeführerin und ihrer Beziehungen zu Potsdam ergeben. Einige Sachverhaltsergänzungen hat der Gesetzgeber als Ergebnis der Anhörungen in die Unterlagen zum Gesetzentwurf aufgenommen (vgl. Beschlußempfehlung zu § 1 des 3. GemGebRefG vom 16. Januar 2003, Anlage 2 zur LT-Drucksache 3/5550). Die wesentliche Einschätzung der nachteiligen und korrekturbedürftigen Entwicklung in der Stadt-Umland-Beziehung zwischen der Stadt Potsdam und insbesondere der Beschwerdeführerin bleibt unberührt und als solche nachvollziehbar. bb) Dem Gesetzgeber stehen im Sinne von Art. 98 Abs. 1 LV Gründe des öffentlichen Wohls zur Seite. Er beruft sich ausweislich der Gesetzesbegründung und der Beschlußempfehlung des Innenausschusses für die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die kreisfreie Stadt Potsdam wesentlich auf die Notwendigkeit, die brandenburgische Gemeindestruktur im Umland regionaler Zentren zu ändern (vgl. 2. c) und 2. d) aa) und bb) des Leitbildes, LT-Drucksache 3/4882, S. 14 f., 100 f.). (1) Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber - leitbildgerecht - die Beschwerdeführerin u.a. deswegen nach Potsdam eingegliedert hat, weil ihre dauerhafte Leistungsfähigkeit nicht gesichert war und auch ein Zusammenschluß mit anderen Umlandgemeinden insoweit voraussichtlich nicht zu einer sinnvollen Lösung geführt hätte (vgl. 2. c) Satz 5 Regelbeispiel dd) des Leitbildes). Angesichts der in Bezug zur Einwohnerzahl wie auch absolut außerordentlich hohen Verschuldung von einschließlich der Bürgschaftsverpflichtungen ca. 79 Mio. DM (26.000 DM je Einwohner) der Beschwerdeführerin - trotz Entschuldungsmaßnahmen des Landes für hoch verschuldete Gemeinden - und der überwiegend ebenfalls schwachen Finanz- und Wirtschaftslage der weiteren Gemeinden des Amtes Fahrland durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, daß vor allem die Beschwerdeführerin, mit ihr aber auch die weiteren Gemeinden des Amtes keine dauerhaft leistungsfähige und eigenständige Gemeinde in unmittelbarer Nachbarschaft der Landeshauptstadt bilden konnten. Seine von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert in Zweifel gezogene Berechnung ergab selbst für einen Zusammenschluß der Beschwerdeführerin mit den Gemeinden Marquardt, Satzkorn und Uetz-Paaren eine ganz außerordentliche Verschuldung von fast 18.000 DM je Einwohner (absolut: 88,4 Mio. DM). Demgegenüber konnte der Gesetzgeber auf statistische Untersuchungen verweisen, wonach bereits ein Schuldenstand von 1.500 DM je Einwohner ein erhebliches Haushaltsrisiko für Gemeinden mit bis zu 5.000 Einwohnern darstellt. Der Zusammenschluß auch mit den Gemeinden Neu Fahrland, Groß Glienicke und Seeburg hätte nach der nicht unplausiblen Ansicht des Gesetzgebers an diesen Verhältnissen und der stark negativen Prognose nichts Entscheidendes zu ändern vermocht. Dabei hat der Gesetzgeber auch erwogen, ob ein Zusammenschluß mit Gemeinden außerhalb des Amtes - und gegebenenfalls zugleich des Landkreises - vorzuziehen sei. Daß er eine solche Lösung - außer für die im nordöstlichen „Zipfel“ des Amtsgebiets gelegenen Gemeinde Seeburg - mit Rücksicht auf im Amt und nach Potsdam ausgeprägte, darüber hinaus jedoch fehlende Verflechtungen ablehnte, ist nicht zu beanstanden. (2) Die Eingliederung der Beschwerdeführerin nach Potsdam ist auch im Hinblick darauf gerechtfertigt, daß insbesondere die bislang amtsangehörigen Gemeinden Neu Fahrland und Groß Glienicke infolge ihrer deutlicheren Verflechtungsbeziehungen zur Milderung der Stadt-Umland-Probleme eingemeindet werden und danach um so weniger eine geeignete und leitbildgerechte Alternative der Gemeindeneugliederung im Bereich Fahrland besteht. Daß die Behebung von Strukturproblemen im Stadtumland ein Grund des öffentlichen Wohls ist, der eine kommunale Neugliederung zu rechtfertigen vermag, hat das Landesverfassungsgericht bereits in seinen Urteilen vom 18. Dezember 2003 - VfGBbg 101/03 -, a.a.O., und - VfGBbg 97/03 - sowie u.a. mit Beschluß vom 10. März 2005 - VfGBbg 82/03 - zu Eingliederungen in die kreisfreie Stadt Cottbus (in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Landesverfassungsgerichte, s. etwa SächsVerfGH SächsVBl 1999, 236, 239; ThürVerfGH NVwZ-RR 1997, 639, 643) entschieden. Auch im Schrifttum wird dies grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen (s. etwa Hoppe/Stüer, DVBl 1992, 641, 642 f.; v. Unruh/Thieme/Scheuner, Die Grundlagen der kommunalen Gebietsreform, 1981, S. 116, 118 f.). Das Stadt-Umland-Verhältnis wirft eine Reihe schwieriger Abklärungs- und Koordinationsfragen auf. Planung und Betrieb öffentlicher Einrichtungen - Kindergärten und -krippen, Schulen (einschließlich weiterführender Schulen), Horte, Sportstätten, Bibliotheken, Schwimmbäder, Feuerwehren, Kultureinrichtungen (etwa: Kulturhäuser, Heimatmuseen) - erfordern Abstimmung und Absprache. Auch im Hinblick auf den Öffentlichen Personennahverkehr, Infrastrukturausbau, die Wirtschaftsförderung, Abfall- und Abwasserbeseitigung sowie Trinkwasserversorgung empfiehlt sich ein gemeinsames Handeln. Es ist nachvollziehbar, daß der Gesetzgeber Probleme der Suburbanisierung zwischen der Stadt Potsdam und insbesondere den Nachbargemeinden Neu Fahrland und Groß Glienicke, aber auch der Beschwerdeführerin, sieht und zu bewältigen sucht. Stadt-Umland-Probleme liegen nicht nur dann vor, wenn alle Beteiligten unter den aus wechselseitigen Einflüssen erwachsenen oder durch sie verstärkten Problemen leiden. Auch setzt eine kommunale Neugliederung nicht voraus, daß Mängel in der Aufgabenerfüllung der einzugliedernden Gemeinden oder des Amtes bestehen oder eine Gemeinde keine ausreichende Verwaltungs- und Leistungskraft besitzt. Vielmehr kann auch eine weitere Verbesserung der Verwaltung des Gesamtraumes die Neugliederung rechtfertigen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, u.a. Urteil vom 26. August 2004 - VfGBbg 230/03 - und Beschluß vom 16. September 2004 - VfGBbg 102/03 -). Einer solchen Verbesserung dient hier die Umsetzung der Leitbildbestimmungen. Aufgrund entstandener Disparitäten in der Bevölkerungs- und Standortentwicklung der Beschwerdeführerin und anderer Gemeinden des Amtes Fahrland zu Lasten der Stadt Potsdam durfte der Gesetzgeber die Eingliederung (auch) der Beschwerdeführerin in den Zentralort regeln, weil sie zur gemeinsamen Erledigung wichtiger Verwaltungsaufgaben erforderlich war und - insbesondere im Falle der Gemeinde Neu Fahrland bei enger baulicher Anbindung - die Erfüllung wesentlicher kommunaler Aufgaben erleichtert oder verbessert (vgl. Ziff. 2. c) Satz 5 Regelbeispiele cc) und aa) des Leitbildes). Daß Umverteilungsprozesse zu Lasten des städtischen Zentrums und zu Gunsten der Gemeinden des Amtes Fahrland stattgefunden haben und stattfinden, verneint auch die Beschwerdeführerin nicht. So entwickeln die Gemeinden Marquardt, Satzkorn und Uetz-Paaren gemeinsam auf ca. 76 ha Fläche ein über den eigenen Bedarf hinaus angelegtes „überregionales Gewerbe- und Fachmarktzentrum für alle Branchen: Handel, Gewerbe und Dienstleistung“ („Friedrichspark“) in Konkurrenz zu Planungen und Entwicklungen in den nördlichen Stadtteilen Potsdams. Die Landeshauptstadt hat gegen dieses Gewerbegebiet allerdings in der Vergangenheit mit Erfolg eigene Rechtspositionen geltend gemacht. Ähnlich verhält es sich mit den Bestrebungen der Beschwerdeführerin, drei mit außerordentlich hohem Aufwand erschlossene große Baugebiete auszulasten. Auch eigenes wirtschaftliches Geschick mancher Umlandgemeinden und Standortvorteile der Beschwerdeführerin wie ein Flächenangebot für größere Bauvorhaben ändern nichts daran, daß sich die Umlandgemeinden Potsdams im Amt Fahrland in den unmittelbaren Potsdamer Wirtschaftsraum eingeflochten haben und Leistungspotential des Potsdamer Stadtgebietes abziehen. Als weiteren Aspekt der Stadt-Umland-Problematik durfte der Gesetzgeber auf den jahrelangen Bevölkerungsrückgang und auch zuletzt nur langsamen Bevölkerungsanstieg in Potsdam Bezug nehmen, der zu einem nicht geringen Teil mit einem starken Anstieg der Einwohnerzahlen der Beschwerdeführerin sowie anderer Umlandgemeinden korrespondierte. So ist der Anstieg der Einwohnerzahl der Beschwerdeführerin um 165 % binnen zehn Jahren ein typisches Element der Suburbanisierung, die der Gesetzgeber als bewältigungsbedürftig ansehen darf. Intensive Verflechtungen mit Potsdam zeigen sich auch in der vom Gesetzgeber ermittelten hohen Zahl der - werktäglich 562 - Arbeitspendler der Beschwerdeführerin, die nach Potsdam fahren. Auch aus den anderen Gemeinden des Amtes Fahrland orientiert sich ein vergleichbar hoher Anteil der Arbeitspendler nach Potsdam. Ebenso bezeichnend ist der Besuch weiterführender Schulen in Potsdam durch eine Vielzahl Schüler aus dem Bereich Fahrland. Die räumliche Verflechtung besteht in besonderer Weise durch die unmittelbare bauliche Verknüpfung der den bisherigen Amtssitz verkörpernden Gemeinde Neu Fahrland mit Potsdam. Zugleich ist der Ortsteil Krampnitz der Beschwerdeführerin mit seiner an die Gemarkungsgrenze heranreichenden Bebauung auf die Gemeinde Neu Fahrland orientiert und nimmt mit dieser an der engen Anbindung an Potsdam teil. Auch die Umstände, daß die Beschwerdeführerin und die Gemeinde Neu Fahrland einst aus derselben Gemeinde hervorgegangen sind und bereits diese frühere Gemeinde Fahrland in den Jahren 1938 bis 1952 nach Potsdam eingemeindet war, zeigen besondere Gemeinsamkeiten. Dafür, daß der Gesetzgeber dem ausdrücklichen Willen der Gemeinden Neu Fahrland und Groß Glienicke, nach Potsdam eingemeindet zu werden, nachgeben durfte, spricht des weiteren ihre Lage an der Bundesstraße 2, die den Potsdamer Norden mit Berlin verbindet. Die Straße ist zugleich die einzige Zuwegung zum Potsdamer Stadtteil Sacrow. Die Gebietsanbindung dieser auf einer Halbinsel gelegenen Exklave zu den übrigen Potsdamer Stadtteilen zu erreichen, durfte der Gesetzgeber als einen Gesichtspunkt des öffentlichen Wohls in seine Abwägung einbeziehen. Die Lage auch der Beschwerdeführerin an dieser Verbindungsstraße sprach dafür, die Beschwerdeführerin wie die Nachbargemeinden Neu Fahrland und Groß Glienicke zu behandeln. Der Gesetzgeber berücksichtigte ferner beanstandungsfrei, daß die landes- und regionalplanerisch angestrebte Entwicklung und Stärkung der Landeshauptstadt - bedingt durch bereits vorhandene Bebauung, naturräumliche Gegebenheiten („Havelinsel“) und Beschränkungen erheblicher Flächen der Stadt durch den Status als Weltkulturerbe - nur noch im westlichen (Golm) und nördlichen Umland realisiert werden kann. Potsdamer Entwicklungsmaßnahmen und Planungen zielen dementsprechend wesentlich darauf, die Stadt im nördlichen Raum in der Verbindung von Wohnen, Gewerbe und Wissenschaft weiter zu stärken, wodurch die bauliche und funktionale Verflechtung ausgenutzt und weiter intensiviert wird sowie Konfliktfelder unter einheitliche Verwaltung gestellt werden sollen. cc) Zur Bewältigung dieser Strukturfragen ist die Eingliederung der Beschwerdeführerin nach Potsdam nicht offensichtlich ungeeignet. Das Landesverfassungsgericht vermag nicht zu erkennen, daß das Ziel einer Bereinigung von Strukturproblemen im Potsdamer Stadt-Umland-Bereich durch die Zusammenführung in einem einheitlichen Aufgaben- und Verwaltungsraum eindeutig verfehlt würde. dd) Die Eingliederung der Beschwerdeführerin nach Potsdam ist nicht unverhältnismäßig. (1) Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz müssen die für eine Auflösung der Gemeinde sprechenden Gründe des öffentlichen Wohls gegenüber den für ihren Fortbestand sprechenden Gründen erkennbar überwiegen (vgl. hierzu BayVerfGH BayVBl 1981, 399, 400 f.; s. auch NdsStGH OVGE 33, 497, 503; StGH BW NJW 1975, 1205, 1211). Dies ist hier - nach der vertretbaren Wertung des Gesetzgebers - der Fall. Da die kommunale Selbstverwaltung auch dazu dient, die Bürger zu integrieren, den Menschen ein Zugehörigkeitsgefühl („Heimat“) zu vermitteln und damit die Grundlagen der Demokratie zu stärken, ist die Reform der Gemeindestruktur nicht ausschließlich an Rationalisierung und Verbesserung der Effizienz der Verwaltungsorganisation zu messen. Eine Gemeinde darf nicht ohne Berücksichtigung von Besonderheiten allein aus Gründen der Strukturbereinigung aufgelöst werden. Andernfalls kann der Eingriff in die Existenz einer Gemeinde und die dadurch bewirkte Beeinträchtigung der örtlichen Verbundenheit außer Verhältnis zu dem angestrebten Vorteil geraten (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 -, a.a.O.). (2) Der Gesetzgeber hat die Vor- und Nachteile seines Neugliederungsvorhabens in nicht zu beanstandender Weise gegeneinander abgewogen und ist zu einem verfassungsrechtlich vertretbaren Ergebnis gelangt. (a) Er hat zutreffend erkannt, daß sich die hier in Frage stehenden Stadt-Umland-Probleme nicht ebenso gut durch interkommunale Zusammenarbeit bewältigen lassen. Interkommunale Zusammenarbeit, in welcher Form auch immer (in Gestalt von Zweck- oder Planungsverbänden, Arbeitsgemeinschaften oder Kapitalgesellschaften oder durch öffentlich-rechtliche Kooperationsverträge), kann typischerweise jeweils nur einen Teilbereich der Probleme lösen helfen. Sie wirft zudem ihrerseits Abstimmungs- und Kooperations- sowie Rechts- und Personalfragen auf. Im Vergleich zu einer gemeindlichen Neuordnung ist die interkommunale Zusammenarbeit schwächer und instabiler. Zudem birgt die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu einem der kreisfreien Stadt Potsdam u.a. im Hinblick auf die Verwaltungsorganisation gleichrangig gegenüberstehenden Landkreis bei jeweils eigenen unteren Landesbehörden ein gesteigertes Potential für Abstimmungsprobleme. (b) Zu der Eingliederung der Beschwerdeführerin nach Potsdam gibt es auch im übrigen keine zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels ebenso geeignete und leitbildgerechte Alternative. (aa) Die gesetzliche Eingliederung der Beschwerdeführerin nach Potsdam ist auch im Hinblick auf die Änderung kommunaler Grenzen mit den Leitbildbestimmungen vereinbar. Nach Ziffer 2. d) aa) des Leitbildes sollen zwar Kreisgrenzen grundsätzlich Bestand haben. Zugleich ist jedoch vorgesehen, daß sie in Ausnahmefällen im Gemeinwohlinteresse verändert werden dürfen. Als Ausnahmefall ausdrücklich bezeichnet ist insbesondere, wenn der die Kreisgrenzen überschreitende Zusammenschluß zur Bewältigung von Stadt-Umland-Problemen beiträgt (Ziff. 2. d) aa) Satz 2 des Leitbildes). Einen solchen Fall hat der Gesetzgeber hier in nicht zu beanstandender Weise angenommen. Bei Stadt-Umland-Verflechtungen und -Problemen insbesondere im engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin ist der jeweilige Zusammenschluß zu einer Gemeinde, gegebenenfalls die Eingliederung in den Zentralort, vom Leitbild des Gesetzgebers als Regelfall vorgesehen (Ziffern. 2 c) und 2. a) aa) des Leitbildes) und die Umsetzung dessen in der ständigen Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts grundsätzlich als beanstandungsfrei angesehen worden. Die Eingemeindung der Beschwerdeführerin als eines im Landkreis Potsdam-Mittelmark liegenden „Vororts“ in die kreisfreie Stadt Potsdam beruht auf der gleichen Problemstruktur, nur mit der Begleitfolge, daß zwangsläufig Kreisgrenzen überschritten werden. Die Annahme des Gesetzgebers, daß sie in nicht geringem Maße zur Bewältigung von Stadt-Umland-Problemen beiträgt und daher gerechtfertigt sei, ist nicht zu beanstanden. Im einheitlichen Verwaltungsraum können wesentlich geringere Abstimmungsprobleme bei der innerörtlichen Interessenkoordinierung sowie eine stets die Bedürfnisse und die harmonische Entwicklung des gesamten Gemeinde- bzw. Stadtgebietes (vgl. § 1 Abs. 2 Sätze 2 und 3, § 3 Abs. 2 Gemeindeordnung - GO -) im Blick behaltende Planung erwartet werden. Aus demselben Grund durfte der Gesetzgeber auch Amtsgrenzen ausnahmsweise (Ziff. 2. d) bb) Satz 2 des Leitbildes) überschreiten. Die Annahme des Gesetzgebers, daß er mit der Bewältigung unmittelbarer Konflikte im Stadt-Umland-Verhältnis und zugleich einem Zuwachs bzw. teilweisen Rückgewinn an Einwohnern und Wirtschaftskraft zur Stärkung eines wichtigen Zentralortes beitrage und dabei insbesondere einem erneuten Absinken der Potsdamer Einwohnerzahl entgegenwirke, ist nicht zu beanstanden. (bb) Leitbildgerecht wäre grundsätzlich auch, innerhalb der Grenzen des bisherigen Amtes und des Landkreises (Ziffern 2. d) aa) Satz 1, 2. Halbsatz und 2. d) bb) Satz 1 des Leitbildes) einen Zusammenschluß aller Gemeinden einschließlich der Beschwerdeführerin zu einer amtsfreien Gemeinde zu bilden. Eine derartige Neugliederung ließe aber die Stadt-Umland-Problematik im Bezug zur benachbarten Stadt Potsdam unbewältigt. Überdies haben sich - mit Ausnahme nur der Beschwerdeführerin und der Gemeinde Satzkorn - alle Gemeinden des Amtes gegen eine solche Lösung ausgesprochen. (c) Die Entscheidung des Gesetzgebers, der Eingemeindung nach Potsdam den Vorrang gegenüber einer Umwandlung des Amtes Fahrland zu einer amtsfreien Gemeinde zu geben, ist von Verfassungs wegen unbedenklich. Das Neugliederungsbestreben der Beschwerdeführerin wurde in die gesetzgeberische Abwägung einbezogen, aber abgelehnt. Abwägungsfehlerhaft ist die getroffene Neugliederungsmaßnahme erst dann, wenn der Eingriff in den Bestand und die verfassungsrechtlich geschützten Interessen der Beschwerdeführerin außer Verhältnis zu den damit verfolgten Zielen steht. Nur in diesen Grenzen kann die Abwägung des Gesetzgebers, d. h. die Bevorzugung bestimmter Belange, die Hintanstellung anderer und die Auswahl zwischen verschiedenen Lösungsalternativen, überprüft werden; sie vorzunehmen ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, der hierfür die politische Verantwortung trägt (vgl. Thüringer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 01. März 2001, - VerfGH 20/00 -[Liebschütz], ThürVGRspr 2001, 129 = JbThürVerfGH 2001, 18, 57). Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber hier nicht nur einem, sondern zugleich zwei Kernanliegen der Gemeindegebietsreform genügen will, namentlich größere leistungsfähige Verwaltungseinheiten mit regelmäßig zumindest 5.000 Einwohnern bei Eingemeindung kleinerer Gemeinden zu schaffen und einen Beitrag zur Bewältigung von Stadt-Umland-Problemen zu leisten. Für einen gegebenenfalls auch für die Beschwerdeführerin rügefähigen Verstoß des Gesetzgebers gegen sein Neugliederungssystem ist insoweit nichts ersichtlich. (d) Ebenso ist beanstandungsfrei, daß der Gesetzgeber die Gemeinde Bergholz-Rehbrücke trotz ihrer Verflechtung mit Potsdam nicht in die Landeshauptstadt eingemeindet hat, sondern aus allen Gemeinden des Amtes Rehbrücke die amtsfreie Gemeinde Nuthetal mit knapp 8.600 Einwohnern bildete. Die Beweggründe des Gesetzgebers zur Alternativenprüfung, daß einerseits im Falle der Eingliederung der Gemeinde Bergholz-Rehbrücke nach Potsdam aus den verbleibenden Gemeinden des Amtes mit dann nur ca. 2.000 Einwohnern keine leistungsstarke Einheit mehr gebildet werden könnte, andererseits gegen eine Verteilung dieser Gemeinden auf andere Verwaltungseinheiten ihre starke Orientierung auf Bergholz-Rehbrücke spreche, und schließlich daß mit der Eingliederung aller Gemeinden des Amtes nach Potsdam wegen einer relativ ungünstigen Flächenanbindung die Stadt eine übermäßige Nord-Süd-Ausdehnung erfahren hätte, sind nachvollziehbar. Ein Verstoß gegen das Gebot der kommunalen Gleichbehandlung liegt angesichts der jeweils berücksichtigten Umstände des Einzelfalls nicht vor. ee) Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich auch, wie der Gesetzgeber den geäußerten Willen der Bevölkerung der Beschwerdeführerin und der übrigen Gemeinden des Amtes gewichtet hat. Die aus der Bevölkerungsanhörung resultierenden Stellungnahmen und die Ergebnisse der vorausgegangenen Bürgerentscheide (vgl. LT-Drucksache 3/4882, S. 81 ff.) zur beabsichtigten Neugliederung sind bereits im wesentlichen in der Begründung zum Gesetzentwurf wiedergegeben, lagen im Landtag vor und sind damit in das Gesetzgebungsverfahren eingeflossen (vgl. LT-Drucksache 3/4882, S. 81 ff., 108 f.). An das sich daraus ergebende Stimmungsbild ist der Gesetzgeber aber nicht gebunden. Das Ergebnis der Anhörung der Bevölkerung stellt vielmehr nur ein Merkmal unter weiteren Gesichtspunkten dar, die für die Ermittlung der Gründe des öffentlichen Wohles und damit für die Abwägungsentscheidung des Gesetzgebers von Bedeutung sind. Bei einer allgemeinen Gebietsreform geht es eben auch darum, größere Räume neu zu gliedern, so daß nicht nur örtliche Gegebenheiten - wie etwa die Akzeptanz des Vorhabens bei den Bürgern der einzelnen Gemeinde - ins Gewicht fallen. Hiervon ausgehend hat sich der Landtag in den Grenzen seiner Entscheidungsfreiheit bewegt, als er nicht jeweils dem Ergebnis der Anhörung der Bevölkerung gefolgt ist, sondern den für die Eingliederung der Beschwerdeführerin nach Potsdam sprechenden Umständen, dem Ziel der Schaffung eines einheitlichen Lebens-, Arbeits- und Wirtschaftsraumes im Umfeld brandenburgischer Städte, auch hier das höhere Gewicht beigemessen hat. C. Das Verfassungsgericht hat einstimmig eine
mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten, § 22 Abs. 1, 2. Alt.
VerfGGBbg. |
Weisberg-Schwarz | Prof. Dr. Dombert |
Prof. Dr. Harms-Ziegler | Havemann |
Dr. Jegutidse | Dr. Knippel |
Prof. Dr. Schröder |