VerfGBbg, Beschluss vom 11. April 2000 - VfGBbg 9/00 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 21 Satz 2; VerfGGBbg, § 47 Abs. 3 |
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Schlagworte: | - Beschwerdefrist - Fristversäumung |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 11. April 2000 - VfGBbg 9/00 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 9/00

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren K., Beschwerdeführer, gegen § 2 Abs. 1 Nr. 1 Drittes Gesetz zur Gemeindegliederung im Land Brandenburg vom 20. September 1993 (GVBl. I S. 390) hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 11. April 2000 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. G r ü n d e : Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. März 2000 - zugestellt am 9. März 2000 - auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch seine Schreiben vom 20. März 2000, 25. März 2000 und 2. April 2000 ausgeräumt hat. Die Verfassungsbeschwerde gegen das Dritte Gemeindegliederungsgesetz ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil die für die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde geltende Jahresfrist (§ 47 Abs. 3 VerfGGBbg) verstrichen ist. Das Dritte Gemeindegliederungsgesetz, dessen § 2 Abs. 1 Nr. 1 die Auflösung der Gemeinde Z. und ihre Eingliederung in die Stadt B. anordnet, ist am 22. September 1993 in Kraft getreten. Die Eingliederung ist nach § 6 Abs. 1 Drittes Gemeindegliederungsgesetz mit dem Tag der nächsten landesweiten Kommunalwahl, dem 5. Dezember 1993 (vgl. § 96 Abs. 1 und 2 Brandenburgische Kommunalwahlverordnung vom 31. Juli 1993, GVBl. II 412, in seiner urspründlichen Fassung), wirksam geworden. Weder der Zeitpunkt der Kenntnis des Beschwerdeführers von der Eingliederung noch seine Einsichtnahme in die Gesetzesmaterialien können den Fristablauf beeinflussen. Darauf, daß der Beschwerdeführer - wie er ergänzend mitgeteilt hat - der Ortsvorsteher von Z. ist, kommt es nicht an. Soweit der Beschwerdeführer durch sein Schreiben vom 2. April 2000 mitgeteilt hat, daß er sich - zugleich für den ganzen Ortsteil - in seiner Menschenwürde verletzt fühle, kommt es hierauf angesichts dessen, daß die Frist für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde verstrichen ist, ebenfalls nicht an. Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar. | ||||||||||||||||||||
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