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VerfGBbg, Beschluss vom 11. April 2000 - VfGBbg 8/00 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 21 Satz 2; VerfGGBbg, § 46
Schlagworte: - Begründungserfordernis
- Prüfungsmaßstab
- Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 11. April 2000 - VfGBbg 8/00 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 8/00



IM NAMEN DES VOLKES
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

J.,

Beschwerdeführer,

gegen den Beschluß des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 20. Januar 2000

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dr. Macke, Dr. Dombert,
Prof. Dr. Harms-Ziegler, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Prof. Dr. Schröder, Weisberg-Schwarz

am 11. April 2000

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

G r ü n d e :

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. März 2000 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht ausgeräumt hat. Auch die Schreiben des Beschwerdeführers vom 31. März 2000 genügen nicht den Begründungsanforderungen des § 46 VerfGGBbg. Zwar hat der Beschwerdeführer den die Entscheidungen des Amts- und des Landgerichts bestätigenden Beschluß des Oberlandesgerichts nunmehr vorgelegt. Aus seinem Vortrag ist jedoch nach wie vor nicht erkennbar, aus welchem Grund die angegriffene Entscheidung, die die Entlassung des Beschwerdeführers als Testamentsvollstrecker betrifft, einen Eingriff in Grundrechte der Landesverfassung darstellen soll. Ein konkreter Bezug zu bestimmten Grundrechten ist nicht dargetan und nicht erkennbar. Für ein Eingreifen des Landesverfassungsgerichts ergibt sich deshalb kein konkreter Ansatz. Daß der Beschwerdeführer die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht gelten lassen will, reicht für sich allein nicht aus. Die Aufgabe des Landesverfassungsgerichts besteht allein darin zu überprüfen, ob eine bestimmte Handlung oder Unterlassung einer staatlichen Stelle ein bestimmtes Grundrecht der Landesverfassung verletzt. Dagegen ist das Landesverfassungsgericht keine weitere Instanz, die sich in einfachrechtlichen Fragen an die Stelle des zur Entscheidung berufenen Fachgerichts setzen dürfte. Die Entscheidung von Rechtsfragen unterhalb der Verfassung fällt in die alleinige Verantwortung der Gerichte der allgemeinen Gerichtsbarkeit (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 21. August 1997 - VfGBbg 21/97-, LVerfGE 7, 105, 111; vgl. auch BVerfGE 97, 125, 145, 150).

Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Dr. Macke Dr. Dombert
Prof. Dr. Harms-Ziegler Havemann
Dr. Jegutidse Dr. Knippel
Prof. Dr. Schröder Weisberg-Schwarz