VerfGBbg, Beschluss vom 10. Juli 2008 - VfGBbg 5/08 EA -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde EA |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 21 Satz 2; VerfGGBbg, § 30 Abs. 1 | |
Schlagworte: | - Haftbefehl - Eidesstattliche Versicherung |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 10. Juli 2008 - VfGBbg 5/08 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 5/08 EA
IM NAMEN DES VOLKES |
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In dem Verfahren über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung P. Antragsteller, gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Strausberg vom 21. Mai 2008 hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 10. Juli 2008 b e s c h l o s s e n : Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. G r ü n d e : Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) abzulehnen, nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 04. Juni 2008 - zugestellt am 6. Juni 2008 - auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seines Antrags hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch sein Schreiben vom 25. Juni 2008, ausgeräumt hat. Es bleibt im Übrigen dabei, daß der Erlaß einer einstweiligen Anordnung schon nicht dringend geboten ist, wie es § 30 Abs 1 VerfGGBbg voraussetzt. Der Antragsteller hat die Möglichkeit, die drohende Verhaftung durch Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder durch Zahlung des Schuldbetrages abzuwenden. Damit wäre für den Antragsteller auch kein irreversibler Nachteil verbunden, falls sich im Nachhinein herausstellen sollte, daß die von ihm erhobene Verfassungsbeschwerde, mit der er sich gegen das Urteil des Amtsgerichts in der Rechtssache ... wendet, Erfolg hat. Im Übrigen wird auf das Hinweisschreiben des Gerichts vom 04. Juni 2008 verwiesen. Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar. |
Weisberg-Schwarz | Prof. Dawin |
Prof. Dr. Dombert | Havemann |
Dr. Jegutidse | Dr. Knippel |
Dr. Schöneburg | Prof. Dr. Schröder |