Toolbar-Menü
Hauptmenü

VerfGBbg, Beschluss vom 10. Juli 2008 - VfGBbg 5/08 EA -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
EA
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 21 Satz 2; VerfGGBbg, § 30 Abs. 1
Schlagworte: - Haftbefehl
- Eidesstattliche Versicherung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 10. Juli 2008 - VfGBbg 5/08 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 5/08 EA



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S

In dem Verfahren über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

P.

Antragsteller,

gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Strausberg vom 21. Mai 2008

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dawin, Prof. Dr. Dombert, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Dr. Schöneburg und Prof. Dr. Schröder

am 10. Juli 2008

b e s c h l o s s e n :

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

G r ü n d e :

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) abzulehnen, nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 04. Juni 2008 - zugestellt am 6. Juni 2008 - auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seines Antrags hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch sein Schreiben vom 25. Juni 2008, ausgeräumt hat. Es bleibt im Übrigen dabei, daß der Erlaß einer einstweiligen Anordnung schon nicht „dringend“ geboten ist, wie es § 30 Abs 1 VerfGGBbg voraussetzt. Der Antragsteller hat die Möglichkeit, die drohende Verhaftung durch Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder durch Zahlung des Schuldbetrages abzuwenden. Damit wäre für den Antragsteller auch kein irreversibler Nachteil verbunden, falls sich im Nachhinein herausstellen sollte, daß die von ihm erhobene Verfassungsbeschwerde, mit der er sich gegen das Urteil des Amtsgerichts in der Rechtssache – ... – wendet, Erfolg hat. Im Übrigen wird auf das Hinweisschreiben des Gerichts vom 04. Juni 2008 verwiesen.

Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
 

Weisberg-Schwarz Prof. Dawin
     
Prof. Dr. Dombert Havemann
   
Dr. Jegutidse Dr. Knippel
   
Dr. Schöneburg Prof. Dr. Schröder