VerfGBbg, Beschluss vom 10. Mai 2007 - VfGBbg 12/07 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 21 Satz 2; VerfGGBbg, § 45 Abs. 1 |
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Schlagworte: | - Subsidiarität | |
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 10. Mai 2007 - VfGBbg 12/07 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 12/07
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IM NAMEN DES VOLKES |
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In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren S., Beschwerdeführer, gegen den Beschluß des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 7. Februar 2007 hat das Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg am 10. Mai 2007 b e s c h l o s s e n :
G r ü n d e : Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. März 2007 - zugestellt am 24. März 2007 - auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch seine Schreiben vom 09. und 28. April 2007, ausgeräumt hat. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr u. a. die Wiederaufnahme eines sozialgerichtlichen Verfahrens sowie die Leistungs-Verurteilung des Rentenversicherungsträgers begehrt, handelt es sich nicht um statthafte Verfahrensgegenstände. Entsprechendes gilt auch für die weiteren vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. April 2007 vorgebrachten fünf Anträge. Gemäß § 45 Abs. 1 VerfGGBbg kann Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht nur ein Akt der öffentlichen Gewalt des Landes Brandenburg sein, also etwa eine Behördenentscheidung oder Entscheidungen eines Gerichts. Eine gegen derartige Maßnahmen gerichtete Verfassungsbeschwerde kann grundsätzlich nur dann zulässig sein, wenn vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde der Rechtsweg beschritten worden ist, also alle in Betracht kommenden Rechtsmittel und Rechtsbehelfe ausgeschöpft worden sind. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zudem ist das Verfassungsgericht nicht nach Art eines Rechtsmittelgerichtes zur Überprüfung von Entscheidungen der Fachgerichte berufen, sondern hat allein zu überprüfen, ob gegen die Landesverfassung verstoßen worden ist. Im Übrigen wird auf das Hinweisschreiben des Gerichts verwiesen. Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er
ist unanfechtbar. |
Weisberg-Schwarz | Prof. Dr. Dombert |
Havemann | Dr. Jegutidse |
Dr. Knippel | Dr. Schöneburg |
Prof. Dr. Schröder |