VerfGBbg, Beschluss vom 10. März 2005 - VfGBbg 83/03 -
Verfahrensart: |
Kommunalverfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 97; LV, Art. 98 Abs. 1 | |
Schlagworte: | - Gemeindegebietsreform - kommunale Selbstverwaltung - Verhältnismäßigkeit |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 10. März 2005 - VfGBbg 83/03 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 83/03
IM NAMEN DES VOLKES |
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In dem kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren Gemeinde Kiekebusch, Beschwerdeführerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin M.,
hat das Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg am 10. März 2005 b e s c h l o s s e n : Die kommunale Verfassungsbeschwerde wird teils verworfen, im übrigen zurückgewiesen. G r ü n d e : A. Die Beschwerdeführerin, eine bisher dem Amt Neuhausen/Spree angehörende Gemeinde, wehrt sich gegen ihre Auflösung durch Eingliederung in die kreisfreie Stadt Cottbus. I. 1. Die im Landkreis Spree-Neiße gelegene Beschwerdeführerin grenzt im Westen, Norden und Osten an die kreisfreie Stadt Cottbus. Über ihr Gemeindegebiet verläuft die Bundesautobahn 15. Die westliche Gemeindegrenze bildet die Spree. Südwestlich grenzt die Gemeinde Gallinchen an. Zum Jahresende 2001 hatte Cottbus 105.954 Einwohner, die Beschwerdeführerin 1.244 sowie die Gemeinden Gallinchen und Groß Gaglow 2.476 und 1.451 Einwohner. In den übrigen Gemeinden des Amtes Neuhausen/Spree lebten 5.940 Einwohner. 2. Der Gesetzgeber beabsichtigte seit dem Jahr 2001, aus 15 der 18 Gemeinden des bisherigen Amtes Neuhausen/Spree - mit Ausnahme der Beschwerdeführerin und weiterer zwei unmittelbar südlich der Stadt Cottbus liegender Gemeinden (Gallinchen, Groß Gaglow) - eine amtsfreie Gemeinde zu bilden. Nachdem zunächst das Landesverfassungsgericht die betreffende gesetzliche Regelung wegen unterbliebener Bevölkerungsanhörung für nichtig erklärt hatte (Beschluß vom 16. Oktober 2003 - VfGBbg 67/03 -), regelten diese 15 Gemeinden ihren Zusammenschluß im Jahr 2004 mit Genehmigung der Landesregierung vertraglich. 3. Bereits Ende April/Anfang Mai 2002 versandte das Ministerium des Innern Unterlagen für eine Anhörung der Beschwerdeführerin, ihrer beiden Nachbargemeinden Gallinchen und Groß Gaglow, des Landkreises Spree-Neiße sowie der Stadt Cottbus zu der für sie beabsichtigten kommunalen Neugliederung mit der Gelegenheit zur Stellungnahme. In den ersten beiden Maiwochen wurden auch die Unterlagen für die Anhörung der Bevölkerung an den Amtsdirektor des Amtes Neuhausen/Spree und die Oberbürgermeisterin der Stadt Cottbus versandt. Für die Anhörung der Bürger stand ein Monat zur Verfügung. 4. Im September/Oktober desselben Jahres brachte die Landesregierung sechs Gesetzentwürfe zur landesweiten Gemeindegebietsreform in den Landtag ein. § 1 des Entwurfs zum Zweiten Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die kreisfreie Stadt Cottbus und das Amt Neuhausen/Spree (2. GemGebRefGBbg) sah u.a. die Eingliederung der Beschwerdeführerin sowie der Gemeinden Gallinchen und Groß Gaglow nach Cottbus unter Änderung der Kreisgrenzen vor. Der Innenausschuß des Landtages, an den die Gesetzentwürfe nach der ersten Lesung verwiesen worden waren, führte am 23. Oktober 2002 vorab eine Anhörung zu grundsätzlichen Fragen durch. Für den 06. November 2002 erging zur Anhörung der Beschwerdeführerin eine Einladung an die ehrenamtliche Bürgermeisterin, die vor dem Ausschuß eine zu kurze Vorbereitungszeit geltend machte. Der Beschwerdeführerin wurden daraufhin weitere drei Wochen für eine Stellungnahme eingeräumt. Das Gesetz wurde sodann im Frühjahr 2003 vom Landtag verabschiedet. § 1 Abs. 1 und Abs. 4 des 2. GemGebRefGBbg vom 24. März 2003 (GVBl. I S. 68), am Tag der landesweiten Kommunalwahlen (26. Oktober 2003) in Kraft getreten (s. § 11 des Gesetzes), lautet: § 1
II. Die Beschwerdeführerin, deren Antrag, sich mit allen Gemeinden des bisherigen Amtes Neuhausen/Spree vertraglich zusammenzuschließen, das Innenministerium ablehnte, hat am 19. Mai 2003 kommunale Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie macht geltend, ihre Eingliederung nach Cottbus sei schon deshalb verfassungswidrig, weil weder die Bevölkerung des unmittelbar betroffenen Gebietes noch sie selbst (als Gemeinde) ordnungsgemäß angehört worden seien. Die Neugliederung beruhe auf einer Vielzahl unzutreffender Sachverhaltsangaben. Die Anhörungsunterlagen und der Gesetzentwurf unterschieden sich wesentlich. Die Anhörungsfehler seien „absolute Nichtigkeitsgründe“. Auf Fragen der Kausalität komme es nicht an. Daß sich von 302 Gemeinden, die der Gesetzgeber aufzulösen versucht habe, 250 mit kommunalen Verfassungsbeschwerden dagegen zu Wehr setzten, sei bereits „ernstes Indiz für die verfassungswidrige Gewalt der gesetzlichen Regelung“. Gründe des öffentlichen Wohls für die Neugliederung seien nicht gegeben. Es fehle an dem Nachweis, daß die Beschwerdeführerin auch nach dem von ihr beabsichtigten Zusammenschluß mit allen Gemeinden des bisherigen Amtes ungeeignet sei, den Anforderungen moderner Selbstverwaltung zu entsprechen. Der Abwägungsvorgang sei fehlerhaft. Das Ergebnis beruhe auf erheblichen Sachverhaltsfehlern. Eine Stadt-Umland-Problematik bestehe nur scheinbar. Ein organischer Austausch zwischen Stadt und Land und deren Unterschiede dürften nicht durch Eingemeindung beseitigt werden. Der Abwägungsprozeß habe auch für die drei nach Cottbus eingegliederten Gemeinden neu beginnen müssen, nachdem das Landesverfassungsgericht die gesetzliche Neugliederung der für eine amtsfreie Gemeinde Neuhausen/Spree vorgesehenen 15 Gemeinden für nichtig erklärt hatte. Die Beschwerdeführerin beantragt festzustellen:
III. Der Landtag Brandenburg, die Landesregierung, der Städte- und Gemeindebund Brandenburg, der Landkreis Spree-Neiße und die Stadt Cottbus hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Landesregierung hält die kommunale Verfassungsbeschwerde insoweit für unzulässig, wie sie sich gegen die Auflösung des Amtes richtet. Im übrigen sei sie unbegründet. Das Anhörungsverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Situation der drei Gemeinden am südlichen Cottbusser Stadtrand stelle einen nahezu typischen Fall der Stadt-Umland-Problematik dar. Der Sachverhalt, soweit es auf ihn ankomme, sei hinreichend ermittelt und in die Abwägung einbezogen worden. Die Stadt Cottbus verwies auf ihre Zustimmung zum Gesetz. Wesentliche Änderungen des Neugliederungsvorhabens habe es nicht gegeben. B. Die kommunale Verfassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. I. Sie ist nur in begrenztem Umfang zulässig. 1. Insoweit sich die Beschwerdeführerin gegen die sie gar nicht erwähnenden Absätze 2 bis 4 dieser Vorschrift wendet, ist der Antrag unzulässig. Eine eigene Betroffenheit hat sie bezogen auf diese Absätze bereits nicht dargelegt (zu diesem Erfordernis bei der kommunalen Verfassungsbeschwerde: u.a. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 - [Kreuzbruch], LVerfGE Suppl. Bbg zu Bd. 13, 116, 131 = LKV 2002, 573 = NJ 2002, 642). Zudem kann nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtes eine Gemeinde lediglich beanspruchen, daß ihr überhaupt eine geeignete (Amts-)Verwaltung, nicht aber daß sie in der bisherigen Form zur Verfügung steht. Das Gericht hat dies insbesondere daraus abgeleitet, daß die Selbstverwaltungsgarantie nicht die Zuordnung einer Gemeinde zu einem bestimmten Kreis verbürgt (Urteil vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 -, a.a.O., m.w.N.; vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 06. September 1996 - VerfGH 4/95 - [Tüngeda]), LVerfGE 5, 331, 337 ff.; VerfGH NW, Urteil vom 09. April 1976 - VerfGH 24/74 -, NJW 1976, 2211). Auch dafür, daß die Verwaltung der kreisfreien Stadt Cottbus zur Erfüllung der gegenwärtigen und absehbar künftig anstehenden kommunalen Aufgaben auf dem Gebiet der Beschwerdeführerin nicht geeignet sei, ist nichts ersichtlich. Seitdem das Verfassungsgericht die Absätze 2 und 3 der Vorschrift in einem anderen Verfahren für nichtig erklärt hat (Beschluß vom 16. Oktober 2003 - VfGBbg 67/03 - [Groß Oßnig u.a.]), geht ein betreffender Antrag ohnehin ins Leere. Auch soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Zuordnung der anderen bislang amtsangehörigen Gemeinden wendet, sind Gesichtspunkte für eine Beschwer nicht ersichtlich. 2. Im übrigen ist die kommunale Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin gemäß Art. 100 Verfassung des Landes Brandenburg (LV), §§ 12 Nr. 5, 51 Verfassungsgerichtsgesetz des Landes Brandenburg (VerfGGBbg) statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist die Beschwerdeführerin ungeachtet des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der Neuregelung beteiligtenfähig. Eine Gemeinde gilt nach feststehender Rechtsprechung für die Dauer des gegen ihre Auflösung gerichteten Kommunalverfassungsbeschwerdeverfahrens als fortbestehend. Ebenso wird die Beschwerdeführerin im kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren weiter durch das bisherige Amt vertreten. II. Die kommunale Verfassungsbeschwerde erweist sich aber in der Sache selbst als unbegründet. Die Auflösung von Gemeinden durch den Staat ist, wie sich unmittelbar aus Art. 98 Abs. 1 und 2 LV ergibt, nicht von vornherein ausgeschlossen. Die dafür ebenfalls nach Art. 98 Abs. 1 sowie Abs. 2 LV gezogenen Grenzen sind hier nicht verletzt. 1. Die nach der Landesverfassung geltenden Anhörungserfordernisse sind eingehalten worden. Im Hinblick auf die insoweit von der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin in einer Vielzahl von Verfahren im wesentlichen gleichlautend vorgebrachten Einwände wird mit folgenden Ergänzungen auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtes (vgl. u.a. Urteil vom 18. Dezember 2003 - VfGBbg 101/03 - und zuletzt ausführlich Beschluß vom 16. September 2004 - VfGBbg 118/03 - www.verfassungsgericht.brandenburg.de) verwiesen. Insbesondere war das Neugliederungsvorhaben mit, was die Eingemeindung nach Cottbus anbelangt, unverändertem Inhalt schon lange angekündigt, kam also nicht überraschend. Die Beschwerdeführerin war bereits im Vorfeld der Gesetzesinitiative der Landesregierung angehört und damit befaßt worden. Sie hatte bereits im Frühsommer 2002 Gelegenheit gehabt, binnen eines Monats zu Gegenstand, Zielsetzung und Inhalt des damaligen Referentenentwurfes Stellung zu nehmen, und hierzu entsprechendes Material erhalten. Bereits damals hatte die Beschwerdeführerin eine mehrere Seiten umfassende Stellungnahme abgegeben. Schließlich reichte es aus, daß, wie der Vorsitzende des Innenausschusses der stellvertretenden Bürgermeisterin in der Anhörung am 06. November 2002 mitteilte (Ausschußprotokoll 3/648, S. 86 f.), der Beschwerdeführerin für eine schriftliche Stellungnahme eine Nachfrist jedenfalls bis zum 02. Dezember 2002 eingeräumt worden ist. Daß hinsichtlich eines anderen Regelungsgegenstandes, nämlich der 15 für einen Zusammenschluß vorgesehenen Gemeinden des Amtes Neuhausen/Spree, zunächst keine ordnungsgemäße Bevölkerungsanhörung stattgefunden hatte, verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Recht der kommunalen Selbstverwaltung. Denn die Eingliederung der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Nachbargemeinden nach Cottbus konnte unabhängig davon geregelt werden, ob eine für die übrigen 15 bislang amtsangehörigen Gemeinden getroffene Regelung steht oder fällt. Dies gilt auch im umgekehrten Falle, zumal alle 18 amtsangehörigen Gemeinden ihren Zusammenschluß begehrten, die Bildung einer amtsfreien Gemeinde aus jedenfalls 15 Gemeinden ein maßgeblicher Schritt in die gewünschte Richtung darstellte und für den Fall des Scheiterns einer Eingliederung der Beschwerdeführerin nach Cottbus die auch von ihr erstrebte Neugliederung nicht durch vollendete Tatsachen verwehrt wäre. Die durchgeführte Anhörung der Bevölkerung der Beschwerdeführerin ist hier auch nicht deshalb obsolet geworden, weil danach der Gesetzentwurf geändert worden ist. Eine erneute Anhörung ist nur geboten, wenn es zu einer wesentlichen Änderung kommt (vgl. BVerfGE 50, 195, 203; SächsVerfGH LVerfGE 11, 356, 386; NdsStGH NJW 1979, 2301; StGH BW DÖV 1976, 245; VerfGH NW OVGE 26, 306). Das war hier nicht der Fall. Wesentliche Änderungen des Gesetzgebungsvorhabens sind weder vorgetragen noch sonst für das Verfassungsgericht ersichtlich. Die meisten Änderungen am Text des Gesetzentwurfs gegenüber der Anhörungsvorlage waren redaktioneller Art oder Konkretisierungen auf den zu regelnden Fall. Der neu hinzugefügte § 1 Absatz 4 des 2. GemGebRefG, wonach die Grenzen des Landkreises und der Stadt Cottbus „entsprechend geändert“ werden, ist lediglich die Verdeutlichung einer zwangsläufigen und offenbaren Folge der bereits im ersten Absatz dieser Vorschrift bezeichneten Eingliederung. Die Verweisung auf mehrere Normen des Vierten Gemeindegebietsreformgesetzes durch §§ 4 und 10 des 2. GemGebRefG stellt lediglich eine Straffung der Normfolge ohne Änderung des Entwurfsinhalts dar. Soweit § 9 des 2. GemGebRefG in seiner Fassung nach den Anhörungen erstmalig und vorsorglich auch § 35 des 4. GemGebRefG für eine Bestätigung früherer und ggf. noch bis zum Tage der nächsten landesweiten Kommunalwahlen wirksam werdender vertraglicher Gemeindegebietsänderungen in Bezug nimmt, ist dies für die Beschwerdeführerin wie auch für die weiteren Gemeinden des früheren Amtes Neuhausen/Spree und die Stadt Cottbus ohne Relevanz. Betreffende Verträge wurden vor den Stichtagen des 20. Februar 2003 bzw. 26. Oktober 2003 nicht abgeschlossen. Soweit der zunächst vorgesehene zeitweilige Einstellungs- und Beförderungsstop für Gemeindebedienstete ebensowenig Gesetz geworden ist wie die Übernahme des Hauptverwaltungsbeamten eines aufgelösten Amtes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft und die Regelung über die Wahlbehörde vereinfacht wurde, erachtet das Landesverfassungsgericht auch diese Änderungen - zugleich mit den Veränderungen in der Begründung des Gesetzes – als für das Schicksal der Beschwerdeführerin verfassungsrechtlich unbedenklich. 2. Die Eingliederung der Beschwerdeführerin nach Cottbus bleibt auch in der Sache selbst im Einklang mit der Landesverfassung. a) In das Gebiet einer Gemeinde sowie - erst recht - in ihre körperschaftliche Existenz kann zufolge Art. 98 Abs. 1 LV nur aus Gründen des öffentlichen Wohls eingegriffen werden. Der Inhalt des Begriffes „öffentliches Wohl“ ist dabei im konkreten Fall vom Gesetzgeber auszufüllen, dem in dieser Hinsicht grundsätzlich – in dem von der Verfassung gesteckten Rahmen – ein Beurteilungsspielraum und politische Gestaltungsfreiheit in dem Sinne zukommt, daß er Ziele, Leitbilder und Maßstäbe selbst festlegen kann. Das Verfassungsgericht überprüft zunächst, ob der Gesetzgeber den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zutreffend und umfassend ermittelt hat. Dabei ist die verfassungsgerichtliche Kontrolle nicht eingeschränkt (BVerfGE 50, 50, 51 [Laatzen]; SächsVerfGH, Urteile vom 18. Juni 1999 - Vf.51-VIII-98 -, LVerfGE 10, 375, 394 [Markkleeberg] und vom 05. November 1999 - Vf. 133-VII-98 -, UA S. 13; ThürVerfGH LVerfGE 5, 391, 427 f. [Jena]; Dombert, NordÖR 2004, 6, 7 m.w.N.; s. auch Stüer, DVBl 1977, 1, 3; zur verfassungsgerichtlichen Kontrolle gesetzlicher Planungsentscheidungen s. auch BVerfG, Beschluß vom 17. Juli 1996 - 2 BvF 2/93 -, BVerfGE 95, 1, 22 f. [Südumfahrung Stendal]; 76, 107, 121 f.). Das Verfassungsgericht prüft sodann, ob der Gesetzgeber den ermittelten Sachverhalt seiner Regelung zutreffend zugrundegelegt und die mit ihr einhergehenden Vor- und Nachteile in vertretbarer Weise gewichtet und in die Abwägung eingestellt hat. Hierbei darf sich das Verfassungsgericht nicht an die Stelle des Gesetzgebers setzen und hat seine Nachprüfung darauf zu beschränken, ob die Zielvorstellungen, Sachabwägungen, Wertungen und Einschätzungen des Gesetzgebers offensichtlich fehlerhaft, lückenhaft oder eindeutig widerlegbar sind oder der Wertordnung der Verfassung widersprechen. Die Bevorzugung einzelner und die gleichzeitige Hintanstellung anderer Belange bleibt dem Gesetzgeber so weit überlassen, als das mit dem Eingriff in den Bestand der Kommunen verbundene Abwägungsergebnis zur Erreichung der verfolgten Zwecke nicht offenkundig ungeeignet oder unnötig ist oder zu den angestrebten Zielen deutlich außer Verhältnis steht und frei von willkürlichen Erwägungen und Differenzierungen ist. Es ist dabei nicht die Aufgabe des Gerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber die beste und zweckmäßigste Neugliederungsmaßnahme getroffen hat (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteile vom 18. Juni 1998 – VfGBbg 27/97 –, LVerfGE 8, 97, 169 f. m.w.N. und vom 29. August 2002 – VfGBbg 34/01 –, UA S. 20, LKV 2002, 573, 575; ständige Rechtspr., u.a. Urteil vom 18. Dezember 2003 – VfGBbg 101/03 -, a.a.O.). b) In Anwendung dieser Grundsätze hat sich hier der Gesetzgeber fehlerfrei auf den Standpunkt gestellt, daß für die Eingliederung der Beschwerdeführerin nach Cottbus Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, und auf dieser Grundlage eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Regelung getroffen. Im einzelnen: aa) Der Gesetzgeber hat sich ausreichend mit den tatsächlichen Verhältnissen befaßt. (1) Die örtlichen Verhältnisse sind sowohl im Hinblick auf die allgemeinen Strukturprobleme und die Verflechtung, die sich aus der unmittelbaren Nachbarschaft der Beschwerdeführerin zu Cottbus ergeben, als auch auf die konkreten Strukturdaten der Beschwerdeführerin in den Gesetzesunterlagen zutreffend angesprochen (s. die Beschreibung im „Neugliederungssachverhalt“ in LT-Drucksache 3/4881, S. 90 ff.). So hat der Gesetzgeber die städtebauliche Entwicklung der Beschwerdeführerin und deren hohen Einwohnerzuwachs in den letzten Jahren im Blick gehabt. Danach beruhte ein Anstieg der Bevölkerungszahl der Beschwerdeführerin um mehr als 500 Einwohner allein in den Jahren 1992 bis 2001 und damit um ca. 75 % wesentlich auf einem Zuzug ehemaliger Cottbusser Einwohner (556), wobei dies insbesondere jüngere Haushalte mit höherem Einkommen betraf, die Wohneigentum erwerben wollten und konnten. Der Gesetzgeber schätzte danach ein, daß ein gehobener durch städtische Einflüsse geprägter Wohnstandort durch den Zuzug einer überdurchschnittlich hohen Zahl von Freiberuflern, deren Dienstleistungen von Cottbussern nachgefragt werden, entstanden sei. Zwischen ihnen nur die Spree und eine locker bebaute Uferniederung, grenzt die Beschwerdeführerin im Westen an das mit ca. 20.000 Einwohnern größte industriell errichtete Wohngebiet des Landes, den südlichsten Cottbusser Stadtteil Sachsendorf/Madlow. Im Norden setzt sich lockere, im Osten dichtere straßenbegleitende Bebauung in den Cottbusser Stadtteilen Branitz bzw. Kahren fort. Den Ausbauzustand der Verbindungsstraßen ermittelte der Gesetzgeber als gut bis sehr gut. Damit verbunden sei eine Zunahme des Individual- und Berufspendlerverkehrs auf über 6.600 Fahrten täglich zwischen Cottbus und der Beschwerdeführerin im Jahr 1999. Er sah auch, daß die Beschwerdeführerin in das Cottbusser Stadtnetz des Öffentlichen Personennahverkehrs integriert ist und das Wasserwerk Cottbus-Sachsendorf sowie die Cottbusser Kläranlage der Beschwerdeführerin zur Ver- und Entsorgung dienen. Der Gesetzgeber hielt fest, daß über 70 % (615) der Schüler der Beschwerdeführerin sowie der Gemeinden Gallinchen und Groß Gaglow im Jahr 2000 Schulen aller Art in Cottbus besuchten. Einige Kinder wurden in Cottbusser Kinderkrippen und Kindergärten betreut. Gesehen wurde auch, daß Rettungsdienst und Feuerwehr der Stadt Cottbus sich in Bezug auf die Gemeinden Gallinchen, Groß Gaglow, Haasow und die Beschwerdeführerin - insbesondere Schwerpunktobjekte betreffend - zur unmittelbaren Hilfeleistung auch ohne formelle Anforderung durch den jeweiligen Träger des Brandschutzes verpflichtet haben. Eine außerordentliche Anzahl und Vielfalt öffentlicher Einrichtungen insbesondere der Kultur, des Sports und an Dienstleistungen wie des Gesundheits- und Sozialwesens (s. LT-Drucksache 3/4881, S. 101 ff.) in der nach der Landeshauptstadt Potsdam zweitgrößten Stadt des Landes Brandenburg durfte der Gesetzgeber ebenso berücksichtigen wie den offenkundigen Umstand, daß solche Einrichtungen auch aus dem Umland und insbesondere den unmittelbar angrenzenden Gemeinden in Anspruch genommen werden. (2) Diese Sachverhaltsermittlung begegnet keinen verfassungsrelevanten Bedenken, insbesondere wird sie durch die Einwände der Beschwerdeführerin nicht widerlegt. So benannte diese zwar mit ihrer Stellungnahme zu den Anhörungsunterlagen im September 2002 noch auf 19 Seiten vermeintlich „sachliche Falschdarstellungen“, die sie gegenüber der wenig veränderten Gesetzesbegründung auf knapp vier Seiten reduzierte. Dies betraf aber in nicht geringem Umfang Marginalien (z.B. Neuhausen/Spree statt Neuhausen; „Spreegas GmbH“ statt „Spreegas“; 31,15 statt 31,9 Angestellte laut Stellenplan; der einzige für die gesetzliche Neugliederung votierende Bürger sei nicht erwähnt worden). Ebenso unerheblich sind insoweit auch eigene Wertungen der Beschwerdeführerin insbesondere zur Abwägung, wie z.B., daß es keinerlei Stadt-Umland-Probleme gebe, weil sich allein die Stadt Cottbus Probleme geschaffen habe. Darüber hinaus kommt es nicht darauf an, ob vom Gesetzgeber sämtliche tatsächlichen Momente in allen Einzelheiten richtig erfaßt und gewürdigt worden sind. Ins Gewicht fällt vielmehr nur, ob der Gesetzgeber die für die Durchführung des von ihm gewählten Leitbildes bestimmenden Elemente in ihrem wesentlichen Gehalt richtig erkannt und daraus sachgerechte Folgerungen gezogen hat. Nur wenn die Richtigkeit einer die Entscheidung tragenden Tatsache bestritten und es möglich ist, daß die Neugliederung bei Zugrundelegung des behaupteten abweichenden Sachverhalts anders ausgefallen wäre, besteht deshalb eine Nachprüfungspflicht für das Verfassungsgericht (vgl. SächsVerfGH, LVerfGE 10, 375, 398 „[mit-]entscheidend“; VerfGH NW, Urteil vom 6. Dezember 1975 - VerfGH 39/74 -, UA S. 25; StGH BW, NJW 1975, 1205, 1213). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Sämtliche Stellungnahmen der Beschwerdeführerin und damit auch die darin enthaltenen Ergänzungen oder Berichtigungen zum Sachverhalt - soweit es sich nicht ohnehin nur um abweichende Wertungen und Prognosen handelte – sind dem Gesetzgeber zur Kenntnis gebracht worden. Aus der Gesamtheit der ihm - nach der Darstellung des maßgebenden Sachverhalts in der Begründung zum Gesetzentwurf und nach der Anhörung der Beschwerdeführerin vor dem Innenausschuß - vorliegenden Unterlagen hat sich für ihn ein jedenfalls in den für seine Entscheidung wesentlichen Punkten zutreffendes und vollständiges Bild der Beschwerdeführerin, der Gemeinden Gallinchen und Groß Gaglow sowie ihrer Beziehungen zu Cottbus ergeben. Einige Sachverhaltsergänzungen hat der Gesetzgeber als Ergebnis der Anhörungen in die Begründung zum Gesetzentwurf aufgenommen. Auch im übrigen hat der Innenausschuß die ergänzende – während der Anhörung vorgebrachte – Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin zur Kenntnis genommen (Beschlußempfehlung zu § 1 des 2. GemGebRefG vom 18. Dezember 2002, Anlage 2 zur LT-Drucksache 3/5550) und dem Gesetzgeber zur Verfügung gestellt. Die wesentliche Einschätzung der nachteiligen und korrekturbedürftigen Entwicklung in der Stadt-Umland-Beziehung zwischen der Stadt Cottbus und insbesondere der Beschwerdeführerin bleibt unberührt und als solche nachvollziehbar. Die weiteren Beanstandungen treffen überwiegend nicht. Einige Passagen der Begründung des Gesetzentwurfs, gegen die sich die Beschwerdeführerin wendet, sind bereits keine Aussagen des Gesetzgebers, sondern - schon nach den Überschriften eindeutig bezeichnet - lediglich Zusammenfassungen bzw. wiedergegebene Zitate aus Stellungnahmen der Cottbusser Oberbürgermeisterin, des Landrates des Landkreises Spree-Neiße und anderer Träger öffentlicher Belange. Auch ein Herausnehmen einzelner Sätze aus dem Begründungszusammenhang und deren isolierte Beanstandung durch die Beschwerdeführerin bleibt unergiebig. So sind die städtebaulichen Verbindungen und (natur)räumlichen Einschränkungen durch Spree bzw. Autobahn zutreffend dargestellt worden. Andere Aussagen - wie die des Gesetzgebers, eine Vielzahl im Ansatz bezeichneter Cottbusser Unternehmen habe sich in Gewerbegebieten der nun eingegliederten Gemeinden angesiedelt und der Einwand, in erster Linie hätten sich Unternehmer aus den alten Bundesländern bzw. dem weiteren Cottbusser Umland angesiedelt - sind ohne weiteres miteinander vereinbar. Vermeintliche Suggestivaussagen in der Begründung des Gesetzentwurfs liegen nicht vor, z.B. hat der Gesetzgeber nicht, wie von der Beschwerdeführerin angenommen, die schlichte Zählung des Individualverkehrs als Grundlage für seine Aussage zum Berufspendlerverhalten genutzt, sondern beide Aspekte empirisch ermittelt und nacheinander dargestellt. Den verbleibenden meist allgemein gehaltenen Sachverhaltsbeanstandungen - z.B. zur günstigsten Straßenverbindung des Cottbusser Ortteils Kahren zur Innenstadt, zu Amtsumlagebeträgen und einigen in umliegenden Dörfern vorhandenen Arztpraxen - kommt, ihr Zutreffen unterstellt, kein solches Gewicht zu, das für ein anderes Abwägungsergebnis spräche. bb) Dem Gesetzgeber stehen im Sinne von Art. 98 Abs. 1 LV Gründe des öffentlichen Wohls zur Seite. Er beruft sich ausweislich der Gesetzesbegründung und der Beschlußempfehlung des Innenausschusses für die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die kreisfreie Stadt Cottbus wesentlich auf die Notwendigkeit, die brandenburgische Gemeindestruktur im Umland regionaler Zentren zu ändern (vgl. 2. c) und 2. d) aa) und bb) des Leitbildes, LT-Drucksache 3/4881, S. 14 f.). Daß die Behebung von Strukturproblemen im Stadtumland ein Grund des öffentlichen Wohls ist, der eine kommunale Neugliederung zu rechtfertigen vermag, hat das Landesverfassungsgericht bereits in seinen Urteilen vom 18. Dezember 2003 - VfGBbg 101/03 - und - VfGBbg 97/03 - sowie mit Beschluß vom heutigen Tage zur Klage des Landkreises Spree-Neiße - VfGBbg 111/03 - (in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Landesverfassungsgerichte, s. etwa SächsVerfGH SächsVBl 1999, 236, 239; ThürVerfGH NVwZ-RR 1997, 639, 643) entschieden. Auch im Schrifttum wird dies grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen (s. etwa Hoppe/Stüer, DVBl 1992, 641, 642 f.; v. Unruh/Thieme/Scheuner, Die Grundlagen der kommunalen Gebietsreform, 1981, S. 116, 118 f.). Das Stadt-Umland-Verhältnis wirft eine Reihe schwieriger Abklärungs- und Koordinationsfragen auf. Planung und Betrieb öffentlicher Einrichtungen - Kindergärten und -krippen, Schulen (einschließlich weiterführender Schulen), Horte, Sportstätten, Bibliotheken, Schwimmbäder, Feuerwehren, Kultureinrichtungen (etwa: Kulturhäuser, Heimatmuseen) - erfordern Abstimmung und Absprache. Auch im Hinblick auf den Öffentlichen Personennahverkehr, Infrastrukturausbau, die Wirtschaftsförderung, Abfall- und Abwasserbeseitigung sowie Trinkwasserversorgung empfiehlt sich ein gemeinsames Handeln. Es ist entgegen der Einschätzung der Beschwerdeführerin auch im einzelnen nachvollziehbar, daß der Gesetzgeber Probleme der Suburbanisierung zwischen der Stadt Cottbus und der Beschwerdeführerin sowie den Gemeinden Gallinchen und Groß Gaglow sieht und zu bewältigen sucht. Die Ansicht der Beschwerdeführerin, es gebe keine Stadt-Umland-Probleme, weil allein die Stadt Cottbus Probleme durch ein fehlendes bzw. nicht umgesetztes Stadtmanagement habe, greift zu kurz. Stadt-Umland-Probleme liegen nicht nur dann vor, wenn alle Beteiligten unter den aus wechselseitigen Einflüssen erwachsenen oder durch sie verstärkten Problemen leiden. Auch setzt eine kommunale Neugliederung nicht voraus, daß Mängel in der Aufgabenerfüllung der einzugliedernden Gemeinden oder des Amtes bestehen oder eine Gemeinde keine ausreichende Verwaltungs- und Leistungskraft besitzt. Vielmehr kann auch eine weitere Verbesserung der Verwaltung des Gesamtraumes die Neugliederung rechtfertigen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, u.a. Urteil vom 26. August 2004 - VfGBbg 230/03 - und Beschluß vom 16. September 2004 - VfGBbg 102/03 -). Einer solchen Verbesserung dient hier die Umsetzung der Leitbildbestimmungen. Aufgrund entstandener Disparitäten in der Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung der Beschwerdeführerin zu Lasten der Stadt Cottbus, die sich infolge - an den jeweiligen Eigeninteressen orientierter und nahezu immer streitiger - kommunaler Planungen vertieften, durfte der Gesetzgeber die Eingliederung der Beschwerdeführerin in den Zentralort regeln, weil sie zur gemeinsamen Erledigung wichtiger Verwaltungsaufgaben erforderlich war bei fortgeschrittener baulicher Verflechtung die Erfüllung wesentlicher kommunaler Aufgaben erleichtert oder verbessert (vgl. Ziff. 2. c) Satz 5 Regelbeispiele cc) und aa) des Leitbildes). Daß Umverteilungsprozesse zu Lasten des städtischen Zentrums und zu ihren Gunsten stattgefunden haben, verneint auch die Beschwerdeführerin nicht. So gibt es eine nicht unerhebliche Zahl vorher in Cottbus ansässiger Gewerbebetriebe und Freiberufler, die sich im Gebiet der Beschwerdeführerin bzw. der beiden anderen Stadtrandgemeinden niedergelassen haben. Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, daß sich in noch höherem Maße Existenzgründer und Gewerbetreibende aus anderen Bundesländern angesiedelt hätten, unterstreicht die Stadt-Umland-Problematik nur. Denn ihre große Anzahl und Vielfalt ist offenkundig - teilweise explizit mit ihrer Standortwerbung und Firmenbezeichnung (z.B. Gewerbegebiet „Lausitzpark Cottbus“ in Groß Gaglow und mehrere Autohäuser) - vornehmlich auf das Kundenpotential der Stadt Cottbus ausgerichtet und dimensioniert. Auch eigenes wirtschaftliches Geschick und Standortvorteile der Beschwerdeführerin wie die Nähe zur Autobahnanschlußstelle Cottbus-Süd und die Lage an in drei Richtungen unmittelbar in verschiedene Cottbusser Stadtteile einschließlich des Stadtzentrums führenden Landesstraßen lassen den Umstand nicht entfallen, daß sich die Beschwerdeführerin in den unmittelbaren Cottbusser Wirtschaftsraum eingeflochten hat und entscheidend von diesem ihre Leistungskraft bezieht, während die Wirtschaftsstärke in Cottbus (auch) dadurch bedingt nachläßt bzw. entsprechende Zuwächse oder zumindest eine Stabilisierung dort ausbleiben. Nicht zu beanstanden ist auch, daß der Gesetzgeber für die Eingliederung der Beschwerdeführerin nach Cottbus berücksichtigte, daß sie von drei Seiten von Cottbusser Stadtgebiet umschlossen war und dabei zugleich - anders als im von der Beschwerdeführerin zum Vergleich benannten Fall der Gemeinde Haasow - eine unmittelbare städtebauliche Verflechtung mit Cottbus-Kahren und durch lockerere Bebauung auch mit Cottbus-Madlow und Cottbus-Branitz aufwies. Als weiteren Aspekt der Stadt-Umland-Problematik durfte der Gesetzgeber auf den Bevölkerungsrückgang in Cottbus Bezug nehmen, der zu einem nicht geringen Teil mit einem starken Anstieg der Einwohnerzahlen der Beschwerdeführerin sowie der Gemeinden Gallinchen und Groß Gaglow korrespondierte. So ist die außerordentliche Erhöhung der Einwohnerzahl der Beschwerdeführerin allein in den Jahren 1992 bis 2001 auf ca. 175 % durch Zuzug vornehmlich aus Cottbus ein typisches Element der Suburbanisierung, die der Gesetzgeber als bewältigungsbedürftig ansehen darf. Es ist verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber eine zunehmende Teilung zwischen überwiegend in Cottbus lokalisierter Arbeit und Freizeitaktivität einerseits, andererseits Wohnen sowie Einkaufen oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen unmittelbar außerhalb der Stadtgrenze, dadurch überwinden möchte, daß er einen einheitlichen Verwaltungsraum für die am engsten miteinander verflochtenen Stadt- und Umlandbereiche herstellt. cc) Zur Bewältigung dieser Strukturfragen ist die Eingliederung der Beschwerdeführerin nach Cottbus nicht offensichtlich ungeeignet. Das Landesverfassungsgericht vermag nicht zu erkennen, daß das Ziel einer Bereinigung von Strukturproblemen im Cottbusser Stadt-Umland-Bereich durch die Zusammenführung in einen einheitlichen Aufgaben- und Verwaltungsraum eindeutig verfehlt würde. dd) Die Eingliederung der Beschwerdeführerin nach Cottbus ist nicht unverhältnismäßig. (1) Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz müssen die für eine Auflösung der Gemeinde sprechenden Gründe des öffentlichen Wohls gegenüber den für den Fortbestand der einzugliedernden Gemeinde sprechenden Gründen erkennbar überwiegen (vgl. hierzu BayVerfGH BayVBl 1981, 399, 400 f.; s. auch NdsStGH OVGE 33, 497, 503; StGH BW NJW 1975, 1205, 1211). Dies ist hier - nach der vertretbaren Wertung des Gesetzgebers - der Fall. Da die kommunale Selbstverwaltung auch dazu dient, die Bürger zu integrieren, den Menschen ein Zugehörigkeitsgefühl („Heimat“) zu vermitteln und damit die Grundlagen der Demokratie zu stärken, ist die Reform der Gemeindestruktur nicht ausschließlich an Rationalisierung und Verbesserung der Effizienz der Verwaltungsorganisation zu messen. Eine Gemeinde darf nicht ohne Berücksichtigung von Besonderheiten allein aus Gründen der Strukturbereinigung aufgelöst werden. Andernfalls kann der Eingriff in die Existenz einer Gemeinde und die dadurch bewirkte Beeinträchtigung der örtlichen Verbundenheit außer Verhältnis zu dem angestrebten Vorteil geraten (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 -, a.a.O.). (2) Der Gesetzgeber hat die Vor- und Nachteile seines Neugliederungsvorhabens in nicht zu beanstandender Weise gegeneinander abgewogen und ist zu einem verfassungsrechtlich vertretbaren Ergebnis gelangt. Er durfte die Bewältigung von Stadt-Umland-Problemen anstreben und dabei berücksichtigen, daß die Beschwerdeführerin, die immerhin mit ihrer Einbeziehung in eine aus allen 18 Gemeinden des bisherigen Amtes Neuhausen/Spree gebildete amtsfreie Gemeinde einverstanden gewesen wäre, sich nicht grundsätzlich gegen ihre Auflösung und Neugliederung wandte. (a) Er hat zutreffend erkannt, daß sich die hier in Frage stehenden Stadt-Umland-Probleme nicht ebenso gut durch interkommunale Zusammenarbeit bewältigen lassen. Interkommunale Zusammenarbeit, in welcher Form auch immer (in Gestalt von Zweck- oder Planungsverbänden, Arbeitsgemeinschaften oder Kapitalgesellschaften oder durch öffentlich-rechtliche Kooperationsverträge), kann typischerweise jeweils nur einen Teilbereich der Probleme lösen helfen. Sie wirft zudem ihrerseits Abstimmungs- und Kooperations- sowie Rechts- und Personalfragen auf. Im Vergleich zu einer gemeindlichen Neuordnung ist die interkommunale Zusammenarbeit schwächer und instabiler. Zudem birgt die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu einem der kreisfreien Stadt Cottbus u.a. im Hinblick auf die Verwaltungsorganisation gleichrangig gegenüberstehenden Landkreis bei jeweils eigenen unteren Landesbehörden ein gesteigertes Potential für Abstimmungsprobleme. (b) Zu der Eingliederung der Beschwerdeführerin nach Cottbus gibt es auch im übrigen keine zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels ebenso geeignete und leitbildgerechte Alternative. (aa) Die gesetzliche Eingliederung der Beschwerdeführerin nach Cottbus ist auch im Hinblick auf die Änderung kommunaler Grenzen mit den Leitbildbestimmungen vereinbar. Nach Ziffer 2. d) aa) des Leitbildes sollen zwar Kreisgrenzen grundsätzlich Bestand haben. Zugleich ist jedoch vorgesehen, daß sie in Ausnahmefällen im Gemeinwohlinteresse verändert werden dürfen. Als Ausnahmefall ausdrücklich bezeichnet ist insbesondere, wenn der die Kreisgrenzen überschreitende Zusammenschluß zur Bewältigung von Stadt-Umland-Problemen beiträgt (Ziff. 2. d) aa) Satz 2 des Leitbildes). Einen solchen Fall hat der Gesetzgeber hier in nicht zu beanstandender Weise angenommen. Bei Stadt-Umland-Verflechtungen und -Problemen insbesondere im äußeren Entwicklungsraum des Landes Brandenburg ist der jeweilige Zusammenschluß zu einer Gemeinde, die Eingliederung in den Zentralort, vom Leitbild des Gesetzgebers als Regelfall vorgesehen (Ziffern. 2 c) und 2. a) bb) des Leitbildes) und die Umsetzung dessen in der ständigen Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts grundsätzlich als beanstandungsfrei angesehen worden. Die Eingemeindung der drei im Landkreis Spree-Neiße liegenden „Vororte“ in die kreisfreie Stadt Cottbus beruht auf der gleichen Problemstruktur, nur mit der Begleitfolge, daß zwangsläufig Kreisgrenzen überschritten werden. Die Annahme des Gesetzgebers, daß sie in nicht geringem Maße zur Bewältigung von Stadt-Umland-Problemen beiträgt und daher gerechtfertigt sei, ist nicht zu beanstanden. Im einheitlichen Verwaltungsraum können wesentlich geringere Abstimmungsprobleme bei der innerörtlichen Interessenkoordinierung sowie eine stets die Bedürfnisse und die harmonische Entwicklung des gesamten Gemeinde- bzw. Stadtgebietes (vgl. § 1 Abs. 2 Sätze 2 und 3, § 3 Abs. 2 Gemeindeordnung - GO -) im Blick behaltende Planung erwartet werden. Aus demselben Grund durfte der Gesetzgeber auch Amtsgrenzen ausnahmsweise (Ziff. 2. d) bb) Satz 2 des Leitbildes) überschreiten. Die Annahme des Gesetzgebers, daß er mit der Bewältigung unmittelbarer Konflikte im Stadt-Umland-Verhältnis und zugleich einem Zuwachs bzw. teilweisen Rückgewinn an Einwohnern und Wirtschaftskraft zur Stärkung eines wichtigen Zentralortes beitrage und dabei insbesondere einem Absinken der Cottbusser Einwohnerzahl unter die für die staatliche Finanzförderung wichtige Grenze von 100.000 zumindest entgegenwirke, ist nicht zu beanstanden. (bb) Leitbildgerecht wäre grundsätzlich auch, innerhalb der Grenzen des bisherigen Amtes und des Landkreises (Ziffern 2. d) aa) Satz 1, 2. Halbsatz und 2. d) bb) Satz 1 des Leitbildes) einen Zusammenschluß aller 18 Gemeinden einschließlich der Beschwerdeführerin zu einer amtsfreien Gemeinde zu bilden, wie es die Beschwerdeführerin erstrebt. Eine solche Neugliederung ließe aber die Stadt-Umland-Problematik im Bezug zur benachbarten Stadt Cottbus unbewältigt. (c) Die Entscheidung des Gesetzgebers, der Eingemeindung nach Cottbus den Vorrang gegenüber einer Einbeziehung auch der Beschwerdeführerin in die Umwandlung des Amtes Neuhausen/Spree zu einer amtsfreien Gemeinde zu geben, ist von Verfassungs wegen unbedenklich. Das Neugliederungsbestreben der Beschwerdeführerin wurde in die gesetzgeberische Abwägung einbezogen aber abgelehnt. Abwägungsfehlerhaft ist die getroffene Neugliederungsmaßnahme erst dann, wenn der Eingriff in den Bestand und die verfassungsrechtlich geschützten Interessen der Beschwerdeführerin außer Verhältnis zu den damit verfolgten Zielen steht. Nur in diesen Grenzen kann die Abwägung des Gesetzgebers, d. h. die Bevorzugung bestimmter Belange, die Hintanstellung anderer und die Auswahl zwischen verschiedenen Lösungsalternativen, überprüft werden; sie vorzunehmen ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, der hierfür die politische Verantwortung trägt (vgl. Thüringer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 01. März 2001, - VerfGH 20/00 -[Liebschütz], ThürVGRspr 2001, 129 = JbThürVerfGH 2001, 18, 57). Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber hier nicht nur einem, sondern zugleich zwei Kernanliegen der Gemeindegebietsreform genügen will, namentlich größere leistungsfähige Verwaltungseinheiten mit regelmäßig zumindest 5.000 Einwohnern bei Eingemeindung von Kleinstgemeinden zu schaffen und einen Beitrag zur Bewältigung von Stadt-Umland-Problemen zu leisten. Daß die neue amtsfreie Gemeinde auf dem Gebiet des früheren Amtes Neuhausen/Spree nach der gewählten Lösung und dem Stand des Jahres 2001 nur knapp 6.000 Einwohner bei allerdings zunehmender Tendenz aufweist und nicht über 11.000 Einwohner wie im Fall des Zusammenschlusses aller Gemeinden des bisherigen Amtes, ist für die Beschwerdeführerin hinnehmbar. Auch mit kleinerem Zuschnitt ist die amtsfreie Gemeinde leitbildgerecht und nicht bestandsgefährdet. Für einen gegebenenfalls auch für die Beschwerdeführerin rügefähigen Verstoß des Gesetzgebers gegen sein Neugliederungssystem ist nichts ersichtlich. ee) Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich auch, wie der Gesetzgeber den geäußerten Willen der Bevölkerung der Beschwerdeführerin gewichtet hat. Die aus der Bevölkerungsanhörung resultierenden Stellungnahmen und das Ergebnis des vorausgegangenen Bürgerentscheids (vgl. LT-Drucksache 3/4881, S. 81 ff.) zur beabsichtigten Neugliederung sind bereits im wesentlichen in der Begründung zum Gesetzentwurf wiedergegeben, lagen auch im übrigen im Landtag vor und sind damit in das Gesetzgebungsverfahren eingeflossen (vgl. LT-Drucksache 3/4881, S. 81 ff., 107 ff.). An das sich daraus ergebende Stimmungsbild ist der Gesetzgeber aber nicht gebunden. Das Ergebnis der Anhörung der Bevölkerung stellt vielmehr nur ein Merkmal unter weiteren Gesichtspunkten dar, die für die Ermittlung der Gründe des öffentlichen Wohles und damit für die Abwägungsentscheidung des Gesetzgebers von Bedeutung sind. Bei einer allgemeinen Gebietsreform geht es eben auch darum, größere Räume neu zu gliedern, so daß nicht nur örtliche Gegebenheiten - wie etwa die Akzeptanz des Vorhabens bei den Bürgern der einzelnen Gemeinde - ins Gewicht fallen. Hiervon ausgehend hat sich der Landtag in den Grenzen seiner Entscheidungsfreiheit bewegt, als er nicht dem Ergebnis der Anhörung der Bevölkerung gefolgt ist, sondern den für die Eingliederung der Beschwerdeführerin nach Cottbus sprechenden Umständen, dem Ziel der Schaffung eines einheitlichen Lebens-, Arbeits- und Wirtschaftsraumes im Umfeld brandenburgischer Städte, auch hier das höhere Gewicht beigemessen hat. C. Das Verfassungsgericht hat einstimmig eine
mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten, § 22 Abs. 1, 2. Alt.
VerfGGBbg. Auf die von der Beschwerdeführerin genannten Vorschriften der
Verwaltungsgerichtsordnung kommt es insoweit ebensowenig an wie auf § 28a
VerfGGBbg und Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention. Die
Beschwerdeführerin hatte im Laufe des Verfahrens ihrer kommunalen
Verfassungsbeschwerde hinreichend Gelegenheit, ihre Sicht der Dinge
darzulegen. Auch auf das Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten der
Landesregierung vom 14. Februar 2005 kam es nicht an. Es enthält nichts
entscheidungserhebliches Neues, so daß die Frage einer möglichen
Zurückweisung wegen Verspätung dahinstehen kann. |
Weisberg-Schwarz | Prof. Dawin |
Prof. Dr. Dombert | Prof. Dr. Harms-Ziegler |
Havemann | Dr. Jegutidse |
Dr. Knippel | Prof. Dr. Schröder |
Prof. Dr. Will |