VerfGBbg, Beschluss vom 10. März 2005 - VfGBbg 62/04 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 21 Satz 2 | |
Schlagworte: | - Beschwerdebefugnis - Prozeßkostenhilfe |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 10. März 2005 - VfGBbg 62/04 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 62/04

IM NAMEN DES VOLKES |
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren H., Beschwerdeführer, gegen die Urteile des Amtsgerichts Brandenburg ... sowie des Landgerichts Potsdam ... hat das Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg am 10. März 2005 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Januar 2005 - zugestellt am 7. Januar 2005 - auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch sein Schreiben vom 31. Januar 2005, ausgeräumt hat. Die Landesverfassung gebietet nicht, daß Entscheidungen verfahrensfehlerhaft gewählter - aber durch Aushändigung der Ernennungsurkunde dennoch wirksam ernannter - Richter allein aufgrund des Verfahrensfehlers im Rahmen der Richterwahl zu überprüfen oder gar aufzuheben sind. Da bereits aus diesem Grund der Verfassungsbeschwerde offensichtlich der Erfolg versagt sein muß, kommt die Gewährung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts vorliegend nicht in Betracht (§ 114 Zivilprozeßordnung i.V.m. § 13 Abs. 1 VerfGGBbg). II. Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er
ist unanfechtbar. |
Weisberg-Schwarz | Prof. Dawin |
Havemann | Dr. Jegutidse |
Dr. Knippel | Prof. Dr. Schröder |
Prof. Dr. Will |