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VerfGBbg, Beschluss vom 10. März 2005 - VfGBbg 62/04 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 21 Satz 2
Schlagworte: - Beschwerdebefugnis
- Prozeßkostenhilfe
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 10. März 2005 - VfGBbg 62/04 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 62/04



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

H.,

Beschwerdeführer,

gegen die Urteile des Amtsgerichts Brandenburg ... sowie des Landgerichts Potsdam ...

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dawin, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Prof. Dr. Schröder und Prof. Dr. Will

am 10. März 2005

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

G r ü n d e :

I.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Januar 2005 - zugestellt am 7. Januar 2005 - auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch sein Schreiben vom 31. Januar 2005, ausgeräumt hat. Die Landesverfassung gebietet nicht, daß Entscheidungen verfahrensfehlerhaft gewählter - aber durch Aushändigung der Ernennungsurkunde dennoch wirksam ernannter - Richter allein aufgrund des Verfahrensfehlers im Rahmen der Richterwahl zu überprüfen oder gar aufzuheben sind.

Da bereits aus diesem Grund der Verfassungsbeschwerde offensichtlich der Erfolg versagt sein muß, kommt die Gewährung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts vorliegend nicht in Betracht (§ 114 Zivilprozeßordnung i.V.m. § 13 Abs. 1 VerfGGBbg).

II.

Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
 

Weisberg-Schwarz Prof. Dawin
   
Havemann Dr. Jegutidse
   
Dr. Knippel Prof. Dr. Schröder
 
Prof. Dr. Will