VerfGBbg, Beschluss vom 10. März 2005 - VfGBbg 52/04 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 52 Abs. 3; LV, Art. 52 Abs. 4 Satz 1 - VerfGGBbg, § 21 Satz 2; VerfGGBbg, § 46; VerfGGBbg, § 47 Abs. 1 |
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Schlagworte: | - Beschwerdefrist - Fristversäumung - Gegenvorstellung - Beschwerdebefugnis - Prozeßkostenhilfe - zügiges Verfahren - Beschwerdebefugnis - Begründungserfordernis - Rechtsschutzbedürfnis |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 10. März 2005 - VfGBbg 52/04 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 52/04

IM NAMEN DES VOLKES |
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In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren M., Beschwerdeführer, gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 5. Juli 2001 sowie vom 25. März 2004 und vom 25. August 2004 hat das Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg am 10. März 2005 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Dezember 2004 - zugestellt am 9. Dezember 2004 - auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch sein Schreiben vom 11. Dezember 2004, ausgeräumt hat. 1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2001 richtet, ist sie nicht binnen der 2-monatigen Verfassungsbeschwerdefrist eingegangen (§ 47 VerfGGBbg). Auf die Erhebung der Gegenvorstellung vom 26. April 2004 kommt es insoweit nicht an, da diese allein den Beschluß vom 25. März 2004 betrifft. 2. Ob die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß vom 25. März 2004 aufgrund der Erhebung der Gegenvorstellung vom 26. April 2004 gewahrt ist, bedarf keiner Entscheidung (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt für den Beginn der Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde im Falle der Erhebung einer Gegenvorstellung: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 9. Dezember 2004 - VfGBbg 14/04 - und vom 17. Dezember 1998 - VfGBbg 40/98 -, LVerfGE 9, 145, 147 f.). Jedenfalls ist die Verfassungsbeschwerde mangels Beschwerdebefugnis unzulässig. a) Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem Beschluß vom 25. März 2004 zutreffend darauf hingewiesen, daß auch anwaltlich nicht vertretene Rechtssuchende nicht dessen enthoben sind, sich über die maßgeblichen Anforderungen an einen Prozeßkostenhilfeantrag - etwa bei der Rechtsantragsstelle eines Gerichts - zu informieren. Hiergegen ist von Verfassungs wegen nichts zu erinnern. Nichts anderes ergibt sich aus der Nachforderungspraxis anderer Gerichte. Auch angesichts der Länge des Prozeßkostenhilfeverfahrens hat das Oberverwaltungsgericht die Anforderungen an die Darlegungen der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht überspannt (vgl. BVerfG NVwZ 2004, 334). Auf die im gerichtlichen Hinweisschreiben vom 8. Dezember 2004 mitgeteilten Gründe wird Bezug genommen. b) Lediglich klarstellend wird darauf hingewiesen, daß die Verfahrensdauer vor Gericht keine andere verfassungsgerichtliche Beurteilung der Sache zur Folge haben kann. Denn ein etwaiger Verstoß gegen den Anspruch auf ein zügiges Verfahren vor Gericht kann allenfalls dessen verfassungsgerichtliche Feststellung, nicht aber - wie vom Beschwerdeführer begehrt - die Aufhebung derjenigen gerichtlichen Entscheidung zur Folge haben, die die Untätigkeit des Gerichts beendet (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 09. Dezember 2004 - VfGBbg 40/04 - und vom 20. März 2003 - VfGBbg 108/02 -, LKV 2003, 427). c) Der Beschwerdeführer hat allein die Aufhebung der Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts beantragt, nicht aber die Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer. Selbst wenn sein Rechtsschutzbegehren in diesem Sinne ausgelegt werden müßte, wäre die Verfassungsbeschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnisses bzw. mangels dessen hinreichender Darlegung (§ 46 VerfGGBbg) zu verwerfen. Nach Beendigung einer etwaigen Grundrechtsverletzung - hier durch Abschluß des (unterstellt überlangen) Prozeßkostenhilfeverfahrens - besteht ein Rechtsschutzbedürfnis nur unter besonderen Umständen (so bereits: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 19. Dezember 1996 - VfGBbg 28/96 -). Das Bundesverfassungsgericht erkennt solche etwa an, „wenn die Beeinträchtigung sich auf eine Zeitspanne beschränkt, in der nach regelmäßigem Geschäftsgang eine Entscheidung des BVerfG kaum erlangt werden kann ..., wenn die beeinträchtigenden Wirkungen andauern ..., wenn eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist ... oder wenn z.B. der Beschwerdeführer im Vertrauen auf eine baldige Entscheidung Investitionen getätigt hat ...“ (NVwZ-RR 2004, 2, 3 m.w.N.). Eine derartige oder vergleichbare Ausnahme wird vom Beschwerdeführer weder vorgetragen, noch ist sie sonst ersichtlich. 3. Aus den vorstehenden Gründen ist für einen Verstoß des Beschlusses vom 25. August 2004 gegen die Landesverfassung nichts ersichtlich. II. Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er
ist unanfechtbar. |
Weisberg-Schwarz | Prof. Dawin |
Havemann | Dr. Jegutidse |
Dr. Knippel | Prof. Dr. Schröder |
Prof. Dr. Will |