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VerfGBbg, Beschluss vom 10. März 2005 - VfGBbg 41/03 -

 

Verfahrensart: Kommunalverfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 97; LV, Art. 98 Abs. 1
Schlagworte: - Gemeindegebietsreform
- kommunale Selbstverwaltung
- Verhältnismäßigkeit
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 10. März 2005 - VfGBbg 41/03 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 41/03



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S
In dem kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren

Gemeinde Philadelphia,
vertreten durch das Amt Storkow (Mark),
dieses vertreten durch den Amtsdirektor,
R.-Breitscheid-Straße 74,
15859 Storkow (Mark),

Beschwerdeführerin,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin M.,

wegen: kommunale Neugliederung;
hier: Eingemeindung der Gemeinde Philadelphia (Amt Storkow (Mark)) in die Stadt Storkow (Mark)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dawin, Prof. Dr. Dombert, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Prof. Dr. Schröder und Prof. Dr. Will

am 10. März 2005

b e s c h l o s s e n :

Die kommunale Verfassungsbeschwerde wird teils verworfen, im übrigen zurückgewiesen.

G r ü n d e :

A.

Die Beschwerdeführerin, eine bisher dem Amt Storkow (Mark) angehörende Gemeinde, wehrt sich gegen ihre Auflösung durch Eingliederung in die Stadt Storkow (Mark).

I.

1. Die Beschwerdeführerin liegt unmittelbar westlich der Stadt Storkow (Mark) im Landkreis Oder-Spree. Sie grenzt auch an die Gemeinden Rieplos, Kummersdorf, Görsdorf b. Storkow und Groß Schauen, die bislang ebenfalls dem Amt Storkow (Mark) angehörten. Vier Gemeinden des Amtes gliederten sich vertraglich zum 31. März 2002 in die Stadt Storkow (Mark) ein. Danach lebten von den etwa 9.450 Einwohnern des Amtes knapp 7.000 in Storkow (Mark) und ca. 280 im Gebiet der Beschwerdeführerin. Der Bereich ist durch größere Waldgebiete und eine Seenkette geprägt.

2. Anfang Mai 2002 versandte das Ministerium des Innern Anhörungsunterlagen für eine Anhörung der Beschwerdeführerin zu der beabsichtigten kommunalen Neugliederung mit der Gelegenheit zur Stellungnahme. In den ersten beiden Maiwochen wurden auch die Anhörungsunterlagen für die Anhörung der Bevölkerung an den Landrat des Landkreises Oder-Spree versandt. Für die Anhörung der Bürger stand ein Monat zur Verfügung. Die Anhörung sollte vor dem Ende der Gemeindeanhörung abgeschlossen sein.

3. Im September/Oktober desselben Jahres brachte die Landesregierung sechs Gesetzentwürfe zur landesweiten Gemeindegebietsreform in den Landtag ein. Art. 1 § 25 des Entwurfs zum sechsten dieser Gesetze, zugleich § 25 des Gesetzes zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz, Oder-Spree, Spree-Neiße (6. GemGebRefGBbg) sah die Eingliederung der Beschwerdeführerin und der weiteren Gemeinden des Amtes Storkow (Mark) in die gleichnamige Stadt vor. Der Innenausschuß des Landtages, an den die Gesetzentwürfe nach der ersten Lesung verwiesen worden waren, führte am 23. Oktober 2002 vorab eine Anhörung zu grundsätzlichen Fragen durch. Für den 22. Januar 2003 erging zur Anhörung der Beschwerdeführerin eine Einladung an den ehrenamtlichen Bürgermeister, der vor dem Ausschuß Verfahrensfehler rügen ließ. Das Gesetz wurde sodann im Frühjahr 2003 vom Landtag verabschiedet. § 25 des 6. GemGebRefGBbg vom 24. März 2003 (GVBl. I S. 93), am Tag der landesweiten Kommunalwahlen (26. Oktober 2003) in Kraft getreten (s. Art. 6 des Artikelgesetzes), lautet:

§ 25
Verwaltungseinheit Amt Storkow (Mark)

(1) Die Gemeinden Bugk, Görsdorf bei Storkow, Groß Eichholz, Groß Schauen, Kehrigk, Kummersdorf, Philadelphia, Rieplos und Selchow werden in die Stadt Storkow (Mark) eingegliedert.

(2) Das Amt Storkow (Mark) wird aufgelöst. Die Stadt Storkow (Mark) ist amtsfrei.

II.

Die Beschwerdeführerin hat am 15. Mai 2003 kommunale Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie macht geltend, ihre Eingliederung in die Stadt Storkow (Mark) sei schon deshalb verfassungswidrig, weil weder die Bevölkerung des unmittelbar betroffenen Gebietes noch sie selbst (als Gemeinde) ordnungsgemäß angehört worden seien. Die Anhörungsfehler seien „absolute Nichtigkeitsgründe“. Auf Fragen der Kausalität komme es nicht an. Daß sich von 302 Gemeinden, die der Gesetzgeber aufzulösen versucht habe, 250 mit kommunalen Verfassungsbeschwerden dagegen zu Wehr setzten, sei bereits „ernstes Indiz für die verfassungswidrige Gewalt der gesetzlichen Regelung“. Es fehle an dem Nachweis, daß die Beschwerdeführerin ungeeignet sei, den Anforderungen moderner Selbstverwaltung zu entsprechen. Der Abwägungsvorgang sei fehlerhaft. Zum Sachverhalt sei zu ergänzen, daß die Beschwerdeführerin im Laufe von fünf Jahren 2.700 DM pro Einwohner investiert habe. Sie verfüge nicht über ein kleines Gewerbegebiet. Die Bürger der Stadt Storkow (Mark) trügen keine größeren Lasten als die Bürger der Beschwerdeführerin, weil Amts- und Kreisumlage die Schule und andere Einrichtungen finanzierten. Nicht dem öffentlichen Wohl entspreche, daß die Bürger der eingemeindeten Gemeinden nun als mit über 1.200 ¬ pro Kopf verschuldet anzusehen seien. Nach der Eingemeindung habe es „Boshaftigkeiten“ gegeben, indem Haushaltsmittel der Beschwerdeführerin und anderer früherer Gemeinden entgegen anderen Beteuerungen ausschließlich für Baumaßnahmen im Ortsteil Storkow verwandt worden seien.

Die Beschwerdeführerin beantragt festzustellen:

§ 25 des Sechsten Gemeindegebietsreformgesetzes Brandenburg verletzt die Beschwerdeführerin in ihren verfassungsmäßigen Rechten und ist deshalb nichtig.

III.

Der Landtag Brandenburg, die Landesregierung, der Städte- und Gemeindebund Brandenburg und die Stadt Storkow (Mark) hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Amtsdirektor und die ehrenamtliche Bürgermeisterin der Stadt Storkow (Mark) machten geltend, daß die Stadt als Grundzentrum mit Teilfunktion eines Mittelzentrums die umliegenden Gemeinden mit verschiedenen Dienstleistungen versorge. Es habe sich gezeigt, daß die freiwilligen Zusammenschlüsse im März 2002 weder die Entwicklung dieser neuen Ortsteile noch das bürgerschaftliche Engagement nachteilig beeinflußt hätten.

B.

Die weitgehend zulässige kommunale Verfassungsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

I.

1. Die kommunale Verfassungsbeschwerde ist insofern unzulässig, als sie sich, wie die Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin zu gleichartigen kommunalen Verfassungsbeschwerden anderer Gemeinden des bisherigen Amtes Nauen-Land klargestellt hat, auch gegen die (hier in § 25 Abs. 2 des 6. GemGebRefGBbg bestimmte) Auflösung des bisherigen Amtes sowie zugleich gegen die Eingliederung der anderen Gemeinden des früheren Amtes Storkow (Mark) in die gleichnamige Stadt richtet. Insoweit ist die Beschwerdeführerin nicht beschwerdebefugt. Eine amtsangehörige Gemeinde kann nach der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichtes, die entsprechend der (bloßen) verwaltungsmäßigen Hilfsfunktion des - wie immer zustandegekommenen bisherigen - Amtes für jedwede spätere Änderung der Amtszuordnung zu gelten hat, lediglich beanspruchen, daß ihr überhaupt eine geeignete (Amts-)Verwaltung, nicht aber, daß sie ihr in der bisherigen Form und in dem bisherigen Zuschnitt zur Verfügung steht (Beschluß vom 16. Mai 2002 - VfGBbg 57/01 -, LKV 2002, 515 sowie Urteil vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 - [Kreuzbruch], LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 13, S. 116 = LKV 2002, 573, 574). Soweit sich die kommunale Verfassungsbeschwerde einer amtsangehörigen Gemeinde als begründet erweist und sie (folglich) als amtsangehörige Gemeinde fortbesteht, hat das Land dafür zu sorgen, daß ihr eine Verwaltung – durch Zuordnung zu einem Amt oder Bildung eines neuen Amtes, notfalls auch unter Wiederbelebung der früheren Amtsmodelle 2 oder 3 - zur Verfügung steht. Je nach Art der dann getroffenen Regelung, die also gegebenenfalls abzuwarten bleibt, mag Anlaß für eine darauf bezogene gerichtliche Überprüfung bestehen. Festhalten an dem einmal gefundenen Zuschnitt der Amtsverwaltung kann die einzelne Gemeinde das Land aber grundsätzlich nicht. Auch soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Zuordnung der anderen bislang amtsangehörigen Gemeinden wendet, sind Gesichtspunkte für eine Beschwer nicht ersichtlich.

2. Im übrigen ist die kommunale Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin gemäß Art. 100 Verfassung des Landes Brandenburg (LV), §§ 12 Nr. 5, 51 Verfassungsgerichtsgesetz des Landes Brandenburg (VerfGGBbg) statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist die Beschwerdeführerin ungeachtet des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der Neuregelung beteiligtenfähig. Eine Gemeinde gilt nach feststehender Rechtsprechung für die Dauer des gegen ihre Auflösung gerichteten Kommunalverfassungsbeschwerdeverfahrens als fortbestehend. Ebenso wird die Beschwerdeführerin im kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren weiter durch das bisherige Amt vertreten.

II.

Die kommunale Verfassungsbeschwerde erweist sich aber in der Sache selbst als unbegründet. Die Auflösung von Gemeinden durch den Staat ist, wie sich unmittelbar aus Art. 98 Abs. 1 und 2 LV ergibt, nicht von vornherein ausgeschlossen. Die dafür ebenfalls nach Art. 98 Abs. 1 sowie Abs. 2 LV gezogenen Grenzen sind hier nicht verletzt.

1. Die nach der Landesverfassung geltenden Anhörungserfordernisse sind eingehalten worden. Im Hinblick auf die insoweit von der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin in einer Vielzahl von Verfahren im wesentlichen gleichlautend vorgebrachten Einwände wird auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtes (vgl. u.a. Urteil vom 18. Dezember 2003 - VfGBbg 101/03 - und zuletzt ausführlich Beschluß vom 16. September 2004 - VfGBbg 118/03 - www.verfassungsgericht.brandenburg.de) verwiesen.

2. Die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Stadt Storkow (Mark) bleibt auch in der Sache selbst im Einklang mit der Landesverfassung.

a) In das Gebiet einer Gemeinde sowie - erst recht - in ihre körperschaftliche Existenz kann zufolge Art. 98 Abs. 1 LV nur aus Gründen des öffentlichen Wohls eingegriffen werden. Der Inhalt des Begriffes „öffentliches Wohl“ ist dabei im konkreten Fall vom Gesetzgeber auszufüllen, dem in dieser Hinsicht grundsätzlich – in dem von der Verfassung gesteckten Rahmen – ein Beurteilungsspielraum und politische Gestaltungsfreiheit in dem Sinne zukommt, daß er Ziele, Leitbilder und Maßstäbe selbst festlegen kann.

Das Verfassungsgericht überprüft zunächst, ob der Gesetzgeber den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zutreffend und umfassend ermittelt hat. Dabei ist die verfassungsgerichtliche Kontrolle nicht eingeschränkt (BVerfGE 50, 50, 51 [Laatzen]; SächsVerfGH, Urteile vom 18. Juni 1999 - Vf.51-VIII-98 -, LVerfGE 10, 375, 394 [Markkleeberg] und vom 05. November 1999 - Vf. 133-VII-98 -, UA S. 13; ThürVerfGH LVerfGE 5, 391, 427 f. [Jena]; Dombert, NordÖR 2004, 6, 7 m.w.N.; s. auch Stüer, DVBl 1977, 1, 3; zur verfassungsgerichtlichen Kontrolle gesetzlicher Planungsentscheidungen s. auch BVerfG, Beschluß vom 17. Juli 1996 - 2 BvF 2/93 -, BVerfGE 95, 1, 22 f. [Südumfahrung Stendal]; 76, 107, 121 f.).

Das Verfassungsgericht prüft sodann, ob der Gesetzgeber den ermittelten Sachverhalt seiner Regelung zutreffend zugrundegelegt und die mit ihr einhergehenden Vor- und Nachteile in vertretbarer Weise gewichtet und in die Abwägung eingestellt hat. Hierbei darf sich das Verfassungsgericht nicht an die Stelle des Gesetzgebers setzen und hat seine Nachprüfung darauf zu beschränken, ob die Zielvorstellungen, Sachabwägungen, Wertungen und Einschätzungen des Gesetzgebers offensichtlich fehlerhaft, lückenhaft oder eindeutig widerlegbar sind oder der Wertordnung der Verfassung widersprechen. Die Bevorzugung einzelner und die gleichzeitige Hintanstellung anderer Belange bleibt dem Gesetzgeber so weit überlassen, als das mit dem Eingriff in den Bestand der Kommunen verbundene Abwägungsergebnis zur Erreichung der verfolgten Zwecke nicht offenkundig ungeeignet oder unnötig ist oder zu den angestrebten Zielen deutlich außer Verhältnis steht und frei von willkürlichen Erwägungen und Differenzierungen ist. Es ist dabei nicht die Aufgabe des Gerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber die beste und zweckmäßigste Neugliederungsmaßnahme getroffen hat (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteile vom 18. Juni 1998 – VfGBbg 27/97 –, LVerfGE 8, 97, 169 f. m.w.N. und vom 29. August 2002, a.a.O.; ständige Rechtspr., u.a. Urteil vom 18. Dezember 2003 – VfGBbg 101/03 -, a.a.O.).

b) In Anwendung dieser Grundsätze hat sich hier der Gesetzgeber fehlerfrei auf den Standpunkt gestellt, daß für die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Stadt Storkow (Mark) Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, und auf dieser Grundlage eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Regelung getroffen. Im einzelnen:

aa) Der Gesetzgeber hat sich ausreichend mit den tatsächlichen Verhältnissen befaßt.

Der Gesetzgeber hat als einen Grund für die Auflösung des Amtes Storkow (Mark) und die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die gleichnamige Stadt angeführt, nach dem Leitbild seien im äußeren Entwicklungsraum bei Vorliegen von „Zentralort-Umland-Verflechtungen“ amtsfreie Gemeinden zu bilden. Solche Verflechtungen seien u.a. regelmäßig bei Grundzentren mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums (LT-Drucksache 3/5021, S. 37 zu 2 a) bb) des Leitbildes und S. 242) gegeben. Zur Beantwortung der Frage, ob ein derartiges Grundzentrum vorliegt, bezieht sich der Gesetzgeber nicht entscheidend auf Raumordnungspläne. Vielmehr hat er die zentralen Funktionen und gegenwärtigen Verflechtungen, auf die er abstellt, selbst ermittelt. Die hiernach interessierenden örtlichen Verhältnisse einschließlich der finanziellen Situation sind in den Gesetzesunterlagen zutreffend angesprochen (s. die Beschreibung der Gemeinden und der Stadt Storkow (Mark) im „Neugliederungssachverhalt“ in LT-Drucksache 3/5021, S. 398 ff.).

Als grundsätzlich wesentliche Elemente einer ausgeprägten Zentralort-Umland-Verflechtung finden sich außer dem Zahlenverhältnis von zuletzt ca. 7.000 Einwohnern der bisherigen Stadt Storkow (Mark) gegenüber nur etwa 280 Einwohnern der unmittelbar benachbarten Beschwerdeführerin in Storkow (Mark) zwei Grundschulen, fünf Kindertagesstätten, eine Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe, der im Jahr 2001 das Prädikat „Europa-Schule“ verliehen wurde, das Touristen- und Kulturzentrum „Burg Storkow“, eine Bibliothek, ausgeprägte Dienstleistungsangebote, größere Einkaufs- und Versorgungseinrichtungen sowie ein großes, wenngleich nicht ausgelastetes Gewerbegebiet. Der Gesetzgeber stellte als besonderes verbindendes Element zwischen den amtsangehörigen Gemeinden die gemeinsame touristische Vermarktung und Erschließung, insbesondere für das Rad- und Wasserwandern, für Kultur- und Sportveranstaltungen, heraus. Dabei ist die Stadt Storkow (Mark) Schwerpunktstandort des Wassertourismus, der für den Aufbau eines Netzes von Marinas, Yacht- und Sportboothäfen in der Euroregion „Pro Europa Viadrina“ auf deutscher Seite entlang den Hauptwasserwanderrouten vorrangig entwickelt wird. Außerdem besteht eine gute Verbindung der Beschwerdeführerin mittels Öffentlichen Personennahverkehrs zu dem 2 km entfernten Kern der Stadt sowie dem Bahnhof. Erhebliche Arbeits- und Pendelbeziehungen beruhen u.a. darauf, daß die Stadt Storkow (Mark) Standort der Bundeswehr ist und über das einzige Gewerbegebiet des bisherigen Amtes verfügt. Alle Grundschüler der Beschwerdeführerin wie auch die ganz überwiegende Zahl der Schüler im Bereich der Sekundarstufe I und II besuchten im Erhebungszeitpunkt die Schulen in Storkow (Mark) (vgl. LT-Drucksache 3/5021, S. 405). Darüber hinaus brauchte der Gesetzgeber nicht festzustellen, wie viele Bewohner der Beschwerdeführerin wie oft die in Storkow (Mark) vorgehaltenen anderen öffentlichen Einrichtungen nutzen. Es liegt auf der Hand, daß solche Einrichtungen von Bewohnern aus dem näheren Umland in Anspruch genommen werden. Schon wegen der Existenz dieser Einrichtungen in Anzahl und Vielfalt in Storkow (Mark) ist die Einstufung der Stadt als Grundzentrum mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums nachvollziehbar.

Darüber hinaus kommt es nicht darauf an, ob vom Gesetzgeber sämtliche tatsächlichen Momente in allen Einzelheiten richtig erfaßt und gewürdigt worden sind. Ins Gewicht fällt vielmehr nur, ob der Gesetzgeber die für die Durchführung des von ihm gewählten Leitbildes bestimmenden Elemente in ihrem wesentlichen Gehalt richtig erkannt und daraus sachgerechte Folgerungen gezogen hat. Nur wenn die Richtigkeit einer die Entscheidung tragenden Tatsache bestritten und es möglich ist, daß die Neugliederung anders ausgefallen wäre, besteht deshalb eine Nachprüfungspflicht für das Verfassungsgericht (vgl. SächsVerfGH, LVerfGE 10, 375, 398 „[mit-]entscheidend“; VerfGH NW, Urteil vom 6. Dezember 1975 - VerfGH 39/74 -, UA S. 25; StGH BW, NJW 1975, 1205, 1213). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das wirtschaftliche Potential der Beschwerdeführerin hat der Gesetzgeber in seine Abwägungsentscheidung eingestellt und jedenfalls nicht unterschätzt. Soweit die Beschwerdeführerin als einzige Gemeinde des Amtes darauf hinweist, im Laufe von fünf Jahren nicht geringe Investitionen getätigt zu haben, hat der Gesetzgeber einerseits auf eine konkrete Untersuchung zur Finanzlage der von den Neugliederungsregelungen betroffenen Gebietskörperschaften abgestellt (s. Beschlußempfehlung des Innenausschusses zu § 25 des 6. GemGebRefGBbg, Anlage 2 zu LT-Drucksache 3/5550, S. 1), andererseits zusammenfassend festgestellt, die Investitionstätigkeit der Gemeinden des Amtes sei größtenteils - also mit Ausnahmen - nicht besonders stark ausgeprägt gewesen. Daß der Gesetzgeber der Beschwerdeführerin zugebilligt hat, sie verfüge über ein kleines, wenngleich nicht ausgelastetes Gewerbegebiet, während die Beschwerdeführerin noch kein Gewerbegebiet als gegeben erachtet, stellt nur einen marginalen Unterschied dar, ändert aber nichts an einer verfassungsrechtlich hinreichenden Befassung mit den entscheidungserheblichen Tatsachen.

bb) Dem Gesetzgeber stehen im Sinne von Art. 98 Abs. 1 LV Gründe des öffentlichen Wohls zur Seite. Er beruft sich ausweislich der Gesetzesbegründung und der Beschlußempfehlung des Innenausschusses für die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Stadt Storkow (Mark) wesentlich auf die Notwendigkeit, die brandenburgische Gemeindestruktur im Umland regionaler Zentren des äußeren Entwicklungsraums zu ändern (vgl. 2. a) bb) des Leitbildes, LT-Drucksache 3/5021, S. 24 f.).

(1) Daß die Behebung von Strukturproblemen im Stadtumland ein Grund des öffentlichen Wohls ist, der eine kommunale Neugliederung zu rechtfertigen vermag, hat das Landesverfassungsgericht bereits in seinen Urteilen vom 18. Dezember 2003 - VfGBbg 101/03 - und - VfGBbg 97/03 - (in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Landesverfassungsgerichte, s. etwa SächsVerfGH SächsVBl 1999, 236, 239; ThürVerfGH NVwZ-RR 1997, 639, 643) entschieden. Auch im Schrifttum wird dies grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen (s. etwa Hoppe/Stüer, DVBl 1992, 641, 642 f.; v. Unruh/Thieme/Scheuner, Die Grundlagen der kommunalen Gebietsreform, 1981, S. 116, 118 f.). Das Stadt-Umland-Verhältnis wirft eine Reihe schwieriger Abklärungs- und Koordinationsfragen auf. Planung und Betrieb öffentlicher Einrichtungen - Kindergärten und -krippen, Schulen (einschließlich weiterführender Schulen), Horte, Sportstätten, Bibliotheken, Schwimmbäder, Feuerwehren, Kultureinrichtungen (etwa: Kulturhäuser, Heimatmuseen) - erfordern Abstimmung und Absprache. Auch für Tourismusentwicklung, Infrastrukturausbau, Wirtschaftsförderung, Abfall- und Abwasserbeseitigung sowie Trinkwasserversorgung empfiehlt sich ein gemeinsames Handeln.

(2) Darüber hinaus ergab sich ein Neugliederungsbedarf auch aus der geringen Einwohnerzahl der Beschwerdeführerin von nur ca. 280 Einwohnern. Soweit der Gesetzgeber seine Abwägungsentscheidung - wenn auch nur ergänzend - darauf gestützt hat, daß die Beschwerdeführerin die Mindesteinwohnerzahl von 500 Einwohnern unterschreite (vgl. LT-Drucksache 3/5021, S. 407 f.), ist hiergegen verfassungsrechtlich nichts zu erinnern. Die Landesverfassung steht der Einschätzung, daß sich aus einer geringen Einwohnerzahl der Gemeinde typisierend Rückschlüsse auf die (verminderte) Leistungsfähigkeit der Gemeinde ergeben, nicht entgegen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 29. August 2002, a.a.O.). Der Gesetzgeber war nicht gehalten, die bisherige Leistungskraft der Beschwerdeführerin als alleiniges und zwingendes Indiz für ihre künftige Leistungsfähigkeit zu werten.

cc) Zur Bewältigung dieser Strukturfragen ist die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Stadt Storkow (Mark) nicht offensichtlich ungeeignet. Das Landesverfassungsgericht vermag nicht zu erkennen, daß das Ziel einer Bereinigung der Strukturprobleme im Storkower Stadt-Umland-Bereich durch die Zusammenführung in einen einheitlichen Aufgaben- und Verwaltungsraum eindeutig verfehlt würde.

dd) Die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Stadt Storkow (Mark) ist auch nicht unverhältnismäßig.

So lassen sich die hier in Frage stehenden Stadt-Umland-Probleme entgegen der Einschätzung der Beschwerdeführerin nicht etwa ebenso gut durch interkommunale Zusammenarbeit bewältigen. Interkommunale Zusammenarbeit, in welcher Form auch immer (in Gestalt von Zweck- oder Planungsverbänden, Arbeitsgemeinschaften oder Kapitalgesellschaften oder durch öffentlich-rechtliche Kooperationsverträge), kann typischerweise jeweils nur einen Teilbereich der Probleme lösen helfen. Sie wirft zudem ihrerseits Abstimmungs- und Kooperations- sowie Rechts- und Personalfragen auf. Im Vergleich zu einer gemeindlichen Neuordnung ist die interkommunale Zusammenarbeit schwächer und instabiler.

Zu der Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Stadt Storkow (Mark) gibt es auch im übrigen keine zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels ebenso geeignete Alternative. Der Gesetzgeber hat die damit verbundenen Vor- und Nachteile in nicht zu beanstandender Weise gegeneinander abgewogen und ist zu einem verfassungsrechtlich vertretbaren Ergebnis gelangt.

Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz müssen die für eine Auflösung der Gemeinde sprechenden Gründe des öffentlichen Wohls gegenüber den für den Fortbestand der einzugliedernden Gemeinde sprechenden Gründen erkennbar überwiegen (vgl. hierzu BayVerfGH BayVBl 1981, 399, 400 f.; s. auch NdsStGH OVGE 33, 497, 503; StGH BW NJW 1975, 1205, 1211). Dies ist hier - nach der vertretbaren Wertung des Gesetzgebers - der Fall. Da die kommunale Selbstverwaltung auch dazu dient, die Bürger zu integrieren, den Menschen ein Zugehörigkeitsgefühl („Heimat“) zu vermitteln und damit die Grundlagen der Demokratie zu stärken, ist die Reform der Gemeindestruktur nicht ausschließlich an Rationalisierung und Verbesserung der Effizienz der Verwaltungsorganisation zu messen. Eine Gemeinde darf nicht ohne Berücksichtigung von Besonderheiten allein aus Gründen der Strukturbereinigung aufgelöst werden. Andernfalls können der Eingriff in die Existenz einer Gemeinde und die dadurch bewirkte Beeinträchtigung der örtlichen Verbundenheit außer Verhältnis zu dem angestrebten Vorteil geraten (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 29. August 2002, a.a.O.).

Vorliegend besitzen indes nach der vertretbaren Abwägung des Gesetzgebers die für die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Stadt Storkow (Mark) sprechenden Gründe das größere Gewicht. Dem Gesetzgeber war die Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung gegenwärtig. Er hat die Belange der Einwohner durchaus im Blick gehabt und sich damit, ablesbar insbesondere aus der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs (s. LT-Drucksache 3/5021, S. 398 ff., 409 f.; s. auch S. 74 ff., 85 ff.), auseinandergesetzt. Auf der anderen Seite hat er jedoch als gegenläufige Belange in zulässiger und vertretbarer Weise außer der Bereinigung der Stadt-Umland-Probleme im Raum Storkow (Mark) namentlich die Steigerung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung durch die Zusammenführung in eine einheitliche Kommune sowie Gesichtspunkte der Raumordnung in seine Abwägung eingestellt und ihnen die größere Bedeutung beigemessen.

Der Gesetzgeber durfte seiner Entscheidung auch zugrundelegen, daß die Strukturaussage 2. d) bb) seines Leitbildes für den Regelfall anstrebt, daß Gemeindezusammenschlüsse innerhalb der Grenzen der bestehenden Ämter erfolgen und daß es daher konsequent und leitbildgerecht ist, sämtliche Gemeinden des bisherigen Amtes Storkow (Mark) zu vereinigen, also unter Einbeziehung auch der Beschwerdeführerin, nachdem ein Abweichungsfall, ähnlich den in 2. d) bb) Satz 2 des Leitbildes angeführten Beispielen (zur Stärkung der Zentralorte nach Landesentwicklungsplan I bzw. nach den Regionalplänen sowie zur Schaffung von Verwaltungseinheiten annähernd gleicher Leistungskraft geboten), nicht ersichtlich ist (vgl. u.a. VfGBbg, Beschluß vom 24. Juni 2004 - 148/03 - [Altglietzen], S. 24 f. des EA; aber zur Nichtanwendbarkeit dieser Leitbildregelung, wenn das bisherige Amt durch das Gesetz ohnehin amtsgebietsüberschreitend neugegliedert wird: VfGBbg Beschlüsse vom 27. Mai 2004 - 63/03 und 138/03 [Herzsprung, Königsberg], S. 18 EA). Es ist von Verfassungs wegen nichts dagegen zu erinnern, wenn der Gesetzgeber unter Meidung einer aufwendigen Vermögensauseinandersetzung (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 4, § 32 des 6. GemGebRefGBBg) an ein regelmäßig seit Jahren stattfindendes Zusammenwirken von Gemeinden eines Amtes anknüpft und eine Fortführung der Gemeinschaft in Gestalt der amtsfreien Gemeinde präferiert, soweit - wie hier - keine besonderen Umstände stärker für eine (gegebenenfalls nur partiell) die bisherigen Amtsgrenzen überschreitende Lösung sprechen. Auch die Beschwerdeführerin hat keine solche Alternativlösung bevorzugt und geltend gemacht. Gegenüber ihrer geringen Einwohnerzahl sind ebenfalls keine Besonderheiten für den Fortbestand der Beschwerdeführerin als eigenständige (amtsangehörige) Gemeinde ersichtlich.

ee) Auch im übrigen läßt die Abwägung des Gesetzgebers keine seine Entscheidung in Frage stellenden Defizite erkennen.

Der Gesetzgeber hat die Problematik der Verlagerung der Finanz- und Planungshoheit gesehen und demgegenüber dem Vorteil der Bündelung der finanziellen Möglichkeiten infolge der Neugliederung im Verbund der Gesamtabwägung und mit Blick auf gestärkte Instrumente der Ortschaftsverfassung (§§ 54 - 54 e GO) sowie die Pflicht einer jeden Gemeinde und Stadt, für das soziale, kulturelle und wirtschaftliche Wohl aller ihrer Einwohner, für eine harmonische Gestaltung der Gemeindeentwicklung, zu sorgen (vgl. u.a. § 1 Abs. 2 Sätze 2 und 3, § 3 Abs. 2 GO), in vertretbarer Weise höheres Gewicht zuerkannt (vgl. LT-Drucksache 3/5021, S. 89 f.). Von der Beschwerdeführerin für die erste Phase nach der Eingliederung beanstandete „Boshaftigkeiten“ und die Befürchtung erheblicher ungerechtfertigter Ungleichgewichte bei der innergemeindlichen Mittelverteilung und Investitionstätigkeit brauchte der Gesetzgeber nicht als unvermeidbare und nachhaltige Belastung anzusehen.

Der Gesetzgeber war an einer Eingliederung der schuldenfreien Beschwerdeführerin in die Stadt Storkow (Mark) auch nicht durch deren Verschuldung gehindert, zumal die Verschuldung jedenfalls teilweise auch darauf beruht, daß (Infrastruktur-) Einrichtungen geschaffen worden sind, die zugleich den Menschen aus dem Umland zugute kommen. Insofern ist eine Beteiligung des Umlandes an der Schuldenlast nicht unangemessen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, ihre Bürger trügen bereits gleiche Lasten wie die Bürger der Stadt Storkow (Mark) für die Schulen und sonstige Einrichtungen der Stadt, indem sie zur Amts- und Kreisumlage herangezogen würden, trifft nicht zu. Zweck der Amtsumlage (§ 13 Amtsordnung) ist die Finanzierung der Aufgaben des Amtes und nicht der Aufgaben einzelner Gemeinden. Dies gilt im Grundsatz entsprechend für die Kreisumlage (§ 65 Landkreisordnung). Sie nimmt zwar auch eine gewisse Ausgleichsfunktion (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 15. Oktober 1998 - VfGBbg 38/97, 39/97, 21/98 und 24/98 -, LVerfGE 9, 121 = DVBl 1998, 1290) nach der Leistungsfähigkeit aller kreisangehörigen Gemeinden wahr, indem sie nach den Bemessungsgrundlagen des Steueraufkommens und der Finanzzuweisungen bei leistungsstärkeren Gemeinden relativ größere Beträge einzieht, sie bildet damit aber weder die näheren Verhältnisse des einzelnen Amtes ab noch bestimmt sie sich (maßgeblich) nach Aufgaben, deren Wahrnehmung den Gemeinden obliegt. Nach den Ermittlungen des Gesetzgebers sind lediglich im Bereich der Kindertagesstätten Aufgaben auf das Amt übertragen worden. Im übrigen durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, daß - wie auch bei der Infrastruktur im allgemeinen - die jeweiligen Betriebs-, Unterhaltungs- und Investitionskosten im Rahmen der kommunalen Aufgaben der Stadt Storkow (Mark) nicht kostendeckend aus Mitteln des Amtes und Landkreises - zu denen neben der Beschwerdeführerin auch die Stadt Storkow (Mark) beiträgt - finanziert werden, sondern zumindest ganz erheblich von der Stadt Storkow (Mark) als Standortgemeinde allein getragen werden. Unabhängig davon ist die Finanzlage naturgemäß nicht von Dauer, sondern veränderlich. Die wirtschaftliche Entwicklung des Gesamt-Neugliederungsgebietes ist so oder so nicht sicher einschätzbar.

Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich auch, wie der Gesetzgeber den geäußerten Willen der Bevölkerung gewichtet hat. Die aus der Anhörung der Bevölkerung der Beschwerdeführerin, der Stadt und der weiteren bisher amtsangehörigen Gemeinden des Amtes Storkow (Mark) resultierenden Stellungnahmen und Ergebnisse von Bürgerversammlungen und -entscheiden (vgl. LT-Drucksache 3/5021, S. 398 ff.) zur beabsichtigten Neugliederung lagen im Landtag vor und sind damit in das Gesetzgebungsverfahren eingeflossen (vgl. LT-Drucksache 3/5021, S. 409 f.). An das sich daraus ergebende Stimmungsbild ist der Gesetzgeber aber nicht gebunden. Das Ergebnis der Anhörung der Bevölkerung stellt vielmehr nur ein Merkmal unter weiteren Gesichtspunkten dar, die für die Ermittlung der Gründe des öffentlichen Wohles und damit für die Abwägungsentscheidung des Gesetzgebers von Bedeutung sind. Bei einer allgemeinen Gebietsreform geht es eben auch darum, größere Räume neu zu gliedern, so daß nicht nur örtliche Gegebenheiten - wie etwa die Akzeptanz des Vorhabens bei den Bürgern der einzelnen Gemeinde - ins Gewicht fallen. Hiervon ausgehend hat sich der Landtag in den Grenzen seiner Entscheidungsfreiheit bewegt, als er nicht dem Ergebnis der Anhörung der Bevölkerung gefolgt ist, sondern den für die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Stadt Storkow (Mark) sprechenden Umständen, dem Ziel der Schaffung eines einheitlichen Lebens-, Arbeits- und Wirtschaftsraumes im Umfeld brandenburgischer Städte, auch hier das höhere Gewicht beigemessen hat.

C.

Das Verfassungsgericht hat einstimmig eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten, § 22 Abs. 1, 2. Alt. VerfGGBbg.
 

Weisberg-Schwarz Prof. Dawin
   
Prof. Dr. Dombert Prof. Dr. Harms-Ziegler
   
Havemann Dr. Jegutidse
   
Dr. Knippel Prof. Dr. Schröder
 
Prof. Dr. Will