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VerfGBbg, Beschluss vom 10. März 2005 - VfGBbg 40/04 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
sonstige
entscheidungserhebliche Vorschriften: - RVG, § 33 Abs. 1; RVG, § 37 Abs. 2 Satz 2
- BRAO, § 49b Abs. 2
Schlagworte: - Gegenstandswert
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 10. März 2005 - VfGBbg 40/04 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 40/04



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

G.,

Beschwerdeführer,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt T.,

gegen die Untätigkeit des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg im Verfahren

hier: Festsetzung des Gegenstandswertes

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dawin, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Prof. Dr. Schröder und Prof. Dr. Will

am 10. März 2005

b e s c h l o s s e n :

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

G r ü n d e :

Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf §§ 33 Abs. 1, 37 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Danach ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 4.000,00 €.

Entsprechend der ständigen Praxis des Gerichts in Verfahren über Individualverfassungsbeschwerden gegen Gerichtsentscheidungen (s. etwa: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 22. Januar 2004 - VfGBbg 226/03 - sowie vom 17. Mai 2001 - VfGBbg 37/00 - und 17. Januar 2002 - VfGBbg 49/01 - [letztere zum vormaligen Mindestwert i.H.v. 8.000,00 DM]) war hier der Gegenstandswert auf 4.000,00 € festzusetzen. Weder die Bedeutung für den Beschwerdeführer noch die - lediglich eingeschränkte - allgemeine Bedeutung der Sache rechtfertigen eine Abweichung hiervon. Der Beschwerdeführer steht subjektiv einem Beschwerdeführer gleich, der im Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen eine ihn belastende Gerichtsentscheidung obsiegt. Dies allein rechtfertigt jedoch keine Anhebung des Gegenstandswerts über den gesetzlichen Mindestwert hinaus, da der Erfolg einer Verfassungsbeschwerde für sich genommen nur im Ausnahmefall eine Anhebung des Gegenstandswertes über den Mindestwert hinaus rechtfertigen kann. Eine - wenn auch durch die erhöhte Festsetzung des Gegenstandswerts nur mittelbare - erfolgsbezogene Vergütung des Rechtsanwalts ist dem Gebührenrecht fremd (vgl. § 49b Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung). Ferner greift der Beschluß vom 9. Dezember 2004 in seiner Kernaussage auf die Grundsätze der Entscheidung vom 30. März 2003 - VfGBbg 108/02 - zurück. Die hervorgehobene Verpflichtung des Berufungsgerichts stellt sich danach lediglich als eine Konkretisierung dieser Grundsätze dar, die ein Abweichen von dem gesetzlichen Mindestwert nicht rechtfertigen.

 

Weisberg-Schwarz Prof. Dawin
   
Havemann Dr. Jegutidse
   
Dr. Knippel Prof. Dr. Schröder
 
Prof. Dr. Will