VerfGBbg, Beschluss vom 10. März 2005 - VfGBbg 251/03 -
Verfahrensart: |
Kommunalverfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 97; LV, Art. 98 Abs. 1 | |
Schlagworte: | - Gemeindegebietsreform - kommunale Selbstverwaltung - Verhältnismäßigkeit |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 10. März 2005 - VfGBbg 251/03 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 251/03
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IM NAMEN DES VOLKES |
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In dem kommunalen
Verfassungsbeschwerdeverfahren
Gemeinde Himmelpfort, Beschwerdeführerin, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt S.,
hat das Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg am 10. März 2005 b e s c h l o s s e n : Die kommunale Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e : A. Die Beschwerdeführerin, eine bisher dem Amt Fürstenberg angehörende Gemeinde, wehrt sich gegen ihre Auflösung durch Eingliederung in die Stadt Fürstenberg/Havel. I. 1. Die im Landkreis Oberhavel gelegene Beschwerdeführerin grenzt im Westen unmittelbar an das Gebiet der Stadt Fürstenberg/Havel und ist von ihrem Zentrum ca. 6 km entfernt. Südlich der Gemeindegrenze liegt die Gemeinde Bredereiche, die bislang ebenfalls dem Amt Fürstenberg angehörte, östlich die amtsfreie Stadt Templin im Landkreis Uckermark. Die amtsangehörige Gemeinde Dannenwalde wechselte zum 01. Januar 2003 in das Amt „Gransee und Gemeinden“, indem sie sich vertraglich mit der Stadt Gransee zusammenschloß. Die weiteren sechs Gemeinden des Amtes gliederten sich vertraglich zum 26. Oktober 2003 in die Stadt Fürstenberg/Havel ein. Danach lebten von den etwa 7.100 Einwohnern des Amtes ca. 5.700 in Fürstenberg/Havel und ca. 580 im Gebiet der Beschwerdeführerin. Alle bisher amtsangehörigen Gemeinden liegen im Landschaftsschutzgebiet „Fürstenberger Wald- und Seengebiet“. Die Beschwerdeführerin ist staatlich anerkannter Erholungsort. In der Vorweihnachtszeit betreibt die Deutsche Post AG seit einigen Jahren ein Weihnachtspostamt, zahlreiche Kinder senden Post „an den Weihnachtsmann“ bzw. „an das Christkind“. Im Jahr 2000 wurden 180.000 Briefe, davon 900 aus dem Ausland, bearbeitet. 2. Ende April/Anfang Mai 2002 versandte das Ministerium des Innern Anhörungsunterlagen für eine Anhörung der Beschwerdeführerin zu der beabsichtigten kommunalen Neugliederung mit der Gelegenheit zur Stellungnahme. In den ersten beiden Maiwochen wurden auch die Anhörungsunterlagen für die Anhörung der Bevölkerung an den Landrat des Landkreises Oberhavel versandt. Für die Anhörung der Bürger stand ein Monat zur Verfügung. Die Anhörung sollte vor dem Ende der Gemeindeanhörung abgeschlossen sein. 3. Im September/Oktober 2002 brachte die Landesregierung sechs Gesetzentwürfe zur landesweiten Gemeindegebietsreform in den Landtag ein. § 13 des Entwurfes zum Fünften Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Barnim, Märkisch-Oderland, Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin, Prignitz, Uckermark (5. GemGebRefGBbg) sah u.a. die Eingliederung der Beschwerdeführerin und der Gemeinde Bredereiche des Amtes Fürstenberg in die Stadt Fürstenberg/Havel vor. Die im Anhörungsentwurf noch enthaltene Textpassage über die Eingliederung auch der Gemeinde Dannenwalde nach Fürstenberg/Havel war mit Blick auf deren Wechsel zum Amt „Gransee und Gemeinden“ entfallen. Im Rahmen der Bevölkerungsanhörung wurden keine Stellungnahmen abgegeben. Der Innenausschuß des Landtages, an den die Gesetzentwürfe nach der ersten Lesung verwiesen worden waren, führte am 23. Oktober 2002 vorab eine Anhörung zu grundsätzlichen Fragen durch. Für den 09. Januar 2003 erging zur Anhörung der Beschwerdeführerin eine Einladung an den ehrenamtlichen Bürgermeister, der vor dem Ausschuß Stellung nahm. Das Gesetz wurde sodann im Frühjahr 2003 vom Landtag verabschiedet. § 13 des 5. GemGebRefGBbg vom 24. März 2003 (GVBl. I S. 82), am Tag der landesweiten Kommunalwahlen (26. Oktober 2003) in Kraft getreten (s. § 48 Satz 1 des 5. GemGebRefGBbg), lautet: § 13
Am 11. Juni 2003 schlossen die Beschwerdeführerin und die Stadt Fürstenberg/Havel einen Vertrag über die Neugliederungsfolgen, wonach sich die Stadt insbesondere verpflichtete, die Beschwerdeführerin als Ort des Tourismus weiter zu entwickeln sowie das kulturelle und gesellschaftliche Leben zu wahren und nicht weniger als in den anderen Stadtteilen zu stärken. Erlöse aus künftigen Veräußerungen von Vermögen der Beschwerdeführerin sollten zur Sicherung des Eigenanteils bei förderfähigen Projekten im Gebiet der Beschwerdeführerin verwendet werden. II. Die Beschwerdeführerin hat am 24. Oktober 2003 kommunale Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie macht geltend, der Gesetzgeber sei seiner Anhörungspflicht ungenügend nachgekommen. Im Hinblick auf die auszuwertenden Ergebnisse der Bevölkerungsanhörung und die im Gesetzentwurf erstmalig enthaltenen Leitbildbestimmungen sei die Stellungnahmefrist für die Beschwerdeführerin zu knapp bemessen gewesen. Ein Erhalt des Amtes habe als eigenständige und vorzugswürdige Alternative in den Abwägungsprozeß eingehen müssen. Eine strikte Zugrundelegung der Leitbildvorgaben und der durch die regionale Planungsgemeinschaft vorgenommenen Zentrenqualifizierung sei unzulässig. Der Gesetzgeber habe den Sachverhalt nicht vollständig und richtig ermittelt, insbesondere sei eine Ortsbesichtigung unterblieben. Die Beschwerdeführerin verfüge über einen ausgeglichenen Haushalt und eine sehr gut ausgebaute Infrastruktur, während die Stadt Fürstenberg/Havel erheblich verschuldet sei. Eine Verflechtung zwischen der Beschwerdeführerin und der Stadt bestehe nur in der Zusammenarbeit im Amt. Die Stadt Fürstenberg/Havel sei lediglich ein Grundzentrum, sie komme der Ausstattung nach einem Grundzentrum mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums nicht nahe. Bereits für ein Grundzentrum fehle es nach Angaben des „Regionalplan I Prignitz-Oberhavel“ vom März 1998 an einer sozialpädagogisch betreuten Jugendeinrichtung und einem Saal. Die Beschwerdeführerin fürchte, nach der Eingemeindung als Gemeinde mit einer überörtlich bedeutsamen Fremdenverkehrs- und Erholungsfunktion nicht mehr identifizierbar zu sein. Der Gesetzgeber habe völlig „ausgeblendet“, daß die Beschwerdeführerin „Heimat des Weihnachtsmannes“ sei. Die Beschwerdeführerin beantragt festzustellen:
III. Der Landtag Brandenburg, die Landesregierung, der Städte- und Gemeindebund Brandenburg und die Stadt Fürstenberg/Havel hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. B. Die kommunale Verfassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. I. Sie ist - insbesondere nachdem die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 30. August 2004 generell klargestellt hat, sich nur gegen ihre eigene Eingliederung in die größere bzw. neue Gemeinde, hier nach Fürstenberg/Havel, zu wenden - gemäß Art. 100 Verfassung des Landes Brandenburg (LV), §§ 12 Nr. 5, 51 Verfassungsgerichtsgesetz des Landes Brandenburg (VerfGGBbg) statthaft und auch sonst zulässig. Die Beschwerdeführerin ist ungeachtet des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der Neuregelung beteiligtenfähig. Eine Gemeinde gilt nach feststehender Rechtsprechung für die Dauer des gegen ihre Auflösung gerichteten Kommunalverfassungsbeschwerdeverfahrens als fortbestehend. Ebenso wird die Beschwerdeführerin im kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren weiter durch das bisherige Amt vertreten. II. Die kommunale Verfassungsbeschwerde erweist sich aber in der Sache selbst als unbegründet. Die Auflösung von Gemeinden durch den Staat ist, wie sich unmittelbar aus Art. 98 Abs. 1 und 2 LV ergibt, nicht von vornherein ausgeschlossen. Die dafür ebenfalls nach Art. 98 Abs. 1 sowie Abs. 2 LV gezogenen Grenzen sind hier nicht verletzt. 1. Die nach der Landesverfassung geltenden Anhörungserfordernisse sind eingehalten worden. Im Hinblick auf die insoweit in einer Vielzahl von Verfahren im wesentlichen entsprechend vorgebrachten Einwände wird auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtes (vgl. u.a. Urteil vom 18. Dezember 2003 - VfGBbg 101/03 - und zuletzt ausführlich Beschlüsse vom 16. September 2004 - VfGBbg 102/03 und 118/03 - www.verfassungsgericht.brandenburg.de) verwiesen. Insbesondere ist die durchgeführte Anhörung der Beschwerdeführerin hier auch nicht deshalb obsolet geworden, weil danach der Gesetzentwurf geändert worden ist. Eine erneute Anhörung ist nur geboten, wenn es zu einer wesentlichen Änderung kommt (vgl. BVerfGE 50, 195, 203; SächsVerfGH LVerfGE 11, 356, 386; NdsStGH NJW 1979, 2301; StGH BW DÖV 1976, 245; VerfGH NW OVGE 26, 306). Das war hier auch insoweit nicht der Fall, wie die Beschwerdeführerin rügt, in die Begründung des Gesetzentwurfs im September 2002 seien ausdrückliche Leitbildformulierungen eingefügt worden. Denn zum einen ergaben sich die für die konkrete Neugliederungsentscheidung maßgeblichen Leitbildgründe bereits aus der eingehenden Begründung des Anhörungsentwurfs. Zum anderen entsprachen diese den der Beschwerdeführerin bereits für die Freiwilligkeitsphase seit dem Jahr 2000 bekanntgegebenen, vom Gesetzgeber bereits im Jahr 2001 ausdrücklich gebilligten und später auch formal übernommenen Leitlinien des Innenministeriums. Ebensowenig stellt es eine wesentliche Änderung dar, daß mit der freiwilligen Eingliederung der zuvor amtsangehörigen Gemeinde Dannenwalde in die Stadt Gransee im Nachbaramt „Gransee und Gemeinden“ die noch im Anhörungsentwurf enthaltene Textpassage über die Eingliederung auch dieser Gemeinde nach Fürstenberg/Havel entfiel. Bereits grundsätzlich ist eine Gemeinde in Bezug auf die Eingliederung dritter Gemeinden nicht in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung betroffen. Eine amtsangehörige Gemeinde kann nach der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichtes lediglich beanspruchen, daß ihr überhaupt eine geeignete (Amts-)Verwaltung, nicht aber, daß sie ihr in der bisherigen Form und in dem bisherigen Zuschnitt zur Verfügung steht (Beschluß vom 16. Mai 2002 - VfGBbg 57/01 -, LKV 2002, 515 sowie Urteil vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 - [Kreuzbruch], LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 13, S. 116 = LKV 2002, 573, 574). Ein Ausnahmefall, in dem eine Gemeinde ihre Selbständigkeit zugunsten einer Lösung aufgeben soll, deren Qualität in gewichtigem Maße von der Zuordnung ehemaliger Nachbargemeinden abhängt (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 26. August 2004 - VfGBbg 230/03 - [Groß Machnow]), liegt im Falle der Ausgliederung der stark verschuldeten ländlichen Gemeinde Dannenwalde mit nur ca. 4 % der Einwohner des bisherigen Amtes nicht vor. Auch die Beschwerdeführerin hat dieser Änderung des Neugliederungsvorhabens in ihrem Vortrag keine Bedeutung beigemessen. 2. Die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Stadt Fürstenberg/Havel bleibt auch in der Sache selbst im Einklang mit der Landesverfassung. a) In das Gebiet einer Gemeinde sowie - erst recht - in ihre körperschaftliche Existenz kann zufolge Art. 98 Abs. 1 LV nur aus Gründen des öffentlichen Wohls eingegriffen werden. Der Inhalt des Begriffes „öffentliches Wohl“ ist dabei im konkreten Fall vom Gesetzgeber auszufüllen, dem in dieser Hinsicht grundsätzlich – in dem von der Verfassung gesteckten Rahmen – ein Beurteilungsspielraum und politische Gestaltungsfreiheit in dem Sinne zukommt, daß er Ziele, Leitbilder und Maßstäbe selbst festlegen kann. Das Verfassungsgericht überprüft zunächst, ob der Gesetzgeber den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zutreffend und umfassend ermittelt hat. Dabei ist die verfassungsgerichtliche Kontrolle nicht eingeschränkt (BVerfGE 50, 50, 51 [Laatzen]; SächsVerfGH, Urteile vom 18. Juni 1999 - Vf.51-VIII-98 -, LVerfGE 10, 375, 394 [Markkleeberg] und vom 05. November 1999 - Vf. 133-VII-98 -, UA S. 13; ThürVerfGH LVerfGE 5, 391, 427 f. [Jena]; Dombert, NordÖR 2004, 6, 7 m.w.N.; s. auch Stüer, DVBl 1977, 1, 3; zur verfassungsgerichtlichen Kontrolle gesetzlicher Planungsentscheidungen s. auch BVerfG, Beschluß vom 17. Juli 1996 - 2 BvF 2/93 -, BVerfGE 95, 1, 22 f. [Südumfahrung Stendal]; 76, 107, 121 f.). Das Verfassungsgericht prüft sodann, ob der Gesetzgeber den ermittelten Sachverhalt seiner Regelung zutreffend zugrundegelegt und die mit ihr einhergehenden Vor- und Nachteile in vertretbarer Weise gewichtet und in die Abwägung eingestellt hat. Hierbei darf sich das Verfassungsgericht nicht an die Stelle des Gesetzgebers setzen und hat seine Nachprüfung darauf zu beschränken, ob die Zielvorstellungen, Sachabwägungen, Wertungen und Einschätzungen des Gesetzgebers offensichtlich fehlerhaft, lückenhaft oder eindeutig widerlegbar sind oder der Wertordnung der Verfassung widersprechen. Die Bevorzugung einzelner und die gleichzeitige Hintanstellung anderer Belange bleibt dem Gesetzgeber so weit überlassen, als das mit dem Eingriff in den Bestand der Kommunen verbundene Abwägungsergebnis zur Erreichung der verfolgten Zwecke nicht offenkundig ungeeignet oder unnötig ist oder zu den angestrebten Zielen deutlich außer Verhältnis steht und frei von willkürlichen Erwägungen und Differenzierungen ist. Es ist dabei nicht die Aufgabe des Gerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber die beste und zweckmäßigste Neugliederungsmaßnahme getroffen hat (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteile vom 18. Juni 1998 – VfGBbg 27/97 –, LVerfGE 8, 97, 169 f. m.w.N. und vom 29. August 2002, a.a.O.; ständige Rechtspr., u.a. Urteil vom 18. Dezember 2003 – VfGBbg 101/03 -, a.a.O.). b) In Anwendung dieser Grundsätze hat sich hier der Gesetzgeber fehlerfrei auf den Standpunkt gestellt, daß für die Eingliederung der Beschwerdeführerin nach Fürstenberg/Havel Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, und auf dieser Grundlage eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Regelung getroffen. Im einzelnen: aa) Der Gesetzgeber hat sich ausreichend mit den tatsächlichen Verhältnissen befaßt. Der Gesetzgeber hat als einen Grund für die Auflösung des Amtes Fürstenberg und die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Stadt Fürstenberg/Havel angeführt, nach dem Leitbild seien im äußeren Entwicklungsraum bei Vorliegen von „Zentralort-Umland-Verflechtungen“ amtsfreie Gemeinden zu bilden. Solche Verflechtungen seien u.a. regelmäßig bei Grundzentren gegeben, die in ihrer Ausstattung „den Grundzentren mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums nahe kommen und die eine vergleichsweise hohe, von den übrigen dem Amt angehörenden Gemeinden deutlich unterschiedliche Einwohnerzahl aufweisen“ (LT-Drucksache 3/5020, S. 36 zu Ziff. 2 a) bb) des Leitbildes und S. 294). Zur Beantwortung der Frage, ob ein derartiges Grundzentrum vorliegt, bezieht sich der Gesetzgeber nicht entscheidend auf Raumordnungspläne. Vielmehr hat er die zentralen Funktionen und gegenwärtigen Verflechtungen, auf die er abstellt, selbst ermittelt. Die hiernach interessierenden örtlichen Verhältnisse einschließlich der finanziellen Situation sind in den Gesetzesunterlagen zutreffend angesprochen (s. die Beschreibung der Gemeinden und der Stadt Fürstenberg/Havel im „Neugliederungssachverhalt“ in LT-Drucksache 3/5020, S. 291 ff.). Als grundsätzlich wesentliche Elemente einer ausgeprägten Zentralort-Umland-Verflechtung finden sich außer dem Zahlenverhältnis von zuletzt ca. 5.700 Einwohnern der Stadt Fürstenberg/Havel gegenüber etwa 580 Einwohnern der unmittelbar benachbarten Beschwerdeführerin in Fürstenberg/Havel eine Grund- sowie eine Gesamtschule, drei Kindertagesstätten, ein Alten- und Pflegeheim, ein sozialpädagogisch betreuter Jugendclub, eine Bibliothek, eine moderne Mehrzweckhalle und zwei Säle in Gaststätten für kulturelle Veranstaltungen, Sporthallen und andere Sport- und Freizeitanlagen, ein Freibad, ausgeprägte Dienstleistungsangebote einschließlich des Gesundheitswesens, größere Einkaufs- und Versorgungseinrichtungen (u.a. drei Supermärkte, Baumarkt, Möbelmarkt, 27 Einzelhandelsgeschäfte), mehrere Industriebetriebe (Metall- und Stahlbau, Hoch- und Tiefbau, Sägewerk) sowie das einzige Gewerbegebiet im Amtsbereich. Außerdem besteht eine regelmäßige Verbindung der Beschwerdeführerin mittels Öffentlichen Personennahverkehrs zu dem ca. 6 km entfernten Kern der Stadt sowie dem Bahnhof, der u.a. im Stundentakt von der Regionalexpreßlinie Elsterwerda/Senftenberg-Berlin-Stralsund/Rostock bedient wird. Die Gesamtschüler der Beschwerdeführerin besuchten im Erhebungszeitpunkt überwiegend die Schule in Fürstenberg/Havel. Berücksichtigt hat der Gesetzgeber, daß die Beschwerdeführerin über eine Kindertagesstätte verfügt. Darüber hinaus brauchte der Gesetzgeber nicht festzustellen, wie viele Bewohner der Beschwerdeführerin wie oft die in Fürstenberg/Havel vorgehaltenen anderen öffentlichen Einrichtungen nutzen. Es liegt auf der Hand, daß solche Einrichtungen mangels vergleichbar nahe gelegener Alternativen von Bewohnern des näheren Umlandes einschließlich dortiger Urlauber in Anspruch genommen werden. Schon wegen der Existenz dieser Einrichtungen in der Stadt Fürstenberg/Havel ist ihre Einstufung als Grundzentrum, das „einem Grundzentrum mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums nahe kommt“, nachvollziehbar. Auch der nach dem Leitbild erforderliche hohe Unterschied in der Besiedlungsdichte zwischen Stadt und Umland ist vom Gesetzgeber zutreffend ermittelt worden. Von den über 7.000 Einwohnern im Amt Fürstenberg lebten ca. zwei Drittel - nach den vertraglichen Eingliederungen von sechs bislang amtsangehörigen Gemeinden im Jahr 2003 mehr als drei Viertel (ca. 5.700) - in der Stadt Fürstenberg/Havel. Darüber hinaus kommt es nicht darauf an, ob der Gesetzgeber sämtliche tatsächlichen Momente in allen Einzelheiten richtig erfaßt und gewürdigt hat. Ins Gewicht fällt vielmehr nur, ob der Gesetzgeber die für die Durchführung des von ihm gewählten Leitbildes bestimmenden Elemente in ihrem wesentlichen Gehalt richtig erkannt und daraus sachgerechte Folgerungen gezogen hat. Nur wenn die Richtigkeit einer die Entscheidung tragenden Tatsache bestritten und es möglich ist, daß die Neugliederung bei Zugrundelegung des behaupteten abweichenden Sachverhalts anders ausgefallen wäre, besteht deshalb eine Nachprüfungspflicht für das Verfassungsgericht (vgl. SächsVerfGH, LVerfGE 10, 375, 398 „[mit-]entscheidend“; VerfGH NW, Urteil vom 6. Dezember 1975 - VerfGH 39/74 -, UA S. 25; StGH BW, NJW 1975, 1205, 1213). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Innenausschuß hat die ergänzende – während der Anhörung vorgebrachte – Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin, insbesondere zur Finanzsituation und zu einzelnen Dienstleistungsangeboten, zur Kenntnis genommen, als geänderten Umstand in die Abwägung einbezogen (Beschlußempfehlung zu § 13 des 5. GemGebRefG, Anlage 2 zur LT-Drucksache 3/5550, S. 2 ff.) und dem Gesetzgeber zur Verfügung gestellt. Soweit im verfassungsgerichtlichen Verfahren eingewandt wurde, aus dem „Regionalplan I Prignitz-Oberhavel“ vom März 1998 ergebe sich, daß die Stadt Fürstenberg/Havel kaum die Kriterien eines vollständig ausgestatteten Grundzentrums erfülle, weil danach eine sozialpädagogisch-betreute Jugendeinrichtung und ein Saal nicht vorhanden seien, war diese Zustandsbeschreibung im Zeitpunkt der Neugliederungsentscheidung ersichtlich überholt und waren die betreffenden Einrichtungen zwischenzeitlich vorhanden (LT-Drucksache 3/5020, S. 292 f.). bb) Dem Gesetzgeber stehen im Sinne von Art. 98 Abs. 1 LV Gründe des öffentlichen Wohls zur Seite. Er beruft sich ausweislich der Gesetzesbegründung und der Beschlußempfehlung des Innenausschusses für die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Stadt Fürstenberg/Havel wesentlich auf die Notwendigkeit, die brandenburgische Gemeindestruktur im Umland regionaler Zentren des äußeren Entwicklungsraums zu ändern (vgl. 2. a) bb) des Leitbildes, LT-Drucksache 3/5020, S. 23 f.). Daß die Behebung von Strukturproblemen im Stadtumland ein Grund des öffentlichen Wohls ist, der eine kommunale Neugliederung zu rechtfertigen vermag, hat das Landesverfassungsgericht bereits in seinen Urteilen vom 18. Dezember 2003 - VfGBbg 101/03 - und - VfGBbg 97/03 - (in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Landesverfassungsgerichte, s. etwa SächsVerfGH SächsVBl 1999, 236, 239; ThürVerfGH NVwZ-RR 1997, 639, 643) entschieden. Auch im Schrifttum wird dies grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen (s. etwa Hoppe/Stüer, DVBl 1992, 641, 642 f.; v. Unruh/Thieme/Scheuner, Die Grundlagen der kommunalen Gebietsreform, 1981, S. 116, 118 f.). Das Stadt-Umland-Verhältnis wirft eine Reihe schwieriger Abklärungs- und Koordinationsfragen auf. Planung und Betrieb öffentlicher Einrichtungen - Kindergärten und -krippen, Schulen (einschließlich weiterführender Schulen), Horte, Sportstätten, Bibliotheken, Schwimmbäder, Feuerwehren, Kultureinrichtungen (etwa: Kulturhäuser, Heimatmuseen) - erfordern Abstimmung und Absprache. Auch für Tourismusentwicklung, Infrastrukturausbau, Wirtschaftsförderung, Abfall- und Abwasserbeseitigung sowie Trinkwasserversorgung empfiehlt sich ein gemeinsames Handeln. cc) Zur Bewältigung der vom Gesetzgeber benannten Strukturfragen ist die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Stadt Fürstenberg/Havel nicht offensichtlich ungeeignet. Das Landesverfassungsgericht vermag nicht zu erkennen, daß das Ziel einer Bereinigung der Strukturprobleme im Bereich Fürstenberg durch die gesetzliche Neugliederung eindeutig verfehlt würde. dd) Die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Stadt Fürstenberg/Havel ist auch nicht unverhältnismäßig. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz müssen die für eine Auflösung der Gemeinde sprechenden Gründe des öffentlichen Wohls gegenüber den für den Fortbestand der einzugliedernden Gemeinde sprechenden Gründen erkennbar überwiegen (vgl. hierzu BayVerfGH BayVBl 1981, 399, 400 f.; s. auch NdsStGH OVGE 33, 497, 503; StGH BW NJW 1975, 1205, 1211). Dies ist hier - nach der vertretbaren Wertung des Gesetzgebers - der Fall. Da die kommunale Selbstverwaltung auch dazu dient, die Bürger zu integrieren, den Menschen ein Zugehörigkeitsgefühl („Heimat“) zu vermitteln und damit die Grundlagen der Demokratie zu stärken, ist die Reform der Gemeindestruktur nicht ausschließlich an Rationalisierung und Verbesserung der Effizienz der Verwaltungsorganisation zu messen. Eine Gemeinde darf nicht ohne Berücksichtigung von Besonderheiten allein aus Gründen der Strukturbereinigung aufgelöst werden. Andernfalls kann der Eingriff in die Existenz einer Gemeinde und die dadurch bewirkte Beeinträchtigung der örtlichen Verbundenheit außer Verhältnis zu dem angestrebten Vorteil geraten (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 29. August 2002, a.a.O.). Vorliegend besitzen indes nach der vertretbaren Abwägung des Gesetzgebers die für die Eingliederung der Beschwerdeführerin nach Fürstenberg sprechenden Gründe das größere Gewicht. Dem Gesetzgeber war die Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung gegenwärtig. Er hat die Belange der Einwohner durchaus im Blick gehabt und sich damit, ablesbar insbesondere aus der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs (s. LT-Drucksache 3/5020, S. 289 f., 295 ff.; s. auch S. 73 ff., 84 ff.), auseinandergesetzt. Auf der anderen Seite hat er jedoch als gegenläufige Belange in zulässiger und vertretbarer Weise außer der Bereinigung der Stadt-Umland-Probleme im Raum Fürstenberg namentlich die Steigerung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung durch die Zusammenführung in eine einheitliche Kommune sowie Gesichtspunkte der Raumordnung in seine Abwägung eingestellt und ihnen die größere Bedeutung beigemessen. Dabei hat der Gesetzgeber hinreichend die Bedeutung des Gemeindenamens „Himmelpfort“ als eine postalische Adresse des Weihnachtsmanns in Deutschland berücksichtigt. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber davon ausgeht, daß auch der neue Ortsteil der Stadt Fürstenberg/Havel seine Aufgaben „für den Weihnachtsmann“ wahrnehmen kann und daß häufig unzureichend adressierte Kinderbriefe „an den Weihnachtsmann in Himmelpfort“ ihren Bestimmungsort weiterhin erreichen werden. Nachvollziehbar ist ebenso die Annahme des Gesetzgebers, der Ortsteilname werde als solcher in Gebrauch bleiben und das Postunternehmen werde seine entsprechenden Dienstleistungen - wie in vergleichbaren Orten im deutschsprachigen Raum auch - weiterhin erbringen. Der Befürchtung der Beschwerdeführerin, als Fremdenverkehrs- und Erholungsort nach der Eingemeindung nicht mehr identifizierbar zu sein, durfte der Gesetzgeber mit insbesondere dem Hinweis darauf, daß der Landesfachbeirat für Kur- und Erholungsorte am 20. September 2002 beschlossen hat, ehemals selbständigen anerkannten Erholungsorten als Ortsteil die staatliche Anerkennung zu belassen (§§ 1 Abs. 3 und 12 Abs. 2 Brandenburgisches Kurortegesetz), begegnen. Auch gegen die - nachträglich schon durch den Vertrag über die Neugliederungsfolgen vom 11. Juni 2003 zwischen der Stadt Fürstenberg/Havel und der Beschwerdeführerin bestätigte - Einschätzung, die um die Beschwerdeführerin erweiterte Stadt werde bereits im eigenen Interesse die Voraussetzungen für eine optimale Weiterentwicklung dieses touristischen Standorts schaffen, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Gesetzgeber durfte seiner Entscheidung auch zugrundelegen, daß die Strukturaussage 2 d) bb) seines Leitbildes für den Regelfall anstrebt, daß Gemeindezusammenschlüsse innerhalb der Grenzen der bestehenden Ämter erfolgen und es daher konsequent und leitbildgerecht ist, sämtliche Gemeinden des bisherigen Amtes Fürstenberg (außer Dannenwalde) zu vereinigen, nachdem ein Abweichungsfall, ähnlich den in 2 d) bb) Satz 2 des Leitbildes angeführten Beispielen (zur Stärkung der Zentralorte nach Landesentwicklungsplan I bzw. nach den Regionalplänen sowie zur Schaffung von Verwaltungseinheiten annähernd gleicher Leistungskraft geboten), nicht ersichtlich ist (vgl. u.a. VfGBbg, Beschluß vom 24. Juni 2004 - 148/03 - [Altglietzen], S. 24 f. des EA; aber zur Nichtanwendbarkeit dieser Leitbildregelung, wenn das bisherige Amt durch das Gesetz ohnehin amtsgebietsüberschreitend neugegliedert wird: VfGBbg Beschlüsse vom 27. Mai 2004 - 63/03 und 138/03 [Herzsprung, Königsberg], S. 18 EA). Es ist von Verfassungs wegen nichts dagegen zu erinnern, wenn der Gesetzgeber unter Meidung einer aufwendigen Vermögensauseinandersetzung (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 4, § 34 des 5. GemGebRefGBBg) an ein regelmäßig seit Jahren stattfindendes Zusammenwirken von Gemeinden eines Amtes anknüpft und eine Fortführung der Gemeinschaft in Gestalt der amtsfreien Gemeinde präferiert, soweit - wie hier - keine besonderen Umstände stärker für eine (ggf. nur partiell) die bisherigen Amtsgrenzen überschreitende Lösung sprechen. Der bereits mit Wirkung zum 01. Januar 2003 vollzogene vertragliche Zusammenschluß der vormals dem Amt Fürstenberg angehörigen Gemeinde Dannenwalde mit der dem Amt „Gransee und Gemeinden“ angehörigen Stadt Gransee und der damit verbundene Amtswechsel ändern nichts an dem Vorteil, daß ein unterbleibender späterer Wechsel einer oder mehrerer der noch amtsangehörigen Gemeinden eine (neuerliche) Vermögensauseinandersetzung erspart. Überdies hat auch die Beschwerdeführerin keine Amtsgrenzen überschreitende Alternativlösung bevorzugt und geltend gemacht. ee) Auch im übrigen läßt die Abwägung des Gesetzgebers keine seine Entscheidung in Frage stellenden Defizite erkennen. Der Gesetzgeber hat die Problematik der Verlagerung der Finanz- und Planungshoheit gesehen und demgegenüber dem Vorteil der Bündelung der finanziellen Möglichkeiten infolge der Neugliederung im Verbund der Gesamtabwägung und mit Blick auf gestärkte Instrumente der Ortschaftsverfassung (§§ 54 - 54 e GO) sowie die Pflicht einer jeden Gemeinde und Stadt, für das soziale, kulturelle und wirtschaftliche Wohl aller ihrer Einwohner, für eine harmonische Gestaltung der Gemeindeentwicklung, zu sorgen (vgl. u.a. § 1 Abs. 2 Sätze 2 und 3, § 3 Abs. 2 GO), in vertretbarer Weise höheres Gewicht zuerkannt (vgl. LT-Drucksache 3/5020, S. 88). Es ist nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber mit der Eingemeindung einer strukturell ungünstigeren Situation eines aus drei Gemeinden stark unterschiedlichen Gewichtes bestehenden Amtes abhelfen will, in der die Beschwerdeführerin und die Gemeinde Bredereiche auch zusammen im Amtsausschuß stets von den Vertretern der Stadt Fürstenberg/Havel überstimmt werden konnten. Der Gesetzgeber war an einer Eingliederung der einerseits über ca. 200.000 Euro Rücklagen verfügenden andererseits einen erheblichen Investitionsbedarf insbesondere für die Infrastruktur verzeichnenden Beschwerdeführerin in die Stadt Fürstenberg/Havel auch nicht durch deren Verschuldung gehindert, zumal die Verschuldung der Stadt jedenfalls teilweise auch darauf beruht, daß (Infrastruktur-)Einrichtungen geschaffen worden sind, die zugleich den Menschen aus dem Umland zugute kommen. Insofern ist eine Beteiligung des Umlandes an der Schuldenlast nicht unangemessen. Unabhängig davon ist die Finanzlage naturgemäß nicht von Dauer, sondern veränderlich. Die wirtschaftliche Entwicklung des Gesamt-Neugliederungsgebietes ist so oder so nicht sicher einschätzbar. Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich auch, wie der Gesetzgeber den geäußerten Willen der Bevölkerung gewichtet hat. Die Ergebnisse der Bürgerentscheide sowie die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin, der Stadt Fürstenberg/Havel und der weiteren einzugliedernden Gemeinde zur beabsichtigten Neugliederung lagen im Landtag vor und sind damit in das Gesetzgebungsverfahren eingeflossen (vgl. LT-Drucksache 3/5020, S. 289 ff.). An das sich daraus ergebende Stimmungsbild ist der Gesetzgeber aber nicht gebunden. Das Ergebnis der Anhörung der Bevölkerung stellt vielmehr nur ein Merkmal unter weiteren Gesichtspunkten dar, die für die Ermittlung der Gründe des öffentlichen Wohles und damit für die Abwägungsentscheidung des Gesetzgebers von Bedeutung sind. Bei einer allgemeinen Gebietsreform geht es eben auch darum, größere Räume neu zu gliedern, so daß nicht nur örtliche Gegebenheiten - wie etwa die Akzeptanz des Vorhabens bei den Bürgern der einzelnen Gemeinde - ins Gewicht fallen. Hiervon ausgehend hat sich der Landtag in den Grenzen seiner Entscheidungsfreiheit bewegt, als er nicht dem Ergebnis der Anhörung der Bevölkerung gefolgt ist, sondern den für die Eingliederung der Beschwerdeführerin nach Fürstenberg/Havel sprechenden Umständen, dem Ziel der Schaffung eines einheitlichen Lebens-, Arbeits- und Wirtschaftsraumes im Umfeld brandenburgischer Städte, auch hier das höhere Gewicht beigemessen hat. C. Das Verfassungsgericht hat - auch unter
Berücksichtigung des Schreibens des Verfahrensbevollmächtigten der
Beschwerdeführerin vom 07. März 2005 - einstimmig eine mündliche Verhandlung
nicht für erforderlich gehalten, § 22 Abs. 1 2. Alt. VerfGGBbg. |
Weisberg-Schwarz | Prof. Dawin |
Prof. Dr. Dombert | Havemann |
Dr. Jegutidse | Dr. Knippel |
Prof. Dr. Schröder | Prof. Dr. Will |