VerfGBbg, Beschluss vom 10. März 2005 - VfGBbg 14/04 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde sonstige |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - BRAGO, § 10 Abs. 1; BRAGO, § 113 Abs. 2 Satz 3 - RVG, § 60 Abs. 1 Satz 1 |
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Schlagworte: | - Gegenstandswert | |
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 10. März 2005 - VfGBbg 14/04 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 14/04
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IM NAMEN DES VOLKES |
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In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren T., Beschwerdeführerin, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwälte G., v. F. & Partner, gegen den Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichts Neuruppin vom 16. Juni 2003 sowie die Beschlüsse des Landgerichts Neuruppin vom 3. Dezember 2003 und 20. Januar 2004 hier: Festsetzung des Gegenstandswertes hat das Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg am 10. März 2005 b e s c h l o s s e n : Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 4.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e : Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf §§ 10 Abs. 1, 113 Abs. 2 Satz 3 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung. Diese Vorschriften sind gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz weiter anwendbar, da die Beschwerdeführerin ihre Verfahrensbevollmächtigte für das verfassungsgerichtliche Verfahren bereits vor dem 1. Juli 2004 mandatiert hat. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 4.000,00 €. Entsprechend der ständigen Praxis des
Gerichts in Verfahren über Individualverfassungsbeschwerden gegen
Gerichtsentscheidungen war der Gegenstandswert hier auf 4.000,00 Euro
festzusetzen. Für eine Abweichung hiervon bestand kein Anlaß. Einerseits war
nicht auf den Verkehrswert des Objekts im Zwangsversteigerungsverfahren
abzustellen. Das Verfassungsgericht hat nicht selbst über die Wirksamkeit
des Zuschlagsbeschlusses entschieden, sondern lediglich das Landgericht
verpflichtet, erneut über die gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige
Beschwerde zu entscheiden. Andererseits gebietet die Behandlung
verfassungsprozessualer Fragen keine Erhöhung des Gegenstandswertes, weil
insoweit auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichts des Landes
Brandenburg verwiesen wurde und allgemeine Rechtssätze lediglich auf den
vorliegenden Einzelfall angewandt worden sind. Die Problematik der
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nach Inkrafttreten der Neuregelungen
des zivilprozessualen Beschwerderechts durch das Gesetz zur Reform des
Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (ZPO-RG; BGBl. I, S. 1887) ist –
insbesondere im Zusammenhang mit der Gehörsrüge nach § 321a ZPO - auch schon
in vorausgegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren erörtert worden (vgl.
z.B. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. Oktober
2003 – VfGBbg 228/03 -). Die getroffene Entscheidung orientiert sich in
dieser Frage im übrigen an der dazu ergangenen
bundesverfassungsgerichtlichen und fachgerichtlichen Rechtsprechung. |
Weisberg-Schwarz | Prof. Dawin |
Havemann | Dr. Jegutidse |
Dr. Knippel | Prof. Dr. Schröder |
Prof. Dr. Will |