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VerfGBbg, Beschluss vom 10. März 2005 - VfGBbg 14/04 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
sonstige
entscheidungserhebliche Vorschriften: - BRAGO, § 10 Abs. 1; BRAGO, § 113 Abs. 2 Satz 3
- RVG, § 60 Abs. 1 Satz 1
Schlagworte: - Gegenstandswert
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 10. März 2005 - VfGBbg 14/04 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 14/04



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

T.,

Beschwerdeführerin,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwälte G., v. F. & Partner,

gegen den Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichts Neuruppin vom 16. Juni 2003 sowie die Beschlüsse des Landgerichts Neuruppin vom 3. Dezember 2003 und 20. Januar 2004

hier: Festsetzung des Gegenstandswertes

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dawin, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Prof. Dr. Schröder und Prof. Dr. Will

am 10. März 2005

b e s c h l o s s e n :

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

G r ü n d e :

Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf §§ 10 Abs. 1, 113 Abs. 2 Satz 3 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung. Diese Vorschriften sind gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz weiter anwendbar, da die Beschwerdeführerin ihre Verfahrensbevollmächtigte für das verfassungsgerichtliche Verfahren bereits vor dem 1. Juli 2004 mandatiert hat.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 4.000,00 €.

Entsprechend der ständigen Praxis des Gerichts in Verfahren über Individualverfassungsbeschwerden gegen Gerichtsentscheidungen war der Gegenstandswert hier auf 4.000,00 Euro festzusetzen. Für eine Abweichung hiervon bestand kein Anlaß. Einerseits war nicht auf den Verkehrswert des Objekts im Zwangsversteigerungsverfahren abzustellen. Das Verfassungsgericht hat nicht selbst über die Wirksamkeit des Zuschlagsbeschlusses entschieden, sondern lediglich das Landgericht verpflichtet, erneut über die gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde zu entscheiden. Andererseits gebietet die Behandlung verfassungsprozessualer Fragen keine Erhöhung des Gegenstandswertes, weil insoweit auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg verwiesen wurde und allgemeine Rechtssätze lediglich auf den vorliegenden Einzelfall angewandt worden sind. Die Problematik der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nach Inkrafttreten der Neuregelungen des zivilprozessualen Beschwerderechts durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (ZPO-RG; BGBl. I, S. 1887) ist – insbesondere im Zusammenhang mit der Gehörsrüge nach § 321a ZPO - auch schon in vorausgegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren erörtert worden (vgl. z.B. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. Oktober 2003 – VfGBbg 228/03 -). Die getroffene Entscheidung orientiert sich in dieser Frage im übrigen an der dazu ergangenen bundesverfassungsgerichtlichen und fachgerichtlichen Rechtsprechung.
 

Weisberg-Schwarz Prof. Dawin
   
Havemann Dr. Jegutidse
   
Dr. Knippel Prof. Dr. Schröder
   
Prof. Dr. Will