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VerfGBbg, Beschluss vom 9. Dezember 2004 - VfGBbg 44/04 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 52 Abs. 3; LV, Art. 52 Abs. 4 Satz 1
- ZPO, § 156; ZPO, § 295; ZPO, § 296a; ZPO, § 321a
- GG, Art. 103 Abs. 1
Schlagworte: - Begründungserfordernis
- rechtliches Gehör
- faires Verfahren
- Subsidiarität
- Überraschungsentscheidung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 9. Dezember 2004 - VfGBbg 44/04 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 44/04



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

H. GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer G.,

Beschwerdeführerin,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt S.

gegen die Urteile des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. September 2003 sowie des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27. Mai 2004

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dawin, Prof. Dr. Dombert, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Prof. Dr. Schröder und Prof. Dr. Will

am 09. Dezember 2004

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird teils verworfen, im übrigen zurückgewiesen.

G r ü n d e :

A.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Urteile des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. September 2003 sowie des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27. Mai 2004, durch die ihrer auf Zahlung von Werklohn gerichteten Klage nur teilweise stattgegeben worden ist.

I.

Die Beschwerdeführerin erstellte für Heizungsinstallationsarbeiten im Haus der Beklagten des Ausgangsverfahrens zwei auf den 18. Februar 1998 datierte Angebote unterschiedlichen Leistungsumfangs, die mit unterschiedlichen Kommissionsnummern gekennzeichnet waren. Gegenstand des daraufhin geschlossenen Bauvertrags wurde das Angebot mit der Kommissionsnummer „980054“. Nach An- und Teilzahlungen auf die nach dem Abschluß der Arbeiten erteilte Schlußrechnung blieb ein Restbetrag von 17.553,29 DM offen, den die Beschwerdeführerin beim Landgericht klageweise geltend machte. Das Landgericht wies die Beschwerdeführerin darauf hin, daß „wegen des Bestreitens der Beklagten bezüglich einzelner Leistungspositionen ... das Angebot der Klägerin vom 18.02.1998 vorzulegen sein [dürfte], worauf das Gericht schon unter dem 02.05.2003 hingewiesen hatte“. Dem kam die Beschwerdeführerin durch Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 08. Juli 2003 nach. Das Landgericht verurteilte die Beklagten in der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung zur gesamtschuldnerischen Zahlung i.H.v. 8.598,76 € Zug um Zug gegen Beseitigung diverser bezeichneter Mängel und wies die Klage im übrigen ab.

Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beklagten legten Berufung ein. In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht am 25. März 2004 wies der Senat darauf hin, daß nach Aktenlage nicht alle behaupteten Teilansprüche ihren Grund in dem Bauvertrag fänden. Die Parteien schlossen einen Vergleich auf Widerruf. Für den Fall des Widerrufs wurde Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 27. Mai 2004 anberaumt. Die Beschwerdeführerin widerrief den Vergleich und wies das Oberlandesgericht schriftsätzlich unter dem 14. Mai 2004 darauf hin, daß es zwei auf den 18. Februar 1998 datierte Angebote gibt und daß sich in den Gerichtsakten möglicherweise nur das Angebot befindet, das gerade nicht Gegenstand des Bauvertrags geworden sei. Die Beschwerdeführerin legte das Angebot mit der Kommissionsnummer „980054“ dem Schriftsatz bei und beantragte, den Verkündungstermin aufzuheben und erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. Zu der vom Verfahrensbevollmächtigten am 17. Mai 2004 begehrten Akteneinsicht kam es nicht, da die Verfahrensakte dem Berichterstatter vorlag.

Das Oberlandesgericht verurteilte durch die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung - unter Klageabweisung im übrigen - die Beklagten des Ausgangsverfahrens gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 820,90 € sowie - Zug um Zug gegen Nachbesserungen - weiterer 1.020,00 €. Der Senat verneinte einen weitergehenden Zahlungsanspruch der Beschwerdeführerin, da sie nicht dargelegt habe, daß die Leistungen, deren Vergütung die Beschwerdeführerin ebenfalls fordere, im Wege der Bezugnahme auf das Angebot mit der Kommissionsnummer „980054“ Inhalt des Bauvertrags geworden sind. Das mit Schriftsatz vom 08. Juli 2003 dem Landgericht überreichte Angebot enthalte die streitigen Leistungen gerade nicht. Das Oberlandesgericht führt weiter aus:

„[Seite 6 des UA] Soweit die Klägerin mit dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung nachgereichten Schriftsatz vom 14.05.2004 erstmals vorträgt, Vertragsgrundlage sei nicht das mit Schriftsatz vom 08.07.2003 zu den Akten gereichte Angebot, sondern ein Angebot gleichen Datums mit der Kommissionsnummer ‚980054’ geworden, war dieses neue Vorbringen gemäß § 296a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Der Klägerin war eine Frist zur Stellungnahme nach § 139 Abs. 5 ZPO nicht bewilligt worden; eine solche Frist war von ihr auf den entsprechenden Hinweis im Termin auch nicht beantragt worden.

Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf den neuen Vortrag der Klägerin war auch nicht gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO geboten. ... Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich, wie sich aus dem Vorbringen der Klägerin in dem nachgereichten Schriftsatz ergibt, darauf hingewiesen, dass sich aus dem bei den Akten befindlichen Vertragsangebot nicht ergibt, dass die Positionen ... Vertragsgegenstand geworden sind, und die Klägerin somit mangels vertraglicher [Seite 7 des UA] Vereinbarung sowie entsprechenden Vortrages zu den Voraussetzungen der als sonstiger Anspruchsgrundlagen in Betracht kommenden §§ 2 Nr. 6 Satz 1, 2 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B, 677 ff. BGB eine Vergütung für diese Positionen nach dem Sach- und Streitstand zum damaligen Zeitpunkt nicht mit Erfolg geltend machen könne. Dennoch hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf diesen Hinweis weder darauf hingewiesen, dass diese Positionen in dem ihm vorliegenden, nunmehr nachgereichten Angebot mit der Kommissionsnummer ‚980054’ enthalten seien - obwohl ihm nach eigenem Vorbringen die Handakte mit beiden Kostenangeboten im Termin vorlag -, noch hat er im Hinblick auf den erteilten Hinweis einen Antrag auf Vertagung oder Schriftsatznachlass gestellt, sofern ihm eine sofortige Stellungnahme nicht möglich gewesen sein sollte. Es ist im Übrigen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, warum dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin die nunmehr mit dem nachgereichten Schriftsatz vorgebrachte Erklärung nicht bereits im Termin möglich war. Ein Verfahrensfehler ist auch nicht darin zu sehen, dass der Senat nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass in der Vertragsurkunde vom 27.03.1998 handschriftlich auf ein Angebot mit der Kommissionsnummer ‚980054’ Bezug genommen wird, während das von der Klägerin mit Schriftsatz vom 08.07.2003 vorgelegte Angebot die Kommissionsnummer ‚980051’ enthält. Der Senat war nicht verpflichtet, die von den Parteien vorgelegten Anlagen auf derartige fehlende Übereinstimmung von sich aus zu überprüfen, nachdem die Klägerin selbst vorgetragen hatte, dass es sich bei dem überreichten Vertragsangebot um das Angebot handele, das Vertragsgrundlage geworden sei und beide Angebote zudem auf den 18.02.1998 datierten. Selbst wenn man in der Diskrepanz zwischen den Kommissionsnummern auf der Vertragsurkunde und dem vorgelegten Angebot einen Anlass zur Ausübung des Fragerechts nach § 139 ZPO sieht, ist der Senat dieser Aufklärungspflicht nachgekommen, indem er auf die fehlende Übereinstimmung betreffend die beanstandeten Positionen hingewiesen hat, ohne dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf diesen Hinweis reagiert hat. Darüber hinaus war die vertragliche Vereinbarung dieser Positionen zwischen den Parteien von Anfang an streitig, so dass auch aus diesem Grunde eine die Klägerin überraschende Entscheidung nicht vorliegt.

Der Senat hat im Rahmen des ihm nach § 156 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessens die Möglichkeit einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung geprüft, jedoch im Ergebnis davon abgesehen.“

II.

Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer am 09. August 2004 erhobenen Verfassungsbeschwerde die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie auf ein faires Verfahren (Art. 52 Abs. 3 und 4 Satz 1 Verfassung des Landes Brandenburg - LV -). Das Berufungsgericht hätte auf seine von der landgerichtlichen Beurteilung abweichende Rechtsauffassung frühzeitiger hinweisen müssen. Dem Senat hätte sich überdies aufdrängen müssen, daß auf Seiten der Beschwerdeführerin offensichtlich eine Verwechslung vorliege. Insbesondere sei deshalb ein Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung geboten gewesen.

B.

Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, bleibt sie in der Sache ohne Erfolg.

I.

Die Verfassungsbeschwerde ist nur teilweise zulässig.

1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landgerichts richtet, wird eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihren durch die Landesverfassung verbürgten Rechten weder substantiiert vorgetragen noch ist sie sonst ersichtlich (§§ 45 Abs. 1, 46 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg -).

2. Die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts ist zulässig (§§ 45, 46, 47 Abs. 1 VerfGGBbg).

Insbesondere steht der Zulässigkeit, soweit der Anspruch auf rechtliches Gehör als verletzt gerügt wird, der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht entgegen. Dieser Grundsatz verlangt von einem Beschwerdeführer, daß er vor Anrufung des Verfassungsgerichts – über eine Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus – alles im Rahmen seiner Möglichkeiten Stehende unternommen hat, um eine etwaige Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder zu verhindern. Er muß alle nach Lage der Dinge ihm gegebenenfalls zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zur Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung ergreifen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg in ständiger Rechtsprechung, vgl. etwa Beschluß vom 18. Juni 1996 - VfGBbg 20/95 -, LVerfGE 4, 201, 205 m.w.N.). Danach ist ein Beschwerdeführer vor Anrufung des Landesverfassungsgerichts gehalten, die Gehörsrüge in entsprechender Anwendung von § 321a Zivilprozeßordnung (ZPO) auch dann zu erheben, wenn er sich gegen eine Entscheidung eines Berufungsgerichts wendet (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 16. Oktober 2003 - VfGBbg 228/03 -, NJW 2004, 1651 und vom 22. Januar 2004 - VfGBbg 285/03 -; vgl. auch Beschluß vom 27. Mai 2004 - VfGBbg 23/04 -, JMBl 2004, 71).

In diesem Verfahren war die Beschwerdeführerin diesem Erfordernis enthoben, da es für sie unzumutbar war, sich mit einem Antrag nach § 321a ZPO (erneut) an das Oberlandesgericht zu wenden (vgl. zur Frage der „Zumutbarkeit“ etwa: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 15. September 1994 - VfGBbg 5/94 -, LVerfGE 2, 170, 177; vom 20. Oktober 1994 - VfGBbg 12/94 -, LVerfGE 2, 193, 197 f.; vom 22. April 2004 - VfGBbg 7/04 -; vom 24. Juni 2004 - VfGBbg 28/04 -). Nach Lage des Falles macht der mit Schriftsatz vom 14. Mai 2004 beim Oberlandesgericht gestellte Antrag auf Wiedereröffnung der Verhandlung die Gehörsrüge entbehrlich. Denn Gegenstand der berufungsgerichtlichen Prüfung war bereits, ob es einen entscheidungserheblichen und nach § 295 ZPO rügbaren Verfahrensfehler, so insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gegeben hat (§ 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Dies hat das Oberlandesgericht abgewogen und verneint. Es stand nicht zu erwarten, daß eine nochmalige - vorliegend inhaltsgleiche - Überprüfung im Rahmen der Gehörsrüge zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Das Oberlandesgericht hätte abermals identische Rechtsfragen entscheiden müssen, ohne daß sich der zugrundeliegende Sachverhalt anders darstellte. So hat nicht einmal die Beschwerdeführerin vorgetragen, daß das Oberlandesgericht Tatsachen nicht zur Kenntnis genommen oder in tatsächlicher Hinsicht unzureichend gewürdigt hätte.

II.

Der Verfassungsbeschwerde ist in der Sache selbst jedoch der Erfolg versagt.

1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 52 Abs. 3 LV) ist nicht verletzt. Weder die Ablehnung der Wiedereröffnung der Verhandlung noch die Zurückweisung der unter Überreichung des - aus Sicht der Beschwerdeführerin - zutreffenden Angebots mit Schriftsatz vom 14. Mai 2004 vorgetragenen Tatsachen sind verfassungsgerichtlich zu beanstanden.

a) Das Bundesverfassungsgericht hat zur Reichweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach dem Grundgesetz (GG) und zur korrespondierenden verfassungsgerichtlichen Prüfungsdichte ausgeführt (NJW 2004, 3551, 3552):

Art. 103 Abs. 1 GG gebietet es, daß sowohl die normative Ausgestaltung des Verfahrensrechts als auch das gerichtliche Verfahren im Einzelfall ein Ausmaß an rechtlichem Gehör eröffnen, das sachangemessen ist, um dem in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten aus dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfGE 54, 277, 291) folgenden Erfordernis eines wirkungsvollen Rechtsschutzes gerecht zu werden, und das den Beteiligten die Möglichkeit gibt, sich im Prozeß mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten. Die nähere Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs muß aber den einzelnen Verfahrensordnungen überlassen bleiben (vgl. BVerfGE 67, 208, 211; 74, 228, 233 f.). Die Verletzung solcher Bestimmungen stellt nicht generell zugleich einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar. Eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts liegt erst dann vor, wenn das Gericht bei der Auslegung oder Anwendung der Verfahrensvorschriften die Bedeutung oder Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör verkannt hat (vgl. BVerfGE 60, 305, 310 f.; 74, 228, 233; 75, 302, 312). Da die das rechtliche Gehör in verfassungsrechtlich zulässiger Weise einschränkenden Formvorschriften in gleicher Weise wie Fristvorschriften einschneidende Folgen für die Parteien nach sich ziehen und sich regelmäßig im grundrechtsrelevanten Bereich bewegen, ist die Auslegung und Anwendung dieser, das rechtliche Gehör beschränkenden Vorschriften durch die Fachgerichte einer strengeren verfassungsgerichtlichen Kontrolle zu unterziehen als dies üblicherweise bei der Anwendung einfachen Rechts geschieht (vgl. BVerfGE 75, 302, 312). Art. 103 Abs. 1 GG ist daher nicht nur dann verletzt, wenn die Entscheidung einer bloßen Willkürkontrolle nicht standhält, sondern auch dann, wenn die Rechtsanwendung offenkundig unrichtig ist (vgl. BVerfGE 75, 302, 312).

Das erkennende Gericht macht sich diese Ausführungen für Art. 52 Abs. 3 LV, der mit Art. 103 Abs. 1 GG inhaltsgleich ist (vgl. etwa: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. März 2000 - VfGBbg 2/00 -, LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 11, 88, 92), zu eigen.

b) Ob der vorliegend skizzierte intensivierte verfassungsgerichtliche Prüfungsmaßstab auch auf die - im Ergebnis für den Rechtsuchenden ebenso einschneidenden - Fälle der Zurückweisung des Vorbringens nach Schluß der mündlichen Verhandlung (§ 296a ZPO) bzw. auf die Ablehnung der Wiedereröffnung der Verhandlung (§ 156 ZPO) Anwendung findet, muß indes vorliegend nicht abschließend geklärt werden. Denn die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts hält auch einer gesteigerten verfassungsgerichtlichen Überprüfung stand.

aa) Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, daß das Vorbringen der Beschwerdeführerin vom 14. Mai 2004 und die Vorlage des Angebots mit der Kommissionsnummer „980054“ gemäß § 296a Satz 1 ZPO unberücksichtigt blieben. Die Beschwerdeführerin hat den Schriftsatz vom 14. Mai 2004 nach Schluß der mündlichen Verhandlung dem Gericht eingereicht, ohne hierfür eine Frist gemäß § 139 Abs. 5 ZPO beantragt zu haben (§ 296a Satz 2 ZPO). Gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 296a ZPO bestehen keine Bedenken (vgl. BVerfG NJW-RR 1993, 637; BayVerfGH NJW-RR 2001, 1645). Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, sie habe erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung erfahren, daß möglicherweise das nicht von der Beklagten angenommene Vertragsangebot zur Gerichtsakte gereicht worden ist, hat dies bereits nach dem Wortlaut des § 296a Satz 1 ZPO keine Bedeutung.

bb) Die Wiedereröffnung der Verhandlung gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO war von Verfassungs wegen nicht geboten.

Das Oberlandesgericht war im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht gehalten, den Prozeßbevollmächtigten der Beschwerdeführerin auf die - nicht dem Oberlandesgericht unterlaufene und von diesem auch nicht als solche erkannte - Verwechslung der beiden Angebote hinzuweisen (§ 139 ZPO). Gegen die diesbezüglichen Ausführungen des Oberlandesgerichts im Berufungsurteil ist von Verfassungs wegen nichts zu erinnern.

Das angegriffene Urteil stellt sich auch nicht als unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangene „Überraschungsentscheidung“ dar. Rechtliches Gehör bedeutet, daß der einzelne vor der Entscheidung Gelegenheit hat, seine Sicht der Dinge darzulegen. Dabei muß er prinzipiell die einschlägigen rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen. Das Gericht muß nur auf solche rechtlichen Gesichtspunkte hinweisen, mit denen ein gewissenhafter Prozeßbeteiligter nach dem bisherigen Prozeßverlauf nicht zu rechnen braucht (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 21. November 2002 - VfGBbg 99/02 -, NJ 2003, 85 und vom 16. März 2000 – VfGBbg 6/00 –, LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 11, 82, 86 f.). Der Schutz vor einer Überraschungsentscheidung greift bereits dann nicht ein, wenn die betreffenden Gesichtspunkte im Vortrag einer Partei angesprochen wurden (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 18. April 2002 - VfGBbg 7/02 -). Hier war die Frage, welche Leistungen im Einzelnen vertraglich vereinbart worden waren, von Anbeginn streitig. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung überdies darauf hingewiesen, daß sich der von der Beschwerdeführerin behauptete Vertragsumfang aus dem bei den Gerichtsakten befindlichen Angebot nicht ergibt. Weder hat dies die Beschwerdeführerin im Termin aufgegriffen, noch hat sie um eine Erklärungsfrist nachgesucht. Schließlich war das Oberlandesgericht auch angesichts der Zeitdauer des Verfahrens nicht - wie die Beschwerdeführerin jedoch meint - gehalten, ihr bereits vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung die Bedenken des Senats mitzuteilen.

2. Das Urteil des Oberlandesgerichts verstößt auch nicht gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren vor Gericht (Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV). Auf die obigen Ausführungen zu 1. b) bb) wird Bezug genommen.
 

Weisberg-Schwarz Prof. Dawin
   
Prof. Dr. Dombert Havemann
   
Dr. Jegutidse Dr. Knippel
 
Prof. Dr. Schröder Prof. Dr. Will