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VerfGBbg, Beschluss vom 9. Dezember 2004 - VfGBbg 14/04 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 52 Abs. 4 Satz 1; LV, Art. 52 Abs. 3 Alt. 2; LV, Art. 41 Abs. 1 Satz 1
- VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1; VerfGGBbg, § 47 Abs. 1
- ZPO, § 321a
Schlagworte: - Zivilrecht, materielles
- rechtliches Gehör
- Rechtswegerschöpfung
- Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts
- Subsidiarität
- faires Verfahren
- Gegenvorstellung
- Eigentum
- Frist
- Zwangsversteigerung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 9. Dezember 2004 - VfGBbg 14/04 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 14/04



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

T.,

Beschwerdeführerin,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwälte G. u.a.,

gegen den Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichts Neuruppin vom 16. Juni 2003 sowie die Beschlüsse des Landgerichts Neuruppin vom 3. Dezember 2003 und 20. Januar 2004

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dawin, Prof. Dr. Dombert, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Prof. Dr. Schröder und Prof. Dr. Will

am 9. Dezember 2004

b e s c h l o s s e n :

1. Die Beschlüsse des Landgerichts Neuruppin vom 3. Dezember 2003 und 20. Januar 2004 verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf ein faires Verfahren vor Gericht (Art. 52 Abs. 4 Satz 1 Verfassung des Landes Brandenburg). Sie werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Neuruppin zurückverwiesen. Im übrigen wird die Verfassungsbeschwerde verworfen.

2. Das Land Brandenburg hat der Beschwerdeführerin 2/3 der notwendigen Auslagen zu erstatten.

G r ü n d e :

A.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen einen Zuschlagsbeschluß im Zwangsversteigerungsverfahren des Amtsgerichts vom 16. Juni 2003 und die hierzu ergangenen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts vom 3. Dezember 2003 und vom 20. Januar 2004.

I.

Die Beschwerdeführerin war Miteigentümerin zu ½ des Grundstücks L.-straße in N. Mit Beschluß vom 14. Juni 2002 (Anordnungsbeschluß) ordnete das Amtsgericht auf Antrag der beitreibenden Gläubigerin – der S... – aufgrund einer vollstreckbaren notariellen Urkunde wegen eines dinglichen Anspruchs aus dem Recht Abteilung ... Nr. ... in Höhe von ... Euro nebst ... Zinsen seit dem 1. Februar 1993 die Zwangsversteigerung des Grundstücks an. Ausweislich einer Postzustellungsurkunde ist der Beschwerdeführerin dieser Beschluß am 20. Juni 2002 unter der Anschrift L.-straße in N. durch Niederlegung beim Postamt zugestellt sowie die schriftliche Benachrichtigung hierüber – wie bei gewöhnlichen Briefen üblich – in den Hausbriefkasten eingelegt worden. Einem Vermerk in der Akte des Ausgangsverfahrens (vgl. dort Bl. 165) ist zu entnehmen, daß das Schriftstück nicht abgeholt, nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist an das Amtsgericht zurückgeschickt und sodann nochmals formlos übersandt worden ist.

Durch Beschluß vom 2. September 2002 (Beitrittsbeschluß) ließ das Amtsgericht den Beitritt des Landes Brandenburg, vertreten durch das Finanzamt K., als weiteren Gläubiger zur angeordneten Zwangsversteigerung bezüglich des hälftigen Anteils des Schuldners T. – des Ehemanns der Beschwerdeführerin - zu. Bereits am 31. Mai 2002 hatte dieser durch notarielle Urkunde, welche für beide Vertragspartner die Anschrift „L.-straße“ ausweist, seinen hälftigen Miteigentumsanteil am Grundstück als ehebedingte Zuwendung und unter Anrechnung eventueller späterer Pflichtteilsansprüche auf die von ihm getrennt lebende Beschwerdeführerin übertragen. Eine an die Beschwerdeführerin gerichtete Ausfertigung des Beitrittsbeschlusses wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde am 6. September 2002 in den zur Wohnung L.-straße gehörenden Briefkasten eingeworfen. Am 3. Dezember 2002 wurde die Beschwerdeführerin als Alleineigentümerin im Grundbuch eingetragen.

Mit Beschluß vom 7. November 2002 (Wertfestsetzungsbeschluß) setzte das Amtsgericht den Verkehrswert des Grundstücks auf ... Euro fest. Nach den in der Postzustellungsurkunde dokumentierten Angaben wurde die an die Beschwerdeführerin gerichtete Beschlußausfertigung am 12. November 2002 in den zur Wohnung L.-straße gehörenden Briefkasten eingelegt.

Mit Verfügung vom 6. Februar 2003 beraumte das Amtsgericht für den 16. Juni 2003 Termin zur Zwangsversteigerung an. Die entsprechende an die Beschwerdeführerin gerichtete Terminsladung wurde ausweislich der Zustellungsurkunde am 13. Februar 2003 in den zur Wohnung L.-straße gehörenden Briefkasten eingelegt.

Im Versteigerungstermin schlug das Amtsgericht das Grundstück der Ersteherin Frau P. zu (Zuschlagsbeschluß). Dieser Beschluß wurde der Beschwerdeführerin am 30. Juni 2003 unter der Anschrift „M...“ zugestellt, nachdem eine Zustellung in der „L.-straße“ gescheitert war und die Ersteherin eine Meldeauskunft eingeholt hatte. Laut Auskunft der Meldebehörde hatte sich die Beschwerdeführerin am 28. Dezember 2001 beim Einwohnermeldeamt unter ihrem neuen Wohnsitz rückwirkend ab dem 1. Mai 2001 angemeldet.

Die Beschwerdeführerin legte gegen den Zuschlagsbeschluß mit am 8. Juli 2003 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde ein (sog. Zuschlagsbeschwerde). Zur Begründung trug sie im wesentlichen vor, daß die Anordnung der Zwangsversteigerung, die Wertfestsetzung und die Terminbestimmung nicht wirksam erfolgt seien, weil sie zum Zeitpunkt der jeweiligen Zustellungen nicht mehr in der L.-straße wohnhaft gewesen sei. Sie habe ihre dort befindliche Wohnung zum 1. Mai 2001 aufgegeben und sei umgezogen. Einen Nachsendeauftrag habe sie nicht erteilt. Von Februar 2001 bis Juni 2003 sei sie in der Stadt H. einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen und habe dort auch einen Wohnsitz gehabt. Sie habe allerdings ihre auf dem Grundstück L.-straße weiterhin wohnenden Söhne regelmäßig an den Wochenenden besucht und sich um den Haushalt gekümmert.

Die zuständige Rechtspflegerin am Amtsgericht half der Zuschlagsbeschwerde nicht ab und legte sie dem Landgericht als Beschwerdegericht zur Entscheidung vor. Dieses beraumte durch Verfügung vom 29. Oktober 2003 für den 7. November 2003, 11.00 Uhr einen „Termin zur Anhörung der Beschwerdeführerin und des Zeugen T.“ an. Im Zuge der vorangegangenen telefonischen Terminabsprache zwischen der zuständigen Einzelrichterin am Landgericht und dem Prozeßbevollmächtigten der Beschwerdeführerin wies letzterer darauf hin, daß er am 7. November 2003 wegen der Teilnahme an einem Fachanwaltslehrgang verhindert sei. Ihm wurde mitgeteilt, daß eine spätere Terminierung wegen der Eilbedürftigkeit der Sache nicht möglich sei und es auf eine anwaltliche Teilnahme nicht ankommen dürfte, weil lediglich die Beschwerdeführerin und der von ihr benannte Zeuge gehört werden sollten. Der Prozeßbevollmächtigte erklärte daraufhin sein Einverständnis mit der beabsichtigten Terminierung.

Im Anhörungstermin beschloß das Landgericht nach der Befragung der Beschwerdeführerin und des Zeugen T., der angab, daß das auf einen Wohnsitz der Beschwerdeführerin in der L.-straße hinweisende Namensschild unmittelbar nach deren Auszug im Mai 2001 entfernt worden sei, zwei weitere, von der Ersteherin benannte, präsente Zeugen zu vernehmen. Diese sagten aus, daß sich noch am 19. Juni 2003 am Briefkasten des Hauses in der L.-straße ein Namensschild „G. + R. T...“ befunden habe. Sie hätten diese Initialen wahrgenommen, als sie die Ersteherin an diesem Tage beim Einwurf eines Briefes in den Hausbriefkasten in der L.-straße begleitet hätten.

Mit Beschluß vom 3. Dezember 2003 wies das Landgericht die sofortige Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluß kostenpflichtig und ohne Zulassung der Rechtsbeschwerde zurück und begründete dies damit, daß die Zuschlagsentscheidung wirksam sei. Insbesondere läge kein Zuschlagsversagungsgrund deshalb vor, weil der Anordnungs- und Terminbeschluß nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden ist (§ 83 Nr. 1 i.V.m. § 43 Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung – ZVG -). Die Zustellungen an die Beschwerdeführerin seien wirksam gewesen. Die Erklärungen des Zustellers auf den jeweiligen Zustellungsurkunden begründeten ein beweiskräftiges Indiz dafür, daß der Zustellempfänger unter der angegebenen Anschrift eine Wohnung habe. Dieses beweiskräftige Indiz habe die Beschwerdeführerin nicht entkräftet, insbesondere habe sie nicht beweisen können, daß sie auch nach außen hin erkennbar die Wohnung in der L.-straße aufgegeben habe. Entgegen der Aussage des Zeugen T. hätten die weiteren Zeugen glaubhaft bekundet, daß sich noch am 19. Juni 2003 am Briefkasten des Hauses L.-straße ein auf ihren Vornamen hinweisendes Namensschild befunden habe. Damit stehe zur Überzeugung des Gerichts nicht fest, daß die Beschwerdeführerin diese Wohnung zum Zeitpunkt der Zustellungen aufgegeben habe. Wer nach außen hin den Anschein erwecke, an einem bestimmten Ort eine Wohnung zu haben, müsse dies auch bei den Zustellungen gegen sich gelten lassen.

Den am 23. Dezember 2003 – gleichzeitig mit der Übersendung des Protokolls des Anhörungstermins - zugestellten Beschluß des Landgerichts griff die Beschwerdeführerin am 6. Januar 2004 mit einer „Gegenvorstellung“ an, mit welcher sie eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren rügte. Der Rechtsbehelf wurde vom Landgericht mit Beschluß vom 20. Januar 2004 - der Beschwerdeführerin zugestellt am 21. Januar 2004 - zurückgewiesen. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sei unbegründet, weil nicht dargelegt sei, inwieweit die Beschwerdeentscheidung darauf beruhe. Im übrigen habe die Beschwerdeführerin unter dem 11. November 2003 dem Gericht Kopien einer an ihren Verfahrensbevollmächtigten übersandten ergänzenden Stellungnahme zum Ergebnis der Anhörung, insbesondere zu den Bekundungen eines präsenten Zeugen, zur Kenntnis gebracht. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin im Anhörungstermin von ihrem Fragerecht Gebrauch gemacht. Auch eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren komme nicht in Betracht. Beim Telefonat mit dem Prozeßbevollmächtigten habe die Einzelrichterin keine Kenntnis vom Erscheinen der weiteren Zeugen im Anhörungstermin gehabt. Es müsse stets damit gerechnet werden, daß präsente Zeugen vernommen würden, zumal die im Anhörungstermin erschienenen, nicht geladenen Zeugen von der Ersteherin bereits mit Schriftsatz vom 5. September 2003 benannt worden seien. Es sei schon aus prozeßökonomischen Gründen geboten gewesen, die Zeugen zu vernehmen und den Termin nicht zu vertagen.

II.

Mit der am 19. März 2004 erhobenen Verfassungsbeschwerde gegen den Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichts und die diesen bestätigenden Beschlüsse des Landgerichts rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres in Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 Verfassung des Landes Brandenburg (LV) gewährleisteten Anspruchs auf rechtliches Gehör und ihres in Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV verbürgten Anspruchs auf ein faires Verfahren vor Gericht sowie ihres Grundrechts auf Eigentum (Art. 41 Abs. 1 LV). Zur Begründung führt sie im wesentlichen aus:

Amts- und Landgericht hätten verkannt, daß die im Streit stehende Frage der wirksamen Zustellungen der im Zwangsversteigerungsverfahren ergangenen Beschlüsse auch im Lichte der Eigentumsgarantie zu sehen seien. Der Beschluß des Landgerichts vom 3. Dezember 2003 sei unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs bereits deshalb verfassungswidrig, weil sich die Entscheidung nicht einmal ansatzweise mit dem Sach- und Rechtsvortrag der Beschwerdeführerin zur Wohnungsaufgabe auseinandersetze. Statt dessen werde unter offenkundiger Nicht- bzw. Falschanwendung der vom Gericht selbst in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausschließlich auf das Vorhandensein eines Namensschildes am 19. Juni 2003 am Haus in der L.-straße abgestellt und diesbezüglich eine Beweiswürdigung zu Lasten der Beschwerdeführerin vorgenommen. Die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Umstände der Wohnungsaufgabe sowie die rechtlichen Ausführungen, daß es allein auf das Vorhandensein eines Namensschildes nicht ankomme, blieben völlig unberücksichtigt. Dies verletze die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und widerspreche einem fairen Verfahren. Soweit das Landgericht darüber hinaus im Anhörungstermin, zu dem ausdrücklich nur die Beschwerdeführerin und der von ihr benannte Zeuge T. geladen worden seien und deshalb die Teilnahme des Prozeßbevollmächtigten als entbehrlich angesehen worden sei, präsente Zeugen vernommen und dies zur maßgeblichen Entscheidungsgrundlage gemacht habe, mißachte es eine verfassungskonforme Anwendung von Verfahrensvorschriften und eine rechtsstaatlich gebotene Verfahrensweise.

III.

Das Verfassungsgericht hat die Akten des Ausgangsverfahrens beigezogen. Der Präsident des Landgerichts, der Direktor des Amtsgerichts und die Ersteherin im Zwangsversteigerungsverfahren haben Gelegenheit zur Äußerung erhalten.

B.

Die Verfassungsbeschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

I.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichts richtet. Eine Grundrechtsverletzung kommt von vornherein offensichtlich nicht in Betracht, so daß bereits die Beschwerdebefugnis zu verneinen ist (§ 45 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg – VerfGGBbg -).

1. Die Beschwerdeführerin sieht sich durch die Gestaltung des Gerichtsverfahrens in ihren verfassungsrechtlich verbürgten Rechten verletzt. Die behaupteten Rechtsverstöße hat jedoch – schon nach ihrer eigenen Begründung – allenfalls das Landgericht im Zusammenhang mit der Überprüfung der Zustellungen der im Zwangsversteigerungsverfahren getroffenen Beschlüsse begangen. Das Amtsgericht durfte bei der Zuschlagserteilung ohne weiteres von einer Zustellung dieser Beschlüsse ausgehen. Es verstößt insbesondere nicht gegen die Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs sowie gegen die Eigentumsgarantie, den Zugang eines Schriftstückes allein aufgrund der Indizwirkung des in einer Zustellurkunde dokumentierten Einlegens in den Briefkasten (bzw. der dokumentierten Niederlegung) für nachgewiesen zu erachten, wenn der Zustelladressat keine schlüssigen Anhaltspunkte dafür gibt, daß er unter der Zustellanschrift tatsächlich nicht mehr gewohnt hat (so explizit für die Ersatzzustellung im Zwangsversteigerungsverfahren: BVerfG, NJW 1992, 224). Umstände, die Anlaß für Zweifel an der Identität von Zustellanschrift und tatsächlichem Wohnort der Beschwerdeführerin hätten geben können, waren dem Amtsgericht zum Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung nicht bekannt. Da solche Umstände von der Beschwerdeführerin erst im Beschwerdeverfahren vorgetragen worden sind (und werden konnten), scheidet ein verfassungsrelevanter Rechtsverstoß durch das Amtsgericht a priori aus.

2. Dies gilt auch für die gerügte Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren vor Gericht. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, daß die Zuschlagsentscheidung des Amtsgerichts unter Verletzung dieses Verfahrensgrundrechts getroffen worden ist.

II.

Im übrigen ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls hinsichtlich der gerügten Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren vor Gericht durch die landgerichtlichen Beschlüsse zulässig und begründet.

1. Soweit mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren vor Gericht durch die vom Landgericht getroffenen Beschlüsse geltend gemacht wird, ist sie zulässig.

a. Die Beschwerdebefugnis folgt unmittelbar aus Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV.

b. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, daß die Verletzung eines Landesgrundrechts im Rahmen eines bundesrechtlich - hier: durch das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung sowie die Zivilprozeßordnung - geordneten Verfahrens gerügt wird. Die insoweit erforderlichen Voraussetzungen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg in st. Rspr. seit Beschluß vom 16. April 1998 - VfGBbg 1/98 -, LVerfGE 8, 82, 84 f. unter Bezugnahme auf BVerfGE 96, 345, 371 ff.) sind gegeben: Das als verletzt in Betracht kommende landesverfassungsrechtlich verbürgte Recht auf ein faires Verfahren vor Gericht ist inhaltsgleich mit dem entsprechenden grundrechtsgleichen Recht des Grundgesetzes (Anspruch auf faires Verfahren vor Gericht [vgl. BVerfGE 57, 250, 274 f. m.w.N. und 70, 297, 308 f.] als Aspekt des Rechtsstaatsprinzips [vgl. BVerfGE 52, 131, 144 f.]). Ein Bundesgericht war nicht befaßt. Eine Rechtsschutzalternative zur Verfassungsbeschwerde steht nicht zur Verfügung.

c. Der Rechtsweg ist erschöpft (§ 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg). Die von der Verfassungsbeschwerdeführerin gegen den Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichts erhobene sofortige Beschwerde nach §§ 96 ff. ZVG ist erfolglos geblieben. Die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO hat das Beschwerdegericht nicht zugelassen.

d. Auch der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde greift nicht ein.

aa. Nach diesem Grundsatz muß ein Beschwerdeführer über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle ihm zu Gebote stehenden zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ausnutzen, um auf eine Beseitigung der geltend gemachten Grundrechtsverletzungen im fachgerichtlichen Verfahren hinzuwirken (ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg, vgl. etwa Beschluß vom 21. November 1996 – VfGBbg 17/96, 18/96, 19/96 -, LVerfGE 5, 112, 118 f., m.w.N.; Beschluß vom 19. Dezember 2002 – VfGBbg 104/02 -, LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 13, 217).

bb. Dieser Obliegenheit ist die Beschwerdeführerin nachgekommen. Die Gegenvorstellung, mit welcher sie die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gerügt hat, wurde vom Landgericht als unbegründet zurückgewiesen. Auf weitere Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel kann die Beschwerdeführerin nicht verwiesen werden. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (ZPO-RG; BGBl. I, S. 1887) kann eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts in einer Zwangsversteigerungssache nur noch mit dem Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gem. § 574 ZPO angefochten werden. Die Statthaftigkeit dieses Rechtsmittels setzt nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO voraus, daß es vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Die Nichtzulassungsentscheidung ist nicht gesondert angreifbar (Zöller/Gummer, ZPO-Kommentar, 25. Aufl., 2004, § 574 Rn. 16).

Auch auf die Einlegung einer außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung kann die Beschwerdeführerin nicht verwiesen werden. Eine solche Beschwerde ist – jedenfalls nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung – seit Inkrafttreten des Zivilprozeßreformgesetzes vom 27. Juli 2001 selbst dann nicht mehr statthaft, wenn die Entscheidung ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzt (neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: vgl. z.B. Beschluß vom 7. März 2002, BGHZ 150, 133; Beschluß vom 16. September 2003, NJW, 2004, 292).

e. Die Zwei-Monatsfrist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde (§ 47 Abs. 1 VerfGGBbg) ist gewahrt. Dies gilt auch insoweit, als sich die Verfassungsbeschwerde auf den angegriffenen Beschluß des Landgerichts vom 3. Dezember 2003 bezieht. Dieser Beschluß ist der Beschwerdeführerin zwar am 23. Dezember 2003 und somit mehr als zwei Monate vor dem Eingang der Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgericht des Landes Brandenburg zugegangen. Jedoch ist vorliegend für den Fristbeginn nach § 47 Abs. 1 VerfGGBbg die Zustellung der Entscheidung über die Gegenvorstellung maßgeblich.

aa. Grundsätzlich führt die Erhebung einer Gegenvorstellung nicht zur Unterbrechung der zweimonatigen Frist zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 17. Dezember 1998 – VfGBbg 40/98 –, LVerfGE 9, 145, 148 [bezogen auf eine formlose Gegenvorstellung gegen eine den Rechtszug abschließende strafgerichtliche Entscheidung] und Beschluß vom 20. Dezember 2001 – VfGBbg 28/01 –, LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 12, 146 [bezogen auf die im Verwaltungsprozeßrecht anerkannte Gegenvorstellung]). Allerdings hat das erkennende Gericht bereits in der Entscheidung vom 17. Dezember 1998 (VfGBbg 40/98, a.a.O.) angenommen, daß ein Beschwerdeführer in Ausnahmefällen gehalten sein kann, sich auch außerordentlicher Rechtsbehelfe vor den Fachgerichten zu bedienen, soweit nach der einschlägigen Verfahrensordnung oder Rechtsprechungspraxis die Möglichkeit einer erneuten Sachprüfung nicht ausgeschlossen ist und daß in solch einem Fall ggf. die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde durch die auf den außerordentlichen Rechtsbehelf hin ergangene Entscheidung neu in Lauf gesetzt wird.

bb. Um solch einen Ausnahmefall handelt es sich hier. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nämlich die Verletzung eines Verfahrensgrundrechts – über die bloße Gehörsrüge gem. § 321a ZPO hinaus - durch eine Beschlußentscheidung von dem Gericht, das sie begangen hat, auf Gegenvorstellung hin zu beheben, selbst wenn die Entscheidung nach Prozeßrecht unabänderlich ist (BGH, Beschluß vom 7. März 2002, a.a.O.; BGH, NJW 2004, 2529, m.w.N.). Es kommt nicht darauf an, ob es sich bei der keinem förmlichen Rechtsmittel oder -behelf mehr zugänglichen Entscheidung um ein Urteil im erstinstanzlichen Verfahren handelt (BGH, NJW 2003, 3137: Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung gegen einen Beschluß des Oberlandesgerichts im Prozeßkostenhilfeverfahren). Dieser Rechtsprechung einer extensiv verstandenen fachgerichtlichen Selbstkorrektur bei schwerwiegenden Verfahrensfehlern haben sich das Bundesverwaltungsgericht (NJW 2002, 2657; vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 5. Oktober 2004 – 2 B 90.04 -) und der Bundesfinanzhof (NJW 2003, 919) angeschlossen. Auch die Entscheidung des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 – 1 PBvU 1/02 - verweist auf den Grundsatz, „daß Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte tunlichst im Instanzenzug durch Selbstkontrolle der Fachgerichte behoben werden sollen“ (BVerfGE 107, 395, 397 m.w.N.). In diesem Zusammenhang wird ausgeführt, daß die von der Rechtsprechung bisher für zulässig erachteten außerordentlichen Rechtsbehelfe den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit nicht genügen (BVerfG, a.a.O., S. 417). Es entspreche aber dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG, daß eine Verfahrensordnung zwar kein Rechtsmittel gegen eine richterliche Entscheidung zulasse, aber eine anderweitige eigenständige gerichtliche Abhilfemöglichkeit vorsehe, welche die Möglichkeit eröffne, einen Verfahrensverstoß einer einmaligen gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen (BVerfG, a.a.O., S. 410 f.). Dazu gehöre auch die Möglichkeit einer Selbstkontrolle der Fachgerichtsbarkeit im Wege einer Gegenvorstellung. Die Einräumung einer Rechtsschutzmöglichkeit bei einem anderen oder gar höheren Gericht sei dann nicht zwingend geboten (BVerfG, a.a.O., S. 411 f.).

Mit der Anerkennung der im vorliegenden Fall eingelegten Gegenvorstellung als ein die Frist nach § 47 Abs. 1 VerfGGBbg neu in Gang setzender Rechtsbehelf wird diese Frist nicht der Disposition des Beschwerdeführers überlassen (vgl. zu diesem - die Verfristung einer Verfassungsbeschwerde nach erfolglos erhobener Gegenvorstellung begründenden - Aspekt: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 17. Dezember 1998 - VfGBbg 40/98 -, a.a.O.). Für die Verpflichtung des Gerichts, seine gegen ein Verfahrensgrundrecht verstoßende Entscheidung auf eine Gegenvorstellung hin selbst zu korrigieren, muß es aus Gründen der Rechtssicherheit eine Grenze geben. Ob deshalb die Gegenvorstellung in einem zivilgerichtlichen Verfahren in analoger Anwendung von § 321a Abs. 2 Satz 2 ZPO nur innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen zulässig ist (dies erwägt z.B. BGH, Beschluß vom 7. März 2002, a.a.O.; auch die Entscheidung des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 – a.a.O., S. 418 – stellt auf einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens vor dem Gericht, dessen Entscheidung wegen einer behaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angegriffen wird, binnen 14 Tagen für den Fall ab, daß der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2004 keine Neuregelung über die Gehörsrüge getroffen hat), kann offen bleiben. Denn die Beschwerdeführerin hat diese Frist eingehalten und in diesem Sinne den Zeitpunkt zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unabsehbar „aufgeschoben“.

cc. Im übrigen ist zu berücksichtigen, daß die Beschwerdeführerin (auch) eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg ist bei solch einer Beanstandung vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zwingend beim Fachgericht eine Gehörsrüge entsprechend § 321a ZPO zu erheben (vgl. z.B. Beschluß vom 16. Oktober 2003 – VfGBbg 228/03 – NJW 2004, 1651). Im vorliegenden Fall ermöglichte die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dem Landgericht, seine eigene Entscheidung – auch hinsichtlich einer fairen Verfahrensgewährung - zu überprüfen. Das Landgericht war unter dem Gesichtspunkt der Funktionenteilung zwischen Fach- und Verfassungsgerichtsbarkeit (hierzu z.B. BVerfG, NJW 2004, 1519 m.w.N.) nämlich gehalten, sich bei Wahrung des rechtlichen Gehörs gleichfalls mit den weitergehenden Rügen auseinanderzusetzen. Wird dies bei der Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verlangt, kann es dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen, wenn er die Entscheidung des Fachgerichts auch über die anderen verfassungsrelevanten Beanstandungen abwartet und erst dann Verfassungsbeschwerde erhebt. In diesem Sinne „sperrt“ die nach dem Subsidiaritätsgrundsatz notwendige Gehörsrüge den Fristablauf für die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde auch insoweit, als mit ihr weitere Verfassungsverstöße geltend gemacht werden. Die gegenteilige Auffassung in der landesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, welche annimmt, daß die Frist zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde durch die Einlegung außerordentlicher Rechtsbehelfe selbst dann nicht beeinflußt werde, wenn diese Rechtsbehelfe wegen des Grundsatzes der Subsidiarität geboten sein sollten (z.B. Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Beschluß vom 16. Januar 2003 - P.St.1585 -; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Beschluß vom 10. Oktober 1997 - Vf.7-VI-97, NJW 1998, 1136), mag den entsprechenden Verfahrensvorschriften geschuldet sein. Eine Vorlage dieser Frage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 3 Grundgesetz (GG) ist jedenfalls nicht angezeigt. Es geht hier nicht um die Auslegung des Grundgesetzes, sondern um die Auslegung von §§ 45 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 VerfGGBbg.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist – hinsichtlich des gerügten Fairneßprinzips - begründet. Die Beschlüsse des Landgerichts verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf ein faires Verfahren vor Gericht (Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV).

a. Das Verfassungsgebot der fairen Verfahrensführung beinhaltet, daß der Richter das Verfahren so gestalten muß, wie es die Beteiligten von ihm erwarten dürfen: Er darf sich nicht widersprüchlich verhalten (vgl. BVerfGE 69, 381, 387), insbesondere aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile für die Beteiligten ableiten (vgl. BVerfGE 75, 183, 190). Allgemein ist er zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet (vgl. BVerfGE 78, 123, 126; zum Ganzen siehe auch: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 12. Oktober 2000 - VfGBbg 35/00 -).

b. Dem trägt die landgerichtliche Beschwerdeentscheidung vom 3. Dezember 2003 und das ihr vorausgegangene Verfahren nicht hinreichend Rechnung.

aa. Das Gericht hatte einen Anhörungstermin bestimmt und dem Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin bei der Terminabsprache mitgeteilt, daß seine Teilnahme nicht erforderlich erscheine, weil lediglich seine Mandantin und deren Ehemann gehört werden sollten. Wenn der Prozeßbevollmächtigte daraufhin einer Durchführung des Termins ohne seine Teilnahme zustimmt, erscheint es gegenüber der Beschwerdeführerin selbst unlauter, eine weitergehende Beweisaufnahme in Abwesenheit ihres Anwalts durchzuführen als die, mit der aufgrund der gerichtlichen Information zu rechnen war. Die Vernehmung der präsenten Zeugen war mithin überraschend.

bb. Dem Fairneßgrundsatz läßt sich allerdings kein Anspruch einer Prozeßpartei entnehmen, daß das Gericht unter allen Umständen mit der Verhandlung innehalten oder den Verhandlungstermin vertagen bzw. verlegen muß, wenn der von der Partei gewählte Anwalt verhindert ist oder sich eine nicht vorhersehbare Prozeßlage (vorliegend: die Anwesenheit nicht geladener Zeugen) ergibt. Von Verfassungs wegen kommt auch der Durchführbarkeit des Verfahrens sowie seiner Beschleunigung und den legitimen Interessen der übrigen Verfahrensbeteiligten an der Durchführung nur eines mündlichen Verhandlungstermins einschließlich einer sofortigen, umfassenden Beweiserhebung einiges Gewicht zu. Die Vernehmung von im Termin erschienenen, nicht geladenen Zeugen gehört deshalb grundsätzlich zum allgemeinen Prozeßrisiko und ist regelmäßig schon aus prozeßökonomischen Gründen geboten. Diese Ziele sind jedoch mit dem Interesse der Partei am Beistand des von ihm gewählten Prozeßbevollmächtigten und am Schutz vor einem überraschenden Verfahrensfortgang zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Wo dieser Ausgleich letztlich zu finden ist, kann angesichts der Vielfalt möglicher Lebenssachverhalte nicht abstrakt abschließend beurteilt werden. Zu den maßgeblichen in die Abwägungsentscheidung einzustellenden Einzelfallumständen gehören jedenfalls die Bedeutung der Sache, die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, die Lage des Verfahrens zum Zeitpunkt des Verhinderungsfalls bzw. der nicht vorhersehbaren Prozeßentwicklung sowie die Fähigkeit der betroffenen Partei, sich selbst zu vertreten und auf einen unvorhersehbaren Verfahrensgang zu reagieren.

In der vorliegenden besonderen Konstellation hätte das Landgericht die im Termin erschienen Zeugen nicht vernehmen dürfen. Es hätte vielmehr einen neuen Termin zur Durchführung der Zeugenvernehmung anberaumen müssen. Nur eine solche Vorgehensweise wäre den Interessen der Beschwerdeführerin in verfassungskonformer Weise gerecht geworden.

(1) Zunächst kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß sich das Landgericht durch seine Aussage, der Termin diene nur der Anhörung der Beschwerdeführerin und des von ihr benannten Zeugen, eindeutig festgelegt hatte. Wenn es unter diesen Umständen eine weitergehende Beweisaufnahme durchführt, hält es sich nicht an seine eigenen Angaben und verhält sich widersprüchlich. Die Beschwerdeführerin mußte gerade nicht mit der Vernehmung nicht geladener Zeugen rechnen, zumal diese von der Ersteherin bereits mit Schriftsatz vom 5. September 2003 benannt worden sind und das Gericht dennoch mit gerichtlicher Verfügung vom 29. Oktober 2003 lediglich einen Termin zur Anhörung der Beschwerdeführerin und des von ihr benannten Zeugen anberaumt sowie eine (wenigstens vorsorgliche) Ladung der von der Ersteherin benannten Zeugen nicht veranlaßt hatte.

(2) Weiter muß bei der Abwägungsentscheidung die besondere Verfahrenssituation bedacht werden. Das Beschwerdeverfahren stellte sich für die Beschwerdeführerin als erster (und wegen der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Ergebnis auch letzter) Zugang zum Gericht dar, weil sie – zumindest nach ihrer eigenen Darstellung – allein den Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichts zur Kenntnis nehmen konnte. Ihr blieb damit nur die Zuschlagsbeschwerde, welche nach § 100 ZVG lediglich auf bestimmte, vor der Erteilung des Zuschlags liegende Rechtsmängel – u.a. Bekanntmachungsdefizite - gestützt werden kann. Diese strenge Regelung des Gesetzes hat ihren berechtigten Grund darin, daß durch die Erteilung des Zuschlags, der mit der Verkündung wirksam ist (§ 89 ZVG), der Ersteher das Eigentum erworben hat (§ 90 Abs. 1 ZVG). Der Zuschlagsbeschluß kann zwar im Beschwerdewege rechtskräftig wieder aufgehoben werden. Die Rechtssicherheit erfordert es aber, daß dies nur in ganz bestimmten, eng begrenzten Ausnahmefällen unter den in § 100 ZVG aufgeführten Voraussetzungen geschieht, in denen dem Versteigerungsgericht ein wesentlicher Rechtsfehler unterlaufen ist (vgl. z.B. OLG Hamm, Beschluß vom 26. November 1991 - 15 W 317/91 –, zitiert nach: juris). Diese materiell-rechtliche Grenze der Rechtsschutzmöglichkeit für die Beschwerdeführerin gebietet eine gesteigerte Beachtung ihres Interesses, bei der Frage der behaupteten Zustellungsmängel in einem ohne anwaltlichen Beistand durchgeführten Anhörungstermin keiner unvorhersehbaren Beweisaufnahme ausgesetzt zu werden. Dies gilt um so mehr, als es sich bei den Aussagen der präsenten Zeugen um die Bekundungen jener Umstände handelt, die das Gericht im Ergebnis der Beweisaufnahme als erwiesen angesehen und auf die es seine Entscheidung maßgeblich gestützt hat, wobei das Protokoll über die Zeugeneinvernahme der Beschwerdeführerin erst zeitgleich mit der Beschwerdeentscheidung zustellt worden ist. Auf die Bekundungen der Zeugen konnte nur die Beschwerdeführerin selbst im Termin reagieren. Der im allgemeinen rechtsunkundigen Prozeßpartei ermöglicht die anwaltliche Hilfe eine sachgerechte und seinen Interessen entsprechende Wahrung und Ausübung seiner prozessualen Rechte und Möglichkeiten, auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens – einschließlich einer Beweisaufnahme - Einfluß zu nehmen.

c. Es kann dahinstehen, ob bei einer Verletzung des Fairneßgrundsatzes die angegriffene Entscheidung hierauf beruhen muß (eine solche kausale Verknüpfung wird jedenfalls bei einem Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt [vgl. z.B. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 27. Mai 2004 - VfGBbg: 23/04 -], welcher wiederum als wichtigster positiv-rechtlicher Ausdruck des Fairneßprinzips verstanden wird [für das GG: Roellecke in: Umbach/Clemens, Grundgesetz, Mitarbeiterkommentar und Handbuch, 2002, Art. 20, Rn. 116]). Dies ist hier jedenfalls der Fall. Die Beschwerdeentscheidung beruht auf dem Verfassungsverstoß. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Zeugenvernehmung in Anwesenheit des Prozeßbevollmächtigten der Beschwerdeführerin und bei Ausübung des ihm originär zustehenden Fragerechts (§ 397 Abs. 2 ZPO) zu einem abweichenden Ergebnis der Beweisaufnahme oder zu einer anderen Beweiswürdigung des Gerichts geführt hätte.

3. Gemäß § 50 Abs. 3 VerfGGBbg ist der Beschluß des Landgerichts vom 3. Dezember 2003 aufzuheben; das Verfahren ist an das Landgericht zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde zurückzuverweisen.

Auch der Beschluß des Landgerichts vom 20. Januar 2004 unterliegt der Aufhebung. Die Zurückweisung der Gegenvorstellung stellt sich als Fortsetzung des Verstoßes gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren vor Gericht dar (vgl. zum fortgesetzten Grundrechtsverstoß: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 27. Mai 2004 - VfGBbg 23/04 und 6/04 EA - und vom 19. Dezember 2002 - VfGBbg 104/02 -, LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 13, 217, 228). Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung über die Gegenvorstellung die Reichweite des Fairneßgebots verkannt. Der Fairneßverstoß liegt nicht darin, daß es dem Anwalt bei der Terminabsprache mitgeteilt hat, daß es nur um die Anhörung der Beschwerdeführerin und die Befragung des von ihr benannten Zeugen geht, sondern darin, daß es die präsenten Zeugen entgegen dieser klaren Mitteilung vernommen und die Verhandlung nicht – wie es geboten gewesen wäre – insoweit vertagt hat.

4. Da die angegriffenen landgerichtlichen Beschlüsse bereits wegen einer Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren vor Gericht keinen Bestand haben, kann offen bleiben, ob die weitergehende - eine Verletzung von Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV (Anspruch auf rechtliches Gehör) und Art. 41 Abs. 1 Satz 1 LV (Eigentumsgewährleistung) geltend machende - Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet ist.

C.

Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin beruht auf § 32 Abs. 7 VerfGGBbg. Es war zu berücksichtigen, daß die Verfassungsbeschwerde teilweise unzulässig war.
 

Weisberg-Schwarz Prof. Dawin
   
Prof. Dr. Dombert Havemann
   
Dr. Jegutidse Dr. Knippel
 
Prof. Dr. Schröder Prof. Dr. Will