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VerfGBbg, Beschluss vom 9. September 2016 - VfGBbg 98/15 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 21 Satz 2; VerfGGBbg, § 45; VerfGGBbg, § 46
Schlagworte: - Rechtswegerschöpfung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 9. September 2016 - VfGBbg 98/15 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 98/15




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

F.,
 

Beschwerdeführerin,

wegen    Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 26. Oktober 2015 (46 C 145/11)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 9. September 2016

durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, und Partikel

beschlossen: 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

Gründe:

 

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen, nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. Februar 2016 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese mit ihren Schreiben vom 8. März 2016 und vom 19. April 2016 nicht ausgeräumt hat.

 

Es bleibt dabei, dass der Vortrag der Beschwerdeführerin nicht dem Begründungserfordernis aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg genügt. Weder ist erkennbar, ob der Rechtsweg gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg erschöpft wurde, noch ist die Möglichkeit einer Verletzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin hinlänglich dargetan.

 

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dresen
   
Dr. Fuchsloch Dr. Lammer
   
Partikel