Toolbar-Menü
Hauptmenü

VerfGBbg, Beschluss vom 9. August 2001 - VfGBbg 23/01 EA -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
EA
entscheidungserhebliche Vorschriften:
Schlagworte: - Schulrecht
- Beschwerdebefugnis
- Begründungserfordernis
- Rechtswegerschöpfung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 9. August 2001 - VfGBbg 23/01 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 23/01 EA



IM NAMEN DES VOLKES
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

1) T.,

2) H.,

3) Dr. B.,

4) B.,

5) Dr. T.,

Beschwerdeführer,

wegen verschiedener behördlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Schließung der elften Klassenstufe einer Gesamtschule

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dr. Macke, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Prof. Dr. Schröder und Weisberg-Schwarz

am 9. August 2001

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

G r ü n d e :

I.

Die Beschwerdeführer zu 1) bis 3) sind Elternsprecher der Gesamtschule S., die Beschwerdeführerin zu 4) „mitbetroffene Schüler-Mutter“ und der Beschwerdeführer zu 5) „Beauftragter der Schulelternsprecher“. Mit ihrer am 24. Juli 2001 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung der Art. 2 Abs. 1 und 5; 5; 7; 10; 27 Abs. 1 und 3; 28; 30 Abs. 2, 4 und 5; 88 und 97 Verfassung des Landes Brandenburg (LV) durch verschiedene behördliche Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Schließung der elften Klassenstufe an der Gesamtschule S.. Zur Begründung führen die Beschwerdeführer u.a. aus: Ein an die Bewerber für die Abiturstufe an der Gesamtschule Storkow am 4. September 2000 ergangenes Hausverbot sei unverhältnismäßig gewesen. Der seitens der Schule und der Stadt Storkow unternommene Versuch, durch die Aufnahme polnischer Schüler an der Gesamtschule die geforderte Bewerberzahl zu erreichen, sei von den Behörden unter Vorwänden vereitelt worden. Dem pädagogischen Personal habe man Meinungsäußerungen unter Androhung dienstrechtlicher Konsequenzen verboten. Eltern seien ohne Begründung der Rechtslage aufgefordert worden, die Meldeformulare für ihre Kinder zurückzuziehen. Die Vorsitzende des Bildungsausschusses der Stadtverordnetenversammlung sei vom entscheidenden Teil der Elternversammlung ausgeschlossen worden, ohne daß die Voraussetzungen hierfür vorgelegen hätten. Der Ministerpräsident habe „verfassungsrechtlich anfechtbare Handlungen und Unterlassungen von Landesbediensteten, von denen er unterrichtet wurde, nicht geprüft, aber wissend oder fahrlässig geduldet“. Durch die weitere Erhöhung der Klassenfrequenz würden die Anteilnahme der Schüler am Unterricht und die Realisierbarkeit moderner Unterrichtsmethoden beeinträchtigt. Da sich im Fall der Nichteinrichtung einer elften Klassenstufe der Schulweg der betroffenen Schüler täglich um ca. 2 Stunden verlängern würde, werde „Lebenszeit von Schülern vergeudet“. Durch die – zudem mit erhöhten Unfallgefahren verbundene - Schülerbeförderung und die an den verbliebenen Schulstandorten erforderlich werdenden Baumaßnahmen bürde das Land den betreffenden Gemeinden und Landkreisen zusätzliche Kosten auf.

Mit dem gleichzeitig gestellten, auf „sofortige Aufhebung der Wirkungen von Handlungen“ und die Abgabe verschiedener Erklärungen durch die Landesregierung gerichteten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung soll – bei sinngemäßer Auslegung – erreicht werden, daß mit Beginn des Schuljahrs 2001/2002 die elfte Klassenstufe an der Gesamtschule Storkow im bisherigen Umfang eingerichtet bleibt.

II.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

Soweit eine Verletzung der Art. 2 Abs. 1 und 5; 5; 28; 30 Abs. 2, 4 und 5; 88 und 97 LV sowie verschiedener Bestimmungen des Brandenburgischen Schulgesetzes geltend gemacht wird, handelt es sich nicht um gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 LV mit der Individual-Verfassungsbeschwerde rügefähige Grundrechte.

Die Verfassungsbeschwerde enthält darüber hinaus keine dem Verfassungsgerichtsgesetz entsprechende Begründung. § 46 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) verlangt, daß der Beschwerdeführer - innerhalb der Frist des § 47 VerfGGBbg - in der Begründung seiner Beschwerde das Grundrecht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die er sich verletzt fühlt, bezeichnet. Diesen Anforderungen genügt das Schreiben vom 22. Juli 2001 nicht. Insbesondere ist aus dem Sachvortrag der Beschwerdeführer - die als „Elternsprecher“, „mitbetroffene Schüler-Mutter“ bzw. „Beauftragter der Schulelternsprecher“ auftreten – nicht zu entnehmen, daß sie durch die geschilderten behördlichen Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Schließung der elften Klassenstufe an der Gesamtschule S. (und dem Widerstand hiergegen) in eigenen Grundrechten betroffen wären.

Schließlich ist nicht erkennbar, daß der Rechtsweg ausgeschöpft worden ist, wie es nach § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg grundsätzlich zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gehört. Soweit die Verfassungsbeschwerde hoheitliche Maßnahmen der Schulverwaltung zum Gegenstand hat, wären ggf. zunächst die Verwaltungsgerichte anzurufen.

2. Mit dieser Entscheidung erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführer auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.

Dr. MackeProf. Dr. Harms-Ziegler
HavemannDr. Jegutidse
Dr. Knippel Prof. Dr. Schröder
Weisberg-Schwarz