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VerfGBbg, Beschluss vom 9. Februar 2006 - VfGBbg 72/05 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 52 Abs. 4 Satz 1
- VerfGGBbg, § 21 Satz 2
Schlagworte: - Subsidiarität
- zügiges Verfahren
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 9. Februar 2006 - VfGBbg 72/05 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 72/05



IM NAMEN DES VOLKES

B E S C H L U S S
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

B.,

Beschwerdeführerin,,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt T.,

wegen Untätigkeit der Staatsanwaltschaft Potsdam in einem Ermittlungsverfahren

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dawin, Prof. Dr. Dombert, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Prof. Dr. Schröder und Prof. Dr. Will

am 09. Februar 2006

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

G r ü n d e :

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg zu verwerfen, nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Dezember 2005 - zugestellt am 20. Dezember 2005 - auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch ihr Schreiben vom 22. Januar 2006, ausgeräumt hat.

Eine von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf ein zügiges Verfahren vor Gericht  (Art. 52 Abs. 4 Satz 1 Landesverfassung), liegt nicht darin, daß lediglich die Staatsanwaltschaft in einem Ermittlungsverfahren über längere Zeit untätig geblieben ist. Bereits der Schutzbereich dieser Norm ist nicht betroffen. Auf das gerichtliche Hinweisschreiben vom 14. Dezember 2005 wird Bezug genommen.

Dahinstehen kann, ob gegebenenfalls aus anderen Verfassungsnormen ein Anspruch auf zügiges Verfahren für das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren bzw. auf dessen Einstellung abgeleitet werden könnte. Die Beschwerdeführerin hat solche nicht geltend gemacht.

Überdies steht der Verfassungsbeschwerde der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Dieser verlangt von einem Beschwerdeführer, daß er vor der Anrufung des Verfassungsgerichts - über eine Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus - alles im Rahmen seiner Möglichkeiten stehende unternommen haben muß, um eine etwaige Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen. Die Beschwerdeführerin mußte deshalb vor Anrufung des Verfassungsgerichts alle nach Lage der Dinge ihr gegebenenfalls zur Verfügung stehenden verfahrensrelevanten Möglichkeiten zur Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung ergreifen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg in ständiger Rechtsprechung, vgl. etwa Beschluß vom 18. Juni 1996 - VfGBbg 20/95 -, LVerfGE 4, 201, 205 m. w. N.). Dazu zählt - jedenfalls solange kein gerichtliches Verfahren anhängig ist - bei allein behördlicher bzw. staatsanwaltlicher Untätigkeit grundsätzlich auch die Einreichung einer Dienstaufsichtsbeschwerde. Anders als gegenüber - unabhängigen - Gerichten ist dieser „behördentechnische Rechtsbehelf“ (vgl. Verfassungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluß vom 20. November 1997 - VfGBbg 28/97 -) nicht grundsätzlich ungeeignet, eine möglicherweise verfassungswidrige mehrjährige staatsanwaltliche Untätigkeit zu beenden. Dies wird hier auch nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß die Staatsanwaltschaft auf eine Bitte des Verfassungsgerichts um Stellungnahme bislang nur mit dem Ersuchen reagierte, die Verfassungsbeschwerde zu verwerfen und ein gesondertes Begründungsschreiben in Aussicht stellte.


Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

Weisberg-Schwarz Prof. Dawin
   
Prof. Dr. Dombert Havemann
   
Dr. Jegutidse Dr. Knippel
   
Prof. Dr. Schröder  Prof. Dr. Will