In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
B.,
Beschwerdeführerin,,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
T.,
wegen Untätigkeit der Staatsanwaltschaft Potsdam in einem
Ermittlungsverfahren
hat das Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dawin, Prof. Dr.
Dombert, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Prof. Dr. Schröder und Prof.
Dr. Will
am 09. Februar 2006
b e s c h l o s s e n :
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
G r ü n d e :
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21
Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg zu verwerfen, nachdem die
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Dezember 2005 - zugestellt am 20.
Dezember 2005 - auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer
Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch
nicht durch ihr Schreiben vom 22. Januar 2006, ausgeräumt hat.
Eine von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung des Anspruchs
auf ein zügiges Verfahren vor Gericht (Art. 52 Abs. 4 Satz 1
Landesverfassung), liegt nicht darin, daß lediglich die Staatsanwaltschaft
in einem Ermittlungsverfahren über längere Zeit untätig geblieben ist.
Bereits der Schutzbereich dieser Norm ist nicht betroffen. Auf das
gerichtliche Hinweisschreiben vom 14. Dezember 2005 wird Bezug genommen.
Dahinstehen kann, ob gegebenenfalls aus anderen Verfassungsnormen ein
Anspruch auf zügiges Verfahren für das staatsanwaltliche
Ermittlungsverfahren bzw. auf dessen Einstellung abgeleitet werden könnte.
Die Beschwerdeführerin hat solche nicht geltend gemacht.
Überdies steht der Verfassungsbeschwerde der Grundsatz der Subsidiarität
entgegen. Dieser verlangt von einem Beschwerdeführer, daß er vor der
Anrufung des Verfassungsgerichts - über eine Rechtswegerschöpfung im engeren
Sinne hinaus - alles im Rahmen seiner Möglichkeiten stehende unternommen
haben muß, um eine etwaige Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu
beseitigen. Die Beschwerdeführerin mußte deshalb vor Anrufung des
Verfassungsgerichts alle nach Lage der Dinge ihr gegebenenfalls zur
Verfügung stehenden verfahrensrelevanten Möglichkeiten zur Korrektur der
geltend gemachten Grundrechtsverletzung ergreifen (Verfassungsgericht des
Landes Brandenburg in ständiger Rechtsprechung, vgl. etwa Beschluß vom 18.
Juni 1996 - VfGBbg 20/95 -, LVerfGE 4, 201, 205 m. w. N.). Dazu zählt -
jedenfalls solange kein gerichtliches Verfahren anhängig ist - bei allein
behördlicher bzw. staatsanwaltlicher Untätigkeit grundsätzlich auch die
Einreichung einer Dienstaufsichtsbeschwerde. Anders als gegenüber -
unabhängigen - Gerichten ist dieser „behördentechnische Rechtsbehelf“ (vgl.
Verfassungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluß vom 20. November 1997
- VfGBbg 28/97 -) nicht grundsätzlich ungeeignet, eine möglicherweise
verfassungswidrige mehrjährige staatsanwaltliche Untätigkeit zu beenden.
Dies wird hier auch nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß die
Staatsanwaltschaft auf eine Bitte des Verfassungsgerichts um Stellungnahme
bislang nur mit dem Ersuchen reagierte, die Verfassungsbeschwerde zu
verwerfen und ein gesondertes Begründungsschreiben in Aussicht stellte.
Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
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