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VerfGBbg, Beschluss vom 9. Februar 2006 - VfGBbg 35/04 -

 

Verfahrensart: Kommunalverfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 97; LV, Art. 98 Abs. 1
Schlagworte: - kommunale Selbstverwaltung
- Gemeindegebietsreform
- Verhältnismäßigkeit
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 9. Februar 2006 - VfGBbg 35/04 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 35/04



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S
In dem kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren

1. Gemeinde Jeserig,
2. Gemeinde Schenkenberg,

jeweils vertreten durch das Amt Emster-Havel,
dieses vertreten durch den Amtsdirektor,
Potsdamer Straße 49b,
14778 Jeserig,

Beschwerdeführerinnen,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte L., H. und M,

wegen: kommunale Neugliederung;
hier: Eingliederung der Gemeinden Jeserig und Schenkenberg (Amt Emster-Havel) in die neugebildete amtsfreie Gemeinde Groß Kreutz/Emster

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dawin, Prof. Dr. Dombert, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Prof. Dr. Schröder und Prof. Dr. Will

am 09. Februar 2006

b e s c h l o s s e n :

Das Verfahren wird insoweit eingestellt, als die Beschwerdeführerinnen ihre gegen § 13 Abs. 3 des Vierten Gesetzes zur landesweiten Gemeindegebietsreform gerichtete kommunale Verfassungsbeschwerde zurückgenommen haben.

Die weitere kommunale Verfassungsbeschwerde wird teils verworfen, im übrigen zurückgewiesen.

G r ü n d e :

A.

Die Beschwerdeführerinnen, zwei bisher dem Amt Emster-Havel angehörende Gemeinden, wehren sich gegen ihre Auflösung durch Eingliederung in die neue amtsfreie Gemeinde Groß Kreutz/Emster (seit Juli 2004: Groß Kreutz (Havel)).

I.

1. Die im Landkreis Potsdam-Mittelmark gelegenen Beschwerdeführerinnen gehörten zunächst mit den Gemeinden Damsdorf, Gollwitz, Götz, Trechwitz und Wust dem Amt Emster-Havel im äußeren Entwicklungsraum des Landes Brandenburg an. Östlich des Amtsgebietes lag das Amt Groß Kreutz, das Teil des engeren Verflechtungsraums Brandenburg-Berlin war. Südlich des Amtes Emster-Havel befand sich die amtsfreie Gemeinde Kloster Lehnin, westlich die kreisfreie Stadt Brandenburg an der Havel und nördlich der - dort nur mit Umwegen über die Stadt Brandenburg an der Havel oder zur Fähre in der Stadt Ketzin zu überquerenden - Havel das Amt Beetzsee.

Die Beschwerdeführerinnen waren unmittelbar benachbart. Ihre Ortszentren lagen ca. zwei Kilometer entfernt. Entlang der Verbindungsstraße zwischen ihnen bestand eine zusammenhängende Bebauung, die sich entlang der Bundesstraße 1 im südlichen Teil der Gemeinde Götz (mit Bahnhof und Ausbildungszentrum der Handwerkskammer Potsdam) sowie in der Gemeinde Groß Kreuz (Ortsteil Ausbau) fortsetzte. Die Beschwerdeführerinnen grenzten jeweils im Osten an die Gemeinde Groß Kreutz, deren Zentrum von dem der Beschwerdeführerin zu 1 entlang der Bundesstraße 1 ca. fünf Kilometer und von dem der Beschwerdeführerin zu 2 ca. sechs Kilometer entfernt war. Südlich der Beschwerdeführerin zu 2 grenzten die Gemeinde Trechwitz, im Westen die amtsfreie Gemeinde Kloster Lehnin und im Nordwesten die Gemeinde Gollwitz an. Diese Gemeinde sowie die Gemeinde Götz grenzten zu dem im Westen und Norden an die Beschwerdeführerin zu 1.

Im April 2002 gliederte sich die nach Einwohnern im Amt Emster-Havel stärkste Gemeinde Damsdorf mit ca. 1.700 Einwohnern in die ihr benachbarte amtsfreie Gemeinde Kloster Lehnin ein. Danach lebten im Amt Emster-Havel ca. 5.240 Einwohner, davon im Gebiet der Beschwerdeführerin zu 2 ca. 1.540, in Götz ca. 1.260, im Gebiet der Beschwerdeführerin zu 1 ca. 1.190, in Gollwitz ca. 470, in Wust ca. 420 sowie in Trechwitz ca. 360 Einwohner. Die Flächengröße des Amtes betrug 62,6 Quadratkilometer mit einer Bevölkerungsdichte von 84 Einwohnern je Quadratkilometer. Alle Gemeinden des Amtes verzeichneten gegenüber dem Jahr 1992 einen Einwohnerzuwachs, am stärksten die Beschwerdeführerin zu 2 um 150 %. Der Amtssitz befand sich auf dem Gebiet der Beschwerdeführerin zu 1.

Die Gemeinde Wust grenzte im Norden und Westen an die kreisfreie Stadt Brandenburg an der Havel und hatte vielfältige Verflechtungsbeziehungen zu dieser Stadt entwickelt. Sie war Standort des „Brandenburger Einkaufszentrum - EKZ“ mit ca. 28.700 m² Verkaufsfläche und 7.000 m² Allgemeinfläche, Sportzentrum und Multiplexkino sowie eines Gewerbegebiets auf insgesamt 22 ha Fläche. Die Gemeinde Gollwitz grenzte ebenfalls an das Gebiet der Stadt Brandenburg an der Havel und war mit der Gemeinde Wust näher verbunden. Die Gemeinde Trechwitz nahm insbesondere die Versorgungseinrichtungen und Dienstleistungsangebote der ihr nächstgelegenen Gemeinde Kloster Lehnin (Ortsteil Damsdorf) in Anspruch, dort besuchten auch 70 % der Trechwitzer Schüler sowie die Mehrheit der Kleinkinder die Schulen und Kindertagesstätten.

Das Nachbaramt Groß Kreutz bestand zum 31. Dezember 2001 aus sieben Gemeinden mit insgesamt ca. 4.880 Einwohnern. Davon entfielen auf die bisherige Gemeinde Groß Kreutz ca. 1.700, auf Deetz ca. 930, Schmergow ca. 850, Bochow knapp 600, Derwitz 460 sowie Krielow ca. 340 Einwohner. Die Flächengröße des Amtes betrug 75,4 Quadratkilometer, die Bevölkerungsdichte ca. 65 Einwohner je Quadratkilometer. Die Einwohnerzahl der Gemeinde Groß Kreutz schwankte geringfügig, alle anderen Gemeinden des Amtes verzeichneten von 1992 bis 2001 einen geringen aber kontinuierlichen Einwohnerzuwachs. Der Amtssitz befand sich in Groß Kreutz. Die Gemeinde Derwitz war besonders durch historische, wirtschaftliche und entstehende touristische Beziehungen zur Nachbarstadt Werder (Havel) geprägt; ihre Schüler der Sekundarstufe besuchten mehrheitlich Schulen in Werder (Havel). Beiderseits der Bundesautobahn 10 und der Bundesstraße 1 vollzog sich eine zunehmende Annäherung der Bebauung der Gemeinde Derwitz und des Ortsteils Plötzin/Neuplötzin der Stadt Werder (Havel).
Grundschulen sowie Schulen der Sekundarstufe 1 gab es in Groß Kreutz und im Gebiet der Beschwerdeführerin zu 1. Die meisten Grundschüler aus dem Bereich des Amtes Emster-Havel - mit Ausnahme der Trechwitzer Schüler - gingen in die Schule der Beschwerdeführerin zu 1, einige auch in Groß Kreutz. Alle Gemeinden des Amtes Groß Kreutz verfügten über eine ausreichende bis gute Investitionskraft. Aus sehr hohen Investitionen in der Gemeinde Groß Kreutz folgte eine hohe Verschuldung. Die Gemeinden des Amtes Emster-Havel hatten nur eine geringe Investitionskraft. In diesem Amt konnte allein die Beschwerdeführerin zu 2 durchgängig positive Finanzierungssalden ausweisen, im Amt Groß Kreutz vermochten dies alle Gemeinden außer Bochow. Die Gemeinde Götz ist sehr hoch verschuldet und mußte im Jahr 2002 mehrere Millionen Euro Landeshilfen in Anspruch nehmen; für 2003 waren ihr weitere Landesmittel zum Schuldenabbau zugesagt.

2. Bereits Ende April 2002 versandte das Ministerium des Innern Unterlagen für eine Anhörung der Beschwerdeführerinnen und der anderen Gemeinden der Ämter Emster-Havel und Groß Kreutz zu der für sie beabsichtigten kommunalen Neugliederung mit der Gelegenheit zur Stellungnahme. In den ersten beiden Maiwochen wurden auch die Unterlagen für die Anhörung der Bevölkerung an den Landrat des Landkreises Potsdam-Mittelmark versandt. Für die Anhörung der Bürger stand ein Monat zur Verfügung.

3. Die Gemeinden Groß Kreutz, Bochow, Deetz und Schmergow des Amtes Groß Kreutz und die Gemeinde Götz des Amtes Emster-Havel beschlossen, eine amtsfreie Gemeinde Groß Kreutz zu bilden. Die Gemeinden Derwitz und Krielow beabsichtigten, in die Stadt Werder (Havel) eingegliedert zu werden. Die Gemeinde Gollwitz erstrebte ihre Eingliederung in die Stadt Brandenburg an der Havel. Betreffende Verträge dieser Gemeinden wurden vor der gesetzlichen Neugliederung nicht mehr verwirklicht. Lediglich die Beschwerdeführerinnen sowie die Gemeinden Trechwitz und Wust aus dem Amt Emster-Havel sowie die Gemeinde Krielow aus dem Amt Groß Kreutz mit insgesamt ca. 3.840 Einwohnern präferierten den Erhalt ihrer Ämter bzw. eines Amtes, innerhalb dessen sich die Beschwerdeführerinnen mit der Gemeinde Trechwitz zu einer Gemeinde zusammenschließen wollten.

4. Im September/Oktober desselben Jahres brachte die Landesregierung sechs Gesetzentwürfe zur landesweiten Gemeindegebietsreform in den Landtag ein. § 1 des Entwurfs zum Ersten Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die kreisfreie Stadt Brandenburg an der Havel und die Gemeinden Gollwitz und Wust (1. GemGebRefGBbg) sah die Eingliederung der Gemeinden Gollwitz und Wust in die Stadt Brandenburg an der Havel vor. § 13 des Entwurfs zum Vierten Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Havelland, Potsdam-Mittelmark, Teltow-Fläming (4. GemGebRefGBbg) betraf u.a. die Eingliederung der Beschwerdeführerinnen sowie weiterer Gemeinden der Ämter Groß Kreutz und Emster-Havel in die neugebildete Gemeinde Groß Kreutz/Emster. Der Innenausschuß des Landtages, an den die Gesetzentwürfe nach der ersten Lesung verwiesen worden waren, führte am 23. Oktober 2002 vorab eine Anhörung zu grundsätzlichen Fragen durch. Zur Anhörung der Beschwerdeführerinnen vor dem Innenausschuß am 20. November 2002 sprachen sie sich für den Erhalt einer Amtsverwaltung aus und machten geltend, nicht die Gemeinde Groß Kreutz sondern die Gemeinde Wust habe den Schwerpunkt der Region gebildet. Auf Anregung des Innenausschusses wurde der Gesetzentwurf insoweit geändert, daß die Gemeinde Derwitz nicht mehr in die neue Gemeinde Groß Kreutz/Emster eingemeindet werden sollte. Daraufhin genehmigte das Innenministerium den Vertrag zur Eingliederung dieser Gemeinde in die Stadt Werder (Havel). Die Gesetze wurden sodann im Frühjahr 2003 vom Landtag verabschiedet. § 1 des 1. GemGebRefGBbg vom 24. März 2003 (GVBl. I S. 66) sowie § 13 des 4. GemGebRefGBbg vom 24. März 2003 (GVBl. I S. 73), jeweils am Tag der landesweiten Kommunalwahlen (26. Oktober 2003) in Kraft getreten (s. § 11 des 1. GemGebRefGBbg bzw. § 37 des 4. GemGebRefGBbg),lauten:

§ 1
Kreisfreie Stadt Brandenburg an der Havel
 und Gemeinden Gollwitz und Wust des Amtes Emster-Havel

(1) Die Gemeinden Gollwitz und Wust des Amtes Emster-Havel, Landkreis Potsdam-Mittelmark, werden in die kreisfreie Stadt Brandenburg an der Havel eingegliedert.

(2) Die Grenzen der kreisfreien Stadt Brandenburg an der Havel und des Landkreises Potsdam-Mittelmark werden entsprechend geändert.
 

§ 13
Verwaltungseinheiten Ämter Emster-Havel und Groß Kreutz
 sowie Gemeinde Kloster Lehnin

(1) Aus den Gemeinden Bochow, Deetz, Groß Kreutz, Krielow und Schmergow des Amtes Groß Kreutz und den Gemeinden Götz, Jeserig und Schenkenberg des Amtes Emster-Havel wird die neue Gemeinde Groß Kreutz/Emster gebildet.

(2) Die Gemeinde Trechwitz des Amtes Emster-Havel wird in die Gemeinde Kloster Lehnin eingegliedert.

(3) Die Ämter Groß Kreutz und Emster-Havel werden aufgelöst. Die Gemeinde Groß Kreutz/Emster ist amtsfrei.
 

 § 9 des 1. GemGebRefGBbg und § 35 des 4. GemGebRefGBbg betrafen eine Auflistung der vor der gesetzlichen Neugliederung bestehenden Landkreise, Gemeinden und Ämter sowie eine Regelung, daß Form- und Verfahrensfehler bestimmter genehmigter Gebietsänderungsverträge unbeachtlich seien.
 
Nachdem das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg auf eine kommunale Verfassungsbeschwerde der Gemeinde Trechwitz (VfGBbg 212/03) mit Beschluß vom 24. Juni 2004 § 13 Abs. 2 des 4. GemGebRefGBbg infolge eines Anhörungsmangels im Gesetzgebungsverfahren für mit der Landesverfassung unvereinbar erklärt und dem Gesetzgeber die zum 01. Januar 2006 befristete Möglichkeit eingeräumt hatte, unter Vermeidung der Nichtigkeit eine Neugliederung vorzunehmen, bestimmte der Gesetzgeber mit § 1 Nr. 1 Buchst. e) des Gesetzes zur Bestätigung der landesweiten Gemeindegebietsreform nach weiterer Bevölkerungsanhörung vom 29. Juni 2004 (GVBl. I S. 295), daß die ehemalige Gemeinde Trechwitz gemäß § 13 Abs. 2 des 4. GemGebRefGBbg in die Gemeinde Kloster Lehnin eingegliedert bleibt.

Die neugebildete Gemeinde Groß Kreutz/Emster änderte im Juli 2004 ihren Namen in Groß Kreutz (Havel).
 

II.

Die Beschwerdeführerinnen haben am 22. Juli 2003 kommunale Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie machen geltend, § 1 des 1. GemGebRefGBbg setze Zwangspunkte für ihr Schicksal. Die Anhörung sei fehlerhaft durchgeführt worden. Die Fristen zur Anhörung seien zu kurz, die Unterlagen unvollständig gewesen. Die Maßstäbe der Neugliederungsmaßnahmen seien nicht nachvollziehbar gewesen. Der Gesetzgeber habe sein Leitbild an mehreren raumordnungsrechtlichen Festlegungen orientiert, unter anderem dem Regionalplan Havelland-Fläming, der der Begründung der Entwürfe nicht beigefügt gewesen sei. Der Gesetzgeber habe verkannt, daß hinsichtlich der Kreisgebietsreform des Jahres 1992 und der Ämterbildung eine Mehrfachneugliederung vorliege und den danach erhöhten Anforderungen nicht genüge.
Das öffentliche Wohl rechtfertige die Neugliederungsmaßnahme nicht. Der Gesetzgeber habe keine leitbildgemäße Entscheidung getroffen. Das Leitbild sei zu offen formuliert und erlaube willkürliche Entscheidungen. Es liege im Fall der Gemeinde Wust lediglich eine Stadt-Umland-Situation aber keine für eine Eingliederung sprechende Stadt-Umland-Problematik vor. Einen für die Bildung einer amtsfreien Gemeinde vorauszusetzenden Kristallisationskern gebe es auf dem Gebiet der Ämter Groß Kreutz und Emster-Havel nicht. Die Ortskerne der Beschwerdeführerinnen und der Gemeinde Götz seien baulich enger miteinander verflochten als Götz mit dem Ortskern der Gemeinde Groß Kreutz. Nicht vertretbar sei, wenn sich der Gesetzgeber auf den nichtigen Regionalplan Havelland-Fläming berufe. Er habe die Umstände des Einzelfalles nicht hinreichend abgewogen, insbesondere nicht, daß die Gemeinde Wust eine finanzstarke und handlungsfähige Gemeinde mit erfolgreicher Wirtschaftspolitik sei. Für die Einwohner der Beschwerdeführerinnen seien infolge der Neugliederung finanzielle Nachteile zu befürchten. Die Gemeinde Groß Kreutz sei mit 5 Mio. Euro und die Gemeinde Götz mit 4,5 Mio. Euro Schulden belastet, die nun von einer größeren Gemeinde unter Einschluß der Beschwerdeführerinnen getragen werden müßten. Daß die Grenze zwischen den Ämtern bis zum Jahr 1992 der Grenze zwischen zwei Landkreisen entsprochen und Orientierungen insbesondere des sozialen, kulturellen und politischen Lebens bedingt habe, sei vom Gesetzgeber nicht berücksichtigt worden. Eine Gemeindeauflösung und -eingliederung über Amtsgrenzen hinweg sei nicht leitbildgerecht. Es treffe zu, daß die Gemeinde Gollwitz schon immer eine enge Verflechtung mit der Gemeinde Wust gehabt habe. Vorzugswürdige Alternativen seien aber der Erhalt des Amtes Emster-Havel, die Bildung eines Amtes oder einer amtsfreien Gemeinde Groß Kreutz/Emster unter Einbeziehung der Gemeinde Wust gewesen. Die Beschwerdeführerin zu 1 befürchtet, daß bisherige Investitionen für das Amtsgebäude, die Grund- und Gesamtschule sowie eine Kindertagesstätte auf ihrem Gebiet vergeblich wären, falls diese Einrichtungen zugunsten entsprechender in der bisherigen Gemeinde Groß Kreutz nicht mehr wie bisher genutzt würden.

Nachdem die Beschwerdeführerinnen hinsichtlich § 13 Abs. 3 des 4. GemGebRefGBbg ihre kommunale Verfassungsbeschwerde zurückgenommen haben, beantragen sie festzustellen:

§ 1 und § 9 des Ersten Gesetzes zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die kreisfreie Stadt Brandenburg an der Havel und die Gemeinden Gollwitz und Wust des Amtes Emster-Havel sowie § 13 Absätze 1 und 2 und § 35 Abs. 3 des Vierten Gesetzes zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Havelland, Potsdam-Mittelmark, Teltow-Fläming sind mit Art. 97 Abs. 1, Art. 98, Art. 99 der Verfassung des Landes Brandenburg unvereinbar und deshalb nichtig.

III.

Der Landtag Brandenburg, die Landesregierung, der Städte- und Gemeindebund Brandenburg und die Gemeinde Groß Kreutz (Havel) hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die Landesregierung hält die kommunale Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Das Anhörungsverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Eine Mehrfachneugliederung liege nicht vor. Das Leitbild des Gesetzgebers sei hinreichend bestimmt. Der Sachverhalt, soweit es auf ihn ankomme, sei hinreichend ermittelt und in die Abwägung einbezogen worden. Die Situation der Gemeinde Wust stelle einen nahezu typischen Fall der Stadt-Umland-Problematik dar.

B.

Das Verfahren war gemäß § 13 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) in Verbindung mit § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung insoweit einzustellen, als die Beschwerdeführerinnen ihre gegen § 13 Abs. 3 des 4. GemGebRefGBbg gerichtete kommunale Verfassungsbeschwerde mit Schreiben vom 22. April 2004 zurückgenommen haben.
 

C.

Die kommunale Verfassungsbeschwerde im übrigen bleibt ohne Erfolg.
 

I.

Sie ist nur in begrenztem Umfang zulässig.


1. Soweit sich die Beschwerdeführerinnen gegen die sie gar nicht unmittelbar erwähnenden § 35 Abs. 3 des 4. GemGebRefGBbg sowie § 1 Abs. 2 und § 9 des 1. GemGebRefGBbg wenden, ist der Antrag unzulässig. Eine eigene Betroffenheit haben sie bezogen auf diese Regelungen bereits nicht dargelegt (zu diesem Erfordernis bei der kommunalen Verfassungsbeschwerde: u.a. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 - [Kreuzbruch], LVerfGE Suppl. Bbg zu Bd. 13, 116, 131 = LKV 2002, 573 = NJ 2002, 642). „Zwangspunkte“ gegen die Beschwerdeführerinnen ergeben sich aus diesen Normen nicht. Die in § 35 des 4. GemGebRefGBbg geregelte sowie in § 9 des 1. GemGebRefGBbg in Bezug genommene Heilung der Verletzung von Form- und Verfahrensvorschriften beim Abschluß vom Innenministerium genehmigter Gebietsänderungsverträge betrifft die Beschwerdeführerinnen nicht. Die zeitweilig verhandelten Verträge - etwa der Gemeinde Gollwitz mit der Stadt Brandenburg an der Havel und der Gemeinde Götz mit Gemeinden des Amtes Groß Kreutz - sind aus anderen Gründen nicht zustande gekommen und ohne rechtliche Wirkung geblieben. Die nach § 35 Abs. 3 des 4. GemGebRefGBbg in der Anlage zum Gesetz enthaltene Auflistung der vor dem Wirksamwerden der gesetzlichen Neugliederungsregelungen existenten Gemeinden und Ämter betrifft die Beschwerdeführerinnen nicht nachteilig.

Auch im Hinblick darauf, daß § 1 Abs. 2 des 1. GemGebRefGBbg die Grenzen des Landkreises und der kreisfreien Stadt anspricht und in § 13 Abs. 1 des 4. GemGebRefGBbg Gemeinden des bisherigen Nachbaramtes Groß Kreutz in die neue Gemeinde Groß Kreutz/Emster einbezogen werden, haben die Beschwerdeführerinnen eine Beschwer weder dargetan noch sind dafür erhebliche Gesichtspunkte erkennbar.

Soweit sich die Beschwerdeführerinnen noch gegen § 13 Abs. 2 des 4. GemGebRefGBbg wenden, ist ihre kommunale Verfassungsbeschwerde unzulässig (geworden). Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat diese Vorschrift bereits mit Beschluß vom 24. Juni 2004 (VfGBbg 212/03 [Trechwitz]) für mit der Landesverfassung unvereinbar erklärt und dem Gesetzgeber die Möglichkeit einer Neuregelung unter Vermeidung der Nichtigkeit bis zum 01. Januar 2006 eingeräumt. Die entsprechende Neuregelung durch § 1 Nr. 1 Buchst. e) des Bestätigungsgesetzes vom 29. Juni 2004 haben die Beschwerdeführerinnen aber nicht innerhalb der mittlerweile abgelaufenen Frist zum Gegenstand der vorliegenden oder einer neuen kommunalen Verfassungsbeschwerde gemacht.

2. Im übrigen ist die kommunale Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerinnen gemäß Art. 100 Verfassung des Landes Brandenburg (LV), §§ 12 Nr. 5, 51 VerfGGBbg statthaft und auch sonst zulässig.

a) Insbesondere sind die Beschwerdeführerinnen ungeachtet des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der Neuregelung beteiligtenfähig. Eine Gemeinde gilt nach feststehender Rechtsprechung für die Dauer des gegen ihre Auflösung gerichteten Kommunalverfassungsbeschwerdeverfahrens als fortbestehend. Ebenso werden die Beschwerdeführerinnen im kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren weiter durch das bisherige Amt vertreten.

b) Die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerinnen ist im Hinblick auf ihre eigene Einbeziehung in die neugebildete Gemeinde Groß Kreutz/Emster nach § 13 Abs. 1 des 4. GemGebRefGBbg offensichtlich gegeben.

c) Die Möglichkeit der Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerinnen aus der Landesverfassung besteht aber auch im Hinblick auf die Eingliederung der bislang gleichfalls dem Amt Emster-Havel angehörenden Gemeinde Götz in die neue Gemeinde Groß Kreutz/Emster nach § 13 Abs. 1 des 4. GemGebRefGBbg sowie der Gemeinden Gollwitz und Wust in die kreisfreie Stadt Brandenburg an der Havel nach § 1 Abs. 1 des 1. GemGebRefGBbg.

Gemäß Art. 100 LV, § 51 Abs. 1 VerfGGBbg können Gemeinden und Gemeindeverbände kommunale Verfassungsbeschwerde (nur) mit der Behauptung erheben, daß „ihr Recht auf Selbstverwaltung nach der Verfassung“ verletzt sei. § 51 VerfGGBbg setzt damit voraus, daß die beschwerdeführende Gemeinde von den Rechtswirkungen der angefochtenen Regelung selbst betroffen sein muß. Eigene Betroffenheit liegt dabei auch vor, wenn die Verletzung eines verfassungsmäßig garantierten Rechts durch eine Gesetzesbestimmung gerügt wird, die zwar unmittelbar Dritte im Blick hat, gleichzeitig aber wie ein unmittelbar an die Beschwerdeführerin gerichteter Gesetzesbefehl wirkt (vgl. schon BVerfGE 4, 96, 101; 13, 230, 232 f.; Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 26. August 2004 - VfGBbg 230/03 - [Groß Machnow] S. 8 f. des UA m.w.N.).

Wenn Gemeinden im Rahmen einer kommunalen Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen einer landesweiten Gebietsreform ihren bisherigen Status erhalten wollen und zugleich die Auflösung weiterer Gemeinden oder auch ihres Amtes verhindern wollen, ist nur schwerlich vorstellbar, daß das Schicksal der Gemeinde mit dem ihrer Nachbarn oder dem des Amtes in einem Maße verknüpft ist, daß die eigene kommunale Selbstverwaltung von dem Bestand der Nachbarn abhängt. Weil eine (amtsangehörige) Gemeinde beanspruchen kann, daß ihr eine geeignete (Amts-)Verwaltung zur Verfügung steht, kann die Gemeinde im Falle eines Erfolges auch ohne bisherige Nachbargemeinden oder auch mit einem anders zugeschnittenen Amt fortbestehen.

Anders ist es zu beurteilen, wenn die Gemeinde „zielortbezogene“ Einwände erhebt, d.h. Beanstandungen, die mit der neuen Gemeinde zu tun haben, etwa im Hinblick auf ihre eigene räumliche Zuordnung. Gründe des öffentlichen Wohls müssen nicht nur das „ob“ einer Maßnahme rechtfertigen, sondern auch das „wie“ und damit die Grundlage auch für die Entscheidung bilden, in welche andere Gemeinde die aufgelöste Gemeinde eingegliedert wird. Wenn die bisherige Gemeinde ihre Selbständigkeit zugunsten einer Lösung aufgeben soll, deren Qualität in gewichtigem Maße von der Zuordnung ehemaliger Nachbargemeinden oder dem Unterbleiben einer Zuordnung abhängt, ist sie von der Neugliederungsentscheidung ihrer Nachbargemeinde mitbetroffen. Die Gemeinde kann deshalb verlangen, daß - unbeschadet der dem Gesetzgeber insoweit zuzugestehenden Freiräume - die dauernde Eignung der Gemeinde, wie sie aus der Gemeindegebietsneugliederung hervorgeht, für die Wahrnehmung der künftigen Verwaltung nicht ernsthaft in Frage gestellt und daß die neue bzw. vergrößerte Gemeinde ohne Verstoß gegen das Gebot der Systemgerechtigkeit, etwa durch systemwidriges Unterlassen der Eingliederung weiterer Gemeinden, gebildet wird (vgl. dazu Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 26. August 2004, a.a.O., m.w.N.).

Daran gemessen sind die Beschwerdeführerinnen auch im Blick auf die Ausgliederung der bislang gleichfalls dem Amt Emster-Havel angehörenden Gemeinden Wust und Gollwitz (nach Brandenburg an der Havel) sowie Götz (nach Groß Kreutz/Emster) beschwerdebefugt. Es ist nicht auszuschließen, daß für die Beschwerdeführerinnen eine qualitativ wesentlich andere und vorrangige Alternative der Gemeindeneugliederung bestehen würde, wenn keine dieser drei Gemeinden wie gesetzlich bestimmt eingegliedert würde, sondern sie mit den Beschwerdeführerinnen weiterhin ein Amt oder eine nicht mit dem Bereich Groß Kreutz vereinte amtsfreie Gemeinde hätten bilden können. Der maßgebliche Umstand liegt hier darin, daß die Ausgliederung auch nur einer der Gemeinden Gollwitz, Götz oder Wust, die Einwohnerzahl des bisherigen Amtes von ca. 5.240 Einwohnern (einschließlich der Gemeinde Trechwitz bzw. ohne diese bereits nur ca. 4.880) deutlich unter den Schwellenwert von 5.000 Einwohnern fallen läßt, der nach dem Leitbild des Gesetzgebers im Regelfall für die Bildung eines Amtes oder einer amtsfreien Gemeinde vorausgesetzt wird (Ziff. 2. b) bb) sowie Sätze 1 und 3 nach 2. a) dd) des Leitbildes, LT-Drucksache 3/4880, S. 13 ff., LT-Drucksache 3/4883, S. 19 ff.). Insofern lassen es die von den Beschwerdeführerinnen vorgetragenen Tatsachen zumindest als möglich erscheinen, daß die gesetzgeberische Neugliederung der Gemeinden Gollwitz, Götz und Wust das Recht der kommunalen Selbstverwaltung zulasten der Beschwerdeführerinnen verletzt.

 

II.

Die kommunale Verfassungsbeschwerde erweist sich aber in der Sache selbst als unbegründet. Die Auflösung von Gemeinden durch den Staat ist, wie sich unmittelbar aus Art. 98 Abs. 1 und 2 LV ergibt, nicht von vornherein ausgeschlossen. Die dafür nach Art. 98 Abs. 1 sowie Abs. 2 LV gezogenen Grenzen sind hier nicht verletzt.


1. Die nach der Landesverfassung geltenden Anhörungserfordernisse sind eingehalten worden. Im Hinblick auf die in einer Vielzahl anderer Verfahren - darunter auch der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerinnen - im wesentlichen gleichlautend vorgebrachten Einwände wird mit folgenden Ergänzungen auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtes (vgl. u.a. Urteil vom 18. Dezember 2003 - VfGBbg 101/03 -, LVerfGE 14, 203; Urteil vom 26. August 2004 -, a.a.O., und zuletzt ausführlich Beschluß vom 16. September 2004 - VfGBbg 118/03 - www.verfassungsgericht.brandenburg.de) verwiesen.

Insbesondere kann den Beschwerdeführerinnen auch nicht darin gefolgt werden, daß die Anhörung die verfassungsrechtlichen Anforderungen deshalb verfehle, weil es den Anzuhörenden nicht möglich gewesen sei, sich in den Anhörungsunterlagen über wesentliche und tragende Maßstäbe des Leitbildes zu informieren, beispielsweise die einzelnen Funktionen der Ober-, Mittel- oder Grundzentren und die Nahbereichsabgrenzungen, weil diese nicht erläutert wurden und entsprechende Pläne nicht beigefügt gewesen seien. Bei der Komplexität des Vorhabens ist es nicht zu beanstanden, wenn im ausgelegten Material auf Unterlagen Bezug genommen wird, etwa darauf, daß die Gemeinden Wust und Gollwitz nach dem Regionalplan Havelland-Fläming zum Nahbereich der Stadt Brandenburg an der Havel gehören. Solches Material mußte bei der Anhörung nicht vorgehalten werden. In anderen kommunalen Verfassungsbeschwerden wurde demgegenüber sogar gerügt, bei den mehr als 1.000 Seiten umfassenden Anhörungsunterlagen handele es sich um eine undurchdringliche „Überinformation“. Die Einwohner der Beschwerdeführerinnen hatten bei Interesse die zumutbare Möglichkeit, weitere Unterlagen zur Landesplanung zu erhalten, auch wenn dies mit finanziellem Aufwand und gewisser Mühe verbunden war. Unbeschadet dessen lagen die Kernfragen - nämlich: Sollen u.a. die Beschwerdeführerinnen ihre Selbständigkeit verlieren und in eine neugebildete Gemeinde Groß Kreutz/Emster einbezogen bzw. die Gemeinde Wust und Gollwitz nach Brandenburg an der Havel eingegliedert werden? – offen zutage.

Die Eingliederung der Beschwerdeführerinnen in die neugebildete Gemeinde Groß Kreutz/Emster bleibt auch in der Sache selbst im Einklang mit der Landesverfassung.

a) In das Gebiet einer Gemeinde sowie - erst recht - in ihre körperschaftliche Existenz kann zufolge Art. 98 Abs. 1 LV nur aus Gründen des öffentlichen Wohls eingegriffen werden. Der Inhalt des Begriffes „öffentliches Wohl“ ist dabei im konkreten Fall vom Gesetzgeber auszufüllen, dem in dieser Hinsicht grundsätzlich – in dem von der Verfassung gesteckten Rahmen – ein Beurteilungsspielraum und politische Gestaltungsfreiheit in dem Sinne zukommt, daß er Ziele, Leitbilder und Maßstäbe selbst festlegen kann.

Das Verfassungsgericht überprüft zunächst, ob der Gesetzgeber den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zutreffend und umfassend ermittelt hat. Dabei ist die verfassungsgerichtliche Kontrolle nicht eingeschränkt (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, ständige Rechtsprechung, u.a. Beschluß vom 27. Mai 2004 - VfGBbg 138/03 - [Königsberg]; BVerfGE 50, 50, 51 [Laatzen]).

Das Verfassungsgericht prüft sodann, ob der Gesetzgeber den ermittelten Sachverhalt seiner Regelung zutreffend zugrundegelegt und die mit ihr einhergehenden Vor- und Nachteile in verfassungsrechtlich vertretbarer Weise gewichtet und in die Abwägung eingestellt hat. Hierbei darf sich das Verfassungsgericht nicht an die Stelle des Gesetzgebers setzen und hat seine Nachprüfung darauf zu beschränken, ob die Zielvorstellungen, Sachabwägungen, Wertungen und Einschätzungen des Gesetzgebers offensichtlich fehlerhaft, lückenhaft oder eindeutig widerlegbar sind oder der Wertordnung der Verfassung widersprechen. Die Bevorzugung einzelner und die gleichzeitige Hintanstellung anderer Belange bleibt dem Gesetzgeber so weit überlassen, als das mit dem Eingriff in den Bestand der Kommunen verbundene Abwägungsergebnis zur Erreichung der verfolgten Zwecke nicht offenkundig ungeeignet oder unnötig ist oder zu den angestrebten Zielen deutlich außer Verhältnis steht und frei von willkürlichen Erwägungen und Differenzierungen ist. Es ist dabei nicht die Aufgabe des Gerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber die beste und zweckmäßigste Neugliederungsmaßnahme getroffen hat (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteile vom 18. Juni 1998 – VfGBbg 27/97 –, LVerfGE 8, 97, 169 f. m.w.N. und vom 29. August 2002, a.a.O.; ständige Rechtspr., u.a. Urteil vom 18. Dezember 2003 – VfGBbg 101/03 -, a.a.O.).

b) In Anwendung dieser Grundsätze hat sich hier der Gesetzgeber fehlerfrei auf den Standpunkt gestellt, daß für die Eingliederung der Beschwerdeführerinnen in die neugebildete Gemeinde Groß Kreutz/Emster Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, und auf dieser Grundlage eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Regelung getroffen. Im einzelnen:

aa) Die allgemeinen vom Gesetzgeber hier herangezogenen Kriterien für die kommunale Neugliederung halten sich im Rahmen des öffentlichen Wohls (Art. 98 Abs. 1 LV). Der Gesetzgeber beruft sich - bezogen auf den Bereich des bisherigen Amtes Groß Kreutz - für die Bildung der neuen Gemeinde Groß Kreutz/Emster wesentlich auf das Bedürfnis einer Strukturänderung der brandenburgischen Gemeinden in der Nähe zu Berlin (vgl. LT-Drucksache 3/4883, S. 240 sowie Beschlußempfehlung des Innenausschusses zu § 13 des 4. GemGebRefGBbg, Anlage 2 zu LT-Drucksache 3/5550), und zwar auf das Leitbild des Zusammenschlusses bislang amtsangehöriger zu amtsfreien Gemeinden im engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin (2. a) aa) des Leitbildes). Daneben untersuchte der Gesetzgeber, inwieweit sich auch für den Bereich des bisherigen Amtes Emster-Havel, der dem äußeren Entwicklungsbereich des Landes zugeordnet war, eine dem öffentlichen Wohl entsprechende, leitbildgerechte Neugliederungslösung aus den Möglichkeiten dieses Amtes allein oder zusammen mit dem Amt Groß Kreutz ergeben konnte. Dies ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

(1)  Die Einteilung des Landes in verschiedene Neugliederungsräume mit der Differenzierung zwischen engerem Verflechtungs- und äußerem Entwicklungsraum einschließlich der Grundsatzentscheidung für amtsfreie Gemeinden in einem Bereich um Berlin ist verfassungsrechtlich zulässig. Der Gesetzgeber hat die Problematik des engeren Verflechtungsraumes ausführlich untersucht und beschrieben (s. Gesetzesbegründung zum 4. GemGebRefGBbg, LT-Drucksache 3/4883, S. 23 ff., 75 f.). Wenn er annimmt, die beiden Teilräume des Landes unterschieden sich in einigen Kennziffern deutlich - etwa Bevölkerungsdichte, Siedlungsdichte, Besiedlungsgrad, durchschnittliche Gemeindegröße, Bevölkerungsentwicklung, Entfernung nach Berlin, Anteil der Auspendler nach Berlin, Anteil der Einpendler in die Brandenburger Gebiete aus Berlin, Arbeitslosenquote etc. (vgl. LT-Drucksache 3/4883, S. 23 ff.) - und er für diese Teilräume grundsätzlich jeweils eine andere Struktur präferiert, so liegt darin nicht die Entscheidung für offenkundig ungeeignete oder unnötige Maßnahmen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Urteil vom 26. August 2004, a.a.O.).

(2)  Es kann auch nicht festgestellt werden, daß der Gesetzgeber grundsätzlich fehlerhaft die Abgrenzung zwischen den beiden Neugliederungsräumen vorgenommen hätte. Er hat im Gesetzgebungsverfahren, ausgehend von der bisherigen landesplanerischen Einordnung nach Anhang B 1 zum Landesentwicklungsprogramm und Anlage 1 zum Landesplanungsvertrag, geprüft, ob die Einordnung einer Gemeinde bzw. eines Amtes in den engeren Verflechtungsraum angesichts der tatsächlichen Entwicklung der letzten Jahre noch trägt. Diese Vorgehensweise ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (eingehend hierzu: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, u.a. Urteil vom 26. August 2004, a.a.O.).

bb) Der Gesetzgeber hat sich ausreichend mit den tatsächlichen Verhältnissen befaßt.

Sie sind sowohl mit Blick auf die allgemeinen Strukturprobleme, die sich für die Gemeinden des bisherigen Amtes Groß Kreutz aus der Nähe zu Berlin ergeben, als auch die Verflechtung der Beschwerdeführerinnen mit den weiteren die neue Gemeinde Groß Kreutz/Emster bildenden Gemeinden der beiden bisherigen Ämter in den Gesetzesunterlagen zutreffend angesprochen (s. die Beschreibung der Gemeinden im „Neugliederungssachverhalt“ in LT-Drucksache 3/4883, S. 235 ff.). Zugleich hat der Gesetzgeber die besondere Situation, die sich aus der Nachbarschaft der auszugliedernden Gemeinden Wust und Gollwitz zur kreisfreien Stadt Brandenburg an der Havel ergab, in den Gesetzesunterlagen erfaßt (s. LT-Drucksachen 3/4880, S. 88 ff. und 3/4883, S. 235 ff.).

(1) So ist nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber die Zugehörigkeit des Amtsgebiets Groß Kreutz zum engeren Verflechtungsraum annahm. Er hat gesehen, daß einzelne der im engeren Verflechtungsraum häufig gegebenen Merkmale nicht erfüllt waren. Zwar wies dieses Amtsgebiet eine unter dem Landesdurchschnitt liegende Einwohnerdichte auf. Diese lag aber noch deutlich über dem Bevölkerungsdurchschnitt des äußeren Entwicklungsraums im Land Brandenburg. Zudem verzeichneten das Amt Groß Kreutz und - mit einer Ausnahme - alle amtsangehörigen Gemeinden eine kontinuierliche Bevölkerungszunahme. Als typisch für eine Belegenheit im engeren Verflechtungsraum durfte der Gesetzgeber die guten Verbindungen des Öffentlichen Personennahverkehrs berücksichtigen. Über regelmäßige Busverbindungen zum Bahnhof Groß Kreutz der Regionalexpreßlinie 1 - sowie zum Bahnhof Götz - bestand halbstündlich Anschluß nach Potsdam und Berlin. Auch über die mitten durch das Amtsgebiet (u.a. die Gemeinden Groß Kreutz und Bochow) sowie durch die benachbarte Gemeinde Götz und das Gebiet der Beschwerdeführerin zu 1 verlaufende Bundesstraße 1 mit Anbindung an die nahe Bundesautobahn 10 waren Potsdam und Berlin gut erreichbar. Ebenso ist der über die Amtsgrenzen u.a. bis nach Potsdam und Berlin reichende starke Pendelverkehr der Arbeitnehmer aus allen Gemeinden des Amtes ein typisches Merkmal des engeren Verflechtungsraums um Berlin. Daß der Gesetzgeber das Gebiet des Amtes Groß Kreutz nicht als dem äußeren Entwicklungsraum zugehörig ansehen mußte, wird schließlich auch daran deutlich, daß abgesehen von einigen Landwirtschafts- und Gartenbaubetrieben insbesondere das Gewerbegebiet in Groß Kreutz in Beziehung mit den nahen Gewerbegebieten der Beschwerdeführerin zu 1 und der Gemeinde Götz eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung entfalteten.

(2) Der Gesetzgeber stellte weiter fest, daß das Amt Groß Kreutz vor der Neugliederung bereits weniger als 5.000 Einwohner aufwies und auch das Amt Emster-Havel nur wenig mehr (5.240) Einwohner hatte. Nach den Ausgliederungen von Wust und Gollwitz würde das Amt Emster-Havel noch ca. 4.350 und ohne Götz sogar nur ca. 3.090 Einwohner haben. Darüber hinaus erfaßte der Gesetzgeber insbesondere die Entfernungen in und zwischen den Ämtern sowie die Verkehrssituation, namentlich ein die jeweils amtsangehörigen Gemeinden mit dem bisherigen Amtssitz verbindendes Netz des Öffentlichen Personennahverkehrs, das durch eine zwischen den ca. fünf Kilometer voneinander entfernten Amtssitzen und weiteren Gemeinden verkehrende Buslinie ergänzt wurde. Hinzu kamen die unmittelbare Verbindung der Gemeinden Bochow, Groß Kreutz, Götz und der Beschwerdeführerin zu 1 durch die Bundesstraße 1 sowie die ebenfalls zentral durch das Gebiet beider Ämter verlaufende Regionalexpreßlinie der Deutschen Bahn. Der Gesetzgeber hob hervor, daß die Beschwerdeführerin zu 1 und die Gemeinde Groß Kreutz jeweils über eine Grundschule und eine Schule der Sekundarstufe 1 verfügten. Dabei besuchten einige Schüler aus dem Amt Emster-Havel auch die Schulen in Groß Kreutz. Zudem führte der Gesetzgeber den Ausstattungsgrad der bisherigen Amtssitze an. Dabei sah er die bisherige Gemeinde Groß Kreutz als ein Kleinzentrum bestätigt, ohne zu verkennen, daß die Einwohner des Amtes Emster-Havel stärker die Versorgungseinrichtungen und Dienstleistungsangebote in Wust in Anspruch nahmen. Danach ist die Auffassung des Gesetzgebers beanstandungsfrei, daß schon die bisherige Gemeinde Groß Kreutz aufgrund ihrer Lage sowie als bedeutender Verkehrsknotenpunkt und gewerbliches Zentrum mit zahlreichen Arbeitsstätten einen Kristallisationskern für die bislang dem Amt Groß Kreutz angehörigen Gemeinden bildete. Dies trifft um so mehr zu, als allein durch die leitbildgerechte Eingliederung der diesem Amt bislang angehörenden Gemeinden eine neue Gemeinde mit mehr als 4.000 Einwohnern entsteht. Schließlich wurde auch die Haushaltssituation der Beschwerdeführerinnen und der übrigen Gemeinden der Ämter ermittelt.

Insbesondere in Bezug auf die größere Entfernung zu Berlin, mit der teilweise eine stärkere Beziehung zur kreisfreien Stadt Brandenburg an der Havel einherging, ist auch nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber das Amt Emster-Havel als dem äußeren Entwicklungsraum zugehörig ansah. Dabei verkannte er nicht, daß dieses Amt angesichts der baulichen Verflechtung der Beschwerdeführerinnen und der Gemeinde Götz mit der Gemeinde Groß Kreutz und einer sogar höheren Bevölkerungsdichte als im Amt Groß Kreutz zumindest partiell auch typische Eigenschaften des engeren Verflechtungsraumes verkörperte.

(3) In der kleinen Gemeinde Wust mit im Jahr 1992 noch 350 Einwohnern stellte der Gesetzgeber immerhin - wenngleich nur um ca. 70 Einwohner - einen im äußeren Entwicklungsraum seltenen Einwohnerzuwachs fest. Der Anstieg der Bevölkerungszahl dieser Gemeinde um ca. 20 % beruhte nach den Feststellungen des Gesetzgebers allein in den Jahren 1992 bis 2001 wesentlich auf einem Zuzug ehemaliger Einwohner der Stadt Brandenburg an der Havel, die im gleichen Zeitraum ca. 13.000 Einwohner verlor. Daß in nördlicher Richtung zwischen der Gemeinde Wust und dem Brandenburger Stadtteil Klein Kreutz die Havel und ausgedehnte Feuchtgebiete liegen, hat der Gesetzgeber gesehen. Demgegenüber durfte er für eine Verflechtung berücksichtigen, daß das in Wust neuentstandene „Brandenburger Einkaufszentrum“ sowie das dortige große Gewerbegebiet durch die Bundesstraße 1 mit teils lockerer straßenbegleitender Bebauung bis zum in westliche Richtung wenige hundert Meter entfernten Brandenburger Stadtteil Neuschmerzke und über weitere 3 bis 5 km mit der Brandenburger Innenstadt verbunden waren. Zu den Gewerbeansiedlungen in Wust zählte insbesondere ein großes Multiplexkino mit über 2.000 Sitzplätzen in acht Sälen. 71 Pendlern dieser Gemeinde, die in der Stadt Brandenburg an der Havel arbeiteten, standen 370 im wesentlichen aus der Stadt kommende Pendler gegenüber, die ihre Arbeitsstelle im Gewerbepark bzw. dem Einkaufszentrum hatten. Der Gesetzgeber sah auch, daß die Gemeinde Wust über eine elfmal täglich verkehrende Buslinie in das Netz des Öffentlichen Personennahverkehrs der Stadt Brandenburg an der Havel integriert war. Zudem fuhr während der Geschäftszeiten halbstündlich ein Bus zwischen dem Einkaufszentrum und der Stadt Brandenburg an der Havel. Die Gemeinde Wust wurde von der Stadt Brandenburg an der Havel mit Trinkwasser versorgt, während die Abwasserentsorgung durch die Kläranlage der Beschwerdeführerin zu 1 erfolgte. Der Gesetzgeber hielt fest, daß zwar die meisten Grund- und Gesamtschüler aus Wust zur Schule auf dem Gebiet der Beschwerdeführerin zu 1 fuhren, daß jedoch im übrigen die Gesamtschule und das Gymnasium in der Stadt Brandenburg an der Havel besucht wurden. Die Gemeinde Wust verfügte über eine Kindertagesstätte, einige Kinder wurden in Einrichtungen freier Träger in der Stadt Brandenburg an der Havel betreut.

(4) Der Gesetzgeber hat auch gesehen, daß die an die Gemarkungen der Stadt Brandenburg an der Havel sowie der Gemeinde Wust grenzende kleine Gemeinde Gollwitz - abgesehen davon, daß sie selbst über keine nennenswerten Einrichtungen verfügte und bei geringen Einnahmen und Investitionen überdurchschnittlich verschuldet war - ähnlich wie die Gemeinde Wust auf die Stadt Brandenburg an der Havel orientiert und, wenngleich nicht unmittelbar mit der Stadt Brandenburg an der Havel so doch über die Bundesstraße 1 und die Arbeits- sowie Einkaufsmöglichkeiten - wie auch die Beschwerdeführerinnen einräumten - eng mit der Nachbargemeinde Wust und in Gemeinschaft mit dieser mit der Stadt Brandenburg an der Havel verbunden war. Auch die Kindertagesstätte und der Hort in Wust wurden von den Kindern aus Gollwitz besucht, soweit sie nicht Einrichtungen in der Stadt Brandenburg an der Havel nutzten.

(5) Diese Sachverhaltsermittlung begegnet keinen verfassungsrelevanten Bedenken. Der Gesetzgeber hat sich in nicht zu beanstandender Weise lediglich auf die zutreffenden sachlichen Aussagen eines Raumordnungsplans bezogen. Dessen rechtliche Qualität war insoweit nicht von Bedeutung. Daneben ermittelte und beschrieb der Gesetzgeber zentrale Funktionen und stellte damit auf die tatsächlich vorhandenen Verflechtungen ab. Es kommt nicht darauf an, ob er sämtliche tatsächlichen Momente in allen Einzelheiten richtig erfaßt und gewürdigt hat. Ins Gewicht fällt vielmehr nur, ob der Gesetzgeber die für die Durchführung des gewählten Leitbildes bestimmenden Elemente in ihrem wesentlichen Gehalt richtig erkannt und daraus sachgerechte Folgerungen gezogen hat. Nur wenn die Richtigkeit einer die Entscheidung tragenden Tatsache bestritten und es möglich ist, daß bei Zugrundelegung der behaupteten abweichenden Situation die Neugliederung anders ausgefallen wäre, besteht deshalb eine Nachprüfungspflicht für das Verfassungsgericht (vgl. SächsVerfGH, LVerfGE 10, 375, 398 „[mit-]entscheidend“; VerfGH NW, Urteil vom 6. Dezember 1975 - VerfGH 39/74 -, UA S. 25; StGH BW, NJW 1975, 1205, 1213). Derartige Tatsachen sind indes nicht ersichtlich.

cc) Dem Gesetzgeber stehen im Sinne von Art. 98 Abs. 1 LV Gründe des öffentlichen Wohls zur Seite. Er strebte eine leitbildgerechte Lösung für den Raum Groß Kreutz/Emster-Havel unter Berücksichtigung dessen an, daß im engeren Verflechtungsraum amtsfreie Gemeinden durch Zusammenschluß amtsangehöriger Gemeinden gebildet werden sollen (2. a) aa) des Leitbildes), Ämter wie auch amtsfreie Gemeinden - abgesehen von dünn besiedelten Landesteilen - mindestens 5.000 Einwohner haben sollen (2. b) bb) sowie Sätze 1 bis 3 nach 2. a) dd) des Leitbildes) und - in Bezug auf Wust und Gollwitz - die Notwendigkeit bestand, die brandenburgische Gemeindestruktur im Umland regionaler Zentren zu ändern (vgl. 2. c) und 2. d) aa) und bb) des Leitbildes). Dieses Vorgehen und die gefundene Neugliederungslösung des Gesetzgebers sind verfassungsrechtlich unbedenklich.

(1) Dies gilt insbesondere für die Eingliederung der Gemeinden Wust und Gollwitz in die Stadt Brandenburg an der Havel.

(aa)  Daß die Behebung von Strukturproblemen im Stadtumland ein Grund des öffentlichen Wohls ist, der eine kommunale Neugliederung zu rechtfertigen vermag, hat das Landesverfassungsgericht bereits in seinen Urteilen vom 18. Dezember 2003 - VfGBbg 101/03 -, a.a.O., und - VfGBbg 97/03 - (in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Landesverfassungsgerichte, s. etwa SächsVerfGH SächsVBl 1999, 236, 239; ThürVerfGH NVwZ-RR 1997, 639, 643) entschieden. Auch im Schrifttum wird dies grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen (s. etwa Hoppe/Stüer, DVBl 1992, 641, 642 f.; v. Unruh/Thieme/Scheuner, Die Grundlagen der kommunalen Gebietsreform, 1981, S. 116, 118 f.). Das Stadt-Umland-Verhältnis wirft eine Reihe schwieriger Abklärungs- und Koordinationsfragen auf. Planung und Betrieb öffentlicher Einrichtungen - Kindergärten und -krippen, Schulen (einschließlich weiterführender Schulen), Horte, Sportstätten, Bibliotheken, Schwimmbäder, Feuerwehren, Kultureinrichtungen (etwa: Kulturhäuser, Heimatmuseen) - erfordern Abstimmung und Absprache. Auch im Hinblick auf den Öffentlichen Personennahverkehr, Infrastrukturausbau, die Wirtschaftsförderung, Abfall- und Abwasserbeseitigung sowie Trinkwasserversorgung empfiehlt sich ein gemeinsames Handeln. Es ist entgegen der Einschätzung der Beschwerdeführerinnen auch im einzelnen nachvollziehbar, daß der Gesetzgeber Probleme der Suburbanisierung zwischen der Stadt Brandenburg an der Havel einerseits und den einzugliedernden Gemeinden Wust und Gollwitz andererseits sieht und zu bewältigen sucht. Die Ansicht der Beschwerdeführerinnen, es gebe zwar ein Stadt-Umland-Verhältnis, aber keine Stadt-Umland-Probleme, zumal insbesondere die Gemeinde Wust wirtschaftlich leistungsfähig sei, greift zu kurz. Es kommt auch nicht darauf an, daß die Eingliederungen nicht alle Strukturprobleme der aufnehmenden Städte nachhaltig lösen werden. Vielmehr kann bereits eine Verbesserung der Verwaltung des Gesamtraumes die Neugliederung rechtfertigen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, u.a. Urteil vom 26. August 2004, a.a.O., und Beschluß vom 16. September 2004 - VfGBbg 102/03 - sowie bereits zum Raum Emster-Havel: Beschlüsse vom 11. Oktober 2005 - VfGBbg 34/04 - [Wust] und - VfGBbg 223/03 - [Landkreis Potsdam-Mittelmark]). Einer solchen Verbesserung dient hier die Umsetzung der Leitbildbestimmungen.

(bb) Aufgrund entstandener Disparitäten in der Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung der Umlandgemeinden zu Lasten der kreisfreien Stadt Brandenburg an der Havel, die sich infolge - an den jeweiligen Eigeninteressen orientierter und häufig streitiger - kommunaler Planungen vertieften, durfte der Gesetzgeber insbesondere die leistungsstarke Gemeinden Wust in den Zentralort eingliedern, weil dies bei enger Verflechtung die Erfüllung wesentlicher kommunaler Aufgaben erleichtert oder verbessert (vgl. Ziff. 2. c) Satz 5 Regelbeispiel aa) des Leitbildes). Dem steht nicht entgegen, daß dieses Regelbeispiel von einer engen baulichen Verflechtung ausgeht und eine bauliche Verbindung zwischen der Stadt Brandenburg an der Havel und der Gemeinde Wust nur in lockerer Form entlang der Bundesstraße 1 vorlag. Das verfassungsrechtlich unbedenkliche Leitbild ist insoweit offen formuliert („insbesondere“), daß der Gesetzgeber auch eine sonstige enge Verflechtung, wenn mit ihr lösungsbedürftige Stadt-Umland-Probleme einhergehen, zum Anlaß der Eingliederung der Umlandgemeinde in den Zentralort nehmen durfte. So ist die Lage hier.

Daß Umverteilungsprozesse zu Lasten des städtischen Zentrums und zu ihren Gunsten stattgefunden haben, verneinten weder der Beschwerdeführerinnen noch (in ihrem eigenen kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren - VfGBbg 34/04 -, s. Beschluß vom 11. Oktober 2005) die prosperierende Gemeinde Wust.

So gab es zahlreiche und vielfältige Gewerbebetriebe, die sich nicht in der Stadt Brandenburg an der Havel, sondern „vor ihren Toren“ in Wust niedergelassen hatten, obgleich sie offenkundig - teilweise zudem mit ihrer Standortwerbung („Brandenburger Einkaufszentrum“) - vornehmlich auf das Kundenpotential der Stadt Brandenburg an der Havel ausgerichtet und dimensioniert waren. Als markantes Beispiel hat der Gesetzgeber das auf dem Gebiet der weniger als 450 Einwohner zählenden Gemeinde Wust errichtete Multiplexkino mit seinen über 2.000 Sitzplätzen in acht Sälen erwähnt. Auch die Flächengrößen des Gewerbegebiets und des Einkaufszentrums mit 22 ha, darunter 28.700 m² Verkaufsfläche, sprechen für sich.

Auch eigenes wirtschaftliches Geschick und Standortvorteile der Gemeinde Wust wie die Nähe zu Bundesstraßen sowie ein Flächenangebot für größere Bauvorhaben ändern nichts daran, daß sie sich in den unmittelbaren Wirtschaftsraum der Stadt Brandenburg an der Havel eingeflochten hatte und entscheidend von diesem ihre Dynamik und Leistungskraft bezog, während die Leistungsstärke in der Stadt Brandenburg an der Havel (auch) dadurch bedingt nachließ bzw. entsprechende Zuwächse oder zumindest eine Stabilisierung dort ausblieben.

Demgegenüber ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber einen einheitlichen Verwaltungsraum für die am engsten miteinander verflochtenen Stadt- und Umlandbereiche herstellt. Dabei durfte der Gesetzgeber mit der Gemeinde Wust auch die Gemeinde Gollwitz in die Stadt Brandenburg an der Havel eingliedern. Diese unmittelbare Nachbargemeinde Wusts und der Stadt Brandenburg an der Havel weiterhin das Schicksal der Gemeinde Wust teilen zu lassen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal diese Eingliederung dem ausdrücklichen Wunsch der Gemeindevertretung sowie der Mehrheit der Bürger von Gollwitz und den - auch von den Beschwerdeführerinnen eingeräumten - tatsächlichen Verflechtungsbeziehungen (insbesondere Wirtschaft, Dienstleistungen, Schulbesuch) entsprach (so bereits Beschlüsse vom 11. Oktober 2005, a.a.O.).

(2) Einen Neugliederungsbedarf durfte der Gesetzgeber für die Ämter Emster-Havel und Groß Kreutz bzw. für deren nach Ausgliederungen verbleibende Teile im Hinblick auf die geringe Einwohnerzahl annehmen.

(aa) Der Gesetzgeber durfte seine Entscheidung darauf stützen, daß beide Ämter für sich genommen nicht (mehr) dem regelmäßig für einen Fortbestand vorausgesetzten Schwellenwert von 5.000 Einwohnern entsprechen konnten. Das Amt Groß Kreutz zählte schon vor der gesetzlichen Neugliederung lediglich 4.880 Einwohner. Das Amt Emster-Havel hatte nach der verfassungsrechtlich unbedenklichen Ausgliederung der Gemeinden Wust und Gollwitz lediglich 4.350 Einwohner. Auf die Ausgliederung auch noch der Gemeinden Götz und Trechwitz aus dem Amt Emster-Havel und deren Verfassungsrechtmäßigkeit kam es für die Beschwerdeführerinnen nicht mehr an. Den Fortbestand eines Amtes Emster-Havel oder einer allein aus den Gemeinden dieses Amtes gebildeten amtsfreien Gemeinde als Ausnahme vom Erfordernis der Mindesteinwohnerzahl durfte der Gesetzgeber bereits nach der Ausgliederung der Gemeinden Wust und Gollwitz ausschließen.

(bb) Die Vorgabe einer Mindestgröße nach der Einwohnerzahl für das Amt wie auch für eine amtsfreie Gemeinde im Leitbild des Gesetzgebers ist ein dem öffentlichen Wohl dienendes Neugliederungsziel. Eine leistungsfähige Verwaltung setzt eine gewisse Einwohnerzahl voraus, die ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Leistungskraft sicherstellt. Erst ab einer bestimmten Größe der Verwaltung ist es möglich, daß das hauptamtliche Personal spezialisierte Tätigkeitsbereiche erhält und die Behörde zeitgemäß ausgestattet wird. Dementsprechend sind auch in anderen Bundesländern bei Gemeindegebietsreformen je nach Bevölkerungsdichte und Siedlungsstruktur Mindestgrößen für die einzelne Verwaltungseinheit zugrunde gelegt worden. So wurde z.B. in Nordrhein-Westfalen für ländliche Orte eine Größe von 8.000, in Niedersachsen von 5.000, in Rheinland-Pfalz von 7.500 und in Schleswig-Holstein von 5.000 Einwohnern angestrebt (vgl. von Unruh/Thieme/Scheuner, Die Grundlagen der kommunalen Gebietsreform, 1981, S. 110). Auch in Bayern ist seinerzeit bei der Gemeindegebietsreform nicht nur der Richtwert von 5.000 Einwohnern pro Verwaltungseinheit (Einheitsgemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft), sondern auch ein Richtwert von 1.000 Einwohnern für die einzelne Mitgliedsgemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft zugrunde gelegt worden. Derartige Vorgaben sind verfassungsgerichtlich jeweils unbeanstandet geblieben (siehe etwa VerfGH Sachsen, Urteil vom 18. November 1999 – Vf. 174-VIII-98 -; StGH Baden-Württemberg, DVBl 1975, 385, 391; vgl. auch BayVGH, BayVBl 1979, 146, 148). Auch im Schrifttum werden Vorgaben nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen (s. etwa Hoppe/Stüer, DVBl 1992, S. 641, 652: Bildung von Verwaltungsgemeinschaften/Ämterverwaltungen mit „numerischen Vorgaben insbesondere für akzeptable Mindestzahlen von Einwohnern“), wenngleich zu der exakten zahlenmäßigen Fixierung der Mindestgröße unterschiedliche Auffassungen bestehen. Wenn der Gesetzgeber sich in seinem Leitbild auf den hier in Rede stehenden Richtwert von 5.000 Einwohnern festgelegt hat, dann sind seine diesbezüglichen Wertungen und Erwägungen nicht offensichtlich fehlerhaft oder widerlegbar (so bereits Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 -, a.a.O., sowie u.a. Beschluß vom 26. Februar 2004 - VfGBbg 150/03 -, S. 17 f. des Entscheidungsabdrucks).

(cc) Auch ist nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber in den Bereichen Groß Kreutz und Emster-Havel gemäß Satz 3 nach Ziffer 2. a) dd) seines Leitbildes nicht ausnahmsweise die Mindesteinwohnerzahlen unterschreitende amtsfreie Gemeinden oder Ämter zugelassen hat. Die Ausnahmeregelung stellt darauf ab, daß solche Unterschreitungen nur in dünn besiedelten Landesteilen unter Beachtung der Raum- und Siedlungsstruktur zulässig seien. Angesichts einer Einwohnerdichte in den beiden Ämtern, die zwar unter dem Landesdurchschnitt aber immer noch deutlich über dem Durchschnitt des äußeren Entwicklungsraums lag, brauchte der Gesetzgeber keinen Ausnahmefall anzunehmen. Überdies ist nichts gegen seine raumstrukturbezogene Erwägung einzuwenden, daß zwischen den sehr starken Zentralorten Brandenburg an der Havel und Werder (Havel) sowie Potsdam die Schaffung einer mit schließlich ca. 8.400 Einwohnern leistungsfähige Einheit vorzugswürdig gegenüber zwei jeweils leistungsschwachen Ämtern oder Gemeinden sei.

dd) Zur Erreichung dieser Reformziele ist die Eingliederung der Beschwerdeführerinnen in die neugebildete Gemeinde Groß Kreutz/Emster nicht offensichtlich ungeeignet. Das Landesverfassungsgericht vermag nicht zu erkennen, daß das Ziel einer Bereinigung der Kleingemeindestruktur durch die Eingliederung auch der Beschwerdeführerinnen in einen einheitlichen Aufgaben- und Verwaltungsraum eindeutig verfehlt würde.

ee) Die Eingliederung ist auch nicht unverhältnismäßig.

(1) Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz müssen die für eine Auflösung der Gemeinde sprechenden Gründe des öffentlichen Wohls gegenüber den für ihren Fortbestand sprechenden Gründen erkennbar überwiegen (vgl. hierzu BayVerfGH BayVBl 1981, 399, 400 f.; s. auch NdsStGH OVGE 33, 497, 503; StGH BW NJW 1975, 1205, 1211). Da die kommunale Selbstverwaltung auch dazu dient, die Bürger zu integrieren, den Menschen ein Zugehörigkeitsgefühl („Heimat“) zu vermitteln und damit die Grundlagen der Demokratie zu stärken, ist die Reform der Gemeindestruktur nicht ausschließlich an Rationalisierung und Verbesserung der Effizienz der Verwaltungsorganisation zu messen. Eine Gemeinde darf nicht ohne Berücksichtigung von Besonderheiten allein aus Gründen der Strukturbereinigung aufgelöst werden. Andernfalls können der Eingriff in die Existenz einer Gemeinde und die dadurch bewirkte Beeinträchtigung der örtlichen Verbundenheit außer Verhältnis zu dem angestrebten Vorteil geraten (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 29. August 2002, a.a.O.).

(2) Der Gesetzgeber hat die Vor- und Nachteile seines Neugliederungsvorhabens in nicht zu beanstandender Weise gegeneinander abgewogen und ist zu einem verfassungsrechtlich vertretbaren Ergebnis gelangt.

(aa) Ihm war die Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung gegenwärtig. Er hat die Belange der Einwohner im Blick gehabt und sich damit, ablesbar aus der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs (s. LT-Drucksache 3/4883, S. 229 ff., 243 ff.) und den Beratungen im Landtag und seinen Ausschüssen (Beschlußempfehlung des Innenausschusses zu § 13 des 4. GemGebRefGBbg, Anlage 2 zu LT-Drucksache 3/5550), auseinandergesetzt. Auf der anderen Seite hat er jedoch als gegenläufige Belange in zulässiger und vertretbarer Weise im Bereich der Ämter Emster-Havel und Groß Kreutz insbesondere die einzeln jeweils geringe Einwohnerzahl der Ämter und Gemeinden berücksichtigt. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber von der Notwendigkeit der Bildung einer größeren Verwaltungseinheit im Bereich beider Ämter durch Zusammenschluß der Beschwerdeführerinnen mit den anderen - nach der Ausgliederung insbesondere von Wust und Gollwitz - verbliebenen Gemeinden ausging. Besonderheiten, die ihren Fortbestand als eigenständige (amtsangehörige) Gemeinde oder die Schaffung einer kleinen amtsfreien Gemeinde allein aus den Gemeinden des bisherigen Amtes Emster-Havel (außer Wust und Gollwitz) gebieten, haben die Beschwerdeführerinnen nicht geltend gemacht. Solche sind auch nicht ersichtlich.

(bb) Eine vorzugswürdige Alternative gegenüber der vom Gesetzgeber gewollten Neuordnung (vgl. dazu Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 29. August 2002, a.a.O.) ist nicht erkennbar.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen war der Gesetzgeber für den Bereich Groß Kreutz/Emster-Havel nicht gehindert, eine Neugliederung vornehmen, mit der bisherige Ämtergrenzen überschritten wurden. Im Leitbild heißt es unter 2. d) bb), daß Gemeindenzusammenschlüsse innerhalb der Grenzen der bestehenden Ämter erfolgen sollen. Abweichungen von den bisherigen Amtsgrenzen können unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen. Angesichts des im Leitbild u.a. genannten Regelbeispiels der Schaffung von Verwaltungseinheiten annähernd gleicher Leistungskraft ist die Erwägung des Gesetzgebers, zwischen den starken Zentralorten Brandenburg an der Havel, Werder (Havel) und Potsdam eine leistungsfähige Verwaltungseinheit und nicht lediglich zwei wesentlich schwächere Ämter bzw. Gemeinden zu bilden, nicht zu beanstanden. Ein Verfassungsverstoß liegt nicht vor. Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat u.a. bereits mit Beschluß vom 27. Mai 2004 (- VfGBbg 138/03 - [Königsberg], S. 17 f. des UA) entschieden, daß „wenn eine Lösung innerhalb der Grenzen des bestehenden Amtes nicht möglich ist und es ohnehin zu einer Abwicklung des Amtes kommt, ... sowohl nach dem Leitbild als auch nach dessen tatsächlicher Umsetzung im Gesetzgebungsverfahren die gesetzliche Zuordnung jeder Gemeinde unabhängig von der der übrigen Gemeinden des bisherigen Amtes und deren Zuordnung und unabhängig von einer abstrakten `Amtsverbundenheit` erfolgen (muß)“. Hier war schon mit der durch die besondere Stadt-Umland-Problematik gebotenen Ausgliederung zumindest der Gemeinde Wust die bisherige „Amtsverbundenheit“ gelöst und weiterer Raum für eine bei Bedarf ämterübergreifende Lösung eröffnet.

Es ist angesichts der unmittelbaren Nachbarschaft sowie der ausgeprägten strukturellen und wirtschaftlichen Vergleichbarkeit der Beschwerdeführerinnen, der Gemeinde Götz und der bisherigen Gemeinde Groß Kreutz verfassungsrechtlich unbedenklich, daß der Gesetzgeber gerade ihren Zusammenschluß bestimmt hat. Auch wenn das Amt Groß Kreutz dem engeren Verflechtungsraum zugehörte und das Amt Emster-Havel dem äußeren Entwicklungsraum, waren beide Bereiche einander strukturell erheblich angenähert. So wies das Amt Groß Kreutz etwa eine für den engeren Verflechtungsraum untypisch geringe Einwohnerdichte auf, während das Amt Emster-Havel sogar einen höheren Wert verzeichnete. Der Gesetzgeber hat auch gesehen, daß die bisherige Ämtergrenze etwa zehn Jahre zuvor noch Grenze zweier kleiner Landkreise im Bezirk Potsdam der DDR war, ohne daß insoweit Hindernisse für die Bildung eines einheitlichen Verwaltungsraums festzustellen waren. Es ist nicht fehlsam, wenn der Gesetzgeber seiner Neugliederungsentscheidung vielmehr zugrundelegte, daß die Entfernungen zwischen den Zentren dieser Gemeinden gering waren, sie durch eine Bundesstraße und Landesstraßen untereinander sowie mit dem weiteren Umland bis nach Brandenburg an der Havel und nach Berlin verkehrsmäßig gut verbunden waren und daraus wechselseitige Inanspruchnahmen der vorhandenen Einrichtungen resultierten.

Auch die Entscheidung, für den Raum Groß Kreutz und Emster-Havel - soweit nicht eine andere Zuordnung bestimmt wurde - insgesamt eine amtsfreie Gemeinde und kein größeres Amt zu schaffen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Leitbildgerecht war zunächst, für den Bereich Groß Kreutz im engeren Verflechtungsraum eine amtsfreie Gemeinde zu schaffen (Ziff. 2. a) aa) des Leitbildes). Für den Bereich Emster-Havel des äußeren Entwicklungsraums kamen hingegen grundsätzlich die Schaffung eines größeren Amtes und einer amtsfreien Gemeinde als Alternativen in Frage (Ziff. 2. a) dd) des Leitbildes). Insoweit ist es nicht unvertretbar, daß der Gesetzgeber dem Votum der zugleich die meisten Einwohner verkörpernden Mehrheit der neuzugliedernden Gemeinden - in Gestalt der Gemeinden Groß Kreutz, Deetz, Schmergow, Bochow und Götz - für die Schaffung einer amtsfreien Gemeinde gefolgt ist und nicht nach dem Willen der Beschwerdeführerinnen die - abgesehen von ihrer noch unzureichenden Einwohnerzahl nach dem Leitbild zur Amtsfreiheit berechtigte - Gemeinde Groß Kreutz in ein Amt eingebunden hat.

Eine Vereinigung der Beschwerdeführerinnen mit anderen Gemeinden durfte der Gesetzgeber mangels vergleichbarer Verhältnisse und Beziehungen ausschließen. Ein zur Aufnahme der Beschwerdeführerinnen geeignetes Amt bestand in ihrer Umgebung nicht. Zudem haben die Beschwerdeführerinnen - außer einem Festhalten an einer auf den Raum Emster-Havel oder auch nur auf einen Teil davon begrenzten Lösung - anderweitige Präferenzen, die insoweit neue Erwägungen hätten veranlassen können, nicht geäußert.

(cc) Der Gesetzgeber hat bedacht, daß die Anfang 1993 in Brandenburg abgeschlossene Ämterbildung zum Ziel hatte, eine große Anzahl von Gemeinden unter Beibehaltung ihrer Selbständigkeit und ihres Selbstverwaltungsrechtes in Verwaltungseinheiten zusammenzufassen. Auch in den Umlandgemeinden von Berlin wurde diese strukturelle Neugliederung umgesetzt. Es ist in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen worden, daß es sich bei der nun gesetzlich angeordneten Neustrukturierung nicht um eine sogenannte Mehrfachneugliederung - ein „Hin und Her“ gebietlicher Zuordnungen der Gemeinden und Gemeindeteile -, sondern um eine Fortentwicklung der nach 1990 begonnenen Strukturreform von zumeist sehr kleinen Gemeinden hin zu dauerhaft leistungsstarken Verwaltungseinheiten handelt. Die Ämterbildung war ein erster Lösungsansatz, der vom Gesetzgeber u.a. wegen zunehmender Stadt-Umland-Probleme, insbesondere im engeren Verflechtungsraum um Berlin, wie auch wegen fortschreitender Strukturschwäche im äußeren Entwicklungsraum für letztlich unzureichend befunden werden durfte (vgl. LT-Drucksache 3/4883, S. 56 ff.).

ff) Auch im übrigen läßt die Abwägung des Gesetzgebers keine seine Entscheidung in Frage stellenden Defizite erkennen.

(1) Insbesondere war der Gesetzgeber nicht durch die finanziellen Folgen an einer Eingliederung der Beschwerdeführerinnen in die Gemeinde Groß Kreutz/Emster gehindert. Für die Beurteilung am Maßstab des öffentlichen Wohls im Sinne des Art. 98 Abs. 1 LV ist nicht ausschließlich oder auch nur in erster Linie entscheidend, welche Lösung für die Einwohner der einzelnen Gemeinde die meisten Vorteile bietet. Entscheidend ist vielmehr, welche Lösung den Interessen des gesamten neu zu gliedernden Verwaltungsraumes und seiner Bevölkerung sowie darüber hinaus der Gesamtbevölkerung des Landes am besten entspricht. Von dieser Erwägung hat sich der Gesetzgeber bei der Ausübung seines Ermessens leiten lassen. Die Annahme des Gesetzgebers, daß die Beschwerdeführerinnen - auch wenn die Finanzlage naturgemäß veränderlich ist - allein wenig leistungsfähig sind, durch den Gemeindenzusammenschluß aber auf Dauer eine strukturelle Stärkung erfahren, ist beanstandungsfrei. Der Gesetzgeber wäre allerdings gehindert, eine Gemeinde zu bilden, deren Finanzausstattung evident unzureichend sein wird und in der für eine gemeindliche Selbstverwaltung auf Dauer kein Raum mehr ist. Eine derartige Gemeinde führte lediglich ein „Scheindasein“ (BVerfGE 1, 167, 175; vgl. auch Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 16. September 1998 - VfGBbg 28/98 -, LVerfGE 10, 237, 242). So liegen die Dinge hier nicht. Auch wenn aus Investitionen der Vergangenheit noch eine hohe Verschuldung der bisherigen Gemeinden Groß Kreutz und Götz resultierte, durfte der Gesetzgeber berücksichtigen, daß es bereits im Jahr 2002 erhebliche Landesmittel als Finanzhilfen gab, die den Schuldenstand erheblich reduzierten, sowie Zusagen für künftige Landeshilfen. Sofern sich die Beschwerdeführerinnen sorgen, künftig würden die vorhandenen Mittel nicht sinnvoll und gerecht auf das Gesamtgebiet verteilt, bestehen Anhaltspunkte für ein solches Verhalten der Gemeinde Groß Kreutz (Havel) nicht. Kommunalpolitische Aufgaben, wie sie es auch in jeder anderen aus Ortsteilen bestehenden Gemeinde gibt, lassen sich zudem, wie zahlreiche Beispiele zeigen, auch bei einer gewissen mehrpoligen Gemeindestruktur mit Geschick so lösen, daß einzelne Ortsteile sich nicht dauernd ausgeschlossen fühlen. Ebenso durfte es der Gesetzgeber der politischen Gestaltung durch die neugebildete Gemeinde überlassen, in welcher Weise auf dem Gebiet der Beschwerdeführerin zu 1 getätigte Investitionen für das Gebäude der bisherigen Amtsverwaltung und für die Schule - wie auch Investitionen in anderen Gemeinden der beiden Ämter - weiterhin möglichst sinnvoll genutzt werden. Daß eine der Schulen - wie die Beschwerdeführerinnen vermuten - größere Bedeutung erhalten werde als andere und welches der Amtsgebäude den (Haupt-)Sitz der Verwaltung der neuen Gemeinde aufnehmen werde, ist mit der Neugliederung weder entschieden worden noch zu entscheiden gewesen.

(2) Verfassungsrechtlich unbedenklich ist schließlich auch, wie der Gesetzgeber den geäußerten Willen der Bevölkerung gewichtet hat. Die aus der Anhörung der Bevölkerung der Beschwerdeführerinnen und der weiteren Gemeinden beider Ämter resultierenden Stellungnahmen und gegebenenfalls Ergebnisse von Bürgerentscheiden (vgl. LT-Drucksache 3/4883, S. 192 ff.) zur beabsichtigten Neugliederung lagen im Landtag vor und sind damit in das Gesetzgebungsverfahren eingeflossen. An das sich daraus ergebende Stimmungsbild ist der Gesetzgeber nicht gebunden. Das Ergebnis der Anhörung der Bevölkerung stellt vielmehr nur ein Merkmal unter weiteren Gesichtspunkten dar, die für die Ermittlung der Gründe des öffentlichen Wohles und damit für die Abwägungsentscheidung des Gesetzgebers von Bedeutung sind. Bei einer allgemeinen Gebietsreform geht es eben auch darum, größere Räume neu zu gliedern, so daß nicht nur örtliche Gegebenheiten - wie etwa die Akzeptanz des Vorhabens bei den Bürgern der einzelnen Gemeinde - ins Gewicht fallen. Hiervon ausgehend hat sich der Landtag in den Grenzen seiner Entscheidungsfreiheit bewegt, als er den für die Eingliederung der Beschwerdeführerinnen in die neue Gemeinde Groß Kreutz/Emster sprechenden Umständen mit dem Ziel, der Schaffung eines einheitlichen Lebens-, Arbeits- und Wirtschaftsraumes im Umfeld brandenburgischer Städte sowie Berlins, auch hier das höhere Gewicht beigemessen hat.
 

C.

Das Verfassungsgericht hat einstimmig eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten, § 22 Abs. 1 2. Alt. VerfGGBbg.
   

Weisberg-Schwarz Prof. Dawin
   
Prof. Dr. Dombert Havemann
   
Dr. Jegutidse Dr. Knippel
   
Prof. Dr. Schröder Prof. Dr. Will