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VerfGBbg, Beschluss vom 9. Februar 2006 - VfGBbg 1/06 EA -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
EA
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 52 Abs. 4 Satz 1; VerfGGBbg, § 21 Satz 2
Schlagworte: - Willkür
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 9. Februar 2006 - VfGBbg 1/06 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 1/06 EA



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S
In dem Verfahren über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

N.

Antragsteller,

gegen den Beschluß des Landgerichtes Cottbus vom 17. Oktober 2005

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dawin, Prof. Dr. Dombert, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Prof. Dr. Schröder und Prof. Dr. Will

am 09. Februar 2006

b e s c h l o s s e n :

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird verworfen.

Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

I.

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 17. Januar 2006 - zugestellt am 18. Januar 2006 - auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seines Antrages hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch sein Schreiben vom 24. Januar 2006, ausgeräumt hat.

Auch nachdem der Antragsteller versucht hat, den Inhalt des Beschlusses des Landgerichtes Cottbus vom 17. Oktober 2005 sinngemäß wiederzugeben, erweist sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung als unzulässig. Insbesondere erscheint die Entscheidung des Landgerichtes nicht willkürlich (Art. 52 Abs. 4 Satz 1 Verfassung des Landes Brandenburg - LV -). Willkürlich ist eine Entscheidung erst dann, wenn sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist und sich deshalb der Schluß aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen (ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg, vgl. etwa Beschlüsse vom 17. September 1992 - VfGBbg 18/92 -, LVerfGE 9, 95, 100; vom 16. April 1998 - VfGBbg 1/98 -, LVerfGE 8, 82, 86 f. und vom 20. Januar 1997 - VfGBbg 45/96 -, NJ 1997, 307 m.w.N.). Die Entscheidung muß ganz und gar unverständlich erscheinen und das Recht in einer Weise falsch anwenden, die jeden Auslegungs- und Bewertungsspielraum überschreitet (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 20. Dezember 2001 - VfGBbg 50/01 - und vom 14. August 1996 - VfGBbg 23/95 -, LVerfGE 5, 67, 72, m.w.N.). Ein derartiger Fall ist - anhand der durch den Antragsteller sinngemäß wiedergegebenen Beschlußgründe - nicht erkennbar. Dafür, daß das Landgericht bei seiner Entscheidung das Verfassungsrecht des Antragstellers auf Bildung (Art. 29 LV) verletzt haben könnte, ist anhand der Ausführungen des Antragstellers nichts ersichtlich.
 

II.

Aus den vorstehenden Gründen kommt die Gewährung von Prozeßkostenhilfe nicht in Betracht. Auch insoweit wird auf das gerichtliche Hinweisschreiben vom 17. Januar 2006 Bezug genommen.

III .

Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

Weisberg-Schwarz Prof. Dawin
   
Prof. Dr. Dombert Havemann
   
Dr. Jegutidse Dr. Knippel
   
Prof. Dr. Schröder  Prof. Dr. Will