VerfGBbg, Beschluss vom 9. Februar 2006 - VfGBbg 1/06 EA -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde EA |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 52 Abs. 4 Satz 1; VerfGGBbg, § 21 Satz 2 | |
Schlagworte: | - Willkür | |
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 9. Februar 2006 - VfGBbg 1/06 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 1/06 EA
IM NAMEN DES VOLKES |
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In dem Verfahren über den Antrag auf
Erlaß einer einstweiligen Anordnung N. Antragsteller, gegen den Beschluß des Landgerichtes Cottbus vom 17. Oktober 2005 hat das Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg am 09. Februar 2006 b e s c h l o s s e n : Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird verworfen. Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen
Anordnung ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg)
zu verwerfen, nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 17. Januar 2006 -
zugestellt am 18. Januar 2006 - auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seines
Antrages hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch
sein Schreiben vom 24. Januar 2006, ausgeräumt hat. II. Aus den vorstehenden Gründen kommt die
Gewährung von Prozeßkostenhilfe nicht in Betracht. Auch insoweit wird auf
das gerichtliche Hinweisschreiben vom 17. Januar 2006 Bezug genommen. III . Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
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Weisberg-Schwarz | Prof. Dawin |
Prof. Dr. Dombert | Havemann |
Dr. Jegutidse | Dr. Knippel |
Prof. Dr. Schröder | Prof. Dr. Will |