In dem Verfahren über den Antrag auf
Erlaß einer einstweiligen Anordnung N.
Antragsteller,
gegen den Beschluß des Landgerichtes
Cottbus vom 19. Dezember 2005 sowie gegen die Anordnung
der akustischen Besuchsüberwachung und der Postkontrolle durch die JVA
Luckau-Duben
hat das Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dawin, Prof. Dr.
Dombert, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Prof. Dr. Schröder und Prof.
Dr. Will
am 09. Februar 2006
b e s c h l o s s e n :
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen
Anordnung wird verworfen
Der Antrag auf Gewährung von
Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen
Anordnung ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg)
zu verwerfen, nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 29. Dezember 2005
- zugestellt am 30. Dezember 2005 - und vom 09. Januar 2006 - zugestellt am
13. Januar 2006 - auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seines Antrages
hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch seine
Schreiben vom 03. und 07. Januar 2006 - beide eingegangen bei Gericht am 11.
Januar 2006 -, sowie vom 14. Januar 2006, ausgeräumt hat.
Daß das Landgericht Cottbus den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen
Anordnung mit Beschluß vom 19. Dezember 2005 zurückgewiesen hat, ist - wie
bereits im Hinweisschreiben vom 09. Januar 2006 ausgeführt -
verfassungsrechtlich unbedenklich. Es ist nicht zu beanstanden, daß das
Landgericht davon ausging, die begehrte einstweilige Anordnung würde den
Zustand herstellen, der mit einer Entscheidung in der Hauptsache zu
erreichen wäre. Den Ausnahmecharakter der einstweiligen Anordnung und die
sich daraus ergebende Abwägung der Folgen für den Antragsteller, in diesem
Fall auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens angewiesen zu sein, hat das
Landgericht mit nachvollziehbaren Argumenten und auch vertretbarem Ergebnis
deutlich gemacht. Insbesondere konnte das Landgericht zum Zeitpunkt seiner
Entscheidung davon ausgehen, daß der Antragsteller nach wie vor von seiner
Ehefrau im Gemeinschaftsbesuchsraum besucht werden kann, und sich angesichts
dessen für den Antragsteller keine irreparablen Nachteile ergeben, wenn sein
Antrag ohne Erfolg bliebe und er auf den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens
angewiesen wäre.
Für eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren ergibt sich aus dem
Vortrag des Antragstellers darüber hinaus nichts.
Die Dauer des Gerichtsverfahrens seit der Antragseinreichung am 30. November
2005 bis zum Beschluß des Landgerichtes am 19. Dezember 2005 läßt -
insbesondere mit Blick auf die erwähnten Modalitäten zur Besuchsregelung -
auch nichts für einen Verstoß gegen das Recht auf ein zügiges Verfahren vor
Gericht (Art. 52 Abs. 4 2. Alt. Verfassung des Landes Brandenburg - LV -)
erkennen.
Daß hinsichtlich der Anträge zu 2. und 3. - akustische Überwachung der
Besuche und Postkontrolle - die Voraussetzungen für ein Absehen vom
Erfordernis der Rechtswegerschöpfung gegeben sind, ist nicht ersichtlich (§
45 Abs. 2 VerfGGBbg). Auf die gerichtlichen Hinweisschreiben vom 29.
Dezember 2005 und vom 09. Januar 2006 wird verwiesen. Zum einen ist die
Angelegenheit des Antragstellers nicht von allgemeiner Bedeutung. Zum
anderen ist sein pauschaler Verweis auf eine Mehrzahl seiner beim
Landgericht anhängigen (auch Eil-) Verfahren allein noch nicht einmal ein
Indiz dafür, daß ihm schwere und unabwendbare Nachteile entstünden, falls er
zunächst auf den Rechtsschutz durch die Fachgerichte verwiesen wird. Sein
Vortrag läßt auch nicht erkennen, daß aufgrund einer gefestigten jüngeren
und einheitlich höchstrichterlichen Rechtsprechung im konkreten Einzelfall
mit keiner abweichenden Entscheidung des Landgerichtes zu rechnen ist.
Aus den vorstehenden Gründen kommt die Gewährung von Prozeßkostenhilfe nicht
in Betracht.
II.
Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er
ist unanfechtbar.
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