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VerfGBbg, Beschluss vom 9. Februar 2006 - VfGBbg 10/05 EA -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
EA
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 52 Abs. 4 Satz 1
- VerfGGbbg, § 21 Satz 2; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2
Schlagworte: - zügiges Verfahren
- Rechtswegerschöpfung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 9. Februar 2006 - VfGBbg 10/05 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 10/05 EA




IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S
In dem Verfahren über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

N.

Antragsteller,

gegen den Beschluß des Landgerichtes Cottbus vom 19. Dezember 2005 sowie gegen die Anordnung der akustischen Besuchsüberwachung und der Postkontrolle durch die JVA Luckau-Duben

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dawin, Prof. Dr. Dombert, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Prof. Dr. Schröder und Prof. Dr. Will

am 09. Februar 2006

b e s c h l o s s e n :

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird verworfen

Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

I.

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 29. Dezember 2005 - zugestellt am 30. Dezember 2005 - und vom 09. Januar 2006 - zugestellt am 13. Januar 2006 - auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seines Antrages hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch seine Schreiben vom 03. und 07. Januar 2006 - beide eingegangen bei Gericht am 11. Januar 2006 -, sowie vom 14. Januar 2006, ausgeräumt hat.

Daß das Landgericht Cottbus den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit Beschluß vom 19. Dezember 2005 zurückgewiesen hat, ist - wie bereits im Hinweisschreiben vom 09. Januar 2006 ausgeführt - verfassungsrechtlich unbedenklich. Es ist nicht zu beanstanden, daß das Landgericht davon ausging, die begehrte einstweilige Anordnung würde den Zustand herstellen, der mit einer Entscheidung in der Hauptsache zu erreichen wäre. Den Ausnahmecharakter der einstweiligen Anordnung und die sich daraus ergebende Abwägung der Folgen für den Antragsteller, in diesem Fall auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens angewiesen zu sein, hat das Landgericht mit nachvollziehbaren Argumenten und auch vertretbarem Ergebnis deutlich gemacht. Insbesondere konnte das Landgericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung davon ausgehen, daß der Antragsteller nach wie vor von seiner Ehefrau im Gemeinschaftsbesuchsraum besucht werden kann, und sich angesichts dessen für den Antragsteller keine irreparablen Nachteile ergeben, wenn sein Antrag ohne Erfolg bliebe und er auf den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens angewiesen wäre.

Für eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren ergibt sich aus dem Vortrag des Antragstellers darüber hinaus nichts.

Die Dauer des Gerichtsverfahrens seit der Antragseinreichung am 30. November 2005 bis zum Beschluß des Landgerichtes am 19. Dezember 2005 läßt - insbesondere mit Blick auf die erwähnten Modalitäten zur Besuchsregelung - auch nichts für einen Verstoß gegen das Recht auf ein zügiges Verfahren vor Gericht (Art. 52 Abs. 4 2. Alt. Verfassung des Landes Brandenburg - LV -) erkennen.

Daß hinsichtlich der Anträge zu 2. und 3. - akustische Überwachung der Besuche und Postkontrolle - die Voraussetzungen für ein Absehen vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung gegeben sind, ist nicht ersichtlich (§ 45 Abs. 2 VerfGGBbg). Auf die gerichtlichen Hinweisschreiben vom 29. Dezember 2005 und vom 09. Januar 2006 wird verwiesen. Zum einen ist die Angelegenheit des Antragstellers nicht von allgemeiner Bedeutung. Zum anderen ist sein pauschaler Verweis auf eine Mehrzahl seiner beim Landgericht anhängigen (auch Eil-) Verfahren allein noch nicht einmal ein Indiz dafür, daß ihm schwere und unabwendbare Nachteile entstünden, falls er zunächst auf den Rechtsschutz durch die Fachgerichte verwiesen wird. Sein Vortrag läßt auch nicht erkennen, daß aufgrund einer gefestigten jüngeren und einheitlich höchstrichterlichen Rechtsprechung im konkreten Einzelfall mit keiner abweichenden Entscheidung des Landgerichtes zu rechnen ist.

Aus den vorstehenden Gründen kommt die Gewährung von Prozeßkostenhilfe nicht in Betracht.

II.

Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 
Weisberg-Schwarz Prof. Dawin
   
Prof. Dr. Dombert Havemann
   
Dr. Jegutidse Dr. Knippel
   
Prof. Dr. Schröder Prof. Dr. Will