VerfGBbg, Beschluss vom 8. Dezember 2008 - VfGBbg 33/08 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 41 - VefGGBbg, § 21 Satz 2 |
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Schlagworte: | - Abwasser - Anschlussverfügung - Bestandskraft |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 8. Dezember 2008 - VfGBbg 33/08 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 33/08
IM NAMEN DES VOLKES |
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In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren P., Beschwerdeführerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin Dr. P., gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. April 2008 sowie den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Juni 2008 hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 08. Dezember 2008 b e s c h l o s s e n :
G r ü n d e : Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. August 2008 - zugestellt am 26. August 2008 - auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch ihr Schreiben vom 30. September 2008, ausgeräumt hat. Es bleibt dabei, daß die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts die Möglichkeit einer Verletzung der durch die Landesverfassung (LV) verbürgten Grundrechte der Beschwerdeführerin nicht erkennen lassen (§ 45 Abs. 1 VerfGGBbg). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hatten die Verwaltungsgerichte nicht erneut dem Einwand nachzugehen, eine uneingeschränkte Andienungspflicht für Brauchwasser sei mit der Eigentumsgarantie des Art. 41 LV nicht vereinbar. Denn die Verpflichtung der Anordnung zum Anschluss an die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen ist gegenüber der Beschwerdeführerin bestandskräftig geworden. Gegenstand der angegriffenen Entscheidungen ist mithin nur noch die Frage der Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Ersatzvornahme. Die Rechtsauffassung der Verwaltungsgerichte, daß der durch die Ersatzvornahme angestrebte Vollzugszweck erst mit Herstellung einer den satzungsmäßigen Anforderungen genügenden Grundstücksentwässerungsanlage erreicht sei, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar. |
Weisberg-Schwarz | Prof. Dawin |
Prof. Dr. Harms-Ziegler | Havemann |
Dr. Jegutidse | Dr. Knippel |
Prof. Dr. Schröder |