VerfGBbg, Beschluss vom 8. Dezember 2008 - VfGBbg 11/08 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 52 Abs. 3 - VerfGGBbg, § 21 Satz 2 - ZPO, § 114 |
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Schlagworte: | - Prozesskostenhilfe - Rechtsschutzgleichheit - Substantiierungspflicht |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 8. Dezember 2008 - VfGBbg 11/08 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 11/08
IM NAMEN DES VOLKES |
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In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren K., Beschwerdeführer, gegen den Beschluß des Amtsgerichts Bernau vom 14. November 2007 sowie die Beschlüsse des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 03. und 17. Januar 2008 hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 08. Dezember 2008 b e s c h l o s s e n :
G r ü n d e : Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Februar 2008 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch sein Schreiben vom 21. Februar 2008, ausgeräumt hat. Es bleibt dabei, daß die Verfassungsbeschwerde mangels Beschwerdebefugnis unzulässig ist (§ 45 Abs. 1 VerfGGBbg). Eine - auch nur mögliche - Verletzung des Beschwerdeführers in seinen durch die Landesverfassung verbürgten Grundrechten ist weder substantiiert dargelegt worden noch ist sie nach Einsicht der Verfahrensakten ersichtlich. Die angegriffenen Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts verletzen den Beschwerdeführer insbesondere nicht in den Gewährleistungen des Art. 52 Abs. 3 der Landesverfassung (LV). Art. 52 Abs. 3 LV gebietet unter dem Gesichtspunkt der Rechtsschutzgleichheit und der Gewährleistung rechtlichen Gehörs, § 114 Zivilprozeßordnung so auszulegen, daß einer unbemittelten Partei die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Vergleich zu einer bemittelten Partei nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Daher darf die Pflicht zum substantiierten Sachvortrag für das Verfahren der Prozeßkostenhilfe nicht überspannt werden (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg Beschluß vom 26. August 2004 - VfGBbg 10/04 -, LVerfGE 15, 110). Der Beschluß des Amtsgerichts vom 14. November 2007 und die Beschlüsse des Landgerichts vom 03. und 17. Januar 2008 verletzen diese Auslegungsgrundsätze nicht. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in engem Zusammenhang mit der den Fachgerichten vorbehaltenen Feststellung und Würdigung des jeweils entscheidungserheblichen Sachverhalts und der ihnen gleichfalls obliegenden Auslegung und Anwendung des jeweils einschlägigen materiellen und prozessualen Rechts steht. Dem Beschluß des Amtsgerichts vom 14. November 2007 liegt die Erwägung zugrunde, daß die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, da der Räumungsanspruch selbst dann begründet wäre, wenn das Gericht die Einwände des Beschwerdeführers weitgehend berücksichtigen würde. Diese fachgerichtliche Wertung ist angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers bis zu diesem Zeitpunkt verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, daß das Amtsgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe einen Betrag von 1200 ¬ an die Klägerin gezahlt, unberücksichtigt gelassen hat, da der Beschwerdeführer für dieses Vorbringen bis zu diesem Zeitpunkt keinen Beweis angetreten hatte. Der Beschluß des Amtsgerichts vom 15. Februar 2008 mit dem ein erneuter Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen wurde, ist nicht Gegenstand des Verfassungsbeschwerdeverfahrens. Das Verfassungsgericht weist allerdings darauf hin, daß die Zurückweisung des Antrags wegen mangelnder Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung nur schwer mit der am 5. Februar 2008 verfügten Ladung der Zeugin G. vereinbar sein dürfte. Hinreichende Erfolgsaussicht besteht in der Regel dann, wenn über eine Behauptung der Prozeßkostenhilfe begehrenden Partei Beweis zu erheben ist. Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar. |
Weisberg-Schwarz | Prof. Dawin |
Prof. Dr. Harms-Ziegler | Havemann |
Dr. Jegutidse | Dr. Knippel |
Prof. Dr. Schröder |