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VerfGBbg, Beschluss vom 8. Dezember 2008 - VfGBbg 11/08 EA -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
EA
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 30 Abs. 1
- StPO, § 68b; STPO, § 33a
Schlagworte: - Beiordnung
- Anwaltlicher Zeugenbeistand
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 8. Dezember 2008 - VfGBbg 11/08 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 11/08 EA



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S

In dem Verfahren über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

N.,

Beschwerdeführer und Antragsteller,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt v. Sch.

gegen die Verfügung des Landgerichts Potsdam vom 20. November 2008 -

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dawin, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel und Prof. Dr. Schröder

am 08. Dezember 2008

b e s c h l o s s e n :

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

G r ü n d e :

Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Nach § 30 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) kann das Landesverfassungsgericht einen Zustand durch eine einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Hierbei ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. etwa Verfassungsgericht des Landes Bandenburg, Beschluß vom 08. Mai 2007 - VfGBbg 4/07 EA). Die nachteiligen Folgen, die ohne die einstweilige Anordnung für den Fall des Obsiegens in der Hauptsache zu vergegenwärtigen sind, müssen im Vergleich zu den nachteiligen Folgen, die sich bei Erlaß der einstweiligen Anordnung für den Fall der Erfolglosigkeit in der Hauptsache ergeben, deutlich überwiegen, weil sie sonst bei vergleichender Betrachtungsweise nicht schwer genug im Sinne des Gesetzes sind bzw. keinen gleichwertigen ‚anderen’ Grund im Sinne des Gesetzes darstellen. Dabei sind im allgemeinen nur irreversible Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 15. Juni 2000 - VfGBbg 20/00 EA).

Ein irreversibler Nachteil ist hier nicht zu befürchten. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat angekündigt, in jedem Fall im Termin am 11. Dezember 2008 erscheinen zu wollen, um dem Beschwerdeführer beizustehen. Damit ist gewährleistet, daß der Verfahrensbevollmächtigte dem Antragsteller als Beistand zur Verfügung steht, unabhängig davon, wie die auf die Anhörungsrüge hin vor der Zeugenvernehmung noch zu ergehende Überprüfung der Beiordnung von Rechtsanwalt S. ausfällt.

Selbst wenn sich im Nachhinein herausstellen sollte, daß die in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde Erfolg hätte, weil die Entscheidung des Vorsitzenden der Strafkammer einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht standhielte, entstünde dem Antragsteller ohne den Erlaß einer einstweiligen Anordnung kein schwerwiegender Nachteil, der nicht infolge der Hauptsacheentscheidung im Verfassungsbeschwerdeverfahren ausgeglichen werden könnte.
 

Weisberg-Schwarz Prof. Dawin
     
Havemann Prof. Dr. Harms-Ziegler
 
Dr. Jegutidse Dr. Knippel
   
Prof. Dr. Schröder