VerfGBbg, Beschluss vom 8. November 2002 - VfGBbg 106/02 EA -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde EA |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 30 Abs. 1 | |
Schlagworte: | ||
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 8. November 2002 - VfGBbg 106/02 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 106/02 EA

B E S C H L U S S | ||||||||||||||
In dem Verfahren über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung R., Antragsteller, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. und F., hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 08. November 2002 b e s c h l o s s e n : Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. G r ü n d e : Nach § 30 Abs. 1 VerfGGBbg kann das Landesverfassungsgericht einen Zustand durch eine einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg ist hier - im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 32 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (vgl. BVerfG NJW 2002, 2458 und NVwZ 2002, 847) - ein strenger Maßstab anzulegen. Insbesondere sind im allgemeinen nur irreversible Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 15. Juni 2000 - VfGBbg 20/00 EA -). Die hiernach geltenden Voraussetzungen sind nicht ersichtlich. Nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers steht jedenfalls eine gesetzgeberische Entscheidung vor Durchführung des Bürgerentscheids nicht im Raum. Der Gesetzgeber wäre nicht daran gehindert, das Ergebnis des Bürgerentscheids zu berücksichtigen. Darüber hinaus unterläge eine Auflösung der Gemeinde gegen ihren Willen der Anfechtung vor dem Landesverfassungsgericht. | ||||||||||||||
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