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VerfGBbg, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VfGBbg 4/07 EA -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
EA
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 26 Abs. 1 Satz 1; LV, Art. 27 Abs. 3 Satz 2
- VerfGGBbg, § 30 Abs. 1; VerfGGBbg, § 30 Abs. 7; VerfGGBbg, § 14 Abs. 1 Nr. 2
Schlagworte:
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VfGBbg 4/07 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 4/07 EA



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S
In dem Verfahren über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

H.,

Antragsteller,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt R.

gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. März 2007

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Dr. Jegutidse und Dr. Schöneburg

am 08. Mai 2007

gemäß § 30 Abs. 7 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg

b e s c h l o s s e n :

1. Es wird festgestellt, daß der Vizepräsident des Verfassungsgerichts Dr. Knippel von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen ist.

2. Dem Landrat des Landkreises Oberhavel - Ausländerbehörde - wird einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde untersagt, die Abschiebung des Antragstellers nach Serbien zu vollziehen.

3. Dem Antragsteller wird Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwaltes R. bewilligt.

G r ü n d e :

I.

Der Ausschluß des Verfassungsrichters Dr. Knippel ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Nr. 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg). Der Verfassungsrichter ist in derselben Sache bereits von Berufs wegen tätig gewesen, da er an den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Potsdam vom 05. Dezember 2006 und vom 07. Mai 2007 mitgewirkt hat.

II.

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg.

Gemäß § 30 Abs. 1 VerfGGBbg kann das Verfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwendung schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Insoweit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts ein strenger Maßstab anzulegen. Die Frage, ob die Landesverfassung verletzt ist, ist in dem Verfahren über den Erlaß einer einstweiligen Anordnung noch nicht Gegenstand der Prüfung; die Gründe, die für eine Verfassungsrechtsverletzung sprechen, müssen grundsätzlich ebenso außer Betracht bleiben wie die Gegengründe, es sei denn, der Antrag bzw. das Erstreben in der Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder als offensichtlich unbegründet. Ansonsten ist im Verfahren der einstweiligen Anordnung allein eine Abwägung der Folgen vorzunehmen, die sich ergeben, wenn eine einstweilige Anordnung nicht ergeht, das Verfahren in der Hauptsache aber Erfolg hat, gegen diejenigen Nachteile, die eintreten, wenn die einstweilige Anordnung erlassen wird, der Antrag in der Hauptsache aber ohne Erfolg bleibt. Dabei müssen die nachteiligen Folgen, die ohne die einstweilige Anordnung für den Fall des Obsiegens in der Hauptsache zu vergegenwärtigen sind, im Vergleich zu den nachteiligen Folgen, die sich bei Erlaß der einstweiligen Anordnung für den Fall der Erfolglosigkeit in der Hauptsache ergeben, deutlich überwiegen, weil sie sonst bei vergleichender Betrachtungsweise nicht schwer genug im Sinne des Gesetzes sind (‚schwerer Nachteil’) bzw. keinen gleichwertigen ‚anderen’ Grund im Sinne des Gesetzes darstellen. Unbeschadet der nach diesen Vorgaben vorzunehmenden Folgenabwägung muß, und zwar im Sinne zusätzlicher Voraussetzungen, die einstweilige Anordnung ‚zum gemeinen Wohl’ und ‚dringend’ ‚geboten’ sein (vgl. dazu bereits die Entscheidungen des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 22. Dezember 1993 - VfGBbg 9/93 EA - LVerfGE 1, 214, 216 f.; vom 15. Dezember 1994 - VfGBbg 14/94 EA - LVerfGE 2, 214, 219 f.; vom 20. Juni 1996 - VfGBbg 14/96 EA - LVerfGE 4, 190, 197 sowie vom 11. Oktober 2005 - VfGBbg 9/05 EA -).

Nach der bisher nur möglichen vorläufigen Prüfung erweist sich die Verfassungsbeschwerde nicht als von vornherein unzulässig oder als offensichtlich unbegründet. Insbesondere steht nunmehr der Verfassungsbeschwerde nicht mehr entgegen, daß das Abänderungsverfahren nicht vollständig abgeschlossen ist (vgl. noch Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 04. Mai 2007 - VfGBbg 03/07 EA -). Zum jetzigen Zeitpunkt ist es dem Antragsteller nicht mehr zumutbar, diesen Abschluß abzuwarten, bevor er das Verfassungsgericht anruft.

Die danach gebotene Abwägung führt zu folgendem Ergebnis: Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, erweist sich die Verfassungsbeschwerde später jedoch als begründet, so entstünde dem Antragsteller durch den Vollzug der Abschiebung ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Nachteil. Ergeht die einstweilige Anordnung und erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später als erfolglos, so wögen die damit verbundenen Nachteile durch den auf überschaubare Zeit verlängerten Aufenthalt des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland weniger schwer (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. Juli 2004 und vom 08. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 -). Die einstweilige Anordnung ist zum gemeinen Wohl geboten, da gemäß Art. 26 Abs. 1 Satz 1, Art. 27 Abs. 3 Satz 2 Verfassung des Landes Brandenburg die Familie, insbesondere Erziehende dem Schutz durch das Gemeinwesen und der gesellschaftlichen Rücksichtnahme unterstellt sind.

III.

Gemäß § 30 Abs. 7 Sätze 2 und 3 VerfGGBbg tritt die einstweilige Anordnung nach einem Monat außer Kraft, es sei denn, sie wird durch das Verfassungsgericht bestätigt.

IV.

Aus den vorstehenden Gründen war dem Antragsteller für das vorliegende Verfahren Prozeßkostenhilfe zu gewähren (§ 13 VerfGGBbg, § 114 Zivilprozeßordnung).

V.

Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
 

Weisberg-Schwarz Dr. Jegutidse
     
Dr. Schöneburg