VerfGBbg, Beschluss vom 8. Mai 2003 - VfGBbg 7/03 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1 - StPO, § 412 Satz 1; StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 |
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Schlagworte: | - Strafprozeßrecht - Rechtswegerschöpfung |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 8. Mai 2003 - VfGBbg 7/03 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 7/03

B E S C H L U S S | ||||||||||||||
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren J. S., Beschwerdeführer, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. S., gegen den Beschluß des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 8. Mai 2003 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. G r ü n d e : Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. März 2003 auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch sein Schreiben vom 22. April 2003, ausgeräumt hat. § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg verlangt, daß das fachgerichtliche Verfahren angemessen betrieben wird (vgl. etwa BVerfG, Beschl. vom 27. September 1999 - 2 BvR 1693/98 -, zu § 90 Abs. 2 Satz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz). Der Rechtsweg ist nicht erschöpft, wenn das Rechtsmittel des Beschwerdeführers aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (BVerfGE 1, 13; 54, 53, 65; Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl., S. 186; Umbach/Clemens, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, § 90 Rn. 86), etwa, weil ein Verfahrensmangel im Instanzenzug deshalb nicht nachgeprüft werden konnte, weil er nicht in ordentlicher Form gerügt war (BVerfGE 16, 124). Hier hat der Beschwerdeführer den mit der Verfassungsbeschwerde gerügten Verstoß schon in der Revision vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht geltend gemacht, das Revisionsverfahren aber gerade nicht so betrieben, wie es § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO verlangt. Die den geltend gemachten Verstoß enthaltenden Tatsachen müssen danach so genau dargelegt werden, daß das Revisionsgericht aufgrund dieser Darlegung das Vorhandensein - oder Fehlen - eines Verfahrensmangels feststellen kann. Der Beschwerdeführer hat in der Begründung der Revision allein dargelegt, sein Ausbleiben in der Hauptverhandlung beruhe auf Entsendung eines Verteidigers, er sei damit entschuldigt gewesen. Eine genügende Entschuldigung im Sinne von § 412 Satz 1 StPO ist dagegen nur dann anzunehmen, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalles dem Angeklagten wegen seines Ausbleibens billigerweise kein Vorwurf gemacht werden kann (vgl. OLG Köln NStZ-RR 1997, 207; OLG Bremen StV 1987, 11; OLG Düsseldorf NStZ 1984, 331; Ruß, in: KK-StPO, 4. Aufl., § 329 Rdnr. 10). Für die Frage der Entschuldigung war vorliegend von Bedeutung, ob der Beschwerdeführer, der keinen Rechtsanwalt betraut hatte, mit der Zulassung seines Verteidigers durch das Amtsgericht rechnen durfte. Zur Prüfung dieser Frage ist indes nicht maßgeblich, daß er einen Vertreter, sondern wen er als Vertreter entsandt hatte. Der Beschwerdeführer hätte also im Revisionsverfahren die näheren Umstände schildern und die Sachkunde und Vertrauenswürdigkeit des von ihm beauftragten Staatssekretärs und Büroleiters vom Generalbevollmächtigten für das Deutsche Reich eingehend darlegen müssen. Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar. | ||||||||||||||
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