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VerfGBbg, Urteil vom 6. August 2013 - VfGBbg 53/11 -

 

Verfahrensart: Kommunalverfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 97; LV, Art. 99 Satz 2; LV, Art 99 Satz 3
- VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 51 Abs. 2
- BbgFAG, § 9 Abs. 4; BbgFAG, § 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4; BbgFAG, § 17a
Schlagworte: - kommunale Selbstverwaltung
- Finanzhoheit
- Finanzausgleichsumlage
- abundante Gemeinden
- horizontaler Finanzausgleich
- gewogener Durchschnittshebesatz
- fiktive Realsteuerkraft
- Härtefallklausel
- Nivellierung
- Übernivellierung
- Anhörung der kommunalen Spitzenverbände
- Frist
- Begründungserfordernis
nichtamtlicher Leitsatz: 1. Die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung in Art. 97 Abs. 1 der Landesverfassung steht der Erhebung einer Finanzausgleichsumlage von nach dem Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetz als besonders finanzkräftig geltenden (sog. abundanten) Gemeinden nicht entgegen, sofern die vereinnahmten Mittel im kommunalen Raum verbleiben. Der von Art. 99 Satz 2 der Landesverfassung geforderte Finanzausgleich ist auf eine Angleichung der kommunalen Finanzkräfte gerichtet. Diesem Zweck dienen die Erhebung der Finanzausgleichsumlage nach § 17a BbgFAG und die Verteilung des Umlageaufkommens an bedürftige Kommunen im Rahmen des Finanzausgleichs.

2. Mit den Regelungen zur Ausformung der Finanzausgleichsumlage hat der Gesetzgeber seinen weiten Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Es ist nicht ersichtlich, dass die Erhebung der Umlage zu unangemessenen Belastungen der abundanten Gemeinden führen könnte. Ferner ist unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots nicht zu beanstanden, dass bei der Bemessung des Umlagebetrages nicht die tatsächlichen Realsteueraufkommen der abundanten Gemeinden zugrunde gelegt werden, sondern die anhand durchschnittlicher Hebesätze ermittelten Realsteuer-kraftmesszahlen, wie sie auch für die Feststellung der Bedürftigkeit von Gemeinden im Sinne des kommunalen Finanzausgleichs maßgeblich sind.
Fundstellen: - DVBl 18/2013, S. 1180 ff.
- NVwZ 22/2013, S. 1480 f.
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Urteil vom 6. August 2013 - VfGBbg 53/11 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 53/11




IM NAMEN DES VOLKES

U r t e i l

In dem kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren

 

der Stadt Liebenwalde,
vertreten durch den Bürgermeister,
Marktplatz 20,
16559 Liebenwalde,

 

                                                                                                                                          Beschwerdeführerin,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt M.

 

 

 

wegen § 17a des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung des Dritten Gesetzes zu Änderung des Brandenburgi­schen Finanzausgleichsgesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl 2012 I Nr. 43)

 

 

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Ver­­­fassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Lammer, Nitsche und Schmidt

 

auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 2013

 

 

für  R e c h t  erkannt:

 

 

    

Die kommunale Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

 

 

 

 

G r ü n d e:

                         

 

A.

 

Gegenstand der kommunalen Verfassungsbeschwerde ist § 17a des Bran­­denburgischen Finanzausgleichsgesetzes (BbgFAG) in der Fas­­­­sung des Dritten Geset­zes zur Änderung des BbgFAG vom    18. Dez­­ember 2012. Mit dieser Vorschrift wird bestimmten Gemeinden eine Finanz­aus­gleichs­um­lage auferlegt, die erstmals für das Jahr 2011 erhoben wurde und jeweils zum 25. Feb­­ruar des auf das Ausgleichsjahr folgenden Jahres fällig ist. Die Beschwer­de­füh­rerin macht geltend, sie werde hierdurch in ihrem Selbstverwaltungsrecht aus Art. 97 Abs. 1 der Ver­­fas­sung des Landes Bran­denburg (LV) ver­letzt.

 

I.

1. In den Flächenländern der Bundesrepublik bestehen Finanz­aus­­­­gleichsgesetze, auf deren Grund­lage den Gemeinden, Land­krei­­­­sen und kreisfreien Städten in Ergänzung ihrer eige­­nen Ein­nahmen (etwa Steuern, Gebühren, Beiträgen, Kreis­um­lage) die für die Erfül­­lung ihrer Aufgaben notwendigen Fin­anz­mit­tel bereit­­­gestellt werden (vgl. Art. 99 Satz 2 LV). Das die­sem Zweck dienende BbgFAG erfüllt für Brandenburg zugleich die Pflicht der Länder aus Art. 106 Abs. 7 Grund­ge­setz (GG), die Gemein­den am Lan­­desanteil des gesamten Gemein­schafts­­­­­steuer­­­­auf­­kom­­mens (Art. 106 Abs. 3 GG) zu betei­li­gen (vgl. Hen­neke, in: Hen­neke/Plün­­der/Waldhoff, Recht der Kom­mu­nal­fin­an­zen, 2006,  S. 445), indem ein bestimm­ter Prozentsatz die­ses Lan­des­an­teils (sog. Ver­bundquote) im Fin­anz­aus­gleich als Teil der zur Ver­­tei­lung an die Kom­munen bestimmten Verbundmasse zur Ver­fü­gung gestellt wird (§ 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 1 BbgFAG).

 

Das BbgFAG sieht für solche Kom­­­­­­munen Schlüsselzuweisungen vor (allge­meine und investive Schlüsselzuweisungen, §§ 6, 13 BbgFAG), deren Bedarfs­­messzahl ihre Steuer­kraft­­m­esszahl über­steigt (bedürftige Kom­­­munen). Die Bedarfs­mess­zahl drückt die durch­­­­schnitt­liche Auf­ga­ben­be­­la­st­ung einer Kom­mune aus, die Steuer­kraft­mess- bzw. Umla­ge­­­kraft­mess­zahl ihre Finanz­kraft. Bei den Gemeinden wird die Bedarfsmesszahl nach der Ein­woh­ner­zahl mit der Maßgabe berech­­­net, dass eine größere Ein­woh­ner­zahl mit einer über­pro­portional höheren Auf­ga­ben­be­la­­stung ver­bun­­den ist. Diese sog. „Einwoh­ner­veredelung“ findet ihren Nie­der­schlag im nach Einwohnerzahlen gestaffelten Haupt­an­satz gemäß § 8 Abs. 2 BbgFAG.

 

Die Steuer­kraft­­mess­zahl entspricht der Summe der Steuer­kraft­zahlen einer Gemeinde bezüg­lich Grund­­steuern, Gewer­­­­­be­steuer, ihres Anteils an der Ein­kom­mens- und Umsatz­steuer (Art. 106 Abs. 5, 5a GG) und ihrer Aus­­gleichs­­lei­st­un­gen nach dem Fami­­­lien­la­sten­­aus­gleich gemäß § 17 BbgFAG. Ausgangspunkt für die Ermitt­lung der Steuer­kraft­­zahl bei Grund- und Gewer­be­steuer ist jeweils das Ist-Auf­­­kommen des vor­­­ver­gan­­genen Jahres (§ 9 Abs. 3 Satz 1 BbgFAG). Dieses Auf­­­kom­­­men wird durch den von der Gemeinde für die jewei­lige Steuer­art fest­­gesetzten Hebe­satz geteilt (§ 9 Abs. 3 Satz 2 BbgFAG) und dann ver­­­viel­fältigt mit dem gewo­­genen durch­schnitt­­­li­chen Hebesatz aller Gemein­­den für die jewei­lige Steuer­art (9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BbgFAG); der zum 1. Januar 2013 durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Bran­de­n­bur­gi­schen Finanzausgleichs­ge­­set­zes vom 18. Dezember 2012 (GVBl 2012 I Nr. 43) eingeführte § 9 Abs. 4 BbgFAG definiert den Begriff des gewogenen durch­schnitt­li­chen Hebesatzes. Die der­­art ermit­telte Steuer­­­kraftzahl min­dert sich bei der Gewer­be­steu­er um die den Gemein­­den nach Art. 106 Abs. 6 Satz 4 GG    i. V. m. § 6 Gemein­de­­finanzreformgesetz (GemFinRefG) auf­­er­legte Gewer­be­­­steu­er­um­lage (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 a. E. BbgFAG). Mit den all­­­ge­mei­nen Schlüs­­­selzuweisungen wird die Differenz zwi­schen Bedarfs­­­mess­zahl und Steuer­kraft­­messzahl zu 75 % aus­ge­gli­chen (§ 6 Abs. 1 BbgFAG).

 

2. Zum 1. Januar 2011 erfolgte eine Novellierung des BbgFAG, der die turnusmäßig alle drei Jahre stattfindende Über­prü­fung der Verbundquote und des Hauptansatzes (§ 3 Abs. 5, § 8 Abs. 3 BbgFAG) zugrundeliegt. In diesem Zusammenhang hat sich der Bran­­denburger Gesetzgeber dafür ent­­schie­­­den, einen Teil der den Fin­anz­­bedarf über­stei­gen­­den Steuerkraft als beson­ders fin­anz­­­kräf­­­­ti­g geltender Gemeinden mit­tels einer Fin­­­anz­aus­gleichs­um­lage abzu­­schöp­fen und um­zu­­­­­­­verteilen; vergleichbare Rege­lun­gen gibt es in anderen Ländern (etwa Niedersachsen, Sachsen, Sach­sen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern). Die Finanzaus­gleichs­­umlage soll das beste­hende Fin­­anz­­aus­­gleichs­system ­stär­­­­ken und diese Gemeinden an der Fin­an­zie­rung des kom­mu­­nalen Fin­­­­anz­aus­­gleichs angemessen beteiligen (S. 4 der Begrün­dung zum Ent­wurf des Zweiten Geset­­­zes zur Änderung des BbgFAG vom 20. September 2010 – Ds. 5/2012). Der Gesetz­­­geber hat sie in   § 17a BbgFAG - eingeführt mit dem Zweiten Geset­­z zur Änderung des BbgFAG vom 20. Dezem­ber 2010 (GVBl 2010 I Nr. 44) – gere­gelt.

 

§ 17a BbgFAG lautet:

 

§ 17a Finanzausgleichsumlage

 

(1)Von kreisangehörigen Gemeinden, deren Steuerkraftmesszahl nach § 9 die Bedarfs­messzahl nach § 7 im Ausgleichsjahr um mehr als 15 vom Hun­­dert über­steigt, wird im Folgejahr eine Fin­anz­aus­gleichs­umlage erho­­­ben. Die Finanzaus­gleichs­­­umlage beträgt 25 vom Hundert des Diffe­renz­­­betrages zwischen der Steuer­kraft­­messzahl und der um 15 vom Hun­dert erhöhten Bedarfsmesszahl.

 

 

(2)Die Finanzausgleichsumlage ist zum 25. Februar des Folgejahres fäl­­­lig. Rechtsbe­helfe gegen die Fest­set­zung der Finanz­aus­gleichs­um­lage haben keine aufschie­bende Wirkung. Das Land kann für rück­stän­­dige Beträge Verzugszinsen in Höhe von 3 vom Hundert über dem jewei­li­gen Basis­zinssatz fordern.

 

(3)Das Aufkommen der Finanzausgleichsumlage fließt im Fäl­ligkeits­jahr nach Absatz 2 Satz 1 in Höhe des Kreisumlagesatzes des vorver­gan­­­genen Jahres dem jeweiligen Land­kreis zu, in dem sich die fin­­an­z­­aus­gleichsumlagepflichtige Gemeinde befin­det. Das Land leitet den Anteil nach Satz 1 unver­­­züglich an den jeweiligen Land­kreis we­iter. Der verbleibende Betrag wird nach § 1 Absatz 4 im kom­mu­na­len Fin­anz­ausgleich des Fälligkeitsjahres nach Absatz 2 Satz 1 bereit­gestellt.

 

 

Hiernach ist eine Gemeinde umlagepflichtig (abundant), wenn ihre Steuer­kraft­­­mess­zahl die Bedarfs­mess­zahl um mehr als 15 % über­steigt. Die Umlage beträgt 25 % der Dif­fe­renz zwi­­schen der Steuer­­kraft­­messzahl und 115 % der Bedarfs­mess­­zahl. Bei den Grund­­la­gen für die Kreis­um­lage (§ 18 Abs. 1 BbgFAG) wird die Finanzausgleichsumlage abgezogen (§ 18 Abs. 2 Satz 1 BbgFAG). Zum Aus­gleich hier­durch ein­tretender Ver­luste der Landkreise mit abun­dan­­ten Gemeinden fließt ein Betrag der Fin­anz­aus­gleichs­­umlage in Höhe des Kreis­­um­la­ge­satzes des vor­­ver­­­gan­genen Jahres dem Landkreis zu, dem die jewei­lige abun­dante Gemeinde ange­hört (§ 17a Abs. 3 Satz 1 BbgFAG). Soweit das Aufkommen der Fin­anz­aus­gleichs­um­lage nicht nach § 17a Abs. 3 Satz 1 BbgFAG den Land­kreisen zusteht, wird es zusammen mit der Ver­bund­­masse zur nach § 5 BbgFAG zu ver­tei­len­den Fin­anz­aus­gleichs­­­masse.

 

3. Die Beschwerdeführerin zählte im Jahr 2011 mit sieben und im Jahr 2012 mit zehn weiteren Gemeinden zu den abun­danten Gemeinden. Sie wurde mit Bescheid des ­Mi­ni­ste­riums der Fin­an­zen vom 2. Feb­ruar 2012 zur Zahlung einer Finanzaus­gleichs­umlage für das Jahr 2011 in Höhe von 8.882.299,00 € ver­­pflich­tet; hiergegen erhob sie eine - noch rechtshän­gige - Klage. Für das Jahr 2012 wurde sie mit Bescheid vom 13. Feb­ruar 2013 zur Zahlung einer Fin­anz­aus­gleichs­umlage in Höhe von 7.175.110,00 € heran­ge­zo­gen. Ins­ge­samt beläuft sich die von den abun­­­danten Gemeinden für das Jahr 2011 auf­zu­brin­­­gende Fin­anz­­­­aus­­­­gleichs­um­lage auf 28.176.786,00 € (für das Jahr 2012: 30.760.953,00 €), von denen 11.232.607,00 € nach § 17a Abs. 3 Satz 1 BbgFAG den Land­­­kreisen zuflie­ßen. Das Gesamt­­vo­lu­­men der Fin­­­anz­­aus­gleichs­masse gemäß § 1 Abs. 4 BbgFAG für das Jahr 2012 beträgt ohne das Auf­kommen der im Jahre 2012 zur Zahlung fäl­­­­ligen Fin­anz­aus­­gleichs­umlage (Aus­gleichs­jahr 2011) 1.876.662.000,00 €.

 

II.

Am 20. Oktober 2011 hat die Beschwerdeführerin kommunale Ver­fas­sungsbeschwerde erhoben. Sie ist der Auffassung, § 17a BbgFAG ver­letze ihr Recht der Selbst­ver­wal­­tung aus Art. 97 Abs. 1 LV in sei­nem Kern­­­­­­­bereich, jedenfalls aber in seinem eben­­falls ver­­fass­ungsrechtlich geschützten Randbereich.

 

1. Zum Recht der Selbstverwaltung gehöre die Befugnis, eigen­ver­­antwortlich über ihre Haus­halts­­mit­tel zu entscheiden (Fin­anz­hoheit). Gegenleistungsfrei auf ihre Haus­halts­­mittel zugrei­­­­­fen könne das Land daher nur, wenn die Ver­fas­­­sung selbst oder ein sie kon­­kretisierendes Gesetz dies erlaube.

 

Die Verfassung enthalte eine solche Erlaub­­nis nicht. § 17a BbgFAG sei keine ver­­fas­­sungs­­­konforme Kon­kre­­­­tisierung der Ver­­­fassung. Die Regelungsbefugnis des Gesetzge­bers im Rand­­­­­be­reich der Selbst­­­verwaltung gestatte es lediglich, den Gemein­den Aufgaben jen­­seits des Kern­­­bereichs zu ent­­­ziehen oder durch die Ver­­teilung finanzieller Mittel den Rand­­bereich zu gestal­­ten, nicht jedoch durch die Auferlegung von Zahlungspflichten in die Finanz­hoheit ein­zu­­greifen. Art. 99 Abs. 2 LV enthalte keine Ermächtigung, die in Rede stehende Finanzaus­gleichs­um­lage zu erhe­­ben. Seine verfassungsrechtliche Pflicht, durch einen Fin­anz­­aus­gleich dafür zu sorgen, dass die Gemein­­den ihre Auf­gaben wahr­nehmen können, habe das Land aus eige­­nen Mitteln zu erfül­len; es könne hierfür nicht auf durch Art. 97 Abs. 1 LV geschützte Haus­halts­­mittel der Gemeinden zurück­­greifen.  

 

Die bun­desstaatliche Finanzverfassung (ins­be­son­dere Art. 106 GG), die hin­sicht­lich der Fin­anzausstattung der Gemein­­den die Schutznorm des Art. 97 Abs. 1 LV kon­kre­­ti­sier­­e, weise den Gemein­den Steueraufkommen (Art. 106 Abs. 6 Satz 1 und 2 GG) oder Anteile an Steueraufkommen zu (Art. 106 Abs. 5 und 5a, Art. 106 Abs. 7 GG) zu und ver­pflich­te sie nicht zur Zahlung gegen­leistungsfreier Entgelte an das Land. Art. 106 Abs. 6 Satz 4 und 5 GG mit der Umlagebeteiligung von Bund und Län­­­­dern an der gemeind­lichen Gewerbe­steuer sei als Aus­nahmeregelung und lex specialis einer Erweiterung sei­nes Anwen­dungs­be­rei­ches nicht zugänglich. Zudem habe die Gewer­be­steu­­er­­­­umlage Ent­gelt­ch­a­rak­ter; die durch die Gewerbesteuer erfasste Wertschöpfung beruhe auch auf der Schaffung von Infraktruktureinrichtungen durch Bund und Länder für die örtliche Wirtschaft. Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG ver­halte sich nur zu den „Bemessungs­grund­lagen für die Erhe­bung von Umla­gen“, gebe jedoch keine Aus­kunft über die Berechtigung, Umlagen zu erhe­ben. Die Ent­schei­dung des Bun­des­ver­­fas­sungs­ge­richts vom 7. Februar 1991 (Bun­des­­verfassungsgericht - BVerfG - BVerfGE 83, 363 ff) habe eine Kran­­ken­haus­umlage und damit einen Sonderlastenausgleich (= Zweck­um­lage) betrof­­­­­­fen, die mit dem gegenleistungsfreien Ent­­zug von Haushaltsmitteln nicht ver­gleich­­bar sei. Das Auf­kommen der Finanzausgleichsumlage verbleibe - anders als bei der genannten Kran­­ken­­­haus­­­­umlage - nicht im kom­munalen Bereich. Schon aus der Geset­­zes­be­gründung zu § 17a BbgFAG ergebe sich, dass die Fin­anz­aus­gleichs­umlage dem Aus­gleichs­fonds nach § 16 BbgFAG zuge­führt und in diesem Umfang die Zah­lung des Lan­des in den Aus­­­­­gleichs­fonds gekürzt werde; die Fin­anz­­aus­gleichs­um­lage komme also als Erspar­nis mittelbar dem Lan­­des­­haus­halt zugute. Darüber hin­aus wür­den den zur Ver­tei­lung an die Gemein­­den nach dem BbgFAG vor­­ge­­­­­s­e­­henen Mit­­teln, zu denen nach § 1 Abs. 4 BbgFAG das Fin­anz­aus­gleichs­um­lage-Auf­kom­men gehöre, zunächst der auf die Fin­anzaus­gleichs­umlage ent­fallende Kreis­um­­lagesatz (§ 17a Abs. 3 BbgFAG) und wei­te­re 50.000.000,00 € zur Kon­solidierung des Lan­­deshaushalts (§ 3 Abs. 2 BbgFAG) sowie zudem 17.000.000,00 € für die Förderung von Thea­tern und Orch­e­st­ern (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BbgFAG) ent­nom­men und damit dem kom­­mu­nalen Bereich ent­zo­gen. Dieser erhielte ledig­­­lich 67,8 % des danach ver­blei­ben­den Be­tra­ges (§ 5 Abs. 2 BbgFAG) und damit einen ver­schwindend gerin­­gen Anteil am Fin­anz­­aus­gleichs­um­lage-Aufkommen. Unab­hän­gig davon könnten Ver­bleib und Ver­wen­­dung der Umlage im kom­mu­na­len Bereich deren Beschaffung nicht recht­­­­­fer­ti­gen.

 

2. § 17a BbgFAG verletze zudem die gemeindliche Finanzhoheit, weil die Bemes­sungs­grund­lage für die Berechnung der Finanz­aus­gleichs­umlage sachwidrig sei, indem sie bezüglich der Grund- und Gewer­be­­­steuer an eine fiktive Steuerkraft anknüpfe („gewo­ge­ner Durchschnitts­he­be­satz“). Die Anknüp­­­­­fung an eine fiktive Steuerkraft sei berechtigt, soweit es um die Fest­stel­lung der Bedürf­­­­­tigkeit einer Gemeinde gehe; diese soll ihre Bedürf­tig­keit nicht zu Lasten anderer Gemein­­den durch unnötig niedrige Hebe­sätze und Steuereinnahmen („Steuer­oase“) her­bei­füh­ren oder ver­­größern. Die Belastung einer Gemeinde mit dem Entzug von Haus­­­halts­mitteln müsse hingegen nach ihrer realen Steuerkraft, d. h. nach dem erzielten Steuer­auf­­­kom­men, bemes­­­sen werden. Im Rah­men der Gesetze habe die Gemeinde die Freiheit, ihre Hebe­sätze fest­­­­zulegen. Die Abschöpfung abundanter Gemeinden mit unter­­­durchschnittlichen Hebe­sät­zen nach Maß­gabe ihrer fiktiven Steuer­kraft beschneide diese Frei­heit, indem sie diese Gemein­den zu einer Anhe­­­bung ihrer Hebe­sätze zwinge mit dem Preis, Gewer­­be­steuer­zah­ler zu verlieren. Fer­ner nivel­­liere die Anknüp­­fung an eine fiktive Steuerkraft zwi­schen den Gemein­den bestehende Fin­­­­­­­­­anz­kraftunterschiede. Der Gesetz­geber habe inso­weit auch keine Vorsorge dagegen getrof­fen – ins­be­son­dere nicht in Gestalt einer gesetzlichen Härte­fall­re­ge­lung -, dass den bereits mit der Gewerbesteuer- und der Kreis­­um­lage bela­st­e­ten Gemeinden durch die Fin­­anz­­aus­gleichs­­­umlage über die ver­fas­sungs­recht­­­lich zuläs­­­sige Grenze hinaus Haushaltsmittel ent­zo­gen wer­den. Diese Gefahr drohe auch, weil die der Bemes­sung der Fin­­­anzausgleichsumlage u. a. zugrun­deliegende Defini­tion der Gewer­­­besteuerkraft nach § 9 Abs. 2 und 3 BbgFAG Steuer­­er­trags­ver­­luste der Gemeinden infol­ge unvor­her­seh­barer Gewer­­be­steuer­­rück­­zah­lungen nicht berück­­sich­tige, und damit im Ein­zel­fall ein tatsächlich nicht vor­­han­­de­nes Steu­eraufkommen abge­­schöpft werde.

 

3. § 17a BbgFAG sei auch verfassungswidrig, weil im Gesetz­gebungsverfahren ihr vom Gesetzgeber zu beachtendes und aus dem Rechtsstaatsprinzip erwachsendes Recht auf recht­­li­­ches Gehör verletzt worden sei. Die Anhö­rung der kommunalen Spit­­­zen­­­ver­bände, ins­be­­son­dere des Städte- und Gemeindebundes, nach Art. 97 Abs. 4 LV sei nicht aus­­reichend gewe­sen, weil die Fi-n­­anz­­­­aus­gleichsumlage nicht alle Gemeinden unmittelbar betreffe, son­dern nur die abun­dan­ten Gemeinden. Diese hätten selbst angehört wer­den müssen, was aber nicht geschehen sei. Zwar habe sich ihr Bür­­ger­meister in der Si­­t­­­zung des Landtags-Aus­schusses für Haus­halt und Finanzen vom 28. Oktober 2010 zur Fin­­anz­aus­gleichs­umlage äußern können und habe dies auch getan. Er habe der Sitzung jedoch nur als Zuschauer bei­ge­wohnt und sei dann spontan auf­ge­for­dert worden, sich zu erklä­­ren. Die Anhö­rung sei damit nicht in einem geord­ne­ten Ver­­fahren unter förmlicher Eröffnung des Beschluss­­­gegen­standes und Ein­räumung einer ausreichenden Äußerungsfrist durch­geführt wor­den. Über die Ausübung des Anhö­rungs­rechts hätte zuvor nach § 29 Abs. 1 Kom­­munalverfassung des Landes Bran­denburg (BbgKVerf) die Stadt­­­­­ver­­­ord­ne­ten­ver­sammlung ent­schei­­den müs­sen, weil die Anhö­rung kein Geschäft der laufenden Ver­­­wal­tung im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 5 BbgKVerf sei. Der Städte- und Gemeindebund als Ver­­­­­­treter diver­gierender Inte­res­sen (der abun­danten und der bedürf­­tigen Gemeinden) hätte sich nicht sach­ge­recht äußern kön­­nen.

 

4. Mit Schriftsatz vom 30. März 2013 macht die Beschwerde­füh­re­rin zudem geltend, § 17a BbgFAG sei außerdem nichtig, weil die Bestimmung auf § 9 Abs. 2 BbgFAG Bezug nehme und diese Norm ver­fas­sungs­­widrig sei. § 9 Abs. 2 BbgFAG verstoße gegen das im Rechts­­s­­taats­prin­zip veran­ker­­­te Bestimmtheitsgebot; dem hier­­in ver­­wen­deten Begriff des gewogenen Durch­schnitts­hebe­sat­zes fehle die erfor­der­liche anwen­dungs­fä­hige Kon­­tur. Zu deren Schär­­­fung könne auf die vom Statistischen Bun­­­desamt zur Berech­­­­­nung des gewo­genen Durchschnittshebesatzes heran­­ge­zogene For­­­­­mel, auf die das Land in den gegen die Umlagebescheide ange­­­­strengten verwaltungs­ge­richt­­li­chen Verfah­ren hingewiesen habe, nicht zurückgegriffen wer­den, weil des­sen Erhe­bun­gen, Erkennt­­­­nissen und Mitteilungen nicht die Qua­lität einer Rechts­­­­­­quelle zukomme. Die Definition des Begriffs in § 9 Abs. 4 BbgFAG habe mit einem gewogenen Durch­­­schnitts­hebesatz nichts zu tun, weil sie die Maßstäbe nicht vor­halte, nach denen die Ein­­­zelwerte ein unter­schied­li­ches Gewicht bekommen („gewogen“ wer­den), bevor aus ihnen ein Durchschnitt gebildet werde.

 

Die Beschwerdeführerin beantragt festzustellen,

 

dass § 17a des BbgFAG vom 29. Juni 2004 in der Fassung des Geset­zes vom 18. Dezember 2012 (GVBl I Nr. 43) ihr durch die Verfassung des Landes Brandenburg begrün­detes Recht auf kommunale Selbstverwaltung verletzt und nichtig ist.

 

 

III.

Der Landtag, die Landesregierung, der Städte- und Gemeindebund und der Landkreistag Brandenburg hatten Gelegenheit zur Stel­lung­­nahme.

 

1. Die Landesregierung hält § 17a BbgFAG für verfas­sungs­­gemäß.

 

a. Die Beschwerdeführerin habe nicht individuell ange­­hört wer­den müssen. Individuelle Anhö­­­run­gen sehe die Landesverfassung nur bei Gemein­­­de­­gebiets­än­de­run­gen vor (Art. 98 Abs. 3 LV). Auch das Rechtsstaatsprinzip gebiete eine individuelle Anhö­rung nicht, weil die kom­­­­munalen Spitzenverbände zu einer aus­­­ge­wo­­genen Darstellung der relevanten Fak­­­ten sowie der diver­gie­renden Interessen in der Lage gewesen seien und § 17a BbgFAG eine nicht abschließend bestimmte Gruppe von Gemeinden als Umlagepflichtige betreffe. Darü­­­ber hin­aus sei ihr Bür­ger­mei­ster und damit die Beschwer­­­­deführerin in der Sit­zung des Aus­­­­schus­ses für Haushalt und Finanzen vom 28. Oktober 2010 ange­­hört worden.

 

b. Die Erhebung einer allgemeinen Finanzausgleichsumlage zum Zwecke des inter­kom­mu­na­len horizontalen Aus­­gleichs der all­ge­mei­­nen Finanzkraft sei zulässig. Einer beson­­­deren ver­fas­sungs­recht­­lichen Ermächtigung hierfür bedürfe es nicht. Die Fin­anz­aus­­gleichsumlage sei ein zulässiges Ele­ment des in Art. 99 Satz 2 LV geforderten Fin­anz­ausgleichs. Art. 99 Satz 2 LV sei offen for­mu­­liert und schließe einen hori­zontalen Fin­anz­aus­gleich nicht aus. Dies ergebe sich gesetzessystematisch aus dem Verhältnis dieser Bestimmung zu Art. 99 Satz 3 LV, der als lex specialis den ver­ti­ka­­len Finanzausgleich betreffe, und der histo­ri­schen Auslegung, der zufolge der Ver­fas­­sungs­geber mit Art. 99 S. 2 LV einen „Binnen­aus­gleich“ habe regeln wollen. Der Gesetzgeber sei zudem durch Art. 97 Abs. 5 LV befugt, das Selbst­verwaltungsrecht auszugestalten und habe ins­­­­besondere bei der Ausgestaltung des gemeind­lichen Fin­anz­aus­­gleichs nach Art. 99 Satz 2 und 3 LV einen weiten Ermes­sens­­spiel­raum. Der Finanzausgleichsumlage stehe auch nicht die in Art. 106 Abs. 5 bis 7 GG geregelte Steu­er­er­trags­­hoheit ent­ge­gen; nach Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG könnten die Grund- und Gewer­­be­steuer sowie der Gemeindeanteil an der Ein­kom­­men- und Umsatz­steuer zur Grundlage von Umla­gen gemacht werden. Dass das Grundgesetz die Erhe­bung von im kom­munalen Raum ver­bleibenden Umla­gen nicht ver­biete, habe das Bundesverfassungsgericht bereits ent­schie­den. Die Fin­anzausgleichsumlage ver­bleibe voll­­ständig im kom­mu­nalen Raum. Nach Abzug eines Betrages in Höhe des Kreis­um­­­­la­ge­sat­zes werde die Finanz­aus­gleichs­umlage nicht dem Aus­gleichs­fonds (§ 16 BbgFAG), sondern der Ver­bund­masse zuge­führt und bilde mit die­ser die Fin­anz­aus­­­gleichs­masse, § 17 Abs. 3 Satz 3, § 1 Abs. 4 BbgFAG.

c. Die Finanzausgleichsumlage berühre nicht den Kernbereich der kommunalen Selbst­ver­wal­tungs­garantie. Sie sei so moderat aus­­gestaltet, dass die von ihr betroffenen Gemeinden auch nach ihrer Erhebung über einen tat­säch­li­chen Finanzkraftüberschuss ver­­fügten. Deren zum Kern­bereich gehörende fin­an­­zielle Min­dest­ausstattung zur Erfüllung eines Minimums an freiwilligen Aufgaben der Selbst­­­­verwaltung sei nicht in Frage gestellt. Der durch die Finanzausgleichsumlage bewirkte Ein­griff in den Randbereich der kommunalen Selbst­ver­wal­tungs­­­ga­ran­tie (gemeind­liche Finanzhoheit) sei durch tragfähige Gründe des Gemein­wohls gerecht­­­­­fertigt, verhältnismäßig und verstoße nicht gegen das Willkürverbot. Die Finanz­ausgleichs­umlage diene der Stär­kung des bestehenden Aus­gleichs­sys­tems und damit der Vorgabe des Art. 99 Satz 2 LV, für alle Gemeinden die fin­an­z­iellen Vor­­­aus­set­zun­gen zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu schaf­­fen. In Anbe­­tracht der moderaten Abschöpfung der über­schie­ßenden Fin­anz­­­kraft abun­dan­ter Gemeinden drohe keine unzu­läs­sige Nivel­lie­­­rung der Fin­anz­kraftunterschiede. Die teil­weise Anwendung fik­t­iver Hebesätze zur Ermitt­lung der Steuer­kraft­­messzahl sei sach­­gerecht, insbesondere weil sie eine Hebe­satzgestaltung zu Lasten Drit­ter im System des Finanz­aus­gleichs ver­hin­dere.

 

2. Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg ist der Ansicht,   § 17a BbgFAG sei verfassungsgemäß.

 

a. Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG erlaube es den Ländern, die Gewer­­besteuer, die Grund­steuer und die Gemeindeanteile an der Ein­­kommens- und Umsatzsteuer zur Bemes­sungs­grund­lage von Umla­gen zu machen. Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG garantiere den Gemein­­den nur eine mit Hebe­­satz­recht ausgestattete wirt­schafts­kraft­bezo­gene Steuerquelle, nicht jedoch ein bestimm­tes Steu­er­auf­kom­men. Eine Dop­­pelbelastung der abundanten Gemein­­­­den werde durch die Berück­­­sichtigung der Finanzausgleichsumlage bei den Umla­gegrundlagen für die Kreis­­umlage aus­ge­schlos­­sen. Auch ver­bleibe das Aufkommen der Finanzausgleichsumlage vollständig im kom­­munalen Raum.

 

b. Beteiligung und Anhörung der Beschwerdeführerin im Gesetz­ge­­­bungs­­­ver­fah­­ren hätten gemäß Art. 97 Abs. 4 LV über die kom­mu­­­­nalen Spitzenverbände ordnungsgemäß statt­ge­fun­­den. Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg habe die Finanzaus­gleichs­­­­­umlage und deren interkommunale Wir­kun­gen aus der Sicht aller Gemeinden betrach­tet und gewürdigt und zu diesem Zwecke auch Stellungnahmen einzelner Gemeinden eingeholt, u. a. die der Beschwer­deführerin. Diver­gie­rende Gemein­de­in­teressen gebe es im Gesetz­ge­bungsverfahren gar nicht selten; dies hindere ihn jedoch nicht, sach­­gerecht Stel­lung zu nehmen.

 

3. Der Landkreistag Brandenburg hält § 17a BbgFAG ebenfalls für ver­­­­fassungsgemäß. Die Finanzausgleichsumlage stärke durch Inan­­­­­­­­­spruchnahme überproportional steuerkräftiger Gemeinden die Funk­­­­­­­tion des Finanzausgleichs und sei daher im verfas­sungs­recht­­­­­­lichen System des Finanzausgleichs ange­­legt. Für sie bestehe in Anbetracht der unverändert kri­sen­haften Situation der Kom­mu­nal­­­­finanzen auch ein starkes Regelungsbedürfnis.

 

B.

Die Kommunalverfassungsbeschwerde ist zulässig, aber unbe­grün­det.

 

I.

1. Unzulässig ist der Vortrag aus dem Schriftsatz vom 30. März 2013, die Nichtigkeit von § 17a BbgFAG ergebe sich aus der Ver­­­­fassungswidrigkeit von § 9 Abs. 2 BbgFAG, die wie­de­rum auf der Verwendung des gegen das rechts­staat­liche Bestimmt­­­heits­­ge­bot verstoßenden Begriffs des gewo­ge­nen Durch­schnitts­he­be­sat­zes beruhe. Diesen Vortrag kann das Gericht nicht berück­sich­ti­gen, weil er nicht binnen der in § 51 Abs. 2 Ver­fas­sungs­ge­richts­­gesetz Brandenburg (VerfGGBbg) bestimmten Frist von einem Jahr nach Inkrafttreten von § 17a BbgFAG in das Ver­fah­ren eingeführt wurde. Diese Frist gilt nicht nur für die Erhe­­bung, sondern auch für die Begründung der Kommunalver­fas­­sungs­­be­­­schwerde (Beschluss vom 18. August 2005 – VfGBbg 41/05 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Nach Frist­­­­­ab­lauf ist es zwar noch statt­haft, die (fristgemäße) Begründung der Ver­­fas­­­­­­sungs­­­­­­beschwerde durch weiteren Vortrag zu ergänzen oder zu ver­­­­­tie­­fen (vgl. Beschluss vom 18. August 2005, a. a. O.; zur Ver­­­fas­sungs­­beschwerde nach Bun­desrecht: BVerfGE 81, 208, 214 f; 84, 212, 223). Das Vorbringen aus dem Schriftsatz vom    30. März 2013 geht über eine solche Ergänzung oder Ver­tie­fung aber hin­aus. Die Beschwerdeführerin führt einen neuen, selb­stän­digen und nicht bereits in der Beschwer­de­schrift ange­leg­­ten Angriff auf § 17a BbgFAG, indem sie dessen Nich­­­­­­tig­keit (erst­mals) mit der vermeintlichen Verfassungswi­drig­­keit einer ande­­­ren Norm (§ 9 Abs. 2 BbgFAG) begründet.

 

Unabhängig davon zeigt dieses Vorbringen die Möglichkeit einer Ver­­letzung des Selbst­ver­wal­tungs­­­rechts der Beschwer­de­füh­rerin infolge rechtsstaatswidri­ger Unbestimmtheit von § 9 Abs. 2 BbgFAG und § 17a BbgFAG nicht auf und genügt damit nicht dem Begrün­­dungserfordernis des § 20 Abs. 1 Satz 2 VerfGGBbg (vgl. zu dessen Anwendbarkeit auf Kommunalverfassungsbeschwerden zuletzt Urteil vom 20. November 2008 – VfGBbg 30/07 -, LVerfGE 19, 103, 126 f). Die Beschwer­deführerin kann auch vor Ein­füh­rung von § 9 Abs. 4 BbgFAG über die Bedeutung des Begriffs des gewo­­genen Durch­schnitts­hebesatzes nicht im Unkla­ren gewesen sein. Der Begriff des gewogenen Durch­schnitts­he­be­sat­zes wird außer in § 9 Abs. 2 BbgFAG in einer Vielzahl von Fin­anz­­­­­aus­­gleichsgesetzen der Länder als Faktor zur Bestimmung der gemein­­­­d­­lichen Realsteu­erkraftzahl verwendet (vgl. auch zur Kreis­umlage § 12 Satz 1 BbgFAG: „… gewogene Durchschnitt der Umlagesätze …“). Seit jeher liegt die­sem finanz­wirt­schaft­li­chen Terminus und seiner konkreten Anwendung im Rahmen von Erhe­­­­bungen des Statistisches Bundesamtes und der Statistischen Ämter der Länder die Definition zugrunde, wie sie seit dem    1. Jan­uar 2013 klarstellend § 9 Abs. 4 BbgFAG enthält (Summe Ist-Auf­­kommen X 100 geteilt durch Summe der Grundbeträge; vgl. Lexi­­kon zur öffentlichen Haushalts- und Fin­­anz­wirtschaft, Stand April 2013). Dieser Durch­schnittshebesatz ist – anders als der sich aus der schlichten Bil­­dung des arithmetischen Mit­­tels der Hebesätze ergebende Wert – ein gewo­gener, weil bei sei­ner Ermittlung das hebe­satz­­­­­be­rei­nig­­te Ist-Auf­kom­men der ein­­­­­­zelnen Gemeinden (Grundbetrag nach § 9 Abs. 3 BbgFAG) berück­­­sichtigt wird, also deren hebe­satz­unabhängige Steuer­kraft; er bringt damit zum Ausdruck, inwieweit das Gesamt-Steuer­­auf­kommen aller Gemeinden auf den von ihnen fest­ge­set­z­ten Hebe­sätzen beruht und minimiert stärker als es die Bildung eines arith­metischen Mittels vermag die Bedeutung von „Aus­reißern“ (beso­n­ders niedrige oder besonders hohe Hebesätze).  

 

2. Die Kommunalverfassungsbeschwerde ist am 20. Oktober 2011 und damit fristgerecht innerhalb eines Jahres seit dem Inkraft­­­­tre­ten von § 17a BbgFAG erhoben wor­den. Die Beschwer­de­füh­­­­re­rin ist auch beschwerdebefugt; sie kann ent­spre­chend   Art. 100 LV, § 51 Abs. 1 VerfGGBbg gel­tend machen, durch § 17a BbgFAG selbst, gegen­wär­tig und unmittelbar in ihrem Recht der Selbst­­­ver­wal­tung aus Art. 97 Abs. 1 LV betrof­fen zu sein. Auf­grund der genannten Bestim­mung sind bereits die Zah­lungs­be­scheide vom 2. Feb­ruar 2012 und 13. Februar 2013 an die Beschwer­­­­de­füh­re­rin ergan­gen. Es ist nicht von vornherein und nach jeder Betrach­tungsweise aus­­geschlossen, dass die Bela­st­ung mit einer all­­gemeinen Umlage rechts­wi­drig in das Selbst­ver­­­­waltungsrecht der Beschwer­­­­de­füh­rerin eingreift. Denn das Recht der Selbst­­ver­wal­tung umfasst auch die Fin­anz­hoheit in Form der Garantie einer eigen­­­ver­ant­wort­li­chen Einnahmen- und Aus­­ga­ben­wirt­schaft (st. Recht­sprechung, etwa Urteil vom     22. No­vem­ber 2007 - VfGBbg 75/05 -, LVerfGE 18, 159, 188), und im Umfang der Umla­­­­ge­ver­pflich­­­tung kann die Beschwer­deführerin nicht frei über die Ver­­wen­dung ihrer Haus­­­­halts­mit­­tel ent­­­schei­den.

 

a. Das unmit­tel­bar­e Betroffensein durch § 17a BbgFAG ist nicht deshalb zu ver­nei­nen, weil diese Norm durch einen die Zah­­lungs­­­pflicht konkretisierenden und festsetzenden Bescheid voll­­­zo­gen wird. Die Kommunalbeschwerde ist als Rechts­satz­ver­fas­sungs­beschwerde aus­­­­ge­­stal­tet und nur als solche statt­­haft, Art. 100 LV; dem Erfordernis der Geset­­­­­zes­voll­zie­hung durch einen Bescheid kann für die Frage des unmittelbaren Betrof­fen­seins durch das zu voll­zie­hende Gesetz daher grund­sätz­lich keine Bedeutung zukommen.

 

Die gegen die Beschwerdeführerin ergangenen Zah­lungs­be­scheide könn­­­ten - anders als etwa eine geset­­zes­kon­­­­­­­kretisierende Rechts­­­­­­­verordnung (vgl. BVerfGE 71, 25, 35 f; 76, 107, 113) - nach Durch­­­­­­­lau­­­­fen des Ver­­­­wal­tungsrechtsweges nicht zum Gegen­stand einer Kom­mu­nal­ver­fas­­sungs­­­­­­­be­schwerde gemacht werden, weil die­se nur gegen ein Gesetz erhoben werden kann. Gegen die fach­­­­­­­gerichtliche End­ent­scheidung wäre eine Ver­­­fas­sungs­­­­­be­schwerde der Beschwerdeführerin nicht zulässig, weil das Selbst­­ver­wal­­­tungsrecht kein Grund­­­­­­recht im Sinne von § 45 Abs. 1 VerfGGBbg ist (Urteil vom 20. Januar 2000 - VfGBbg 53/98, 3/99 - DVBl 2000, 981, 983; Beschluss vom 21. Oktober 1999 - VfGBbg 26/99 -, www.ver­fas­sungs­gericht.brandenburg.de) und die Gemein­­­den - jenseits der Pro­zess­grund­rechte - Grund­­­­rechts­schutz nicht genießen (vgl. etwa Beschluss vom 15. April 2011 - VfGBbg 50/10 -, NVwZ-RR 2011, 714 nur LS; BVerfGE 62, 82, 103). Im fach­ge­richt­li­­chen Ver­fahren gegen den Zahlungs­be­scheid könnte die Beschwerdeführerin aber die Nich­tig­er­klä­­rung von § 17a BbgFAG durch das Verwaltungsgericht nicht erreichen, weil dieses keine Kom­pe­tenz hat, for­melle Gesetze zu ver­wer­fen. Davon dass das Fachgericht die Norm für ver­fas­sungs­­­widrig hält und gemäß Art. 100 Abs. 1 GG, Art. 113 Nr. 3 LV, § 42 VerfGGBbg (Verfahren der konkreten Normenkontrolle) dem Lan­desverfassungsgericht vorlegt, kann es wiederum nicht abhän­­­gen, ob dieses die Norm auf ihre Vereinbarkeit mit dem Recht der kom­­­mu­na­len Selbst­­­­ver­wal­tung prüft und ggf. verwirft; denn nach Art. 100, 113 Nr. 5 LV, § 12 Nr. 5 VerfGGBbg kann die Beschwer­deführerin das Landesverfassungsgericht aus eige­nem Recht mit dieser Prü­­­­fung befas­­sen. Schließlich dürfte regel­­­mäßig die Jah­res­­­frist des § 51 Abs. 2 VerfGGBbg abge­­­­laufen sein, wäre die beschwer­de­­­führende Gemeinde vor Erhebung der Kom­­­­­­­­­mu­­nal­ver­fas­­­­­sungs­be­schwerde gehalten, fach­­gerichtlichen Rechts­­­­­­­­­­­­­schutz in Anspruch zu nehmen.

 

Um den durch die Kom­munalverfassungsbeschwerde verbürgten ver­­­­­­fas­­­­­­sungs­ge­richt­­­lichen Rechts­­­­­­­schutz der Gemein­den gegen ihr Selbst­­­­verwaltungsrecht betreffende Gesetze nicht zu ver­­­­­­­­­­kürzen, kön­­­­nen diese daher grund­­­­­­­­­sätz­­lich nicht darauf verwiesen wer­den, vor Erhe­­bung der Kom­­mu­nal­ver­fas­sungs­be­schwerde fach­­­ge­richt­­­­­li­chen Rechts­schutz gegen einen gesetzes­voll­zie­hen­den Ein­­­­­­­­zel­akt zu suchen (Urteil vom 20. November 2008, a. a. O., S. 120; Urteil vom 14. Feb­ruar 2002  - VfGBbg 17/01 -, LVerfGE 13, 97, 110; Urteil vom 20. Januar 2000, a. a. O.; BVerfGE 71, 25, 35 f; 76, 107, 113).

 

b. Der Subsidaritätsgrundsatz steht der Zulässigkeit der kom­mu­­­­na­len Ver­fas­­sungsbeschwerde ebenfalls nicht ent­ge­gen. Er kann für diese allenfalls in abge­schwäch­ter Form Geltung bean­spru­chen (vgl. Urteil vom 20. November 2008, a. a. O., Urteil vom 14. Februar 2002, a. a. O., Urteil vom 20. Janu­ar 2000,  a. a. O.). Dies folgt im Wesentlichen aus ihrem Cha­rak­ter als Rechts­­­­­satz­ver­­fas­sungs­be­­schwerde und den damit einhergehenden Impli­­­­ka­tionen (zu a.). Unter Subsi­di­ari­­tätsgesichtspunkten kann die kom­­munale Verfassungsbeschwerde daher nur in Aus­nah­me­fäl­len unzu­­­lässig sein. Dies kommt in Betracht, wenn eine Gemeinde, die eine unzu­rei­chende Fin­anz­au­sstattung geltend macht, auch ohne Inan­­­­­­spruch­nahme des Ver­fas­­sungs­ge­richts wir­­­kungs­­vol­­­­­­­len Rechts­­­­schutz erlan­gen kann, indem sie die Zuwei­sung von Mit­teln aus dem Aus­gleichsfonds nach § 16 BbgFAG bean­­tragt (Beschluss vom 18. Mai 2006 - VfGBbg 39/04 -, LVerfGE 17, 103, 116; Urteil vom 22. Nov­em­ber 2007, a. a. O., S. 187). Die Beschwer­de­füh­rerin rügt jedoch nicht die Beein­träch­tigung ihres Selbst­ver­wal­­­tungs­­­rechts wegen unzu­­rei­chen­­der Fin­­anz­aus­stat­­tung, son­dern sieht sich wegen der gesetzlich ange­ordneten Bela­stung mit einer all­­­g­e­­mei­­nen Umlage in ihrer Fin­­anz­ho­heit ver­­letzt. Dass ihr zuzu­muten sein könnte, diese Ver­­letzung ausnahms­weise auf andere Weise gel­tend zu machen als mit der von der Lan­­­­desverfassung hier­für vor­­gesehenen Kom­mu­­­nal­­ver­fas­sungs­be­schwerde, ist nicht ersicht­­lich.

 

II.

Die Kommunalverfassungsbeschwerde ist unbegründet. § 17a BbgFAG verletzt die Beschwer­de­füh­­­rerin nicht in ihrem Recht der Selbst­ver­waltung aus Art. 97 Abs. 1 LV. § 17a BbgFAG greift zwar in den Schutzbereich dieses Rechts ein (1.). Der Ein­griff ist jedoch gerecht­fertigt (2.). § 17 a BbgFAG ist formell ver­fas­sungsgemäß (2.a.) und verstößt auch in mate­­rieller Hinsicht (2.b.) nicht gegen das Selbstverwaltungsrecht der Beschwer­de­füh­­re­rin. Die Finanzausgleichsumlage nach § 17a BbgFAG berührt nicht dessen absolut geschützten Kern­bereich (2.b.aa.). Jen­seits seines Kernbereichs schützt das Selbst­ver­waltungsrecht die Gemein­den nicht davor, dass die mit dem kom­munalen Fin­anz­aus­gleich bezweck­­­ten Wir­kun­gen mittels Abschöp­fung und Umver­tei­­lung überschießender gemeind­li­cher Fin­anz­kraft ver­stärkt wer­­den; das hierzu geschaffene Instrument der Fin­­anz­aus­gleichs­umlage wahrt den Grundsatz der Ver­hält­nis­­mä­ßig­keit (2.b.bb.). Schließlich überschreitet § 17a BbgFAG nicht die Gren­­zen, die Fin­­anzausgleichsmechanismen durch das Will­­­kürver­bot gesetzt sind (2.b.cc.).

 

1. Die Belastung abundanter Gemeinden mit der Finanz­aus­gleichs­­umlage nach § 17a BbgFAG stellt einen Eingriff in die durch Art. 97 Abs. 1 LV geschützte Finanzhoheit der Beschwer­de­­­füh­re­rin dar. Die Fin­­anz­ho­heit sichert den Gemeinden das eigene Wirt­schaf­ten mit ihren Haushaltsmitteln, also ins­­be­son­dere die Frei­­heit, über ihre Ein­nah­men und Aus­ga­ben zu ent­schei­­den, sowie - im Vorfeld hierzu - sich eigene Ein­nah­me­que­l­len in Form von Steuern zu erschließen (Art. 99 Satz 1 LV). Im Ver­­bund mit der Planungs-, Organisations- und Per­­so­nal­ho­heit gewähr­­­leistet die Fin­anz­hoheit, dass die Gemein­den die Ange­­­­le­genheiten der örtlichen Gemeinschaft eigen­­ver­ant­wort­lich wahr­­neh­men kön­nen (Beschluss vom 18. Mai 2006, a. a. O.,     S. 113; BVerfGE 71, 25, 36). Diese Gewähr­leistung wird in dem Umfang ein­ge­schränkt, wie abun­dan­ten Gemeinden durch eine Umlage Haus­­halts­­­mit­­tel und damit die Frei­­heit, über sie nach eige­nen Zweck­setzungen zu disponieren, ent­zo­gen werden (vgl. Ver­­­fas­sungs­gerichtshof Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Januar 2004 - VerfGH 16/02 -, DVBl 2004, 662 zu einer Pflicht der Gemein­den, sich an einer Kran­ken­haus­um­lage zu beteiligen; Ver­­­­fas­sungsgericht Meck­lenburg-Vor­pom­mern - VerfG MV -, Beschluss vom 26. Januar 2012 - VerfG MV 33/10 -, zitiert nach juris Rn. 75; Obermann, Abun­danz­um­lage bei „reichen“ Gemein­den als Not­nagel der Kom­munalfinan­zie­rung?, LKV 2011, 289, 293).

 

Zwar könnten Bedenken an der Ein­griffs­qua­li­tät der Fin­anz­aus­gleichs­­­­umlage aus einem Ver­ständ­nis der Fin­anz­hoheit resul­­­tie­ren, wonach diese die Gemein­den nur davor schütze, dass ihnen das eigene Wirt­­­­schaf­­ten mit Einnahmen und Ausgaben (ins­­ge­samt) aus der Hand genom­­men werde, nicht jedoch vor dem Ent­zug ein­zel­ner Ein­nah­men oder der Belastung mit kosten­träch­ti­gen Auf­gaben schlecht­hin (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Januar 1999  - 2 BvR 929/97 -, NVwZ 1999, 520, 521; BVerfG, Beschluss vom 15. November 1993 – 2 BvR 1199/91 -, LKV 1994, 145). Nach der Lan­­des­­verfassung erschöpft sich jedoch die Gewährleistung der Fin­­­anzhoheit gerade nicht in einem der­ar­ti­gen Abwehrschutz vor ihrer voll­­­kom­­me­nen Beseitigung; viel­mehr verpflichtet sie das Land sogar, die Gemeinden mit den Mit­­­­teln aus­­zustatten, die für die eigenverantwortliche Wahr­neh­mung ihrer Aufgaben erfor­der­lich sind (Urteil vom 22. Nov­em­­ber 2007, a. a. O., S. 188).

 

Auch ist mit der Finanz­aus­gleichs­umlage ein ziel­ge­rich­teter Zugriff auf den Gesamt­­­haus­­­halt der abundanten Gemein­den ver­bun­den (vgl. Verfassungsgerichtshof Sachsen – SächsVerfGH -, Urteil vom 29. Januar 2010 – Vf. 25-VIII-09 -, LVerfGE 21, 317, 352). Dieser betrifft die gemeindliche Fin­anz­ver­ant­wor­­tung stärker, als wenn den Gemein­den ledig­lich bestimmte Ein­­nah­men ver­wehrt (etwa keine Weg­ent­gelte für die Durch­lei­­tung von Tele­­kom­­mu­ni­ka­tions­lei­tungen nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Tele­kom­­mu­ni­ka­tions­gesetz, vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Januar 1999, a. a. O.) oder mit fin­an­ziellen Bela­st­un­­gen ver­bun­dene Auf­gaben auf­er­legt wer­­­den (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Nov­em­ber 1993, a. a. O.).

 

2. Die Beeinträchtigung der Finanzhoheit durch § 17a BbgFAG ist gerecht­fertigt.

 

a. § 17a BbgFAG ist formell verfassungsgemäß. Insbesondere lei­­­det das Gesetzgebungsverfahren nicht an einem Anhö­­­rungs­man­gel, der das verfassungs­ge­mäße Zustandekommen der Norm in Frage stel­­len könnte.

 

Im Gesetzgebungsverfahren hat eine Anhörung der kom­­­­­­­­­­­mu­­­­nalen Spit­­­zenverbände gemäß Art. 97 Abs. 4 LV stattgefunden. Nach Art. 97 Abs. 4 LV sind die Gemeinden und Gemein­de­verbände in Gestalt ihrer kommunalen Spitzenverbände recht­zei­tig zu hören, bevor durch Gesetz oder Rechts­verordnung all­ge­meine Fra­gen gere­gelt werden, die sie unmittelbar berühren. Die Ein­­füh­rung einer Fin­anz­aus­gleichs­um­lage für abundante Gemeinden nach     § 17a BbgFAG ist eine all­ge­­meine und die Gemein­­­den und Gemein­­de­­­verbände unmit­telbar berüh­­­rende Frage im Sinne dieser Ver­­­fas­­­sungsbestimmung. Die Fin­­­anzausgleichsumlage betrifft unmit­­­­tel­bar eine nicht abschließ­end bestimmte Gruppe fin­­­anz­­kräf­­­ti­ger Gemeinden (im Jahr 2011 waren es acht, im Jahr 2012 elf Gemeinden); die Rege­­­lung des § 17a BbgFAG gilt allgemein, poten­­tiell kann jede Gemeinde umla­­­ge­pflich­tig wer­­den. Darü­ber hin­­­aus erhöht die Finanz­aus­­gleich­s­umlage die Fin­­anz­aus­gleichs­masse und wirkt sich auf die Kreis­­um­lage aus; auch in dieser Hin­­­­­­­­­­­sicht ist sie von all­ge­­mei­ner und unmit­­telbarer Bedeutung für die Gemeinden und Gemein­­­­­de­ver­bände (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 29. Januar 2010, a. a. O., S. 338 f). Eine indi­vi­duelle Anhö­rung der Beschwer­de­füh­rerin war dem­gegenüber ver­fas­sungsrechtlich nicht geboten. Nach den Bestim­mungen der Lan­­­des­ver­fas­sung findet eine individuelle Anhörung der von einem künftigen Gesetz Betroffenen nur bei Gemein­de­ge­biets­­än­de­rungen statt (Art. 98 Abs. 2 und 3 LV).

 

b. § 17a BbgFAG ist materiell verfassungsgemäß. Die Norm greift nicht verfassungswidrig in den Schutz­­­­­bereich des Selbst­­­­ver­wal­­­tungsrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 97 Abs. 1 LV ein.

 

aa.  § 17a BbgFAG berührt nicht dessen vor jedweder Beein­träch­­­­­­­tigung geschützten Kern­be­reich.

 

Ein Element des Kernbereichs des Selbstverwaltungsrechts ist die Befugnis der Gemeinden, sich aller Angelegenheiten der ört­­­­­­lichen Gemeinschaft anzunehmen, die nicht durch Gesetz bereits anderen Trägern öffentlicher Verwaltung zugewiesen sind (Universalität des gemeind­­­lichen Wirkungskreises bzw. gemeind­liche Allzuständigkeit; BVerfGE 79, 127, 146). Darüber hin­­­aus schützt der Kernbereich die Gemeinden vor einer völ­li­gen Beseitigung und Aushöhlung der eigenverantwortlichen Auf­ga­­­­benwahrnehmung (Urteil vom 20. Nov­em­ber 2008, a. a. O.,     S. 123; BVerfGE 1, 17, 174 f; 38, 258, 278 f; 103, 332, 365 ff), wobei weder der Aufgabenbestand noch das Maß der Eigen­­­­­ver­­­­­antwortlichkeit gegenständlich fest umschrie­ben, sondern unter Rückgriff auf die ge­schicht­liche Entwicklung und die tra­­­­­di­tio­nel­len Erscheinungsformen der Selbstverwaltung zu bestim­­­­­men sind (BVerfGE 79, 127, 146; 59, 216, 226; 76 107, 118). Schließlich gehört zum Kernbereich der Selbstverwaltung eine fin­an­zielle Mindest­aus­stat­tung, die den Gemeinden eine sinn­­­­volle Betätigung der Selbstverwaltung im Sinne der Wahr­neh­­­­­mung eines Minimums an freiwilligen Aufgaben der Selbst­ver­wal­­­tung ermög­licht (Urteil vom 22. November 2007, a. a. O.,   S. 188).

 

Die Finanzausgleichsumlage nach § 17a BbgFAG belastet die Beschwerd­eführerin mit einer all­gemeinen Zah­lungs­pflicht. Sie stellt damit das grundsätzliche Aufgabenzugriffsrecht der Beschwer­­de­füh­rerin im Sinne der gemeindlichen Allzuständigkeit nicht in Frage. Weder entzieht sie der Beschwer­­de­führerin Auf­ga­ben der örtlichen Gemeinschaft, noch beseitigt sie deren Eigen­­­ver­­­­ant­­wortlichkeit bei Erfüllung dieser Aufgaben. Auch ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Fin­anz­aus­­gleichsumlage den Haus­halt der Beschwer­deführerin so sehr in Anspruch nähme, dass diese nicht mehr über eine fin­anzielle Min­­destausstattung verfügte. Die Beschwer­deführerin hat inso­weit nicht gel­tend gemacht, infolge der Belastung mit der    Fin­­­­anz­­ausgleichsumlage und Pflicht­auf­gaben trotz Ausschöpfung aller Einspar­mög­lich­kei­ten die Erfül­lung freiwilliger Selbst­­ver­­­­wal­tungs­au­­­fga­ben in kei­ner Weise fin­anzieren zu können (vgl. zu den Anforderun­gen an die Dar­le­gung einer Verletzung des Anspruchs auf finan­zielle Mindest­aus­stattung Urteil vom 22. November 2007, a. a. O., S. 186). Eine derartige Annahme liegt im Übrigen auch fern, da die Umlage, wie sie der Bran­den­­­burgische Gesetzgeber ausgestaltet hat, nur für die die Bedarfs­­messzahl um 15 % übersteigende Steuerkraft anfällt und hier­­­von dann lediglich ein Viertel abgeschöpft wird.

 

bb. Der Eingriff in die Finanzhoheit der Beschwerdeführerin durch die Finanzausgleichs­um­lage nach § 17a BbgFAG ist durch trag­­­­fähige Gründe des Gemein­wohls gerechtfertigt und wahrt den Grund­­­­­satz der Verhältnismäßigkeit. Insbesondere handelt es sich bei der Finanzausgleichsumlage um ein nach Maßgabe des Selbst­­­­ver­wal­tungs­rechts legi­ti­mes Mittel zur Erreichung der mit ihr inten­dier­ten Zwecke.

 

(1.) Mit der Erhebung der Finanzausgleichsumlage verfolgt der Gesetz­­geber einen Gemein­wohl­zweck. Sie soll das bestehende Fin­­­anz­aus­gleichs­system festigen, indem sie die Verbund­masse und damit die an die bedürftigen Kommunen zu ver­­tei­lende Schlüs­­­­selmasse erhöht und die Umver­tei­lungs­wir­­­­­kung des beste­hen­­­den Ausgleichssystems im Sinne der Angleichung der gemeind­li­­chen Fin­­­­­­anz­kraft stärkt (vgl. Begründung zum Gesetz­­­ent­wurf, a. a. O.). Hiernach han­delt es sich bei der Fin­­­anz­aus­gleichs­um­lage nach § 17a BbgFAG um ein Instru­ment des Gesetz­­­gebers, das dazu bei­trägt, dass er seiner Verpflichtung aus Art. 99 Satz 2 LV nachkommt, durch einen Fin­anz­aus­gleich dafür zu sor­gen, dass die Kommunen ihre Auf­ga­b­en erfüllen können.

 

(2.) Die Finanzausgleichsumlage nach § 17a BbgFAG ist ein geeig­­netes Mittel, diesen Gemein­­wohl­zweck zu erreichen. Sie schmä­lert die Finanzkraft der abun­­danten Gemeinden, ver­größert die zu ver­tei­lende Finanzausgleichsmasse und erhöht dadurch die Finanzkraft der in den Genuss der Schlüs­­­sel­­zu­­wei­­sungen kom­­­menden bedürf­tigen Kom­mu­nen. Der Geeignet­heit der Fin­anz­aus­gleichsumlage in diesem Sinne steht nicht entgegen, dass es das Selbst­ver­wal­­tungsrecht generell verböte, im Rah­men des Fin­­­anzausgleichs Gemein­den mit gesetzlich gere­gelten Zahlungs­pflich­ten zu belasten. Vielmehr darf der Gesetz­geber grund­sätz­­lich einzelne Gemeinden mittels einer Umlage zur Stär­­kung des kom­mu­nalen Fin­anz­­­ausgleichs und seiner Wir­kungen heran­zie­hen; der Fin­anz­aus­gleich muss nicht aus­schließ­­­lich mit Lan­des­mit­teln hergestellt wer­den.

 

 

(a.) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bedarf es nicht einer ausdrücklichen ver­fas­­­sungsrechtlichen Ermäch­ti­gung zur Erhebung der Finanzausgleichsumlage. Das Recht der Selbst­­ver­­­wal­tung ein­­schließlich der die Eigen­ver­ant­wort­lich­keit der Auf­­­­­­gabenwahrnehmung begrün­den­den gemeind­­­­lichen Hoheiten ist eine insti­tu­tio­nelle Garan­­­tie und als solche auf eine gesetz­liche Aus­­gestaltung und Formung angelegt, wie es in Art. 97 Abs. 5 LV („Das Nähere regelt ein Gesetz“), aber auch in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG („… im Rahmen der Gesetze …“) zum Ausdruck kommt (vgl. BVerfGE 79, 127, 143). Die Aus­­­­ge­­stal­­tungs­be­fug­nis wird als Geset­­zes­vor­­­­be­halt inter­­­­pre­tiert (BVerfGE, a. a. O.; Lieber, in: Lie­ber/Iwers/Ernst, Ver­fas­sung des Landes Bran­­­den­burg, 2012, Art. 97 Nr. 7), der Ausgestal­tungs­auf­­trag und Ein­­griffs­­er­mäch­­­ti­gung in sich vereint (Nierhaus, in: Sachs, Kom­mentar zum Grundgesetz, 6. Aufl. 2011, Art. 28 Rn. 61 spricht insoweit von „ambi­valenter Doppelfunktion“). Diese Annä­­­herung an die Grund­rechts­dog­matik (vgl. Dreier, in: Dreier, Kommentar zum Grundgesetz, Band 2, 2. Aufl. 2006, Art. 28 Rn. 118) entspricht der sub­jek­­­ti­ven Rechtsstellung, aus der her­aus die Gemein­den rechts­wi­drige Beein­träch­ti­gun­gen der Selbst­­­­­ver­wal­tungsgarantie abzu­­weh­ren in der Lage sind; sie kön­­­­­nen nicht nur die Kom­mu­nal­ver­­fassungsbeschwerde gegen Rechts­­­­sätze erhe­ben, son­­­dern auch gegen Einzel­akte vor dem Ver­­­waltungsgericht die ihnen durch die Selbst­­ver­wal­tungs­­ga­ran­­tie ver­bürg­­ten Posi­ti­onen als sub­jektive Rechte in Stel­lung brin­gen. In seiner Funk­tion als Ein­griffs­­er­mäch­tigung erlaubt der kom­mu­nal­ver­fas­sungs­rechtliche Gesetzesvorbehalt grund­sätz­lich Ein­schrän­kun­gen des gemeind­li­chen Selbst­­­­ver­wal­tungs­rechts durch jede Rechts­­­­norm im mate­riel­­len Sinne; Ver­fas­sungs­rang muss sie nicht haben. Soweit die sog. Wesent­lich­keits­recht­sprechung des Bun­­des­­ver­fas­sungs­ge­­richts ver­langt, der Gesetzgeber habe die poli­­­ti­schen Leit­ent­scheidungen von all­gemeiner Bedeu­tung selbst zu treffen, und die Ein­führung einer Fin­anz­aus­gleichs­­um­­lage wie der ver­fah­rens­ge­gen­ständ­li­chen eine poli­ti­sche Leit­­ent­scheidung in diesem Sinne sein sollte, trägt dem § 17a BbgFAG als for­mel­les Parlamentsgesetz aus­­rei­ch­end Rech­nung.

 

(b.) Art. 99 LV verbietet die Erhebung einer Fin­anz­aus­gleichs­umlage in Gestalt von § 17a BbgFAG nicht.

 

(aa.) Das zur Finanzhoheit gehörende Recht der Gemeinden aus Art. 99 Satz 1 LV, sich eigene Steuerquellen zu erschließen, wird durch die Finanzausgleichsumlage nicht betroffen. Das sog. Steuer­fin­­dungsrecht des Art. 99 Satz 1 LV ist von vorne­he­rein auf örtlich radi­zierte Verbrauchs- und Aufwandsteuern beschränkt, die bun­des­ge­setzlich geregelten Steuern nicht gleich­­­artig sind. Dies ergibt sich aus Art. 105 Abs. 2a GG, der den Ländern nur insoweit eine - auf die Gemeinden über­trag­­­bare - Gesetz­gebungskompetenz zuweist (Lieber, a. a. O., Art. 99 Nr. 2). Die Finanzausgleichsumlage knüpft allein an bun­­­­desrechtlich geregelte Steuern (Grund-, Gewerbe-, Ein­kom­mens- und Umsatz­steuer) und Familienlastenausgleichs­lei­stun­gen nach § 17 BbgFAG an. Die teil­weise Abschöpfung der Finanzkraft abun­­danter Gemein­den hinsicht­lich dieser Steuern und Lei­stun­gen durch die Finanzausgleichsumlage berührt die Gemeinden daher nicht in ihrem Steu­er­fin­dungs­recht.

 

(bb.)  Art. 99 Satz 2 und 3 LV sichert das Recht der kom­mu­na­len Selbstverwaltung durch einen Anspruch der Gemeinden und Gemein­deverbände auf Fin­­­­anz­­aus­stattung durch das Land. Dieser Anspruch soll ihnen die eigen­ver­ant­wort­li­che Wahr­neh­­­mung der Ange­legenheiten der örtlichen Gemein­schaft ermöglichen (Urteil vom 22. Nov­em­ber 2007, a. a. O., S. 188; Urteil vom 16. Sep­tem­ber 1999 - VfGBbg 28/98 -, LVerfGE 10, 237, 240). Die in Erfül­­­lung des Fin­anz­­­­­ausstattungsanspruchs erfol­gen­­den Mit­tel­­­zu­weisungen aus dem Fin­anzausgleich sind Teil der „Grund­la­gen der fin­an­ziellen Eigen­­­ver­ant­wor­tung“, wie Art. 28 Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz GG die Fin­anz­hoheit bezeichnet (Beschluss vom 18. Mai 2006, a. a. O.; Verfassungsgerichtshof Thü­ringen, Urteil vom 21. Juni 2005 - VerfGH 28/03 -, LVerfGE 16, 593, 620 f). Der Anspruch auf Fin­anz­aus­stat­t­ung steht nur insoweit unter dem Vor­­­­behalt der finanziellen Lei­st­ungs­fä­higkeit des Lan­­­­des, wie nicht die zum unantastbaren Kern­bereich des Selbst­­­­­ver­wal­tungs­rechts gehö­­rende Min­dest­­finanz­aus­stat­tung betrof­­­fen ist (Urteil vom 22. Nov­ember 2007, a. a. O., Urteil vom 18. Dezember 1997, a. a. O.).

 

Ausgehend von diesen Grundsätzen hindert Art. 99 Satz 2 und 3 LV die Erhebung einer Fin­anz­ausgleichsumlage nicht.

 

Art. 99 Satz 2 LV enthält den Auftrag an das Land, durch einen Fin­­­­anz­aus­gleich dafür zu sorgen, dass die Kommunen ihre Auf­ga­ben erfül­len kön­nen. Art. 99 Satz 3 LV konkretisiert diese Auf­­forderung durch die Vor­gabe, dass im Rah­men des Fin­anz­aus­gleichs die Kom­mu­nen an den Steuer­­einnahmen des Landes zu betei­­li­gen sind (vgl. auch die entsprechende Regelung für die Län­der in Art. 106 Abs. 7 GG). Art. 99 Satz 2 und 3 LV unter­sa­­gen damit weder bei isolierter Betrach­tung ihres Wort­lauts noch in der Zusam­me­n­schau die Bel­a­­­stung von Gemeinden mit Zah­lungs­pflich­ten zum Zwecke des Fin­­­anz­aus­gleichs. Im Gegenteil spricht das Verhältnis der bei­­­­­­den Sätze zuein­­­­­ander eher für deren Zulässigkeit. Art. 99 Satz 3 LV begründet ausdrücklich nur einen Min­­­­­­­­­­­dest­inhalt des Fin­anz­aus­gleichs, indem er ihm ledig­lich ein bestimmendes Ele­ment mit ver­­­­ti­ka­­ler Stoß­­rich­­tung zuweist (Beteiligung der Kom­mu­nen am Landessteueraufkommen „im Rah­men des Fin­anz­aus­­gleichs“ = vertikaler Finanzausgleich). Dies markiert die Aus­le­­gungs- und Gestal­­tungsspielräume, nach denen es dem Gesetz­­­ge­ber bei der Umset­zung der all­­­­­­­­ge­­mei­ne­ren, Art. 99 Satz 3 LV über­­wöl­ben­den Bestimmung des Art. 99 Satz 2 LV grund­sätz­lich auch erlau­bt ist, den Fin­anz­aus­gleich mittels hori­­zontaler Kom­po­nen­ten wie der Abschöp­fung fin­anz­kräftiger zugunsten bedürf­tiger Kom­munen durch eine Finanzaus­gleichs­um­lage zu bewir­­ken bzw. zu ergänzen. Zum einen dient ein solches Instru­ment gerade dem vom Gesetz­ge­ber ver­folgten Zweck, im Rah­­men des von Art. 99 Satz 2 LV gefor­derten Fin­anz­aus­gleichs um der kom­­­mu­na­len Auf­ga­ben­wahr­neh­mung Willen durch För­derung fin­­­anz­schwä­che­rer Gemeinden zwi­­schen den Kom­munen beste­hende Fin­­­anz­kraft­un­ter­­schiede zu mil­dern (s. oben, vgl. auch SächsVerfGH, a. a. O., S. 340, Nie­der­­säch­­s­ischer Staats­ge­­richts­­hof - NdsStGH -, Urteil vom 16. Mai 2001 - StGH 6/99 -, LVerfGE 12, 255, 280 f). Zum anderen ver­­­pflich­tet die Ver­­fas­­sung den Gesetzgeber ohne Rück­sicht auf die finan­zielle Lei­­st­ungs­­­fä­hig­keit des Lan­des, die Kom­mu­nen mit einer finan­ziel­len Min­­­dest­aus­stat­tung zu ver­sehen. Vor die­­­­sem Hin­ter­grund ist der Gesetz­­ge­ber nicht gezwungen, sei­­­nen Auf­­trag aus Art. 99 Satz 2 LV, durch einen Fin­anz­aus­gleich dafür zu sorgen, dass die Kom­­­­­munen (hier insbesondere die fin­anz­­­schwa­chen) ihre Auf­­­ga­­ben erle­­di­gen kön­nen, allein durch den Ein­satz von Lan­des­­mitteln (ver­tikaler Fin­anz­aus­gleich) zu erfül­­len. Vielmehr steht es ihm frei, den vertikalen Fin­anz­aus­gleich mit der hori­zon­ta­len Abschöp­fung und Umver­tei­lung über­­­­schießender gemeind­licher Fin­­­anz­kraft (inter­kom­mu­na­ler hori­­­zontaler Fin­anz­­aus­gleich) zu kom­­­binieren (vgl. SächsVerfGH, a. a. O.; VerfG MV, a. a. O., Rn. 68 ff).

 

Das Verfassungsgericht hat in der Ver­gan­gen­heit immer wieder betont, dass der Gesetz­ge­­ber bei der Aus­ge­stal­­­tung des Finanz­aus­­gleichs nach Art. 99 Satz 2 LV über einen weiten Ermes­­­­sens­spielraum verfügt (jeweils zur Verbund­quote, Urteil vom 16. Sep­­tem­ber 1999, a. a. O., S. 243; Urteil vom 22. November 2007, a. a. O., S. 191 f; einen weiten Spiel­­­raum für die Gestal­tung des Finanzausgleichs billigt auch das Bundes­ver­fas­sungs­gericht dem Lan­des­ge­setz­geber zu, BVerfGE 23, 353, 369). In sei­­nem Urteil vom 16. Sep­tember 2009 (a. a. O., S. 251 f) hat das Verfassungsgericht keine grund­sätz­li­chen Vor­­be­halte gegen die Einführung einer Finanzaus­gleichs­um­lage der vor­lie­gen­­den Art geäußert. Es hat vielmehr ledig­­­lich fest­­ge­stellt, dass Art. 99 LV ausdrücklich weder eine Ermäch­ti­gung noch gar ein Gebot ent­halte, zur Durchführung eines inter­­­kom­mu­na­len Fin­­anz­aus­gleichs von gewer­be­steuer­star­ken Gemein­­den zugunsten fin­­­­­anz­­schwacher Gemein­den eine Gewerbe­steuer­umlage zu erhe­ben. Den verfas­sungs­recht­li­ch­en Bedenken, die das Verfassungs­ge­richt in dem genann­­ten Urteil gegen eine über die Gewer­­­­­be­steu­er­­umlage nach § 6 GemFinRefG hin­aus­­gehende wei­tere Abschöp­­­­­­­fung kom­­­­mu­na­ler Gewerbesteuerein­nah­men for­mu­liert hat, trägt die Fin­­anz­aus­gleichs­umlage nach § 17a BbgFAG Rech­­nung, indem bei der Ermittlung der Gewer­be­steu­er­kraft­zahl die Gewer­be­steuer­um­lage min­dernd berück­­­sichtigt wird (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 BbgFAG). Vor allem aber ist nach § 9 Abs. 2 BbgFAG die Gewerbesteuer­kraft nur ein Para­me­­ter bei der Ermitt­­lung der sich in der Steuer­­­kraft­messzahl ausdrückenden gemeind­lichen Fin­­­anzkraft, an die § 17a BbgFAG anknüpft. Mit der Fin­anz­aus­gleichs­umlage wird also nicht undif­fe­ren­ziert und unter Aus­blen­­dung der son­­­sti­gen für die Fin­anz­stärke einer Gemeinde rele­vanten Fak­to­ren ein­­­fach eine zweite Gewer­­be­­steuerumlage eta­bliert.

 

(c.) Die Finanzausgleichsumlage ist auch in Anbe­­tracht der Art. 28 Abs. 2 Satz 3, Art. 106 Abs. 5, 5 a und 6 GG ein nach Maßgabe des Selbstverwaltungsrechts grund­sätz­lich legitimes Mit­­tel zur Erreichung der mit ihr verfolgten Gemein­­­­­wohl­zwecke.

 

(aa.) § 17a BbgFAG könnte mit den Bestimmungen von Art. 106 Abs. 5, 5a und 6 Satz 1 und 2 GG konfligieren, weil der von der Finanzausgleichsumlage abgeschöpften Finanzkraft Steuern zu­grun­­­­­­­­de­liegen, die den Gemeinden insgesamt (Ertragshoheit über die Grund- und Gewer­be­steuer, Art. 106 Abs. 6 Satz 1 und 2 GG) oder zu einem bestimm­ten Anteil (Anteil an der Ein­kom­men- und Umsatzsteuer nach Art. 106 Abs. 5 und 5a GG) zukom­men. Ins­be­sondere mit der Zuwei­sung dieser Steuern und Steuer­an­­­teile nimmt der Bund seine ­- gegen­­­über der pri­mären Fin­an­­zie­­­­rungs­verantwortung der Länd­er (Art. 106 Abs. 7 GG) sekun­däre - Ver­ant­wor­tung für die Fin­anz­­­ausstattung der Gemeinden wahr (Löwer, in: von Münch/Kunig, Kom­m­en­tar zum Grund­ge­setz, Band 1, 6. Aufl. 2012, Art. 28 Rn. 103; Dreier, in: Dreier,   a. a. O., Art. 28 Rn. 157).

 

Art. 2 Abs. 5 Satz 2 LV bindet den Landesgesetzgeber an das Bun­desrecht und damit auch an das Grundgesetz. Andere Ver­­­­­­­­­fas­sungsnormen als Art. 28 Abs. 2 GG sind allerdings nur insoweit Prü­­fungs­­maß­stab, wie sie das ver­­­­­­­­fas­sungs­recht­li­che Bild der Selbst­verwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG mit­zu­be­stim­­­­men geeig­net sind (BVerfGE 119, 331, 357; 71, 25, 37; 56, 298, 310; vgl. auch Benda/Klein, Ver­fas­sungs­­­prozessrecht, 2. Aufl. 2001, Rn. 698 ff); die Kom­mu­nal­ver­­­fas­­­sungs­beschwerde folgt nicht den Regeln der abstrakten Nor­menkontrolle (BVerfGE 119, 331, 356). Da Art. 28 Abs. ­2 GG - nach herrschender Meinung als in den Län­­dern unmittelbar gel­­tende Durch­­griffsnorm (BVerfGE 1, 167, 174; Stern, Das Staats­­recht der Bundesrepublik Deutschland, Band 1, 2. Aufl. 1984, 714) - den Min­destgehalt der Selbst­­­ver­­wal­tungs­­­garantie vor­­gibt, den sämt­­­liche Landesver­fas­sungen nicht unter­schreiten dür­fen und tat­säch­lich auch nicht unter­schrei­ten (so aus­drück­lich Löwer, in: von Münch/Kunig, a. a. O., Art. 28 Rz. 36), sind diese das Bild der Selbst­verwaltung mit­be­­stim­­­menden Ver­­fas­­­­­sungs­­­normen auch im Rahmen einer Kom­mu­nal­­ver­­­fas­sungsbe­schwerde auf Landesebene zu berück­­­­­­­­­­­sichtigen. 

 

Das Bundesverfassungsgericht hat als Verfassungsnormen in die­sem Sinne zuletzt den im Jahre 1969 geschaf­fe­nen Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG qualifiziert, der den Gemeinden das Recht ein­räumt, im Rahmen der Gesetze die Hebesätze der Grund- und Gewer­besteuer fest­zu­set­zen (BVerfGE 125, 141 ff mit der Fest­stel­lung, der Mindesthebesatz von 200 % des Steuermessbetrages für die Gewerbesteuer nach § 16 Abs. 4 Satz 2 Gewer­be­steuer­ge­setz ver­stoße nicht gegen das Selbst­ver­wal­tungs­recht). Hier­mit sei die durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützte Fin­anz­au­tonomie der Gemein­den gestärkt, nicht jedoch auch die künftige Exi­stenz von Grund- und Gewer­be­steuer garantiert worden. Durch den mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 27. Okto­ber 1997 (BGBl 1997 I S. 2470) eingeführten 2. Halb­satz von Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG, wonach den Gemeinden eine wirt­schafts­kraft­be­zogene Steuer­quelle mit Hebesatzrecht zustehe, sei indes gewähr­­lei­stet, dass die Gewerbesteuer nicht abge­­schafft werde, ohne dass die Gemein­den eine andere wirt­schafts­­kraftbezogene Steuer­­­­­quelle mit Hebe­satzrecht erhiel­ten (BVerfGE 125, 141, 159 - 161, BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 – 8 C 43.09 -, NVwZ 2011, 424, 426). Danach muss angenommen wer­den, dass neben Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG auch Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG, soweit er den Gemeinden die Ertrags­ho­heit über die Gewer­be­­­steuer zuweist, das Bild der Selbst­verwaltung prägt. Denn das Hebe­satz­recht des Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG leitet sich von der Ertragshoheit ab, die wie­derum Vor­aus­setzung dafür ist, dass den Gemein­den im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG die wirt­schafts­kraft­be­zo­gene Steuer­quelle Gewer­­be­steuer zusteht (in die­sem Sinne Nierhaus, in: Sachs, a. a. O., Art. 28 Rn. 87a: Gewähr­lei­st­ung der kom­mu­nalen Fin­anz­­au­to­no­mie durch die Bestandsgarantie einer wirt­schafts­­kraft­be­zo­­ge­­nen Steuer­­­quelle, kom­mu­nale Ertragshoheit und Hebesatzrecht).

 

Ob darüber hinaus auch die Ertragshoheit über die Grundsteuern (Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG) und die Zuweisung von Anteilen an der Einkommen- und Umsatzsteuer an die Gemeinden nach Art. 106 Abs. 5 und 5a GG das Bild der Selbstverwaltung prägen (vgl. Kluth, Umlagen nach Art. 106 Abs. 6 S. 6 als Instrumente zwi­schen­gemeindlichen Finanzausgleichs, DÖV 1994, 456, 463, dem­­zu­folge die einzelnen Bestand­teile des gemeindlichen Steuer­auf­kom­mens von der Fin­anz­ho­heit geschützt sind; zu Art. 106 Abs. 5 GG als „eigenständiger Säule der gemeind­­­lichen Fin­anz­aus­stattung“ zugleich bejahend und hinsichtlich der konkreten Aus­­ge­stal­tung der Steuer­be­tei­ligung verneinend BVerfGE 71, 25, 38), könnte zweifelhaft sein, weil es insofern an einer insti­tu­­tionellen Absicherung man­gelt, wie sie der Gewer­­be­steuer (der­­zeit) über Art. 28 Abs. 2 Satz 3 2. Halb­satz GG zukommt; Art. 106 Abs. 5 - 7 GG schüt­zt die Gemeinden nicht vor der ersatz­­losen Abschaffung der Grund-, Ein­kom­mens- und Umsatz­­­steuer (vgl. BVerfGE 125, 141, 161; Heintzen, in: von Münch/Kunig, a. a. O., Art. 106 Rn. 45), und jen­seits seines Sat­­­zes 3 2. Halb­satz gewährleistet Art. 28 Abs. 2 GG keine bestimmte Aus­­­­­­ge­­stal­tung des kom­mu­na­len Einnahmesystems (BVerfGE 125, 141, 159).

 

Diese Frage kann indes dahinstehen. Art. 106 Abs. 5, 5 a und 6 GG stünde der Erhe­­bung der Finanzausgleichsumlage nach § 17a BbgFAG auch dann nicht entgegen, wenn er hinsichtlich sämt­­licher in ihm gere­­gelter Steuerzuweisungen an die Gemeinden das Bild der Selbst­­ver­wal­tung prägen soll­te. Art. 106 Abs. 5 - 7 GG garan­tiert den Gemein­den nicht den unge­schmä­lerten Ver­bleib der ihnen zugeflossenen Steuern (Grund- und Gewer­be­steuer) und Steueranteile (Ein­kom­mens- und Umsatzsteuer). So bestimmt Art. 106 Abs. 6 Satz 4 und 5 GG, dass Bund und Län­der durch eine bun­desgesetzlich gere­gelte Umlage am Gewer­be­steu­er­auf­­kom­men betei­ligt wer­­den kön­nen (vgl. § 6 GemFinRefG), wäh­rend Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG Grund- und Gewer­­besteuer sowie die Anteile der Gemeinden an der Einkommens- und Umsatzsteuer zu mög­­lichen Umla­­­ge­be­mes­­sungs­grund­la­gen nach Maß­­gabe der Lan­des­­­­ge­­setz­ge­bung erklärt. So beruht etwa die in den Län­dern erho­bene Kreis­um­­lage auf Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG (vgl. nur Pie­roth, in: Jarass/Pieroth, Kommentar zum Grund­ge­setz, 11. Aufl. 2011, Art. 106 Rn. 17; zu deren grund­sätzlicher Verein­bar­­keit mit der Selbstverwal­tungs­ga­ran­tie BVerfGE 23, 353, 368 ff; nach dem Urteil vom 15. Oktober 1998 - VfGBbg 38/97, 39/97, 21/98 und 24/98 - LVerfGE 9, 121, 134 f zählt die Kreis­­­um­lage sogar zur kommunalen Finanzhoheit und genießt ihrer­­­seits den Schutz von Art. 97 LV). Da die durch Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG gestärkte Garantie der Finanzhoheit eine über den Abschnitt X des Grundgesetzes (Art. 104a bis 115) hin­aus­gehende Steuer- und Abga­ben­ho­heit der Gemeinden nicht begrün­det (vgl. etwa Scholz, in: Maunz/Dürig, Kommentar zum Grund­ge­setz, Band IV, Lose­­blatt, Stand November 2012, Art. 28 Rn. 84 a, 84 b), kann sie der Erhebung einer nach Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG zuläs­sigen Umlage grund­sätz­lich nicht ent­ge­gen­stehen (BVerwG, Urteil vom 25. März 1998 – 8 C 11.97 -, DVBl 1998, 776, 779). Die gemeindliche Steuer­ho­heit nach Arti­kel 106 Abs. 5, 5a und 6 GG könnte das Bild der Selbst­verwaltung aus    Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 97 LV demnach nur mit der Maßgabe prä­gen, dass sie nach Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG zur Grundlage von Umla­gen gemacht werden kann.

 

(bb.) Bei der Finanzausgleichsumlage nach § 17a BbgFAG han­delt es sich um eine gemäß Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG zulässige Umlage.

 

Umlagen sind Finanzierungslasten, die öffentlich-rechtlichen Kör­­­perschaften von einer ande­ren öffent­lich-rechtlichen Kör­per­schaft regelmäßig höherer Ord­nung auferlegt wer­den (BVerfGE 83, 363, 389). Sie geben der umlageberechtigten Körperschaft einen Anspruch gegen die umla­ge­pflich­tigen Körperschaften, las­­sen also deren Ertrags­­hoheit unberührt (BVerfGE 112, 216, 222; 108, 186, 213 zur Abgrenzung der Umlage von der Erhebung nicht­­steuer­­­licher Abgaben von privaten Rechtssubjekten). Ver­bleibt die Umlage bei der sie erhe­ben­­­den Körperschaft, bewirkt sie einen ver­tikalen Finanzausgleich. Fließt sie von dort auf die Ebene der umlagepflichtigen Kör­­­per­schaften in anderer Ver­tei­lung wieder zurück (redistri­­bu­tive Umlage), handelt es sich um einen horizontalen Finanzausgleich, den die umla­­ge­­erhe­bende Kör­­­perschaft lediglich ver­an­s­taltet. In beiden Erschei­nungs­for­­men kann die Umlage für einen besonderen Zweck als Aus­gleich für besondere Aufwendungen (Zweck­um­lage oder Sonder­la­sten­ausgleich) oder zu dem allgemeinen Zweck des Ausgleichs der all­ge­mei­nen Finanzkraft (Umlage im engeren Sinne) erhoben wer­den (BVerfGE 83, 363, 390).

 

Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG steht Umla­gen, die im kommunalen Raum ver­blei­ben oder in diesen zurück­­­fließen und vom Land zu Zwecken des interkommunalen hori­­­­zon­ta­len Finanz­aus­gleichs erho­ben werden, nicht ent­­­ge­gen (BVerfGE 83, 363, 391 f; BVerwG, Urteil vom 25. März 1998, a. a. O., S. 778). Dies belegt die Entstehungs­ge­­schichte des Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG, in dem ursprüng­­lich die Gemein­de­ver­bände als umla­ge­er­he­bende Kör­­per­­schaft aus­drück­­­­­lich Erwäh­nung finden sollten. Wegen der Befürchtung, hier­­­aus könne sich die allei­nige Umla­ge­­be­fugnis der Gemein­de­ver­­bände ergeben, wurde von der For­mu­lie­­rung Abstand genom­men. Die Län­der woll­ten sich die Mög­lich­keit erhalten, Umlagen zu Zwecken des inter­­kom­mu­na­len hori­zon­ta­len Finanzausgleichs zu erheben (BVerfG, a. a. O.).

 

Hiernach handelt es sich bei der auf eine Angleichung der gemeind­lichen Finanzkraft gerich­­te­­ten Finanzausgleichsumlage nach § 17a BbgFAG um eine vom Land veranstaltete Umlage im enge­­­ren Sinne. Sie ist zulässig, weil ihr Aufkommen im kom­mu­na­len Bereich verbleibt bzw. in diesen zurück­fließt:

 

Die Finanzausgleichsumlage wird entgegen der Ansicht der Beschwer­deführerin nicht dadurch mittelbar vom Land ver­ein­nahmt, dass sie - nach dem Abzug des Anteils für die Land­kreise nach § 17a Abs. 3 BbgFAG - insgesamt in den Aus­gleichs­fonds nach § 16 BbgFAG ein­ginge und inso­weit dem Land des­­sen Ausstattung ersparte. Nach § 1 Abs. 4 BbgFAG gehört das Fin­anz­­ausgleichsumlage-Auf­kom­men viel­mehr zur gemäß § 5 BbgFAG zu ver­­teilenden Fin­anz­aus­gleichs­masse. Nichts ande­res ergibt sich aus der Begründung zum Gesetzentwurf (a. a. O.). Dort heißt es auf den Seiten 5 f zu § 17a BbgFAG: „…Die Regelung berührt die Binnenverteilung von Fin­anz­­mit­teln der Kom­mu­nen und ist für das Land grundsätzlich haus­haltsneutral …“, „… Die Fin­­anzausgleichsumlage erhöht - soweit sie nicht dem jewei­li­gen Landkreis zufließt - die Ver­bund­masse des kom­mu­na­len Fin­anz­­aus­gleichs nach § 1 Abs. 4 und stärkt damit … die all­ge­meine Schlüsselmasse nach § 5 Abs. 2. Damit wird sicher­ge­stellt, dass die Kommunen durch Erhöhung der all­ge­mei­nen Schlüs­­­sel­zu­wei­­sungen unmittelbar von diesem Instru­ment inter­kom­­munalen Fin­­anz­aus­gleichs pro­fi­tie­ren“.

 

Zwar fließt ein Bruchteil der Finanzausgleichsumlage insoweit mit­­telbar in den Aus­gleichs­fonds, wie dieser aus der Finanz­aus­­gleichsmasse, zu der die Finanzausgleichsumlage beiträgt, bestückt wird (§ 5 Abs. 2 BbgFAG). Hiermit geht jedoch eine Erspar­nis des Landeshaushalts schon deshalb nicht einher, weil der Umfang der vom Land für den Finanzausgleich zur Ver­fügung gestell­­ten und verwendeten Mittel (Ver­bund­masse) unab­hän­­gig vom Aufkommen der Finanzausgleichsumlage und dessen Verwendung ist. Die Verbundmasse wird in § 3 Abs. 1 BbgFAG definiert. Danach ist das Aufkommen der Finanzausgleichsumlage weder Bestand­­­teil der Ver­bund­­masse noch findet eine Anrechnung dahin­­­­­­­gehend statt, dass sich die Verbundmasse um das Umla­ge­auf­­­­­­­kommen vermindert; vielmehr sieht § 1 Abs. 4 BbgFAG aus­drück­­­­lich die Erhöhung der Verbundmasse um das Volumen der Fin­­­­anzausgleichsumlage vor. Die Verbundmasse nach § 3 Abs. 1 BbgFAG ist auch nicht im Zusammenhang mit der Einführung von   § 17a BbgFAG zum Nachteil der Kommunen verändert worden; dass sich die Verbundquote seit dem Ausgleichsjahr 2011 nicht mehr auf die Kraft­­fahrzeugsteuer (als Landessteuer) bezieht, son­dern nur noch auf einen den Ländern zustehenden Anteil hier­an, ist allein Folge des Übergangs der Ertrags­ho­heit über die Kraft­­­fahrzeugsteuer von den Ländern auf den Bund mit Wir­kung vom 1. Juli 2009 durch das Gesetz zur Änderung des Grund­ge­set­zes vom 19. März 2009 (BGBl 2009 I S. 606; vgl. Art. 106 Abs. 1 Nr. 3, Art. 106b GG).

 

Darüber hinaus verbleibt das Umla­­ge­­­auf­­kom­men, soweit es über die Finanzausgleichs­masse mit­­­telbar dem Aus­­gleichs­fonds zufließt, im kom­mu­na­len Bereich; denn Beträge nach § 16 Abs. 1 BbgFAG können allein die Gemein­den und Land­kreise erhalten (vgl. Verfassungs­ge­richt des Lan­des Sachsen-Anhalt - LVG LSA -, Urteil vom 13. Juni 2006 - LVG 7/05 -, LVerfGE 17, 410, 428). Danach spielt es im Ergeb­­nis keine Rolle, ob das Umlageauf­­kom­men in Gestalt von Schlüs­sel­zu­wei­sun­gen nach § 5 Abs. 2 BbgFAG voll­­stän­dig unter den Kom­­­­­munen auf­­geteilt oder zu einem gewis­sen Anteil dem Aus­gleichs­­fonds zuge­­­führt wird.

 

Die Minderung der Verbundmasse nach § 3 Abs. 2 BbgFAG (in den Ausgleichsjahren 2006 bis 2012 jeweils um 50.000.000 €, im Ausgleichsjahr 2013 um 30.000.000 €, im Aus­gleichs­jahr 2014 um 20.000.000 € und im Ausgleichsjahr 2015 um 10.000.000 €) stellt den voll­­­­­ständigen Ver­­bleib des Fin­­anz­aus­gleichs­­umlage-Auf­­­kom­mens im kommunalen Raum nicht in Frage. Die Fin­anz­aus­gleichs­­umlage ist – wie dargelegt - nicht Bestand­­­­teil der Ver­bund­masse, sondern wird mit der nach § 3 Abs. 2 BbgFAG gemin­der­ten Ver­­bundmasse zur Finanzausgleichs­masse, § 1 Abs. 4 BbgFAG. Da die Minderung der Verbundmasse nach § 3 Abs. 2 BbgFAG bereits seit dem Ausgleichsjahr 2006 vor­genommen wird (vgl. Art. 1 Nr. 1, Art. 4 des Gesetzes zur Besei­tigung des strukturellen Ungleichgewichts im Haushalt vom 24. Mai 2005 – GVBl 2005 I S. 196, 197) besteht insoweit kein Zusammenhang mit der Neu­regelung des § 17a BbgFAG.

 

Auch der nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BbgFAG für die Förderung von Thea­­tern und Orche­st­ern aus der Finanzausgleichsmasse ent­nom­mene Betrag von 17.000.000,00 € verbleibt im kom­mu­na­len Raum und wird nicht für die Erfüllung von Pflichten des Landes ver­wen­­det. Er kommt ausschließlich Gemeinden und Landkreisen zugute, welche The­­­ater und Orch­e­ster betrei­ben, und dient der Erhal­tung und Siche­­rung des jeweiligen Spielbetriebs. Ver­tei­lung und Ver­­­wen­dung der Mit­tel im Einzelnen werden seit Inkraft­treten des Bran­denburgischen Finanzausgleichgesetzes nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BbgFAG durch Rechts­verordnung gere­gelt, zuletzt durch die Ver­­ordnung zur Ver­tei­lung und Ver­wen­­dung der Mittel für die The­ater- und Orchesterförderung gemäß § 5 des Bran­den­bur­gi­schen Fin­anzausgleichsgesetzes vom 11. Mai 2012 (GVBl 2012 II Nr. 37).

(cc.) Der interkommunale Finanzausgleich mittels im kom­mu­na­len Bereich verbleibender Umla­­­gen verbietet nicht, dass neben kreis­­­­­angehörigen Gemeinden auch die Landkreise in den Genuss der Finanzausgleichsumlage nach § 17a BbgFAG kommen. Auf­ge­wor­fen und dahin­ste­hen lassen hat diese Frage das Ver­fas­sungs­ge­richt des Landes Sachsen-Anhalt (Urteil vom 13. Juni 2006,    a. a. O., S. 429) und später nicht wieder aufgegriffen (Urteil vom 16. Februar 2010 - LVG 9/08 -, LVerfGE 21, 361 ff). Relevant für das Verfahren ist sie, weil sich aus § 5 Abs. 2 BbgFAG ergibt, dass die Landkreise in Gestalt von Schlüs­sel­zu­wei­­sungen 28,0 % der Fin­­­­anz­aus­gleichs­­masse und damit auch des Auf­kommens der Finanzausgleichsumlage erhal­ten. Eine Betei­ligung der Landkreise an dem Umlageaufkommen auszuschließen, wäre indes ein Bruch im System des Finanzausgleichs, das - wie die Kreis­umlage zeigt - an die gemeindliche Fin­anzkraft anknüp­­fende aus­­gleichende Fin­anz­ströme von der Gemeinde- auf die Kreis­ebene seit jeher kennt (vgl. SächsVerfGH, a. a. O., S. 341; VerfG MV, a. a. O., Rn. 77).

 

Eine derartige genuine Beteiligung der Landkreise an der Fin­anz­­ausgleichsumlage steht nicht in Rede, soweit Land­­­­­kreisen mit abundanten Gemeinden die von diesen zu leistende Fin­anz­aus­­­­­­­­­gleichsumlage nach § 17a Abs. 3 BbgFAG in Höhe des Kreis­­­um­la­­­­gesatzes des vor­ver­gan­ge­­nen Jahres zugewiesen wird. Denn hier­­­­­­­bei handelt es sich nur um eine Kompensation für die mit dem Abzug der Umlageschuld bei den Kreisumlagegrundlagen nach § 18 Abs. 2 Satz 1 BbgFAG einhergehende Min­de­­rung des Kreis­­­­­­um­la­ge­auf­kommens. Sie bezweckt, die Land­­kreise mit abundanten Gemei­n­den annä­hernd so zu stellen, wie sie ohne Erhe­bung der Fin­­anz­ausgleichsumlage stün­den, und trägt damit der Auffassung des Verfassungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt in des­sen Urteil vom 16. Februar 2010 (a. a. O., S. 380) Rechnung, der zufolge der Abzug der Finanzausgleichsumlage von den Umla­ge­grund­lagen für die Ermitt­lung der Kreisumlage ein unzu­läs­siger Ein­griff in die Finanzhoheit der Landkreise mit abun­dan­ten Gemeinden ist. Im Übrigen kommt diese Kompensation mittelbar auch allen Gemeinden die­ser Landkreises zugute, weil sie der Entstehung eines über eine Erhöhung der Kreisumlage aus­zu­glei­chen­den Fin­anz­­bedarfs vorbeugt (vgl. VerfG MV, Urteil vom   26. Jan­uar 2012, a. a. O., Rn. 76; SächsVerfGH, Urteil vom  29. Januar 2010, a. a. O.; unter dem Gesichts­punkt der Kreis­um­­­lagen­er­höhung nimmt das Verfassungsgericht des Landes Sach­sen-Anhalt im Urteil vom 16. Februar 2010 an, dass sich abun­dante Gemein­den auf die von ihm bejahte Ver­let­zung der land­kreis­­lichen Finanzhoheit berufen können).

 

(3.) Die Belastung der Beschwer­de­füh­rerin mit der Finanz­aus­gleichs­umlage nach § 17a BbgFAG und die damit einhergehende Ein­­­­schrän­­kung ihrer Fin­anz­aus­­stattung und Aus­ga­ben­ho­heit ist in Relation zu dem mit ihr ver­folg­­­­ten Zweck zumutbar (angemes­sen bzw. ver­hält­nis­mäßig im engeren Sinne).

 

§ 17a BbgFAG lässt von vornherein 15 % ihrer die Bedarfs­grenze über­­stei­­gen­­den Finanzkraft (Schon­be­trag) unberührt und schöpft sie jen­seits von 115 % der Bedarfsgrenze nur zu 25 % ab. Die von ihren jewei­li­gen Ver­fas­sungs­ge­richten nicht bean­­stan­deten Rege­­­lun­gen zur Finanz­aus­gleichs­um­lage in den Län­dern Sachsen und Meck­len­burg-Vor­pom­mern bein­hal­ten eine Abschöpf­quote von 30 % (§ 8 Finanzausgleichsgesetz Meck­­lenburg-Vor­pom­mern) bzw. 50 % (§ 25a Säch­­sisches Fin­anz­aus­gleichsgesetz); die sächs­­i­sche Rege­lung sieht zudem ebenso wie § 12 des Nie­der­­­­­­sächs­ischen Finanzausgleichsgesetzes einen Schonbetrag nicht vor. Eine über­­­mäßige Bela­st­ung der Beschwer­deführerin durch Kumu­­­­­lie­­­rung von Fin­anz­aus­gleichs- und Kreis­­­­­­um­la­ge­last sowie Nicht­be­­rücksichtigung der Gewer­­be­steuerumlage bei der Ermitt­­­­­­­lung der Gewer­be­steuer­kraft, wie sie das Ver­fas­sungs­gericht des Lan­­des Sachsen-Anhalt in seinem Urteil vom 13. Juni 2006    (a. a. O., S. 431 ff) pro­ble­ma­ti­siert, ist bei der Fin­­­­anz­aus­gleichsumlage nach § 17a BbgFAG nicht zu besor­gen. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 BbgFAG min­dert die Gewer­be­steuer­umlage die Gewer­be­­­steuer­kraft­zahl, und der Abzug der Finanz­aus­gleichs­­­umlage bei den Kreisumlagegrundlagen (§ 18 Abs. 2 Satz 1 BbgFAG) führt zu einer erheb­lichen Redu­zierung der Kreis­um­la­­­­ge­be­la­st­ung, ausweislich der Geset­zes­begründung (a. a. O.) in Höhe von ca. 40 % der Bela­st­ung durch die Fin­anz­aus­gleichs­um­­lage. Danach beträgt ent­spre­chend den von der Beschwer­­de­füh­re­­­rin nicht angezweifelten Feststellungen in der Geset­­zes­be­grün­­­­dung die Netto-Bela­st­ung der abun­­dan­ten Gemein­­den durch die Finanz­aus­­gleichsumlage durch­schnitt­­lich ledig­­lich 7,7 % ihrer Fin­anz­­­kraft (Steuer­­­kraft­mes­s­zahl nach § 9 BbgFAG).

 

Schließ­lich kann nicht angenommen werden, dass es strukturell zu unan­ge­mes­senen Härten führt und die Grenzen der Gestal­tungs­­freiheit des Gesetzgebers überschreitet, wenn im Rahmen der Berechnung der Finanzaus­gleichs­um­lage für die Ermittlung u. a. der Grund­be­­träge für die Gewerbesteuer nach § 9 Abs. 3 BbgFAG auf das Ist-Aufkommen des vor­ver­gangenen Jahres nach der Vier­tel­jah­resstatistik der Gemein­den abgestellt wird. Zwar besteht die­ses Ist-Aufkommen auch aus Vorauszahlungen auf die Gewer­­be­steuer (§ 19 GewStG), die – soweit sie die nach Ablauf des Erhe­­­bungsjahres festgesetzte Steuerschuld übersteigen     (§ 14, § 16 GewStG) – der Zurück­zahlung unterliegen können    (§ 20 Abs. 3 GewStG); dennoch bil­det es die gemeindliche Gewer­­besteuer­kraft realitätsnah ab, weil die über die Quartale ver­­teilten Vorauszahlungen eines Jah­res in der Summe jeweils der zuletzt fest­­­gesetzten Steuer­schuld entsprechen (§ 19 Abs. 2 GewStG). Diese kann zudem die Summe der Vorauszahlungen eines Erhe­bungs­­­jahres übersteigen und insoweit zu Abschluss­zah­­lungs­­an­sprüchen der Gemeinde führen (§ 20 Abs. 3 GewStG), wel­che die Rück­­zahlungsverspflichtungen nach § 20 Abs. 2 GewStG kom­pen­sie­ren.

 

Vor diesem Hintergrund, insbesondere der genannten umfassenden Vor­­­keh­rungen des Geset­zes gegen eine unangemessen starke Bela­st­ung abundanter Gemeinden wie der Beschwer­de­füh­rerin bedarf es unter dem Aspekt des Übermaßverbots keiner beson­­de­ren Rege­lung zu Aus­­­nah­men von der Umlagepflichtigkeit nach § 17a BbgFAG (vgl. VerfG MV, Urteil vom 26. Januar 2012, a. a. O., Rn. 103, SächsVerfGH, Urteil vom 29. Januar 2010, a. a. O.,  S. 351; anders LVG LSA, Urteil vom 13. Juni 2006, a. a. O.,  S. 432 ff, Urteil vom 16. Februar 2010, a. a. O., S. 381 ff). Sofern im Zusam­­­menhang mit der Umlagebelastung dennoch ver­­ein­zelt unzu­­­­mut­bare Härten auftreten sollten wie die Beein­träch­­­ti­­­gung einer angemessenen Finanzausstattung, so ließe sich die­­­­sen mit Bedarfszuweisungen aus dem Ausgleichsfonds nach    § 16 BbgFAG begegnen (vgl. VerfG MV, Urteil vom 26. Januar 2012, a. a. O., Rn. 104; SächsVerfGH, Urteil vom 29. Jan­uar 2012, a. a. O., S. 352). § 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BbgFAG regelt aus­drücklich, dass die Mittel aus dem Aus­gleichs­­­fonds zum Aus­gleich von besonderen Härten bestimmt sind, die „in Aus­füh­rung die­ses Gesetzes“ entstehen; und die Lan­­des­ver­fas­sung untersagt es dem Gesetzgeber nicht, auf diese Weise dafür Sorge zu tragen, dass im Ein­zelfall die ange­mes­sene Fin­anz­aus­stat­tung einer Gemeinde unangetastet bleibt.

 

cc. Die Anknüpfung der Finanzausgleichsumlage gemäß § 17a BbgFAG an die nach fik­ti­ven Hebesätzen ermittelte Real­steuer­kraft verstößt nicht gegen das Willkürverbot (zu die­­ser Recht­mäßig­­­keits­­­­vor­aus­set­zun­g eines Eingriffs in das Selbst­­­ver­wal­tungs­recht Urteil vom 20. Nov­em­ber 2008, a. a. O., S. 123; BVerfGE 125, 141, 167 f; 103, 332, 366 f).

 

(1.) Auf das Willkürverbot aus Art. 12 Abs. 1 LV kann sich nicht nur der Ein­zelne berufen; als Element des Rechts­staats­prin­zips gilt es auch im Verhältnis der Hoheits­­­trä­­ger unter­ein­ander (zu Art. 3 Abs. 1 GG: BVerfGE 23, 353, 372 f). Auf einen Verstoß gegen das Willkürverbot hebt die Beschwer­de­füh­re­­rin ab, wenn sie gel­tend macht, es sei sachwidrig, bei der Bemes­­sung der Finanzausgleichsumlage nicht auf ihre tat­säch­­li­che Real­steuer­­­kraft abzustellen, sondern - vermittelt über die jewei­­lige Anwen­dung des gewogenen Durch­­schnitts­he­be­sat­zes aller Gemein­den gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BbgFAG - auf eine fik­­­­tive Realsteuerkraft. Mit Blick auf die aus dem Demo­kratie­prin­­zip erwachsende politische Gestal­­tungsfreiheit des Gesetz­ge­­bers ist bei der Verwerfung einer gesetzlichen Rege­lung als will­­­­kürlich besondere Zurückhaltung geboten; sie kommt nur in Betracht, wenn die Sachwidrigkeit der gesetz­li­chen Regelung offen­­sichtlich ist, weil sich ein sachlicher Grund für sie nicht finden lässt (BVerfGE 55, 72, 89 f; BVerwG, Urteil vom 25. März 1998, a. a. O., S. 778).

 

Die Anknüpfung an fiktive Realsteuerhebesätze nicht nur für die Feststellung der Bedürf­tig­keit der Gemeinden (vgl. hierzu bereits Urteil vom 16. September 1999, a. a. O., S. 249 f), son­dern auch für die Bemessung der Finanzausgleichsumlage ist sach­­­lich ver­tret­bar. Sie gewähr­leistet im Fin­anz­aus­­gleich die ein­­­­heit­liche und stringente Geltung des für die Erfas­sung der gemeind­­­lichen Real­­steuerkraft maßgeblichen Parameters des poten­­­tiellen Steuer­auf­kom­­­mens (vgl. Urteil vom 16. September 1999, a. a. O.), das mit dem Rekurs auf den jeweiligen gewo­ge­nen Durch­schnitts­­­he­be­satz aller Gemeinden nach­voll­zieh­bar ermit­­telt wird (zur für Dis­positionen länge­rer Dauer not­wen­di­gen Schematisierung eines Umlagesystems vgl. BVerfGE 23, 353, 369 f). Fiktive Hebe­sätze machen den kommunalen Fin­­anz­aus­­gleich im Sinne des Gebots inter­kom­mu­naler Gleich­be­handlung ins­­­gesamt unab­hän­gig von der gemeind­lichen Ent­schei­dung über die Hebe­satz­­höhe (vgl. BVerfGE 86, 148, 230 f zum Abstel­len auf fiktive Real­steuer­he­be­sätze der Gemeinden eines Landes im Rah­­men des Län­der­­fin­anzausgleichs; ferner BVerwG, Urteil vom 25. März 1998, a. a. O., S. 778) und nehmen den Gemein­den den Anreiz, durch Festsetzung beson­ders niedri­ger Hebe­sätze zum einen sich (als „Steueroase“) Stand­ort­vor­teile zu ver­schaf­fen und zum ande­­ren im Fin­anz­aus­gleich die eigene Bedürftigkeit her­­­bei­zu­füh­ren (Urteil vom 16. September 1999, a. a. O.) oder die Kreisumlagepflicht sowie die Belastung mit der Finanzaus­gleichs­­­umlage zu minimieren (vgl. LVG LSA, Urteil vom 13. Juni 2006, a. a. O., S. 429; SächsVerfGH, Urteil vom 29. Januar 2010, a. a. O., S. 346; Ober­meier, a. a. O., S. 293). Dabei belegt das Instru­ment der Kreis­umlage, dass dem kommunalen Fin­­­­­­­­­­anzausgleich die zumindest par­­­tielle Anknüpfung an eine fik­­­­­­tive Steuerkraft für die Bemes­­­sung von Umla­gen nicht fremd ist. Seit jeher gehört zu den Umla­ge­grund­­­lagen für die Kreis­um­­lage die auf der Grundlage fik­­ti­­ver Hebe­­sätze ermittelte Real­­­­steuer­kraft (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 1 BbgFAG und die vor Inkraft­­­­­­­­­tre­ten des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes ver­a­b­­­schie­deten Gemein­de­­fin­an­­zie­rungs­­gesetze).

 

(2.) Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang gel­tend macht, die Zugrun­de­le­gung fiktiver Realsteuerhebesätze für die Bemessung der Finanzausgleichsumlage tangiere ihr Hebe­­­­­­­­satz­recht, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass § 17a BbgFAG keine das gemeind­liche Hebesatzrecht regelnde Bestim­mung ist. Gleichwohl kann die Belastung mit einer nach fik­­ti­ven Hebesätzen ermittelten Finanzausgleichsumlage insbesondere abun­dante Gemeinden mit unter­durch­schnitt­li­chen Hebesätzen zu deren Anhebung drängen und derart in der Hebe­satz­gestaltung zum Aus­druck kommende poli­tische und finanzielle Hand­lungs­spiel­räume fak­tisch beschnei­den; denn abundante Gemein­­­­­­­den mit unter­durchschnittlichen Hebesätzen werden durch die Finanz­aus­gleichsumlage - abhängig vom Grad der Abweichung vom Hebe­satz­durch­schnitt - in ihrem tatsächlichen Finanzaufkommen ver­hält­nis­mäßig stärker belastet als die ande­ren abundanten Gemeinden (SächsVerfGH, Urteil vom 29. Januar 2010, a. a. O., S. 345 f, VerfG MV, Urteil vom 26. Januar 2012, a. a O., Rn. 88).

 

Diese Einschrän­kun­gen sind jedoch sachlich begründet, wie sich aus den vorstehenden Aus­füh­rungen zu (1.) und daraus ergibt, dass das Hebesatzrecht den Gemeinden nicht unbe­schränkt, son­dern - wie die Finanzhoheit insg­e­samt - nur im Rahmen der Gesetze ver­bürgt ist (Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG). Seine Aus­ü­bung erfolgt im Span­­nungs­­feld zwischen der Siche­­­­rung einer ange­messenen Finanz­aus­stat­t­ung zur Erhal­tung der gemeind­­­­­­­­­lichen Hand­lungs­­­­­fähigkeit einerseits und dem Streben nach Vor­­tei­len im Wett­bewerb um Gewerbe­ansied­lun­­gen anderer­seits; das eine befördert die Neigung zur Anhe­bung der Hebe­­­sätze, das andere die Neigung zu deren Absenkung. Das Bun­­­des­­­ver­fas­sungsgericht hat es für mit dem Hebe­­­­­satzrecht und der Fin­­anz­hoheit verein­bar erach­tet, dass mit der Ver­pflich­tung der Gemein­­den gemäß  § 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG, Gewer­besteuer zu einem Hebesatz von min­­de­­stens 200 % des Steuermessbetrages zu erheben, der Bil­dung von „Gewerbe­steuer­oasen“ im Stand­or­t­wett­bewerb vorgebeugt wer­den soll (BVerfGE 125, 141 ff). Auch jenseits der Fest­­­­set­zung des Mindesthebesatzes für die Gewer­be­­steuer können die Gemein­­den bei der Hebe­­­­­­­­­satzg­estal­tung nicht nach Belieben und nur ihren Inte­ressen ent­spre­chend agieren; viel­­­­mehr müs­sen sie inso­­­weit verantwortlich disponieren und ihre Stel­lung inner­halb der Selbst­ver­­­­waltung des moder­nen Ver­wal­tungsstaates mit sei­­‑nen Fin­anz­aus­gleichs­­­mechanis­men und den mit ihnen ein­her­ge­hen­den Verpflichtungen in Betracht ziehen (vgl. BVerfGE 23, 353, 371 zur erhöhten Kreis­umlage für hoch­ab­­undante Gemeinden nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 Finanzausgleichs­ge­setz des Landes Hes­sen vom 27. März 1958; BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010,  a. a. O. zur Recht­mäßig­keit der kom­mu­nal­auf­sichts­­rechtlichen Auf­­­he­bung eines Gemein­derats­be­schlus­ses, durch den die Real­­­steu­er­­hebe­sätze der in Haushaltsnotlage befind­lichen Gemeinde gesenkt wor­den waren). Auch ist zu berück­­sich­ti­gen, dass sich abun­­­­­dante Gemein­­den wegen ihrer vor­teilhaften fin­an­ziel­len Situ­­­a­­tion gerade durch die Fest­set­zung unter­durch­schnitt­licher Hebe­sätze zu Lasten anderer Gemein­den Vorteile im Wettbewerb um Gewer­­be­an­sied­lungen ver­schaf­fen konnten und können (SächsVerfGH, Urteil vom 29. Januar 2010, a. a. O., S. 347).

 

(3.) Schließ­lich ist auch ein Verstoß gegen das Willkürverbot nicht feststellbar, soweit der Beschwer­­deführer geltend macht, die Anwendung fiktiver Realsteuerhebesätze für die Bemessung der Finanzausgleichsumlage führe zu einer Nivel­­­­lierung der gemeind­­lichen Finanz­­kraft­unterschiede.

 

Finanzausgleichsmechanismen sol­len eine Angleichung der von ihnen betroffenen Fin­anz­kräfte bewirken, nicht jedoch deren voll­­­­­­­stän­digen Ausgleich (Nivellierung), weil den Aus­gleichs­­lei­­­stungen empfangenden Kom­mu­nen sonst jeder Anreiz genommen würde, ihre fin­an­zielle Lage durch eigene Anstren­gun­gen zu ver­­­bessern, bzw. die finanzstärkeren Kommunen dazu verleitet wer­den könnten, sich künftig auch über den allgemeinen Finanz­aus­gleich zu finanzieren. Erst recht soll ein Fin­anz­aus­gleich nicht zu einer Übernivellierung führen und ursprün­g­­lich fin­anz­­­­­stär­kere Kommunen infolge des Fin­anz­­aus­gleichs über weniger Mit­tel verfügen als ursprüng­­­­­­lich finanz­schwä­chere Kommunen (NdsStGH, Urteil vom 16. Mai 2001, a. a. O., S. 281, 287; LVG LSA, Urteil vom 13. Juni 2006, a. a. O., S. 432; SächsVerfGH, Urteil vom 29. Januar 2010, a. a. O., S. 342; VerfG MV, Urteil vom 26. Januar 2012, a. a O., Rn. 85 jeweils unter Verweis auf die Rspr. des BVerfG zum Län­der­­fin­­anz­ausgleich: BVerfGE 72, 330, 398, 418 f; 86, 148, 250 f; 101, 158, 222).

 

Es ist nicht anzunehmen, dass infolge der Erhe­­­­­­bung der Finanz­aus­­gleichs­um­lage derartige Nivel­­lierungs- oder Über­nivel­lie­rungs­­effekte zu Lasten der Beschwerdeführerin eintreten könn­ten.

 

Von vornherein aus­ge­schlos­sen sind solche Effekte im Ver­gleich abundanter zu schlüsselzuweisungsberechtigter Gemein­den. Über die Schlüsselzuweisungsberechtigung bzw. Bedürf­tig­keit einer Gemeinde entscheidet allein das Verhältnis von Bedarfs­­­mess­zahl nach § 7 BbgFAG zu Steuer­­kraftmesszahl nach § 9 BbgFAG, in wel­­che die auf der Grundlage der gewo­ge­nen Durchschnittshebe­sätze ermittelte Grund- und Gewerbe­steuer­kraft eingeht (vgl. VerfG MV, Urteil vom 26. Januar 2012, a. a. O., Rn. 86; SächsVerfGH, Urteil vom 29. Januar 2010, a. a. O., S. 345). Die Finanzausgleichsumlage erfasst die auf diese Weise bemes­sene gemeindliche Finanzkraft nur inso­weit, wie die Steuer­­kraft­­­­­mess­­zahl 15 % der Bedarfs­mess­zahl über­­­steigt, und 75 % die­­ser über­schie­­ßen­­den Finanzkraft behal­ten die abun­dan­ten Gemein­­den. Dem­­gegenüber bleibt bei den bedürf­tigen (schlüs­sel­zu­­­wie­sungs­berechtigten) Gemein­­­­den die Steuer­­kraft­­­mess­­­zahl auch nach Durch­füh­­rung des Finanzaus­gleichs hinter der Bedarfs­­mess­­zahl zurück, weil diese Dif­fe­renz ledig­lich zu 75 % ausge­gli­chen wird (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BbgFAG).

 

Innerhalb der Gruppe abun­­­­danter Gemeinden ist für die Frage, ob die Finan­z­aus­­gleichs­­­umlage Unterschiede in der Finanzkraft ein­eb­­­­­nen oder zu einer (partiellen) Verschiebung der Kräf­te­ver­hältnisse füh­­­­ren kann, danach zu differenzieren, wie die Fin­anzkraft ermit­­­­­telt wird. Wird sie – wie für die Fes­t­stel­lung der Schlüs­­­­selzuweisungsberechtigung - mit dem Verhältnis von Bedarfs­­­messzahl (§ 7 BbgFAG) zu Steuerkraftmesszahl nach   § 9 BbgFAG ausgedrückt, so sind Nivellierungen oder Über­nivel­lie­­run­gen nicht möglich, weil der über­schießende Teil dieser Fin­­anz­kraft mit demselben Pro­­zent­satz abge­­schöpft wird, die abun­­dan­ten Gemein­­den also gleich­mäßig bela­­­stet wer­den.

 

Zieht man für die Ermittlung der Finanzkraft hingegen das tat­säch­liche Aufkommen von Grund- und Gewerbesteuer und damit die von der jeweiligen abun­danten Gemeinde festgesetzten Hebesätze heran, so sind Nivel­lie­­rungen oder Übernivellierungen möglich, weil abundante Gemein­den mit unter­­­­durch­schnitt­lichen Hebe­sät­zen durch die nach Durch­­­schnitts­­­­­­he­be­sät­zen ermit­­­­­­­­telte Fin­anz­aus­­gleichsumlage ver­hält­­­nis­­­­­­mäßig stär­ker bela­­­­­­­­stet wer­den als abun­­dante Gemeinden mit durch­schnitt­li­­chen oder überdurch­schnitt­­­lichen Hebesätzen. Die Gefahr einer flächendeckenden, die Beschwer­de­führerin ein­beziehenden Nivellierung oder Über­ni­­­vellierung lässt indes auch die von der Lan­des­re­gie­­rung mit Schriftsatz vom 21. Feb­ruar 2013 übermittelte Über­sicht nicht erken­­nen, welche u. a. die von den abun­danten Gemein­den für die Ausgleichsjahre 2011 und 2012 (tat­sächlich) zu zah­lenden Umla­ge­beträge sowie die (hypo­the­ti­schen) Umla­ge­be­­träge aus­weisen, die bei Zugrun­de­­legung der von den abun­dan­ten Gemein­den tatsächlich fest­ge­setzten Real­­­steu­er­he­­be­sätze zu erhe­­­­ben gewesen wären. Zwar bestä­tigen die der Übersicht zu ent­­­­­­neh­men­den Zahlen, dass die an Durch­­­schnitts­hebesätze anknüp­­­­­­fende Fin­­­­anz­ausgleichsumlage einige abundante Gemein­den ver­hält­nis­­­­­­mäßig stärker betrifft als andere und im Ein­zelfall auch die Umla­gepflichtigkeit einer Gemeinde begrün­­den kann, die bei Zugrun­dlegung ihrer tat­sächlichen Hebe­­­sätze nicht bestünde. Bei der gebotenen gene­ralisierenden Betrach­tung fallen diese ver­­­einzelt auf­tre­tenden nivel­lie­ren­den Effekte jedoch nicht ins Gewicht. Sie sind in diesem gering­fü­gi­gen Umfang gerecht­fer­tigt durch den mit der Anwendung von Durch­schnitts­he­be­sät­zen verfolg­ten Zweck, das System des Fin­­­anz­aus­gleichs vor einer Stra­te­gie­­an­fäl­lig­keit abzu­schirmen, wie sie drohte, wenn einzelne Gemein­den durch ihre Hebe­sätze unmit­telbaren Einfluss auf die Fest­­stellung ihrer Bedürf­­tig­keit bzw. das Ob und den Umfang ihrer Umla­ge­pflich­tig­­keit neh­men könnten.

 

Das Urteil ist einstimmig ergangen. Es ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dresen
   
Dr. Lammer Nitsche
   
Schmidt