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VerfGBbg, Beschluss vom 6. August 2003 - VfGBbg 9/02 -

 

Verfahrensart: Kommunalverfassungsbeschwerde
sonstige
entscheidungserhebliche Vorschriften: - BRAGO, § 10 Abs. 1; BRAGO, § 113 Abs. 2 Satz 3
Schlagworte: - Gegenstandswert
amtlicher Leitsatz:
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 6. August 2003 - VfGBbg 9/02 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 9/02



IM NAMEN DES VOLKES
B E S C H L U S S

In dem kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren

Gemeinde Basdorf,
vertreten durch die Bürgermeisterin,
Prenzlauer Chaussee 157,
16348 Wandlitz,

Beschwerdeführerin,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin M.,

gegen Art. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Reform der Gemeindestruktur und zur Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden im Lande Brandenburg vom 13. März 2001 (GVBl. I S. 30)

hier: Festsetzung des Gegenstandswertes

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dr. Macke, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Prof. Dr. Schröder, Weisberg-Schwarz und Prof. Dr. Will

am 6. August 2003

b e s c h l o s s e n :

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf §§ 10 Abs. 1, 113 Abs. 2 Satz 3 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO). Danach ist der Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 4000 Euro.

Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes ist hier zu berücksichtigen, daß die verfahrensgegenständliche Regelung bereits in einem gleichgelagerten „Pilotverfahren“ zur Entscheidung anstand. Der allgemeinen Bedeutung der Angelegenheit war bei der Festsetzung des Gegenstandswertes für dieses Pilotverfahrens Rechnung zu tragen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 18. April 2002 - VfGBbg 19/01 -). Die vorliegend tätig gewordene Verfahrensbevollmächtigte, die auch die beschwerdeführende Gemeinde in jenem Pilotverfahren vertreten hat, konnte auf ihre Bearbeitung des Pilotverfahrens weitestgehend zurückgreifen. Andererseits hat die Vielfalt gleichartiger und gleichzeitiger Verfahren den Überblick in der geordneten Abwicklung der jeweils umfangreichen schriftsätzlichen Vorbereitung in gewissem Umfang wieder erschwert und jedenfalls den Bearbeitungsaufwand nicht etwa auf Null reduziert. Zu bedenken bleibt auch, daß es um die Gültigkeit einer gesetzlichen Regelung ging. Unter Abwägung der Gesamtsituation hält das Gericht hier - wie bereits zuvor in einem anderen gleich gelagerten Verfahren (s. Beschluß vom 19. Dezember 2002 - VfgBbg 29/02 -) - einen Gegenstandswert in Höhe von 10 % des Pilotverfahrens (100.000 € ), d.h. in Höhe von 10.000 € angemessen. Soweit das Amt Wandlitz eine ordnungsgemäße Beauftragung der Verfahrensbevollmächtigten in Zweifel zieht, ist dem im Verfahren der Gegenstandswertfestsetzung nicht nachzugehen.    
 

Dr. Macke Havemann
   
Dr. Jegutidse Dr. Knippel
   
Prof. Dr. Schröder Weisberg-Schwarz
   
Prof. Dr. Will