Toolbar-Menü
Hauptmenü

VerfGBbg, Beschluss vom 6. August 2003 - VfGBbg 199/03 EA -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
EA
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 6 Abs. 1; LV, Art. 21 Abs. 1; LV, Art. 22 Abs. 2 Satz 1
- VerfGGBbg, § 30 Abs. 1
Schlagworte: - Antragsbefugnis
- Rechtsschutzbedürfnis
- Rechtsschutzgarantie
- kommunale Selbstverwaltung
- Gemeindegebietsreform
nichtamtlicher Leitsatz: Die Frage, ob bei der Neugliederung des Gemeindegebietes dem Ergebnis der Anhörung der Bevölkerung das richtige Gewicht beigemessen worden ist, ist der Überprüfung im Verfahren der Verfassungsbeschwerde eines einzelnen Gemeindebürgers entzogen.
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 6. August 2003 - VfGBbg 199/03 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 199/03 EA



IM NAMEN DES VOLKES
B E S C H L U S S

In dem Verfahren über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

D. Z.,

Antragsteller,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt S.,

gegen das Inkrafttreten von § 3 des 5. Gemeindegebietsreformgesetzes (5. GemGebRefGBbg)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dr. Macke, Prof. Dr. Dombert, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Prof. Dr. Schröder, Weisberg-Schwarz und Prof. Dr. Will

am 6. August 2003

b e s c h l o s s e n :

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird verworfen.

G r ü n d e :

A.
I.

Der Antragsteller, Bürger der Gemeinde Schönow, begehrt die vorläufige Aussetzung von § 3 des 5. Gemeindegebietsreformgesetz (5. GemGebRefGBbg), durch den die Gemeinde Schönow in die Stadt Bernau eingegliedert (Abs. 1) und das Amt Panketal - vormals bestehend aus sieben Gemeinden, darunter Schönow, Zepernick und Schwanebeck - aufgelöst wird (Abs. 2). Die Gemeinden Zepernick und Schwanebeck haben sich freiwillig zu der nun amtsfrei werdenden Gemeinde Panketal zusammengeschlossen, wie durch das Ministerium des Innern genehmigt wurde.

Der Antragsteller verfolgte durch ein von ihm mitinitiiertes Bürgerbegehren den freiwilligen Zusammenschluß der Gemeinden Schönow, Zepernick und Schwanebeck zu einer amtsfreien Gemeinde Panketal. Er übergab hierzu eine Unterschriftenliste der zuständigen Behörde. Die Gemeindevertretung Schönow erklärte das Bürgerbegehren wegen verspäteter Einreichung für unzulässig. Der hiergegen gerichtete verwaltungsgerichtliche Eilantrag blieb erfolglos. Die Gemeindevertretung führte dann später eine schriftliche Bürgerbefragung durch, bei der sich 58 % für die Bildung der Gemeinde Panketal und gegen die Eingliederung in die Stadt Bernau aussprachen. Gleichwohl sprach sich die Gemeindevertretung am 15. Januar 2002 grundsätzlich für die Eingliederung in die Stadt Bernau aus.

In der Folgezeit wurde eine neue Bürgerinitiative ins Leben gerufen, der auch der Antragsteller angehört, mit dem Ziel, ein Bürgerbegehren über die Bildung der Gemeinde Panketal unter Einbeziehung der Gemeinde Schönow zu erreichen. Wegen der drohenden Unterzeichnung des Gebietsänderungsvertrags zwischen der Gemeinde Schönow und der Stadt Bernau untersagte das Verwaltungsgericht einstweilen die weitere Durchführung des grundsätzlichen Beschlusses - Eingliederung in die Stadt Bernau - bis zur Bescheidung des Bürgerbegehrens. Die Gemeindevertretung Schönow verwarf am 26. März 2002 das Bürgerbegehren als unzulässig. Der gegen die Verwerfung des Bürgerbegehrens in der Gemeinderatssitzung sofort eingelegte Widerspruch wurde vom Amtsdirektor nicht entgegengenommen, so daß er dem (ehrenamtlichen) Bürgermeister der Gemeinde Schönow übergeben wurde. Unmittelbar im Anschluß an die Gemeinderatssitzung wurde der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Gemeinde Schönow und der Stadt Bernau unterzeichnet. Der auf die Unterlassung aller den Eingliederungsbeschluß durchführenden Maßnahmen gerichtete verwaltungsgerichtliche Eilantrag blieb wegen der bereits erfolgten Unterzeichnung des Gebietsänderungsvertrags ohne Erfolg. Am 07. Juni 2002 wurde der Widerspruch gegen die Verwerfung des Bürgerbegehrens mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle an einem ausreichenden Kostendeckungsvorschlag. Hiergegen erhob der Antragsteller Verpflichtungsklage und suchte erneut um verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz mit dem Ziel nach, die Genehmigung des Gebietsänderungsvertrags durch das Ministerium des Innern einstweilen untersagen zu lassen. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag zurück. Die Beschwerde hiergegen hatte vor dem Oberverwaltungsgericht des Landes Brandenburg Erfolg. Der Gemeinde Schönow wurde zur Sicherung des Anspruchs auf Durchführung eines Bürgerentscheids aufgegeben, beim Innenministerium die Aussetzung des Genehmigungsverfahrens bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu beantragen; sollte das Ministerium ablehnen, so sei der Antrag vorläufig zurückzuziehen.

II.

Der Antragsteller begehrt mit dem Hauptantrag seines am 17. Juni 2003 eingegangenen Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung die vorläufige Aussetzung von § 3 des 5. GemGebRefGBbg bis zur Entscheidung in der - angekündigten, aber beim Verfassungsgericht bislang noch nicht anhängigen - Hauptsache; hilfsweise beantragt er, der aufnehmenden Stadt Bernau eine in das Ermessen des Gerichtes gestellte Wohlverhaltensanordnung aufzugeben. Er rügt die Verletzung der Art. 6 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 22 Abs. 2 Satz 1 Verfassung des Landes Brandenburg (LV) und trägt der Sache nach vor, daß ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Durchführung eines („effektiven“) Bürgerentscheids bestehe. § 3 des 5. GemGebRefGBbg hindere eine „noch sinnvolle“ Willensbildung der Bürger. Ferner bestünden eine Reihe finanzieller, haushaltswirtschaftlicher, kultureller, identitätsstiftender und den Flächenzuschnitt betreffender Gesichtspunkte, wegen derer ein Zusammengehen in der neuen Gemeinde Panketal - nicht hingegen die Eingliederung in die Stadt Bernau - sinnvoll erscheine. Insoweit seien die Erwägungen des Gesetzgebers unvollständig bzw. unzutreffend, zumal der Bürgerwille nicht hinreichend zur Kenntnis genommen worden sei. Schließlich werde der Rechtschutz in dem noch anhängigen verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren durch § 3 des 5. GemGebRefGBbg unmöglich gemacht, da das Gericht nun zur Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung auffordern werde.

B.

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg.

I.

Nach § 30 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) kann das Verfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Indes kommt eine einstweilige Anordnung naturgemäß nur im Vorfeld einer Hauptsachenentscheidung in Betracht. Eine einstweilige Anordnung scheidet daher aus, wenn sich die Anrufung des Verfassungsgerichts in der Hauptsache als offensichtlich unzulässig oder unbegründet darstellt (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 14. Dezember 2000 - VfGBbg 62/00 EA - und vom 19. November 1998 - VfGBbg 39/98 EA - m.w.N.). So liegt der Fall hier. Eine Verletzung des Antragstellers in durch die Landesverfassung verbürgten Rechten ist nicht ersichtlich:

1. Eine Verletzung der Rechtsweggarantie steht nicht ernsthaft im Raum. Art. 6 Abs. 1 LV gewährleistet den Zugang zu Gericht. Er war hier gegeben. Der Antragsteller konnte sich an das Verwaltungsgericht und an das Oberverwaltungsgericht wenden. Einen Anspruch auf „praktische Relevanz“ einer noch ausstehenden gerichtlichen Entscheidung - hier der Hauptsacheentscheidung vor dem Verwaltungsgericht - kann es im Verhältnis zum Gesetzgeber - etwa in dem Sinne, daß sich der Gesetzgeber einer das Gerichtsverfahren überholenden Aktivität zu enthalten habe - nicht geben. Ebenso wie der Gesetzgeber im Anschluß an ein Gerichtsverfahren tätig werden, nämlich ggf. daraus Konsequenzen ziehen oder auch eine sich darüber hinwegsetzende Regelung treffen darf, darf er auch während eines Gerichtsverfahrens tätig werden. Von daher stellt sich eine etwaige „Erledigung“ des hier anhängigen Verwaltungsrechtsstreits durch das Gemeindegebietsreformgesetz nicht als Verletzung von Art. 6 Abs. 1 LV dar.

2. Soweit sich der Antragsteller auf Art. 21 Abs. 1 LV beruft, kann dahinstehen, ob diese Verfassungsbestimmung nicht lediglich eine objektiv-rechtliche Wertentscheidung (so: Lieber/Iwers/Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, Ziff. 2 zu Art. 21) darstellt. Denn jedenfalls erhält Art. 21 Abs. 1 LV seine eigentliche Bedeutung erst durch die nachfolgenden Bestimmungen der Landesverfassung (vgl.: v. Brünneck/Epting, in: Simon/Franke/Sachs, Handbuch der Verfassung des Landes Brandenburg, Rn. 3 zu § 22). Sie greifen Art. 21 Abs. 1 LV für einzelne Sachkomplexe, zum Beispiel für Wahlen (Art. 22 Abs. 1 LV) und die Beteiligung an Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden sowie Einwohneranträge, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide (Art. 22 Abs. 2 LV), auf und gehen Art. 21 Abs. 1 LV als spezielle Regelungen vor.

3. Indessen ist auch eine Verletzung von Art. 22 Abs. 2 Satz 1 LV - isoliert oder in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 LV - nicht zu erkennen. Art. 22 Abs. 2 Satz 1 LV verbürgt - nur - die „Beteiligung“ an Volksabstimmungen. Eine solche war und ist dem Antragsteller unbenommen. Art. 22 Abs. 2 Satz 1 LV gibt jedoch kein subjektives Recht darauf, daß der Landesgesetzgeber das Ergebnis eines Bürgerbegehrens oder eines Bürgerentscheids abzuwarten habe. Der Landesgesetzgeber kann sich aus übergeordneten Gründen auch über den Bürgerwillen vor Ort hinwegsetzen. Freilich muß nach der Landesverfassung vor einer Änderung des Gemeindegebietes die Bevölkerung der unmittelbar betroffenen Gebiete „gehört“ werden (Art. 98 Abs. 2 Satz 2 LV), wie dies hier auch geschehen ist. Eine Bindung an das Votum der Bevölkerung schreibt die Landesverfassung aber nicht vor. Der Gesetzgeber ist lediglich gehalten, den Bürgerwillen in seine Abwägung einzustellen, aber nicht daran gehindert, anderen Belangen - sei es selbst gegen den erklärten Willen der Bevölkerung - das größere Gewicht beizumessen. Für eine verfassungsgerichtliche Überprüfung dieses gesetzgeberischen Abwägungsprozesses wiederum ist hier - im Rahmen einer Individualverfassungsbeschwerde - kein Raum. Sie ist vielmehr auf Antrag der Landesregierung oder eines Fünftels der Mitglieder des Landtags (Art. 113 Nr. 2 LV) dem Normenkontrollverfahren bzw. auf Antrag einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes (Art. 100 LV) der kommunalen Verfassungsbeschwerde vorbehalten. Der einzelne Bürger hat keinen Anspruch auf allgemeine Überprüfung der Landesgesetzgebung nach Art eines Normenkontrollverfahrens (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 15. April 2003 - VfGBbg 6/03 -).

II.

Aus den nämlichen Gründen kann auch der Hilfsantrag keinen Erfolg haben.
 

Dr. Macke Prof. Dr. Dombert
   
Prof. Dr. Harms-Ziegler Havemann
   
Dr. Jegutidse Dr. Knippel
   
Prof. Dr. Schröder Weisberg-Schwarz
   
Prof. Dr. Will