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VerfGBbg, Beschluss vom 6. Juli 2012 - VfGBbg 28/12 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 46
Schlagworte: - keine Bezeichnung von Grundrecht und hoheitlicher Maßnahme
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 6. Juli 2012 - VfGBbg 28/12 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 28/12




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

     des K.,

 

                                          Beschwerdeführer,

 

wegen einer Veröffentlichung auf der Internetseite „www.jugendaemter.com“ vom 31. Januar 2012

 

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz,

Dr. Fuchsloch, Nitsche, Partikel und Schmidt

 

 

 

 

 

am 6. Juli 2012

 

b e s c h l o s s e n:

 

 

     Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

 

 

G r ü n d e :

 

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsge­richts­­­ge­setz Brandenburg zu verwerfen, nachdem der Beschwer­de­füh­rer mit Schreiben vom 8. Mai 2012 auf Bedenken gegen die Zuläs­sigkeit der Verfassungsbeschwerde hingewiesen wor­­den ist und die Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen, nicht wahrge­nom­men hat.

 

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dr. Fuchsloch
   
Nitsche Partikel
   
Schmidt