VerfGBbg, Beschluss vom 3. Juli 1997 - VfGBbg 18/97 EA -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde EA |
|
entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 21 Abs. 1 - VerfGGBbg, § 21 Satz 2 |
|
Schlagworte: | - Beteiligtenfähigkeit | |
amtlicher Leitsatz: | ||
Fundstellen: | - LVerfGE 7, 73 | |
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 3. Juli 1997 - VfGBbg 18/97 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 18/97 EA

B E S C H L U S S | ||||||||||||
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren des Gemeindevertreters der Gemeinde Zepernick G., Beschwerdeführer, wegen Behinderung in der Ausübung eines kommunalen Mandats hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 3. Juli 1997 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen. Sie ist nicht zulässig. Zum einen sind die Verfügungen des Landrats, gegen die sich der Beschwerdeführer wendet, nicht gegen ihn, sondern an den Zweckverband gerichtet. Insofern fehlt es an einer eigenen Rechtsbetroffenheit des Beschwerdeführers. Aber auch unabhängig hiervon, etwa soweit es um die Verhinderung der Nachwahl geht, ist hier die Verfassungsbeschwerde nicht statthaft. Verfassungsbeschwerde kann, wie § 45 Abs. 1 VerfGGBbg formuliert, Jeder mit der Behauptung erheben, durch die öffentliche Gewalt des Landes Brandenburg in einem in der Verfassung gewährleisteten Grundrecht verletzt zu seine. Die Verfassungsbeschwerde ist damit auf Fälle zugeschnitten, in denen der Beschwerdeführer dem Staat als Bürger gegenübersteht. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Maßnahmen betreffen aber den Beschwerdeführer - wenn überhaupt - nicht als Jedermann, sondern in seiner Eigenschaft als Träger eines kommunalen Mandats. Ein solcher Mandatsträger steht jedoch der öffentlichen Gewalt nicht als Bürger gegenüber, sondern in der Stellung eines in die staatliche Organisation einbezogenen Amtsträgers, dem allenfalls Organrechte zustehen. Für einen solchen Fall ist das Verfahren der Individual-Verfassungsbeschwerde nicht statthaft (vgl. auch BVerfG NVwZ 1994, 56, 57). Die Klärung von Organstreitigkeiten auf Kommunalebene fällt aber nicht in den - enumerativen - Zuständigkeitskatalog, wie ihn Art. 113 der Verfassung des Landes Brandenburg (LV), § 12 VerfGGBbg für das Verfassungsgericht des Landes aufstellt. Auch das (Bürger-)Recht auf politische Mitgestaltung (Art. 21 Abs. 1 LV) ist nicht betroffen. Es sichert die Teilnahme eines jeden Bürgers insbesondere an Wahlen und Abstimmungen, nicht jedoch die Rechte in der Eigenschaft als Mandatsträger. II. Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. III. Dieser Beschluß ist einstimmig ergangen. | ||||||||||||
|