VerfGBbg, Beschluss vom 3. Juli 1997 - VfGBbg 17/97 EA -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde EA |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 45 Abs. 1; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 | |
Schlagworte: | - Begründungserfordernis - Rechtswegerschöpfung - Beschwerdebefugnis |
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amtlicher Leitsatz: | ||
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 3. Juli 1997 - VfGBbg 17/97 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 17/97 EA

B E S C H L U S S | ||||||||||||
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren H., Beschwerdeführer, hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 3. Juli 1997 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen. Sie ist unzulässig. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Behandlung seiner Dienstaufsichtsbeschwerde durch das Ministerium der Finanzen wendet, ist darin schon die Möglichkeit, daß diese Handhabung ihn greifbar in seinen Rechten verletzt, nicht zu erkennen. Im übrigen wertet das Gericht das Vorbringen des Beschwerdeführers dahin, daß er sich gegen die Pfändungsmaßnahmen der Finanzbehörde wendet, weil die Entscheidung des Finanzgerichts, die der Pfändung zugrundeliege, unrichtig sei. Seinem Vorbringen hierzu ist indes nicht zu entnehmen, inwiefern die Entscheidung des Finanzgerichts des Landes Brandenburg den Beschwerdeführer im Sinne des § 45 Abs. 1 VerfGGBbg in einem in der Verfassung gewährleisteten Grundrecht verletzen soll. Darüber hinaus ist nicht zu erkennen, daß der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des Finanzgerichts den fachgerichtlichen Rechtsweg - gegebenenfalls Revision zum Bundesfinanzhof, evtl. Nichtzulassungsbeschwerde - erschöpft hat (vgl. § 45 Abs. 2 VerfGGBbg). II. Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. III. Eine Verbindung mit anderen Verfassungsbeschwerden, wie sie der Beschwerdeführer zuletzt angeregt hat, ist nicht veranlaßt. Dieser Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar. | ||||||||||||
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