VerfGBbg, Beschluss vom 2. September 1999 - VfGBbg 29/99 EA -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde EA |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 63 - BbgLWahlG, § 48 |
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Schlagworte: | - Wahlrecht - Beschwerdebefugnis |
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Fundstellen: | - LVerfGE 10, 235 | |
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 2. September 1999 - VfGBbg 29/99 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 29/99 EA

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren G., Beschwerdeführer, wegen Nichteintragung in das Wählerverzeichnis für die Landtagswahl hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 2. September 1999 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. G r ü n d e : I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Nichteintragung in das Wählerverzeichnis für die kommende Landtagswahl. Die zuständige Meldebehörde in P. hat ihn 1997 von Amts wegen aus dem Melderegister gestrichen, weil er nach dortigen Ermittlungen seit 1995 in P. keinen Wohnsitz mehr hat. Demgemäß wurde er nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen. Hiergegen hat er ohne Erfolg Einspruch bei der Wahlbehörde und Beschwerde beim Kreiswahlleiter erhoben. Ein (weiterer) Antrag des Beschwerdeführers vom 21. August 1999 auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist von der Wahlbehörde ebenfalls abgelehnt worden. Mit der Verfassungsbeschwerde und einem sinngemäß gestellten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung will der Beschwerdeführer seine Teilnahme an der bevorstehenden Landtagswahl erreichen. Zur Begründung macht er geltend, seinen Wohnsitz in P. zu haben. Ihm bleibe nur noch die Möglichkeit, sich an das Verfassungsgericht zu wenden. Die Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes erscheine nach einer zur Kommunalwahl ergangenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg aussichtslos. II. Die Verfassungsbeschwerde war gemäß § 21 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg zu verwerfen. Hierbei mag dahinstehen, ob es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen wäre, zunächst verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz - gegen die Nichtaufnahme in das Wählerverzeichnis oder auch gegen die Streichung im Melderegister - in Anspruch zu nehmen. Denn jedenfalls ist die Verfassungsbeschwerde aus den nachfolgenden Gründen unzulässig. Nach § 48 Landeswahlgesetz (LWahlG) können Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den im Landeswahlgesetz vorgesehenen Rechtsbehelfen und im übrigen nur nach der Wahl im Wahlprüfungsverfahren nach Art. 63 Landesverfassung (LV) angefochten werden. Die Nichtaufnahme in das Wählerverzeichnis zählt zu diesen “Entscheidungen und Maßnahmen” im Sinne des § 48 LWahlG (vgl. zu der entsprechenden Vorschrift des BWahlG: BVerfGE 29, 18 f.; Schreiber, Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, 5. Aufl. 1994, § 49 Rdn. 3). Die Verfassungsbeschwerde ist bei solchen das Wahlverfahren betreffenden Entscheidungen und Maßnahmen im Hinblick auf Art. 63 LV entsprechend der zu der gleichen Rechtslage auf Bundesebene (Art. 41 Grundgesetz) entwickelten ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich das Landesverfassungsgericht anschließt, in verfassungskonformer Weise ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11, 329 f.; 14, 154 f.; 16, 128 f.; 29, 18 f.; NVwZ 1994, 893 f.). Die Verfolgung subjektiver Rechte einzelner muß im Wahlverfahren gegenüber der Notwendigkeit zurücktreten, die Stimmen einer Vielzahl von Bürgern in einer einheitlichen, wirksamen Wahlentscheidung zusammenzufassen; der reibungslose Ablauf einer Parlamentswahl erfordert, daß die Rechtskontrolle der zahlreichen Einzelentscheidungen der Wahlorgane während des Wahlverfahrens begrenzt und im übrigen einem nach der Wahl stattfindenden Wahlprüfungsverfahren vorbehalten bleibt (BVerfG, NVwZ 1994, 893 f.). III. Mit der Verwerfung der Verfassungsbeschwerde erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. IV. Der Beschluß ist einstimmig ergangen; er ist unanfechtbar.
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