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Jahresbericht 2015

Bericht über die Arbeit des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg im Jahre 2015

- Erschienen am 20.06.2016

Von Dr. Steffen Johann Iwers, Werder (Havel) [1]

Fundstelle der Erstveröffentlichung: LKV 2016, 204

 

I. Allgemeines

 

Das BbgVerfG war im Berichtszeitraum Gastgeber mehrerer internationaler, hochrangig besetzter Delegationen aus Justiz und Wissenschaft, die sich am Sitz des Gerichts in Potsdam über dessen Status, Aufgaben und Praxis sowie zu ausgewählten verfassungsrechtlichen Themenkomplexe unterrichten ließen.

Die Entscheidungen des BbgVerfG  werden, soweit von inhaltlicher Relevanz, unter der Internetadresse „www.verfassungsgericht.brandenburg.de“ zeitnah zu den jeweiligen Beratungen des Gerichts veröffentlicht  und sind dort kostenfrei abrufbar. Derzeit umfasst die Datenbank etwa 1095 Entscheidungen in anonymisierter Form. Zudem findet sich in den Bänden 24 und 25 der Entscheidungssammlung der Verfassungsgerichte der Länder (LVerfGE), die fortlaufend die wichtigsten Entscheidungen des BbgVerfG sowie zwölf weiterer Landesverfassungsgerichte dokumentiert, eine Auswahl der Entscheidungen des BbgVerfG aus den Jahren 2013 und 2014.

 Mit Einrichtung des elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs sind beim BbgVerfG jüngst die technische Voraussetzung für den Empfang von elektronischen Daten im Rechtsverkehr geschaffen worden. Nach Einführung einer elektronischen Signatur wird damit - nach der notwendigen Änderung des Verfassungsgerichtsgesetzes, die noch aussteht - auch die Übermittlung von elektronischen Daten im Sinne des SignG möglich werden.

 

II. Statistik

 

Im Jahr 2015 sind 118 Verfahren (98 Hauptsacheverfahren und 20 Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen) beim BbgVerfG eingegangen. Die weit überwiegende Zahl der Eingänge entfiel dabei auf Individualverfassungsbeschwerden (81 der Hauptsacheverfahren und alle Eilverfahren). Neu eingegangen sind im Berichtszeitraum zudem neun Wahlprüfungsbeschwerden, fünf kommunale Verfassungsbeschwerden, zwei Organstreitverfahren sowie ein Verfahren der abstrakten Normenkontrolle. Im Vergleich zu den Vorjahren bedeutet dies einen geradezu sprunghaften Anstieg der Eingangszahlen (von 2014 nach 2015 um 73, 5 %), was (mit Ausnahme des durch die damalige Gemeindegebietsreform beeinflussten Jahres 2003) zum höchsten Stand seit Errichtung des Gerichts im Jahre 1993 führte. 

Das BbgVerfG konnte im vergangenen Jahr die beste Erledigungsquote der vergangenen Jahre verzeichnen und insgesamt 107 Verfahren erledigen; das Anwachsen des Bestandes offener Verfahren konnte damit trotz der außergewöhnlich hohen Belastung weitgehend stabil gehalten werden. Die durchschnittliche Verfahrensdauer der erledigten Verfahren war bei den Individualverfassungsbeschwerden mit 4,2 Monaten in den Hauptsacheverfahren und 28 Tagen in den Eilverfahren erneut niedrig. Die Wahlprüfungsbeschwerden konnten in durchschnittlich 1,45 Monaten erledigt werden. Sechs Verfassungsbeschwerden war Erfolg beschieden. Wie bereits in den Vorjahren betrafen die meisten erfolgreichen Verfassungsbeschwerden gerichtliche Entscheidungen aus dem Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit, eine richtete sich gegen eine finanzgerichtliche Entscheidung. Anhängig sind - neben einer größeren Anzahl von Individualverfassungsbeschwerden - vier Kommunalverfassungsbeschwerden, zwei Organstreitverfahren[2] und ein Verfahren der abstrakten Normenkontrolle, die im Jahr 2016 zu entscheiden sein werden. Angesichts der sich ungebrochen fortsetzenden massiven Inanspruchnahme des Gerichts zur Gewährung von Individualrechtsschutz und der erheblichen Anzahl bereits anhängiger komplexer Verfahren aus dem Kommunalverfassungs- und dem Staatsorganisationsrecht wird die überaus hohe Belastung des Gerichts erkennbar weiter anhalten.

 

III. Rechtsprechung

 

Die im Berichtszeitraum gefassten Beschlüsse betrafen, wie in den Vorjahreszeiträumen, weit überwiegend Individualverfassungsbeschwerden, die von jeher den größten Anteil der Entscheidungen ausmachen.[3] Dabei wurde deutlich, dass die verfassungsprozessualen Anforderungen, die an die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gestellt werden, den - überwiegend immerhin anwaltlich vertretenen - Beschwerdeführern nach wie vor erhebliche Probleme bereiten, was Anlass gibt, auf verschiedene, im Berichtszeitraum zum Teil gleich mehrfach entschiedene prozessuale Konstellationen in der gebotenen Kürze einzugehen. Hierneben soll ein Überblick über die Stattgaben (hierzu 2.) gegeben und auf die übrigen Verfahren kurz eingegangen werden (hierzu 3.).

 

1. Verfassungsprozessuale Probleme der Individualverfassungsbeschwerde, insbesondere Rechtswegerschöpfung und Grundsatz der Subsidiarität

 

Neben den in § 20 Abs. 1 Satz 2 VerfGGBbg aufgestellten, vom Verfassungsgericht sehr ernst genommenen, an die Begründung der Verfassungsbeschwerde zu stellenden Anforderungen, die insbesondere für das Erfordernis der Beschwerdebefugnis die Darlegung wenigstens der Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung voraussetzt (der Vortrag muss geeignet sein, eine Verletzung in der Verfassung gewährter Rechtspositionen zu begründen, was häufig bereits bei kursorischer gerichtlicher Prüfung gerade nicht der Fall ist), wird vielfach der erforderlichen Erschöpfung des Rechtsweges bzw. dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht Rechnung getragen.

 

a. Grundsatz der Subsidiarität

Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 BbgVerfGG kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Dieses Erfordernis wird  im Sinne des sogenannten Subsidiaritätsgrundsatzes weit dahin verstanden, dass der Beschwerdeführer über die Erschöpfung des Rechtsweges im engeren Sinne hinaus alle ihm nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen muss, um geltend gemachte Grundrechtsverletzungen im fachgerichtlichen Verfahren zu unterbinden oder zu beseitigen. Der Vorrang fachgerichtlichen Rechtsschutzes vor der Verfassungsbeschwerde dient dem Erhalt der Funktionsfähigkeit des Verfassungsgerichts, indem er einer Überlastung desselben entgegenwirkt und überdies gewährleistet wird, dass das Verfassungsgericht auf einen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht aufbereiteten Fall trifft.[4]

aa. Rechtswegerschöpfung als gesetzliche Zugangsvoraussetzung: Das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung im dargestellten Sinne stellt eine gesetzliche Zugangsvoraussetzung dar, die bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde vorliegen muss und nicht nachgeholt werden kann.[5] Daher ist es in Verfahren vor dem BbgVerfG nicht zulässig, vor dem Abschluss eines für einen besonderen Rechtsbehelf, z. B. in der Form der Anhörungsrüge,[6] vorgesehenen Verfahrens parallel Verfassungsbeschwerde zu erheben und die Aussetzung des verfassungsgerichtlichen Verfahrens bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf zu beantragen. Das BbgVerfG hat hierzu bereits im Jahre 2010 ausgeführt, die Verfassungsbeschwerde sei ein dem fachgerichtlichen Instanzenzug nachrangiger außerordentlicher Rechtsbehelf im Sinne einer ultima ratio. Der fachgerichtliche Rechtsweg muss daher zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde durchlaufen sein. Auch ein nur zeitweises Nebeneinander der Anhängigkeit des Rechtsschutzbegehrens im fachgerichtlichen Rechtsweg und der Verfassungsbeschwerde beim BbgVerfG macht die Verfassungsbeschwerde unzulässig: „Während die sonstigen Sachentscheidungsvoraussetzungen lediglich in der Abwesenheit von Umständen bestehen, die eine Sachentscheidung des Gerichts hindern und deshalb auch erst im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen müssen, bezweckt das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung nach § 45 Abs. 2 VerfGGBbg zu vermeiden, dass ein auf eine Grundrechtsverletzung gestützter Rechtsstreit überhaupt an das Verfassungsgericht gelangt, wenn ein Fachgericht damit noch befasst werden kann. Denn die nach dem Normzweck des § 45 Abs. 2 VerfGGBbg auch zu verhindernde Belastung des Verfassungsgerichts mit Verfahren, in denen Rechtsschutz vorrangig vor den Fachgerichten zu suchen ist, tritt bereits ein, wenn die Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgericht anhängig gemacht wird. Diesem Entlastungszweck würde die Möglichkeit einer nachträglichen Rechtswegerschöpfung zuwiderlaufen. Sie ist im Übrigen auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie geboten. Auch die nachträgliche Rechtswegerschöpfung würde, da sie den Gegenstand der Verfassungsbeschwerde verändert, eine Anpassung von Antrag und Begründung oder gar, insoweit nicht anders als bei der Geltung des Erfordernisses vorheriger Rechtswegerschöpfung, eine erneute Erhebung erfordern“.[7]

bb. Offensichtlich unzulässige oder aussichtlose Rechtsbehelfe: Das Erfordernis, den Rechtsweg ausschöpfen zu müssen, kann für die Beschwerdeführer (bzw. für ihre Prozessbevollmächtigten) allerdings unter Umständen nicht unerhebliche Probleme bereiten und prozessrechtliche Risiken bergen: Offensichtlich unzulässige (unstatthafte) oder sonst offensichtlich aussichtslose Rechtsbehelfe rechnen nämlich nicht zum Rechtsweg; werden sie (dennoch) eingelegt, hat dies für die Zwei-Monats-Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 VerfGGBbg, die mit Bekanntgabe der den Rechtsweg abschließenden gerichtlichen Entscheidung zu laufen beginnt,[8]  keine Bedeutung; der Beschwerdeführer begibt sich damit in die Gefahr, dass eine erst nach Bescheidung seines Rechtsbehelfs erhobene Verfassungsbeschwerde verfristet ist und verworfen wird. Grund für diesen Ausschluss offensichtlich unzulässiger oder aussichtsloser Rechtsbehelfe ist, dass anderenfalls die für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde vorgesehene Frist umgangen werden könnte.[9]

Als offensichtlich unzulässig oder aussichtslos bewertet das BbgVerfG einen Rechtsbehelf im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des BVerfG nur dann, wenn der Rechtsschutzsuchende nach dem Stand der Rechtsprechung und Lehre zum maßgebenden Zeitpunkt über dessen Unzulässigkeit bzw. Aussichtslosigkeit im Übrigen nicht im Ungewissen sein konnte. Bestehen dagegen lediglich mehr oder weniger gewichtige Zweifel, ob ein Rechtsbehelf zulässig ist oder Erfolg haben kann, muss der Beschwerdeführer vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich von ihm Gebrauch machen.[10] Das Verfassungsgericht beschränkt sich - auf Grundlage des Vortrags des Beschwerdeführers, der zum Zwecke der Erfüllung seiner Darlegungs- und Begründungspflicht seinerseits zunächst gehalten ist, dem Verfassungsgericht eine diesbezügliche Prüfung überhaupt zu ermöglichen -[11] auf eine Evidenzkontrolle. Ein parallel zur Verfassungsbeschwerde eingelegter Rechtsbehelf führt dabei regelmäßig, da der Beschwerdeführer ihm selbst Erfolgsaussichten beimisst (und sofern sich dessen Unzulässigkeit oder Aussichtslosigkeit nicht geradezu aufdrängen), zur Annahme der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde.[12] Es ist nicht Aufgabe des VerfGBbg, sich gleichsam an die Stelle des angerufenen Fachgerichts zu setzen und zu prüfen, ob der Rechtsbehelf erfolgreich sein werde.[13] Gleiches gilt, wenn bestehende prozessuale Möglichkeiten nicht ausgeschöpft werden;[14] Vortrag hierzu wird allerdings - ggfls. eingehend - geprüft[15]. Im Falle vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde erfolglos bei den Fachgerichten eingelegter Rechtsbehelfe verfährt das BbgVerfG sodann aber großzügig (von Sonderkonstellationen wie der eines bereits verfristet erhobenen Rechtsbehelfes o. ä. abgesehen), um nicht redlich und in ordnungsgemäßer Weise begehrten Rechtsschutz zu versagen. So geht es gerade im prozessual besonders interessierenden (und „gefahrgeneigten“) Bereich der Gehörsrügen regelmäßig nur dann von deren offensichtlicher Aussichtslosigkeit aus, wenn ein Gehörsverstoß der Sache nach gar nicht vorgetragen, die fachgerichtliche Entscheidung vielmehr im Gewande der Gehörsrüge lediglich wegen sonstiger angeblicher Rechtsfehler angegriffen und somit das Ergebnis der richterlichen Entscheidungsfindung, nicht aber ihre Art und Weise zum Gegenstand der Gehörsrüge gemacht wird;[16] dabei ist es sogar unschädlich, wenn der Schwerpunkt des Vortrags nicht den Gehörsverstoß zum Gegenstand nimmt, sofern ein solcher immerhin dargelegt wird. Auch ist es nach dem bereits Gesagten nicht per se entscheidend, wenn das Fachgericht die Gehörsrüge als unzulässig wertet, da dies auf unterschiedlichen Gründen fußen kann. Ob ein Fall offensichtlicher Aussichtslosigkeit auch vorliegt, wenn der geltend gemachte Gehörsverstoß seinerseits nicht entscheidungserheblich ist,[17] hat das BBgVerfG noch nicht entschieden;[18] Gleiches gilt etwa für die Frage, wie fundiert ein behauptetes gerichtliches Übergehen des Vortrags des Beschwerdeführers von diesem dargelegt werden muss, um eine hiermit begründete Gehörsrüge nicht als offensichtlich aussichtslos zu qualifizieren.[19]

Ist der (potentielle) Beschwerdeführer dennoch, trotz dieser klar konturierten Vorgaben im Zweifel darüber, ob ein weiteres fachgerichtliches Vorgehen offensichtlich unzulässig oder aussichtslos ist, wird es sich für ihn, um das Verdikt der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen Verfristung auszuschließen, anbieten, dieses zunächst (dennoch) zu verfolgen und parallel Verfassungsbeschwerde zu erheben. Ist das fachgerichtliche Verfahren im Ergebnis der verfassungsgerichtlichen Evidenzprüfung durchzuführen, wird der Beschwerdeführer im Rahmen der Eingangsverfügung unverzüglich hierauf und auf die damit einhergehende Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde  hingewiesen; die Verfassungsbeschwerde kann dann zurück genommen und später, nach Beendigung des fachgerichtlichen Verfahrens, sodann ggfls. erneut erhoben werden,[20] ohne dass die Frist des § 47 Abs. 1 Satz 1 BbgVerfGG abgelaufen wäre.[21] Das Verfassungsgericht wird im Rahmen des Verfahrens der ggfls. erneut erhobenen Verfassungsbeschwerde nicht hinter seinen zuvor gegebenen Hinweis zurückfallen, eine Begründung, dass das fachgerichtliche Verfahren durchzuführen war, ist für den Beschwerdeführer dann entbehrlich;[22] wurde die Verfassungsbeschwerde nicht zurückgenommen und sodann mangels Rechtswegerschöpfung verworfen, ist das Verfassungsgericht ohnehin an seine Entscheidung gebunden. Ist der Rechtsbehelf hingegen offensichtlich unzulässig oder aussichtslos, rechnet er nicht zum Rechtsweg und führt nicht zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde; das einmal eingeleitete Verfahren bleibt hiervon unbeeinflusst, die Frist ist gewahrt.[23]

cc. Wiederholte Einlegung eines Rechtsbehelfs: Der Grundsatz der Subsidiarität wird auch dann verletzt, wenn ein Gehörsverstoß nicht mit der Anhörungsrüge gerügt wird, weil die gerichtliche Entscheidung ihrerseits bereits nach einer erfolgreichen Anhörungsrüge ergangen war. Die wiederholte Erhebung einer statthaften Anhörungsrüge ist aber auch in einem derartigen Falle erforderlich, wenn eine neue und eigen­stän­dige Ge­hörs­­­­­­­ver­letzung in Rede steht. Im Fall hatte das Amts­ge­richt den zunächst geltend gemachten Gehörsverstoß durch Fort­füh­rung des Ver­­­fah­rens beseitigt und ihn mit dem hiernach ergangenen Urteil auch nicht wiederholt. Dieses stützte sich allein auf einen im vor­an­gegangenen Urteil nicht erör­terten und für die Ent­schei­dung uner­heblich geblie­be­nen Gesichts­punkt.  Die Erhebung einer weiteren Anhö­rungs­­rüge wurde auch als zumutbar angesehen, da gerade im Hinblick auf Gehörs­verstöße in erster Linie die mit der ver­bind­li­chen Streit­ent­schei­­dung betrauten Fach­­gerichte berufen seien, effektiven Rechts­­­­­schutz durch sach- und zeit­nahe Abhilfe zu schaffen; bei ihnen sei mit­­hin der ver­fas­sungs­­rechtlich gebotene Rechts­be­helf der Anhö­­­­rungs­­rüge eta­blie­rt worden,[24] und von ihm müss­ten die Verfahrensbeteiligten – ggf. auch wie­der­hol­­ten - Gebrauch machen, sofern dies zur Besei­tigung von Gehörs­­­­­­­­ver­let­zun­gen füh­ren könne. Das Ver­fas­sungs­ge­richt soll nicht mit einem Gehörs­verstoß befasst werden, mit dem sich nicht zuvor das Fach­gericht auseinandersetzen konnte; mit­hin müs­sen auch alle in der Verfassungsbeschwerde aufgezeigten Gehörs­­ver­­­letzungen Gegen­­­stand einer fachgerichtlichen Anhö­rungs­rüge gewesen sein. [25]

Dagegen ist es nicht erforderlich, Gehörsrüge in Fällen zu erheben, in denen der gerügte Gehörsverstoß bereits von der übergeordneten Instanz verneint worden war. Das BbgVerfG hat dies für einen um das Verständnis der Präklusionsvorschrift des § 55 Abs. 2 BbgKWahlG geführten Streit klargestellt.[26]

dd. Konkludente Rüge eines Gehörsverstoßes: Die unterlassene Erhebung einer Gehörsrüge führt auch dann zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, wenn der Beschwerdeführer mit ihr zwar nicht ausdrücklich, wohl aber inhaltlich einen Gehörsverstoß vorträgt: Mit seiner Verfassungsbeschwerde wandte sich der - anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer gegen eine Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung im Maßregelvollzug und machte eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens, nicht hingegen des An­spruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs geltend. Er trug aber Umstände vor, aus denen sich der Sache nach (auch) die Möglichkeit eines Gehörsverstoßes ergab. Gerügt wurde, das BbgOLG habe die angegriffene Entscheidung auf ein Sachverständigengutachten gestützt, ohne dass dem Beschwerdeführer zuvor Gelegenheit gegeben worden sei, hierzu Stellung zu nehmen. Das BbgOLG habe auch offen gelassen, zu welchem Ergebnis der Gutachter gekommen und zu welcher Frage das Gutachten eingeholt worden sei. Nachdem der Beschwerdeführer auf den mit der Eingangsverfügung gegebenen Hinweis, nach dem Grundsatz der Subsidiarität habe er im fachgerichtlichen Verfahren Gehörsrüge nach § 33a StPO erheben müssen, nicht reagiert hatte, wurde die Verfassungsbeschwerde gemäß § 21 Satz 2 VerfGGBbg verworfen.[27] Ob das BbgVerfG der neueren Rechtsprechung des BVerfG[28] folgen wird,[29] wonach eine Anhörungsrüge auch zu erheben ist, wenn der Beschwerdeführer zwar weder explizit noch konkludent eine Verletzung rechtlichen Gehörs geltend macht, den Umständen nach aber ein Gehörsverstoß durch die Fachgerichte „nahe liege“ und zu erwarten wäre, dass vernünftige Verfahrensbeteiligte mit Rücksicht auf die geltend gemachte Beschwer bereits im gerichtlichen Verfahren einen entsprechenden Rechtsbehelf ergreifen würden, ist noch nicht entschieden.

ee. Folge: Umfassende Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde: In dem vorgenannten Fall hatte die unterbliebene Erhebung der statthaften Anhörungsrüge zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf die mögliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern insgesamt, auch bzgl. der geltend gemachten Verletzung weiterer Grundrechte, unzulässig wurde. Grund für diese in ständiger Rechtsprechung[30] ausgesprochene Rechtsfolge ist die Erwägung, dass - jedenfalls bei einem einheitlichen Streitgegenstand des fachgerichtlichen Verfahrens - nicht auszuschließen ist, dass die im Erfolgsfalle zur Fortsetzung des fachgerichtlichen Verfahrens führende Anhörungsrüge auch bezogen auf die gerügte Verletzung weiterer Grundrechte zur fachgerichtlichen Abhilfe geführt hätte.[31] Dementsprechend führt auch eine Rücknahme der Rüge einer Gehörsverletzung nicht nach­­träg­lich zur Zulässigkeit der auf weitere Verfahrensgegenstände gerichteten Verfassungsbeschwerde im Übri­­gen.[32]

ff. Ordnungsgemäße Durchführung des Rechtsbehelfsverfahrens: Das Rechtsbehelfsverfahren muss schließlich, um dem Grundsatz der Subsidiarität zu genügen, ordnungsgemäß durchgeführt werden. Dazu gehört es auch, ein Rechtsmittel oder sonstigen Rechtsbehelf in gehöriger Weise einzulegen, mithin die dafür bestehenden gesetzlichen Fristen zu wahren, den prozessualen Rüge- und Darlegungslasten zu genügen und sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen des jeweiligen Verfahrensrechts Rechnung zu tragen. Genügt die Prozessführung vor den Fachgerichten diesen Anforderungen nicht, so ist die nachfolgend erhobene Verfassungsbeschwerde unzulässig.[33] Dies gilt etwa dann, wenn das Verfahren dadurch in nicht gehöriger Weise betrieben wird, dass eine angekündigte Berufungsbegründung nicht fristgerecht eingereicht wird.[34]

gg. Einstweiliger Rechtsschutz und Hauptsacheverfahren: Der Subsidiaritätsgrundsatz steht der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde regelmäßig auch dann entgegen, wenn diese sich gegen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangene Entscheidungen richtet; hier ist es zumutbar, Rechtsschutz zunächst im Hauptsacheverfahren zu suchen. Daran fehlt es allerdings, wenn Gegenstand der Verfassungsbeschwerde gerade eine das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes betreffende und im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren nicht mehr korrigierbare Grundrechtsverletzung ist, etwa ein Verstoß gegen bestimmte Verfahrensgrundrechte vorliegt. Soweit sich die gerügte Grundrechtsverletzung hingegen auf den Prüfungsgegenstand des fachgerichtlichen Hauptsacheverfahrens bezieht, ist der Beschwerdeführer grundsätzlich darauf zu verweisen, sein Recht zunächst dort zu suchen. [35]

 

b. Ausgesuchte verfassungsprozessual relevante Entscheidungen

aa. Keine Verweisung an anderes Verfassungsgericht: Eine im Verlaufe des - unzulässigen - Verfassungsbeschwerdeverfahrens beantragte Verweisung an den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat das BbgVerfG abgelehnt, da das VerfGGBbg keine Rechtsgrundlage für eine Verweisung an ein anderes Gericht, schon gar nicht an ein anderes Landesverfassungsgericht, bietet. Dass § 13 Abs. 1 VerfGGBbg die Verwaltungsgerichtsordnung für entsprechend anwendbar erklärt, soweit das VerfGGBbg selbst keine Regelung enthält, eröffnet nicht die Möglichkeit eines Rückgriffs auf § 83 VwGO bzw. § 173 VwGO i.V.m. §§ 17 ff. GVG. Diese Vorschriften können ihrem Wesen nach nicht entsprechend auf das Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht angewendet werden. Dem BbgVerfG ist durch die Verfassung des Landes Brandenburg die Aufgabe übertragen, über den Vorrang der Landesverfassung im Hinblick auf die durch ebendiese Verfassung konstituierte öffentliche Gewalt des Landes Brandenburg zu wachen. Diese originär durch die Landesverfassung begründete Aufgabe, die durch das VerfGGBbg näher ausgeformt wird, ist nicht Teil eines bundesweit einheitlich gewährleisteten Zugangs zu den Landesverfassungsgerichten, sondern Ergebnis und Ausdruck der Verfassungsautonomie des Landes. Dessen Befugnis zur Ausgestaltung des Zugangs zum eigenen Landesverfassungsgericht ist demzufolge auf den landesinternen Bereich beschränkt.[36]

bb. Verwaltungsrechtsweg für Wahl zum Richterwahlausschuss eröffnet: Für eine gegen die Wahl der ständigen richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses durch den Landtag Brandenburg gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das BbgVerfG den Beschwerdeführer auf den Verwaltungsrechtsweg verwiesen, da es sich um eine Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handele. Ausschlaggebend sei, ob die Rechtsgrundlage für die streitige Maßnahme oder das streitige Begehren verfassungsrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Natur sei und welche Ebene des Rechtssystems – die verfassungsrechtliche oder die einfachrechtliche – das dem Streit zugrunde liegende Rechtsverhältnis präge. Die Anrufung des Verwaltungsgerichts sei schon deshalb zulässig, weil der Beschwerdeführer nicht unmittelbar selbst am Verfassungsleben teilnehme, Streitigkeiten zwischen Bürger und Staat aber grundsätzlich vor die Verwaltungsgerichte gehörten.[37]

cc. Kein Interesse an einer doppelten verfassungsgerichtlichen Überprüfung eines Gesetzes: Im Zuge der Neustrukturierung der Hochschulregion Lausitz durch eine Zusammenführung der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus (BTU) mit der Hochschule Lausitz zur neuen Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus - Senftenberg wandten sich mehrere Professoren der BTU unmittelbar gegen verschiedene Vorschriften des dieser zugrunde liegenden Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulregion Lausitz (GWHL) und machten eine Verletzung ihres Grundrechts auf Wissenschaftsfreiheit geltend, da sie in ihren Statusrechten, insonderheit in ihren universitären Mitwirkungsrechten, betroffen seien. Das BbgVerfG hatte das Verfahren zunächst ausgesetzt, da zwei Fakultäten der BTU sowie weitere Universitätsprofessoren das BVerfG angerufen hatten. Dieses hatte sodann die gesetzlich vorgesehene Bestellung eines Gründungsbeauftragten durch die Landesregierung wegen Verstoßes gegen das Wesentlichkeitsprinzip als verfassungswidrig moniert und die Verfassungsbeschwerden im Übrigen zurückgewiesen.[38] Die Beschwerdeführer verfolgten ihr Begehren auch nach dem Beschluss des BVerfG unverändert weiter. Das BbgVerfG  verwarf die Verfassungsbeschwerden daraufhin mangels Rechtsschutzbedürfnisses, da, angesichts gleicher Grundrechtsgehalte der grundgesetzlichen Norm (Art. 5 Abs. 3 GG) und der Gewährleistung der Landesverfassung (Art. 31 Abs. 1 VerfBbg) kein Interesse an einer im Ergebnis doppelten verfassungsgerichtlichen Prüfung bestehe.[39]

 

2. Stattgaben

a. Gehörsverletzungen

aa. Bei einer im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten (§ 180 ZPO) vollzogenen  Zustellung eines Vollstreckungsbescheides verstößt es gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn ein Gericht konkret vorgetragene Einwände ohne ausreichende Prüfung lässt und von einer ordnungsgemäßen Zustellung ausgeht. Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, er habe bereits unter anderer (bezeichneter) Anschrift gewohnt und hierfür Beweis durch Benennung von zwei Zeugen – eines Umzugshelfers und des Wohnungsgebers – angeboten. Das Amtsgericht war dem nicht nachgegangen, sondern hatte die Auffassung vertreten, der Beschwerdeführer habe es versäumt, seine Behauptung glaubhaft zu machen. Gerichtliche Zustellungsvorschriften, die unter anderem gewährleisten sollen, dass der Adressat tatsächlich Kenntnis von einem Schriftstück erhält und seine Rechtsverteidigung darauf einrichten kann, müssen aber so ausgelegt werden, dass das Grundrecht auf rechtliches Gehör verwirklicht werden kann. Das gilt umso mehr, wenn dabei der erste Zugang zum Gericht infrage steht. Die konkreten Angaben des Beschwerdeführers begründeten aber gewichtige Bedenken gegen die Richtigkeit der Urkunde, deren Beweiskraft (§ 418 ZPO) sich gerade nicht darauf erstrecke, dass der Zustellungsempfänger unter der Zustellungsanschrift tatsächlich wohnt. Diesen Bedenken war das Amtsgericht zum Nachteil des Beschwerdeführers nicht nachgegangen, obwohl sich dies aufgedrängt hätte. Mit der Forderung der Glaubhaftmachung wurden dagegen die Anforderungen an den vom Zustellempfänger zu haltenden Vortrag in einer mit der Bedeutung von Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 VerfBbg nicht mehr zu vereinbarenden Weise überspannt und wurde der Zugang zum Gericht in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. [40]

 

bb. Wird der fristgemäß bei Gericht angebrachte Sachvortrag eines unter Betreuung stehenden Beschwerdeführers vor Gericht unberücksichtigt gelassen, weil der Verfahrensbevollmächtigte seine „Bevollmächtigung“ als Betreuer nicht „in geeigneter Form, d. h. durch Vorlage einer entsprechenden Urkunde“ nachgewiesen, sondern nur eine Kopie der Betreuungsurkunde vorgelegt habe, wird ein Gehörsverstoß begründet. Das rechtliche Gehör beschränkenden Vorschriften kommt wegen der einschneidenden Folgen, die sie für die säumige Partei nach sich ziehen, strenger Ausnahmecharakter zu. Die Fachgerichte sind daher bei der Auslegung und Anwendung der Präklusionsvorschriften einer strengeren verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterworfen, als dies üblicherweise bei der Anwendung einfachen Rechts geschieht. Die verfassungsgerichtliche Überprüfung muss über eine bloße Willkürkontrolle hinausgehen. Demzufolge ist das rechtliche Gehör jedenfalls dann verletzt, wenn die Anwendung der einfach-rechtlichen Präklusionsvorschrift durch das Fachgericht offenkundig unrichtig ist. Dies war vorliegend der Fall. Da die Vertretungsmacht des Verfahrensbevollmächtigten nicht auf einer diesem rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht, sondern auf dem Gesetz beruht (§ 290 FamFG), ist der Verfahrensbevollmächtigte als Betreuer gesetzlicher Vertreter (§ 1896 Abs. 2 Satz 2, § 1902 BGB) und als solcher befugt, gegenüber dem Gericht Erklärungen abzugeben (§ 51 Abs. 1, § 53 ZPO). Entsprechend handelt es sich bei dem Original der Betreuerbestellung nicht um eine Vollmachtsurkunde, die vorzulegen wäre. Darüber hinaus ist es nach § 56 Abs. 1 ZPO Sache des Amtsgerichts, bei etwaigen Zweifeln an der Legitimation des Verfahrensbevollmächtigten von Amts wegen zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Betreuung besteht, da der Beschwerdeführer gegebenenfalls in diesem Umfang als prozessunfähig zu gelten hat (§ 53 ZPO).[41]  

 

cc. Der Austausch der Begründung einer gerichtlichen Entscheidung im Gehörsrügeverfahren kann eine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs darstellen. Nimmt ein Amtsgericht zu Unrecht an, eine Forderung sei verjährt, weil es zu Lasten des Beschwerdeführers das Datum des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheides verkennt, und lässt es daher den durch den Akteninhalt bestätigten, eine Verjährung ausschließenden Parteivortrag offenkundig außer Acht, wird das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs wegen Übergehens rechtzeitigen und erheblichen Vorbringens verletzt. Dieser Gehörsverstoß wird vertieft, wenn das Amtsgericht im Gehörsrügeverfahren seine Begründung austauscht und nunmehr überraschend annimmt, die Klageforderung sei verwirkt. Der grundsätzlich zulässige Austausch der Begründung einer gerichtlichen Entscheidung im Anhörungsrügeverfahren scheidet aus, wenn die Erwägungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht am Vorbringen der Parteien anknüpfen und sich auch sonst nicht aufdrängen, so dass ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf damit nicht zu rechnen brauchte. Die Frage der Verwirkung aber war im Verfahren zu keinem Zeitpunkt angesprochen worden und hatte sich mangels diesbezüglicher Anhaltspunkte auch keineswegs aufgedrängt.[42]

 

b. Willkürverbot

aa. Ein eindeutiger und nicht nachvollziehbarer Verstoß gegen die Grundsätze der Kostentragungspflicht nach den §§ 91 ff ZPO kann zugleich einen Verstoß gegen das Verbot objektiver Willkür (Art. 12 Abs. 1 VerfBbg) begründen. Einen derartigen Verstoß gegen die in den §§ 91 ff. ZPO statuierten Grundsätze der Kostentragungspflicht sah das BbgVerfG in einer nach § 92 ZPO erfolgten Kostenverteilung, bei der über die Kosten des ersten Rechtszuges eine Quote nach Maßgabe des jeweiligen Obsiegens gebildet wurde, die Kosten des Berufungsverfahrens aber gesondert der im zweiten Rechtszug unterlegenen Partei auferlegt wurden. Das Gericht des ersten Rechtszuges entscheidet auch hinsichtlich der Kosten einer etwaig eingelegten Berufung nach den Bestimmungen der §§ 91 ff. ZPO. Hierbei hat die Kostenentscheidung gemäß § 91 ZPO für den gesamten Rechtsstreit einheitlich zu ergehen. § 91 ZPO begründet dabei regelmäßig die Pflicht des Unterlegenen im Rechtsstreit, die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen. Das gilt unabhängig davon, ob dieser in mehreren Rechtszügen ausgetragen wird und ist unabhängig von einem etwaigen Obsiegen in einzelnen Instanzen. Eine Verteilung nach Instanzen oder Verfahrensabschnitten ist (daher) auch bei den gemäß § 92 ZPO zu treffenden Entscheidungen unzulässig und hat zu unterbleiben.[43]

bb. Willkürlich ist die Annahme eines konkludent zustande gekommenen Aufhebungsvertrages eines Mietvertrages, wenn für dessen Zustandekommen (für die notwendigen Wil­lens­er­­klä­run­gen) lediglich auf ein Tref­fen der Vertragsparteien in dem vermieteten Büroraum abgestellt wird. Der stillschweigend geschlossene Miet­­­­auf­­he­bungs­ver­trag stellt aber einen nur mit Zurückhaltung anzunehmenden Ausnahmefall dar­. Im Rahmen der Wür­­­­digung, was aus dem Ver­hal­ten der Vertragsparteien abge­­­­leitet werden kann, ist daher zwin­gend zu berück­­sich­­­­tigen, ob und inwieweit ihnen bei Abschluss eines sol­chen Auf­­he­bungs­ver­­trages rechtliche oder wirt­schaft­li­­che Nachteile dro­­hen; ins­­­gesamt darf nach sorg­­­­fältiger Prüfung aller Umstände des Ein­­­­zel­falls keineswegs noch Zwei­fel daran bestehen, dass Ver­­mieter und Mie­­ter das Miet­ver­hält­nis wirklich einvernehmlich beenden woll­­ten. In beson­­­derer Weise gilt dies, wenn dem auf eine etwaige Rechts­­­ge­­­­schäft­­lich­keit untersuchten tat­sächlichen Verhalten der Ver­trags­­­parteien eine Kün­di­gungs­er­­­klä­rung vor­aus­ge­gan­gen war. Denn aus der maßgeblichen Sicht des Erklä­­­rungsempfängers will der Kün­di­­gende das Vertragsende gerade nicht von einer Über­ein­­­kunft mit der anderen Ver­trags­par­tei abhängig machen, son­dern kraft eines ihm zustehenden Gestal­­tungsrechts allein her­bei­­­füh­ren; daher kann eine unwirk­same Kündigung grund­sätz­lich nicht in ein Angebot auf Abschluss eines Aufhebungs­ver­tra­ges umge­­­­deu­tet wer­­­den bzw. nur dann, wenn vom Erklä­rungs­em­pfän­ger mit der Kün­­­­di­gung hilfs­weise (für den Fall deren Unwirk­samkeit) die Zustim­mung zur Vertragsbeendigung ein­­­gefor­dert wird. Umgekehrt ist auch das Ver­hal­ten der gekün­digten Par­tei regelmäßig nicht vom Willen zu einer ein­ver­­­­ständ­­lichen Ver­­­­trags­auf­hebung getragen, wenn sie die Miet­sache unter dem Druck der – noch nicht als unwirk­­sam erkann­ten – Kündigung und ggf. zur vor­sorg­lichen Abwehr von Scha­­den­er­satz­­an­­sprüchen oder son­stiger Nachteile zurück­­­gibt oder –nimmt bzw. einem Räu­mungs­termin nicht widerspricht.[44]

 

c. Recht auf Rechtsschutzgleichheit (Prozesskostenhilfe)

Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV enthält mit dem Gebot, dass alle Menschen vor dem Gericht gleich sind, in Bezug auf die Auslegung der Vorschriften über die Prozesskostenhilfe die Verpflichtung zur weitgehenden Angleichung der Situation von bemittelten und unbemittelten Personen bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Es ist dabei verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Prozesskostenhilfe darf daher verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten dürfen jedoch nicht überspannt werden. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Diese Grundsätze werden verkannt, wenn ein Fachgericht § 114 Satz 1 ZPO dahin auslegt, dass schwierige, noch nicht geklärte Rechtsfragen im Prozesskostenhilfeverfahren "durchentschieden" werden können, indem es eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage als einfach oder geklärt ansieht, obwohl dies erheblichen Zweifeln begegnet. Setzt ein Finanzgericht eine Klage im Hinblick auf vorgreifliche Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht aus, geht es nach § 74 Finanzgerichtsordnung davon aus, dass Gegenstand des beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahrens die Verfassungsmäßigkeit einer im Streitfall entscheidungserheblichen Norm (Verfassungsmäßigkeit des § 62 Abs. 2 EStG) und das Verfahren nicht offensichtlich aussichtslos ist. Lehnt es dennoch die Prozesskostenhilfe mit einer gegenläufigen Begründung ab, überspannt es die tatbestandlichen Anforderungen, denn es nimmt das Ergebnis einer ausstehenden verfassungsgerichtlichen Prüfung vorweg, die es selbst nicht für von vornherein aussichtslos hält.[45]  

 

3. Weitere Verfahren

a. Wahlprüfungsbeschwerden

Im Anschluss an die im September 2014 stattgefundene Wahl zum 6. Landtag Brandenburg hatte das Verfassungsgericht über neun Wahlprüfungsbeschwerden nach Art. 63 VerfBbg zu entscheiden. Die Wahlprüfung, mit der die Gültigkeit einer Wahl angefochten werden kann,  ist zunächst Aufgabe des Landtages (Art. 63 Abs. 1 VerfBbg, § 59 VerfGGBbg, §§ 1 ff. Wahlprüfungsgesetz (WPrüfG), der nach Befassung des Wahlprüfungsausschusses entscheidet (§§ 5 ff., 9 f. WPrüfG). Hiernach kann Beschwerde zum BbgVerfG erhoben werden (Art. 63 Abs. 2 VerfBbg). Soweit die Wahlprüfungsbeschwerden zum BbgVerfG begründet wurden, stützten sie sich ausnahmslos auf die in § 4 Abs. 1 Nr. 3 WPrüfG vorgesehenen Gründe der Verletzung materiellen Wahlrechts; in keinem Fall jedoch wurde der hierin verlangte Vortrag dazu angeboten, die behauptete Rechtsverletzung habe die Verteilung der Sitze im Landtag beeinflusst. Überdies scheiterten acht der Beschwerden bereits an dem in § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VerfGGBbg aufgestellten Zulässigkeitserfordernis, wonach dem Beschwerdeführer weitere hundert Wahlberechtigte beitreten müssen. Dieses Erfordernis erklärte das BbgVerfG (abermals) ausdrücklich für verfassungsgemäß. Die Wahlprüfungsgarantie diene nur dem Schutz des objektiven Wahlrechts, d. h. der Erzielung der gesetzmäßigen Zusammensetzung des Landtages. Sie bezwecke hingegen nicht, dem einzelnen Wähler unabhängig davon Schutz gegen die Verletzung seiner subjektiven Rechte bei der Wahl zu gewähren. Das Beitrittserfordernis verstoße auch nicht gegen die Rechtsweggarantie des Art. 6 Abs. 1 VerfBbg, da die Wahlprüfung in Art. 63 VerfBbg eigenständig geregelt und dem Landtag zugewiesen und gegen dessen Entscheidung die Beschwerde an das Verfassungsgericht vorgesehen sei. Dies sei auch dann nicht zu beanstanden, wenn die gerügten Wahlfehler die Verletzung subjektiver Rechte beträfen. Da das Wahlverfahren davon geprägt sei, die Stimmen einer Vielzahl von Bürgern zu einer einheitlichen, wirksamen Wahlentscheidung zusammenzufassen, sei es gerechtfertigt, dass im Wahlprüfungsverfahren die Verfolgung der subjektiven Rechte Einzelner zurücktrete.[46]

Weiter erteilte das BbgVerfG der Argumentation eines Beschwerdeführers, die Angabe von akademischen Graden und Titeln sowie Tätigkeiten der Wahlbewerber auf den Stimmzetteln neben der - von Gesetzes wegen (§ 31 Abs. 2 BbgLWahlG) ausdrücklich vorgesehenen - des Berufes verstoße gegen Vorschriften des einfachen Wahlrechts und gegen Wahlrechtsgrundsätze, eine deutliche Absage: Weder müsse das einfache Recht entsprechend eng verstanden werden, noch werde, bezogen auf den geltend gemachten Verstoß gegen die Grundsätze der Freiheit und Gleichheit der Wahl, die erforderliche Erheblichkeitsschwelle erreicht: Kein Wähler werde durch die (zusätzliche) Information über Eigenschaften der Wahlbewerber zu einem bestimmten Verhalten genötigt oder in seiner Entscheidungsfreiheit ernstlich beeinträchtigt. Er könne diese Informationen in seine Wahlentscheidung vielmehr ohne jeden Druck entweder einbeziehen oder hiervon absehen und sich ausschließlich von anderen Erwägungen, etwa der Parteizugehörigkeit oder der politischen Vorstellungen der Bewerber, leiten lassen. Es handele sich damit allenfalls um eine Wahlbeeinflussung einfacher Art und ohne nennenswertes Gewicht, die nicht zur Ungültigkeit einer Wahl führen könne.

 

b. Kommunale Verfassungsbeschwerden

aa. Eine gegen § 9 Abs. 4 Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz (BbgFAG) erhobene kommunale Verfassungsbeschwerde musste als verfristet verworfen werden. Legt ein Gesetz fest, dass es an einem bestimmten Tag nach der Verkündung in Kraft tritt, so tritt diese Wirkung an dem bestimmten Tag um 0.00 Uhr ein. In diesem Fall berechnet sich die Jahresfrist nach § 13 Abs. 1 VerfGGBbg i. V. m. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 2 Satz 1, 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB. Hiervon ausgehend endete die Frist des § 51 Abs. 2 VerfGGBbg am Mittwoch, dem 31. Dezember 2014. Die am 2. Januar 2015 erhobene Verfassungsbeschwerde war danach verspätet und mithin unzulässig.

bb. Im Anschluss an Urteile des BbgVerfG zur Problematik der Finanzausgleichsumlage nach § 17a BbgFAG (sog. abundante Gemeinden)[47] hatten die unterlegenen Kommunen erneut Kommunalverfassungsbeschwerde zum BbgVerfG (zwischenzeitlich war auch das BVerfG befasst worden) erhoben. Das Gericht verwarf diese und setzte zudem (wegen Missachtung der Rechtskraft der Urteile) Missbrauchsgebühren (§ 32 Abs. 4 VerfGGBbg) fest[48]. Hiergegen erhoben die Kommunen Anhörungsrüge und trugen vor, das BbgVerfG habe ohne vorherigen Hinweis durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entschieden. Das BbgVerfG folgte dem nicht und führte aus, es bestehe kein genereller Anspruch auf eine mündliche Verhandlung oder auf persönliche Anhörung, da das Gericht gemäß § 22 Abs. 1 VerfGGBbg aufgrund mündlicher Verhandlung entscheide, „soweit nichts anderes bestimmt ist“. Eine andere Bestimmung in diesem Sinn sei die Möglichkeit, durch Beschluss anstelle Urteils zu entscheiden, da dieser ohne mündliche Verhandlung ergeht (§ 22 Abs. 2 VerfGGBbg). Auf die Absicht, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, seien die Gemeinden auch nicht hinzuweisen gewesen, da das Gericht gemäß § 21 Satz 1 VerfGGBbg durch einstimmigen Beschluss u. a. unzulässige Anträge verwerfen könne. Nur wenn das Gericht bei seiner Entscheidung ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstelle, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte, werde rechtliches Gehör versagt. Dies sei vor dem Hintergrund des Verfahrensverlaufs, in dessen Mitte die Unzulässigkeit der Beschwerden gestanden habe, nicht der Fall gewesen. Im Übrigen sei auch nicht dargelegt worden, welchen Vortrag die Gemeinden auf einen entsprechenden Hinweis gehalten hätten. Eine Entscheidung beruhe aber nur dann auf einem Gehörsverstoß, wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Anhörung der Beteiligten zu der Frage, zu der ein Hinweis hätte ergehen müssen, zu einer für die Beteiligten günstigeren Lösung geführt hätte. Die Festsetzung einer Missbrauchsgebühr sei gleichfalls nicht unter Verletzung rechtlichen Gehörs ergangen, da ein Beschwerdeführer, dessen Verfahren als missbräuchlich angesehen werde, vor der Entscheidung hierauf nicht gesondert aufmerksam gemacht werden müsse.[49]

 

IV. Ausblick

Das BbgVerfG wird im Jahre 2016 noch mehrere, sehr unterschiedlich gelagerte Verfahren von allgemeinem Interesse zu entscheiden haben. Das Gesetz zur Neustrukturierung der Hochschulregion Lausitz (die Fusion der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus mit der Hochschule Lausitz zur neuen Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg [BTU]) ist auch von seiten der „BTU-alt“ im Wege einer Verfassungsbeschwerde sowie von 18 Abgeordneten des Landtags im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle angegriffen worden.[50] Behauptet wird zuvörderst ein Verstoß gegen die verfassungsrechtliche Verbürgung der Hochschulselbstverwaltung in Art. 32 Abs. 1 VerfBbg, aus der die Beschwerdeführer und Antragsteller insbesondere umfangreiche prozedurale Anforderungen entnehmen, denen der Landtag Brandenburg im Gesetzgebungsverfahren nicht gerecht geworden sei.

Mit der Kommunalverfassungsbeschwerde haben drei amtsangehörige Gemeinden das neugefasste Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg)[51] bezüglich seines § 19 Abs. 3 GKG zur Mitgliedschaft und Stimmabgabe in der Verbandsversammlung von Zweckverbänden angegriffen und einen Verstoß gegen das ihnen durch Art. 97 Abs. 1 Satz VerfBbg garantierte kommunale Selbstverwaltungsrecht (in Form der Kooperationshoheit) geltend gemacht. Dieser liege darin begründet, dass es ihnen nach der Neuregelung verwehrt sei, einen Vertreter aus den Reihen ihrer Vertretungskörperschaft in die Verbandsversammlungen der Zweckverbände (zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung) zu entsenden, wie dies auf Grundlage der zuvor geltenden Gesetzeslage der Fall gewesen sei. Nunmehr bestimme § 19 Abs. 3 GKGBbg, dass die Vertretung amtsangehöriger Gemeinden durch den Hauptverwaltungsbeamten, den Amtsdirektor, zu erfolgen habe. Hierdurch würden die ihnen von Verfassungs wegen zustehenden Mitsprache- und Entscheidungsrechte beeinträchtigt, ohne dass es hinreichend gewichtige Sachgründe zur Rechtfertigung dieses Eingriffs gebe.[52]

Die vier kreisfreien Städte Brandenburgs haben Kommunalverfassungsbeschwerde erhoben und verschiedene Vorschriften der Kostenerstattung für Verwaltungskosten bei der Gewährung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im brandenburgischen Ausführungsgesetz zum SGB XII (Sozialhilfe) am Maßstab des Konnexitätsprinzips zur Überprüfung gestellt. [53] Sie machen insbesondere geltend, die im Gefolge verschiedener Änderungen des Bundesrechts neu strukturierten landesrechtlichen Vorschriften bewirkten eine erstmalige Aufgabenübertragung auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe. Die gesetzliche Neuregelung führe trotz steigender Erstattungen der Zweckkosten durch den Bund zu einer anwachsenden Mehrbelastung der örtlichen Träger mit Verwaltungskosten, ohne dass das Gesetz den verfassungsrechtlich zwingend gebotenen Mehrbelastungsausgleich gewährleiste.

Drei Abgeordnete des Landtags, die in der Gruppe „BVB/Freie Wähler“ zusammengeschlossen sind (§ 18 FraktG) wenden sich im Organstreitverfahren gegen die Ausgestaltung ihrer Gruppenrechte im Fraktionsgesetz und in der Geschäftsordnung des Landtags Brandenburg. Insbesondere machen sie geltend, die ihnen gewährte Finanzzuweisung sei unzureichend. Gemäß § 3 Abs. 1 FraktG erhalten die Fraktionen finanzielle Mittel aus dem Landeshaushalt, die sich aus einem Grundbetrag, einem Betrag für jedes Mitglied und einem (25 % vom Grundbetrag ausmachenden) Oppositionszuschlag zusammensetzen. Der Gruppe werden nur je 20 % dieses Betrages gewährt  (§ 19 FraktG). Gerügt wird eine Verletzung des Grundsatzes streng formaler Gleichbehandlung aller Abgeordneten, ihres freien Mandats sowie der Rechte der Opposition; der Gruppe zustehende Initiativ-, Rede-, Mitgliedschafts- und weitere parlamentarische Beteiligungsrechte sowie die ihr gewährte (Sach-) Ausstattung seien unzureichend. Schließlich halten die Antragsteller die Festlegung einer Mindestgröße der Fraktionen (fünf  bzw. vier Mitglieder) in § 1 Abs. 1 FraktG für verfassungswidrig, da gegen das Willkürverbot und das Gebot der Normenklarheit verstoßen werde.[54]

Zuletzt wird eine auf Grundlage der Inkompatibilitätsvorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BbgKWahlG erfolgte Aberkennung eines Stadtverordnetenmandats wegen beruflicher Tätigkeit bei einem Zweckverband - und zugleich die Gültigkeit dieser Norm - mit der Verfassungsbeschwerde angefochten.[55] § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BbgKWahlG sieht vor, dass leitende Beamte oder Arbeitnehmer eines Zweckverbandes nicht zugleich der Vertretung einer Mitgliedskörperschaft desselben angehören können. Der Beschwerdeführer macht zentral geltend, die wahlrechtliche Inkompatibilitätsvorschrift greife in das durch Art. 22 Abs. 1 Satz 1 VerfBbg grundrechtlich geschützte passive Wahlrecht ein und sei nicht zur Vermeidung substantieller und hinreichend intensiver lnteressenkollisionen gerechtfertigt.

 



[1] Der Verfasser ist Referent beim Landkreistag Brandenburg und zzt. wissenschaftlicher Mitarbeiter am BbgVerfG.- Vgl. zum Vorjahreszeitraum John, LKV 2015, 123 ff..

[2] Vgl. zur Organklage der AfD-Fraktion im Landtag Brandenburg zur Besetzung der Parlamentarischen Kontrollkommission nunmehr Urteil vom 19. Februar 2016 - VfGBbg 57/15 -.

[3] Zum Vorjahreszeitraum vgl. John, LKV 2015, 123 ff; zuvor z. B. Kretschmann, LKV 2010, 162 ff.

[4] BbgVerfG, Beschl. v. ; vgl auch. Thiemann, DVBl 2012, 1420 m. Nachw. der Rspr. des BVerfG.

[5] BbgVerfG, Beschl. v. 6. 1. 2016 - VfGBbg 69/15 -; Beschl. v. 11. 12. 2015 - VfGBbg 77/15 - ; Beschl. v. 19. 6. 2015 - VfGBbg 43/15 -; Beschl. v. 22. 5. 2015 - VfGBbg 32/14 -.

[6] BbgVerfG, Beschl. v. 20. 11. 2015 - VfgBbg 71/15 -.

[7] BbgVerfG, Beschl. v. 21. 1. 2010 - VfGBbg 49/09 -, NJW 2010, 1947 f.; vgl. auch Beschl. v. 22. 2. 2013 - VfGBbg 33/12 -.

[8] BbgVerfG, Beschl. v. 20. 11. 2015 - VfgBbg 71/15 -.

[9] BVerfGK 11, 203, 205.

[10] BbgVerfG, Beschl. v. 18. 9. 2015 - VfGBbg 14/15 -,unter Hinweis auf  BVerfG NJW 2015, 2175 (zum Abdruck in der amtlichen Sammlung vorgesehen). Vgl. aber auch BVerfGE 107, 299, 308 f.

[11] BerlVerfGH, NVwZ-RR 2013, 705, 706.

[12] BbgVerfG, Beschl. v. 19. 6. 2015 - VfGBbg 43/15 -; Beschl. v. 19. 6. 2015 - VfGBbg 12/15 -; Beschl. v. 22. 5. 2015 - VfGBbg 32/14 -.

[13] BbgVerfG, Beschl. v. 18. 3. 2010 - VfGBbg 11/10 -.

[14] BbgVerfG, Beschl. v. 17. 7. 2015 - VfGBbg 47/15 -; Beschl. v. 22. 5. 2015 - VfGBbg 17/15 -; vgl. bereits Beschl. v. 17. 9. 1998 - VfGBbg 7/98 -, unter Hinweis auf BVerfGE 9, 3, 7; 78, 155, 160.

[15] Vgl.etwa  BbgVerfG, Beschl. v. 19. 6. 2015 - VfGBbg 28/15 -

[16] BbgVerfG, Beschl. v. 20. 2. 2015 - VfGBbg 59/14 -; zuletzt BbgVerfG, Beschl. v. 19. 2. 2016 - VfGBbg 87/15 -.

[17] BVerfG-K, Beschl. V. 9. 8. 2010 - 2 BvR 619/10 -.

[18] Vgl. aber BbgVerfG, Beschl. v. 9. 10. 2015 - VfGBbg 65/15 -.

[19] Hierzu überzeugend BVerfG-K, Beschl. v. 31. 8. 2011 - 2 BvR 1979/08 -.

[20] Ein „Hineinwachsen-Lassen“ in die Zulässigkeit - hierzu BerlVerfGH NVwZ 2013, 705, 706 - ist von Gesetzes wegen nicht vorgesehen und wird vom VerfGBbg eben so wenig praktiziert wie die vom BVerfG auf Grundlage der §§ 63, 64 seiner Geschäftsordnung vorgenommene vorsorglich-vorläufige Zuordnung derartiger Verfahren zum Allgemeinen Register (AR); BbgVerfG, Beschl. v. 20. 11. 2015 - VfGBbg 71/15 -.; (nur) letzteres ablehnend auch BerlVerfGH, NVwZ-RR 2013, 705, 707. Zur Praxis des BVerfG vgl. BVerfGK 11, 203, 208, und Thiemann, DVBl. 2012, 1420, 1425 m. w. N..

[21] Der seltene Fall, dass wegen des zu erhebenden Rechtsbehelfs - etwa einer Anschlussberufung, die bei Rücknahme der Berufung gemäß § 524 Abs. 4 ZPO entfällt - eine „absolute“ Verfristung gemäß § 47 Abs. 2 Satz 5 VerfGGBbg droht, ist vom VerfGBbg zu Gunsten des Beschwerdeführers entschieden worden; Beschl. v. 17. 4. 2015 - VfGBbg 56/14 -.

[22] Anderes dürfte nur in dem Fall gelten, dass die erste „parallele“ Verfassungsbeschwerde nur mangels hinreichender Darlegungen zur Frage der Rechtswegerschöpfung verworfen wurde, hier wäre nach wie vor darzulegen und zu prüfen, ob der eingelegte Rechtsbehelf offensichtlich unzulässig bzw. aussichtslos war; vgl.BerlVerfGH, NVwZ-RR 2014, 705, 707.

[23] BbgVerfG, Beschl. v. 11. 12. 2015 - VfGBbg 55/14 -, zur Gegenvorstellung; vgl. auch BerlVerfGH, NVwZ 2013, 705, 706, m. N. der Rspr. des BVerfG.

[24] Unter Hinweis auf BVerfGE 107, 395, 410, 413.

[25] BbgVerfG, Beschl. v. 21. 3. 2014 - VfGBbg 43/13 -.

[26] BbgVerfG, Beschl. v. 11. 12. 2015 - VfGBbg 74/15 -.                                                            

[27] BbgVerfG, Beschl. v. 22. 5. 2015 - VfGBbg 10/15 -; vgl. auch Beschl. v. 19. 9. 2014 - VfGBbg 18/14 -; Beschl. v. 29. 8. 2014 - VfGBbg 1/14 -.

[28] BVerfGE 134, 106.

[29] Für den VerfGHBerlin vgl. Klimke, LKV 2015, 212, 213.

[30] Vgl. nur BbgVerfG, Beschl. v. v. 29. 8. 2014 - VfGBbg 1/14 -; Beschl. v. 21. 3. 2014 - VfGBbg 43/13 -; Beschl. v. 24. 1. 2014 - VfGBbg 21/13 -; Beschl. v. 22. 2. 2013 - VfGBbg 33/12 -; Beschl. v. 18. 11. 2011 - VfGBbg 32/11 -; Beschl. v. 28. 5. 2009 - VfGBbg 56/08 -.

[31] BbgVerfG, Beschl. v. 22. 2. 2013 - VfGBbg 33/12 -; Beschl. v. 28. 5. 2009 - VfGBbg 56/08 -.

[32] BbgVerfG, Beschl. v. 20. 3. 2015 - VfGBbg 3/15 -; Beschl. v. 17. 8. 2012 - VfGBbg 36/12 -.

[33] BbgVerfG, Beschl. v. 17. 7. 2017 - VfGBbg 44/15 -; Beschl. v. 17. 7. 2017 - VfGBbg 45/15 -.

[34] BbgVerfG, Beschl. v. 22. 5. 2015 - VfGBbg 22/15 -.

[35] BbgVerfG, Beschl. v. 9. 10. 2015 - VfGBbg 39/15 -; Beschl. v. 17. 7. 2015 - VfGBbg 53/15 -; Beschl. v. 17. 7. 2015 - VfGBbg 59/15 -; vgl. bereits Beschl. v. 15. 7. 1999 - VfGBbg 20/99 -, unter Hinweis auf BVerfGE 69, 233, 241.

[36] Beschl. v. 17. 7. 2015 - VfGBbg 40/15 -, unter Hinweis auf BVerfGE 64, 301, 318; 90, 40, 43; 90, 43, 46; 91, 246, 251; 102, 245, 253.

[37] BbgVerfG, Beschl. v. 18. 9. 2015 - VfGBbg 14/15 - (zum Abdruck in der amtlichen Sammlung vorgesehen), unter Hinweis auf BVerfG NVwZ 1988, 817, 818; BVerwGE 80, 355, 358; BVerfGE 81, 310, 329; 109, 1, 6; BVerwG NVwZ 1998, 500; DVBl. 2000, 487 f; BVerwGE 128, 99.

[38] BVerfG, Beschl. v. 1. 5. 2015 - 1 BvR 1501/13, 1 BvR 1682/13 -, LKV 2015, 359 f. = NVwZ 2015, 1370 ff..

[39] BbgVerfG, Beschl. v. 9. 10. 2015 - VfGBbg 52/15 -.

[40] BbgVerfG, Beschl. v. 17. 7. 2015 - VfGBbg 9/15 -, unter Hinweis auf BVerfGE 67, 208, 211; NJW-RR 2010, 421, 422; NJW 2007, 2241; BayVerfGH BayVBl. 2008, 674.

[41] BbgVerfG, Beschl. v. 16. 1. 2015 - VfGBbg 37/14 -, unter Hinweis auf BVerfGE 69, 126, 136; 69, 145, 149; 75, 302, 312; 81, 97, 106; NJW-RR 1999, 1079.

[42] BbgVerfG, Beschl. v. 11. 12. 2015 - VfGBbg 55/14 -, unter Hinweis auf BVerfGE 73, 322, 326 f.; 107, 395, 411 f.;  BVerfG NVwZ 2009, 580.

[43] BbgVerfG, Beschl. v. 17. 4. 2015 - VfGBbg 56/14 -, unter Hinweis auf BVerfG-K, Beschl. v. 17. 11. 2009 - 1 BvR 1964/09 -;  Beschl. v. 18. April 2006 - 1 BvR 2094/05 -.

[44] BbgVerfG, Beschl. v. 16. 1. 2015 - VfGbbg 47/13 -.

[45] BbgVerfG, Beschl. v. 9. 10. 2015 -VfGBbg 41/15 -, unter Hinweis auf BVerfG NVwZ 2013, 935; BFH BStBl. II 2013, 30; BFH/NV 2013, 249.

[46] BbgVerfG, Beschl. v. 17. 7. 2015 - VfGBbg 25/15 -, unter Hinweis auf BVerfGE 22, 277, 281; vgl. bereits Beschl. v. 17. 6. 2010 - VfGBbg 24/10 -.

[47] BbgVerfG, Urteile v. 6. 8. 2013 - VfGBbg 53/11, 70/11 und 71/11 -, LVerfGE 23, 101 ff. = DVBl 2013, 1180.

[48] BbgVerfG, Beschl. v. 29. 8. 2014 - VfgBbg 65/13, 66/13, 67/13 -.

[49] BbgVerfG, Beschl. v. 20. 2. 2015 - VfGBbg 65/13, 66/13, 67/13 -, NVwZ-RR 2015, 526.

[50] Az. VfGBbg 50/15, 51/15; hierzu bereits BVerfG, NVwZ 2015, 1370 ff.; BbgVerfG, Beschl. v. 18. 10. 2013 - VfGBbg 25/13 - und vom 19. 6. 2013 - VfGBbg 3/13 EA, 5/13 EA -.

[51] Vom 11. Juli 2014, GVBl. I, Nr. 32.

[52] Az. VfGBbg 61/15, 62/15.

[53] Az. VfGBBg 63/15.

[54] Az. VfGBbg 70/15.

[55] Az. VfGBbg 90/15 .